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Bundesverwaltungsgericht 16.02.2015 E-6942/2014

16 febbraio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,117 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6942/2014

Urteil v o m 1 6 . Februar 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, alle Syrien, alle vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführende 1–6,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2014 / N (…).

E-6942/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 21. Oktober 2013 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Der Beschwerdeführer 1 (Vater), die Beschwerdeführerin 2 (Mutter) und der Beschwerdeführer 3 (Sohn mit Jahrgang 1998) wurden befragten; mit den übrigen minderjährigen Kindern fand keine Befragung statt. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 4. November 2013 und der Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 27. März 2014 und 7. August 2014 brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen das Folgende vor: Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er sei 1986 zusammen mit rund 40 weiteren Personen an einer Newroz-Feier festgenommen worden. Danach sei er bis Januar 2011 nicht mehr festgenommen oder kontrolliert worden. Im Januar 2011 sei er zweimal von Sicherheitskräften in Aleppo befragt worden. Er sei normales Mitglied einer kurdischen Oppositionspartei gewesen und habe ein Fotolabor in Aleppo geführt, wo auch Fotos von Märtyrern entwickelt worden seien. Später seien drei Berufskollegen festgenommen worden, einer von ihnen sei getötet worden. Das letzte Mal habe er mit Behörden im November 2012 Kontakt gehabt. Anfang März 2013 hätten die Behörden in seiner Abwesenheit sein Geschäft angegriffen und alles mitgenommen. Hierüber sei er von Geschäftsnachbarn informiert worden. Des Weiteren sei er zwei oder vier Mal von Islamisten festgenommen oder kontrolliert worden. Er habe Syrien am 17. September 2013 verlassen und glaube, es könne ein Haftbefehl gegen ihn vorliegen. Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, Syrien sei nicht mehr sicher; sie müsse als Mutter für ihre Kinder schauen, die dort hysterisch geworden wären. Sie habe seit dem 1. Januar 2000 in einer staatlichen Bank gearbeitet, wo Druck auf sie ausgeübt worden sei. Sie sei als eine Art Rebellin betrachtet und entlassen worden. Von Arbeitskollegen habe sie erfahren, dass die Behörden ihren Namen nach Damaskus geschickt hätten. In Checkpoints der Salafisten sei verlangt worden, dass sie ein Kopftuch tragen solle. Ab August 2012 habe sie an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen und im Jahr 2012 regierungskritische Inhalte auf Facebook geteilt. Sie sei am 10. September 2013 aus Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer 3 macht geltend, er habe keine Möglichkeit zu einer Ausbildung in Syrien, es gebe keine Zukunft. Es gebe keine Grundlage zum Leben mehr, alle Gebäude seien zerstört. Er habe auch Angst gehabt,

E-6942/2014 in den Militärdienst eingezogen zu werden, ein Aufgebot habe keines vorgelegen. Des Weiteren habe seine Familie das Land verlassen, weil sein Vater verfolgt worden sei und seine Mutter ihren Beruf verloren habe. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 26. November 2014 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden in Beilage einer Kartenskizze, eines Schreibens, einer E-Mail-Korrespondenz, zweier Fotos und mehrerer Artikel beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2014 seien aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich unzulässig sei. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 ersucht der Rechtsvertreter um Kenntnisnahme der Korrektur zweier Stellen in der Beschwerdeschrift.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

E-6942/2014 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnt die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, da ihre Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG standhielten noch den Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 3

E-6942/2014 AsylG erfüllten. Sie kommt nach einer einlässlichen Beweiswürdigung zu folgenden tatsächlichen und rechtlichen Schlüssen: Der Beschwerdeführer 1 habe widersprüchliche Aussagen gemacht, er habe in wesentlichen Punkten nur ausweichend, wenig konkret detailliert und differenziert ausgesagt. So stehe die Aussage an der Erstbefragung, er sei nach einem konkreten Kontakt mit den Behörden im Jahr 1986 nicht mehr festgenommen, sondern nur zweimal von Sicherheitsbehörden im Januar 2011 befragt worden (SEM-Akten act. 3 S. 10) im Widerspruch zu seinen späteren Aussagen. Die Vorinstanz stellt eine Vielzahl solcher Wiedersprüche und Unstimmigkeiten fest. An der Zweitbefragung habe er zum angeblichen Angriff auf sein Geschäft nichts mehr gesagt und seine Frau habe lediglich die Mutmassung aufgestellt, sein Archiv könnte vielleicht durchsucht worden sein. Was die angebliche Mitgliedschaft in der Oppositionspartei anbelange, so würden die Aussagen nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln. Auch der angebliche Haftbefehl sei eine durch nichts belegte Behauptung, die anlässlich der Zweitbefragung auch nicht mehr thematisiert worden sei. In rechtlicher Hinsicht hält die Vorinstanz fest, dass es zwischen dem Geschehen 1986 und der Flucht an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang fehle. Auch das Vorbringen, im Jahre 2004 vor Ausbruch der Revolution Märtyrer fotografiert zu haben, betreffe ein Vorkommnis, das lange zurückliege. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen Aufnahmen und dem aktuellen Bürgerkrieg. Hätten die syrischen Behörden tatsächlich ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers 1, hätten sie ihm 2013 sicherlich keinen Reisepass ausgestellt. Eine begründete Furcht, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, liesse sich nicht annehmen. Die Beschwerdeführerin 2 sei in ihren Ausführungen ebenfalls nur vage und ausweichend geblieben. Soweit sie Teilnahmen an Demonstrationen und Facebook-Äusserungen vorbringe, habe sie nicht geltend gemacht, dass sie deswegen Probleme mit den Behörden gehabt habe (SEM-Akten, act. 14 7 S. 8 ff. und S. 14). Dass ihr Arbeitgeber sie unter Druck gesetzt habe, jeden Tag zur Arbeit in Aleppo zu erscheinen, sei zwar belastend, aber nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer 3 befürchte, er könnte für den Militärdient rekrutiert werden. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass er vor der Ausreise aus Syrien kein Aufgebot erhalten habe, was er selber bestätigt habe (SEM- Akten, act. 13, S. 4). Die blosse Furcht vor einer militärischen Aushebung

E-6942/2014 sei für sich genommen aber jedoch nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Namentlich aus den Aussagen seiner Mutter gehe hervor, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland wegen des Krieges und wegen der Kinder verlassen hätten. Die allgemeine Unsicherheit, die infolge des gewaltsamen Konflikts in Syrien herrsche, treffe jedoch die Bevölkerung in gleichem Masse. Es fehle somit an einer gezielten individuellen Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsbegriffes. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden daran fest, sie würden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge erfüllen. Die Beschwerde erschöpft sich weitgehend darin, den bereits bekannten Sachverhalt zu wiederholen. Daraus ergebe sich "ohne weiteres", dass die Fluchtgründe glaubhaft seien (Beschwerde, S. 9). Mit den ausführlich begründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung setzen sich die Beschwerdeführerenden jedoch nicht ansatzweise auseinander. Sie zeigen nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführenden sind einlässlich gehört, geprüft und in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt worden. Die Vorinstanz hat zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten aufgezeigt, die allesamt mit Aktenstellen untermauert wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und etwas anderes wird auch in der Beschwerde nicht dargetan. Gleiches gilt für die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die den tatsächlichen Feststellungen zu Grunde liegt. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Kartenskizze, Zeugenbericht, Mailverkehr, Foto, usw.) vermögen daran nichts zu ändern. Soweit in der Beschwerde als Beweis die Parteibefragung und eine Zeugenaussage des Schwagers zu einer angeblich gelöschten Mitteilung anerboten werden, vermöchte die Abnahme der Beweismittel am bereits feststehenden Beweisergebnis nichts zu ändern. Die Beweisanträge sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Erstmals im Beschwerdeverfahren wird eine Reflexverfolgung nachgeschoben, aber nicht glaubhaft gemacht. Wenn tatsächlich die Gefahr infolge Reflexverfolgung bestünde, wäre nicht zu ersehen, weshalb die Beschwerdeführenden das Land so spät verliessen, alle einen Pass besitzen, der im Mai 2013 inklusive Fingerabdrücke ausgestellt wurde und die Sorge vor Reflexverfolgung mit keinem Wort in den Befragungen erwähnt wurde.

E-6942/2014 Es bleibt dahingestellt, weshalb der Beschwerdeführer 1 – würde eine konkrete Gefahr vor Reflexverfolgung tatsächlich bestehen – jeweils von den geschilderten Befragungen und Kontrollen immer wieder entlassen worden ist. In der Erstbefragung machen die Beschwerdeführenden denn auch geltend, legal aus Syrien ausgereist zu sein. Auch das spricht neben anderen Indizien gegen die Glaubhaftigkeit der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Reflexverfolgung. 4.3 Die Beschwerdeführenden haben somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E-6942/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versan:

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