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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2009 E-6942/2009

27 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,781 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-6942/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . November 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._______, Côte d'Ivoire, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6942/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im August 2009 mit einem Flugzeug verliess und über Frankreich am 30. August 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am 31. August 2009 um Asyl nachsuchte, dass er am 10. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe summarisch befragt und am 23. September 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er habe in seiner Heimat (...) gearbeitet und (...) geholfen, dass er dabei auch einem weissen Mann, der (...), geholfen habe, dass die anderen Leute deswegen eifersüchtig auf den Beschwerdeführer geworden seien und behauptet hätten, dass er mit dem weissen Mann eine sexuelle Beziehung habe, dass er sich an seinem Arbeitsplatz nicht mehr wohl gefühlt und der weisse Mann ihm in der Folge empfohlen habe, nach Europa zu gehen, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 – eröffnet am 3. November 2009 – in Anwendung von Art. 32. Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nach Arbeit und einem besseren Leben suche, er sich jedoch nicht auf den Schutz vor Verfolgung berufe, so dass auf sein Gesuch nicht einzutreten sei, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Côte d'Ivoire sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, E-6942/2009 dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. November 2009 (Poststempel) Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. November 2009 feststellte, dass die Beschwerdeschrift nicht unterschrieben war und somit an einem Formmangel litt, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung angesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer dieser Anordnung mit Eingabe vom 25. November 2009 (Poststempel) innert Frist nachgekommen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), E-6942/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn es die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nach-sucht, als Asylgesuch gilt, dass vorliegend auf die von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelte und nach wie vor zutreffende E-6942/2009 Rechtsprechung zu verweisen ist, wonach bei der Prüfung, ob die gesuchstellende Person um Schutz vor Verfolgung nachsucht, von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist (EMARK 2002 Nr. 5), dass dieser nicht nur die in Art. 3 AsylG und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) genannten Gründe, sondern auch die Gründe für das Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG sowie die Wegweisungshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst, dass ausserdem ein Asylgesuch nicht nur dann als gegeben zu erachten ist, wenn ein Bedürfnis nach Schutz erkennbar ist, sondern es genügen muss, dass die gesuchstellende Person den Willen äussert, um Schutz zu ersuchen, dass vorliegend der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 10. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zwar geltend machte, die anderen Leute seien eifersüchtig auf ihn gewesen und hätten Gerüchte verbreitet, wonach er eine sexuelle Beziehung mit dem weissen Mann habe, dass jedoch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er primär nach Europa gekommen ist, um hier eine Arbeit zu finden und nicht, um die Schweiz um Schutz zu ersuchen, dass hieran auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern vermögen, sind diese doch als nachgeschoben zu beurteilen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 E-6942/2009 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 eine umfassende Analyse der Lage in Côte d'Ivoire vorgenommen hat und zur Auffassung gelangt ist, dass dort kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.), dass das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Aus- E-6942/2009 reise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar erachtet (vgl. E. 8.3 S. 15), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gemäss Aktenlage gesunden Mann handelt, der von seiner Kindheit an in Abidjan gelebt hat, dass somit weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass vorliegend angesichts des Direktentscheides in der Sache der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da es sich, wie aus den Erwägungen hervorgeht, um eine aussichtslose Beschwerde handelte, und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-6942/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: Seite 8

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