Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6938/2016
Urteil v o m 1 2 . November 2018 Besetzung Einzelrichterichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am 1. Januar 2000, Eritrea, vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2016 / N (…).
E-6938/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 6. Dezember 2015 mit einem Einreisevisum legal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. Dezember 2015 und der Anhörung vom 13. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in B._______ geboren worden und habe vor seiner Ausreise in C._______ gewohnt. Die Schule habe er bis zur siebten Klasse besucht. Am 29. Juni 2012 sei er verhaftet worden. Er habe einem Jungen den Weg gezeigt, als dieser ihn auf dem Heimweg von der Schule nach dem Ort D._______ gefragt habe. Eine halbe Stunde später sei die Polizei erschienen und habe ihn gefragt, wer dieser Mann gewesen sei. Er habe der Polizei mitgeteilt, dass er ihm nicht bekannt sei. Trotzdem sei er von der Polizei für zwei Tage festgenommen worden. Während der Haft sei ihm nichts zugestossen und er sei nicht befragt worden. Unmittelbar nach seiner Freilassung sei sein Vater festgenommen worden und für ungefähr fünf Monate inhaftiert gewesen. Ihm sei vorgeworfen worden, der Beschwerdeführer übe eine Schleppertätigkeit aus. Da sein Vater sich in der Haft befunden habe, habe er die Schule abbrechen und der Mutter im Haushalt helfen müssen. Seine Mutter habe ihm vorgeworfen, dass er Schuld an der Verhaftung seines Vaters sei. Am 26. Juli 2012 sei er zu Fuss illegal aus Eritrea ausgereist, weil seine Mutter wütend auf ihn gewesen sei, ihn beleidigt habe und er Angst gehabt habe, dass er in den Militärdienst eingezogen werde. Der Beschwerdeführer reichte vier Fotos im Original, sein Visum für die Schweiz im Original und in Kopie, sein in Äthiopien ausgestelltes Emergency Travel Document im Original und in Kopie, seinen Taufschein im Original, seine Registrierung beim UNHCR in Äthiopien in Kopie, den F-Ausweis seiner Schwester E._______ in Kopie und den abgelaufenen Reiseausweis seines Bruders F._______ im Original ein. B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 (eröffnet am 17. Oktober 2016) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Auf Gesuch hin stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 18., 19. und 27. Oktober 2016 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien
E-6938/2016 der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. Das Gesuch um Neueröffnung der Verfügung vom 14. Oktober 2016 lehnte die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 ab. D. Mit Eingabe vom 10. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in Dispositivziffer 1 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Akten des Bruders des Beschwerdeführers zu edieren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwältin MLaw Jana Maletic, Caritas Schweiz, sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde war der Aufenthaltstitel seines Bruders in Kopie, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine Honorarnote beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Zudem forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Einwilligungserklärung seines Bruders betreffend die beantragte Akteneinsichtnahme einzureichen sowie darzulegen, inwiefern im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Interesse an der Einsichtnahme in die Asylakten seines Bruders bestehe. F. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer die Einwilligungserklärung seines Bruders sowie eine Begründung für die Akteneinsichtnahme ein. Daraufhin wurden ihm die Akten zur Einsicht zugestellt. G. Am 8. Dezember 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Replik vom 29. Dezember 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung.
E-6938/2016 I. Mit Schreiben vom 15. März 2017 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Vorbringen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die vorliegende Beschwerde durch einen kürzlich ausgefällten Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-6938/2016 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bewertung der Asylrelevanz bezüglich der Fluchtgründe sei fehlerhaft. Die Praxisänderung der Vorinstanz betreffend die illegale Ausreise aus Eritrea sei unzulässig. Es würden keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen und die Vorinstanz sei an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden, wonach die illegale Ausreise einen subjektiven Nachfluchtgrund darstelle. Eine mögliche Reflexverfolgung des Bruders des Beschwerdeführers dürfe nicht ausser Acht gelassen werden. 4.2 Die Einschätzung der Vorinstanz wird geteilt, dass eine zweitägige Haft, während welcher der Beschwerdeführer weder befragt worden noch ihm etwas zugestossen sei, keinen asylrelevanten ernsthaften Nachteil darstellt. Ebenfalls hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei familieninternen Konflikten – die angeblich dem Beschwerdeführer gegenüber seitens seiner Mutter geäusserten Schuldvorwürfe – nicht um eine staatliche Verfolgungsmassnahme handelt und deshalb nicht asylrelevant ist. Die Inhaftierung seines Vaters stellt überdies kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv dar, da der Vater in der Zwischenzeit wieder freigelassen wurde und seine Familie danach keine weiteren Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt hatte. Die Inhaftierung des Vaters liegt zudem mittlerweile mehr als fünf Jahre zurück. Eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines Bruders ist ebenfalls auszuschliessen. Die Inhaftierung des Beschwerdeführers erfolgte erst sechs Jahre nach der Ausreise seines Bruders und der Haftgrund, angebliche Schleppertätigkeit, stand in keinem Zusammenhang zum Bruder. Der Beschwerdeführer hat demnach keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine drohende künftige asylrelevante Verfolgung. 4.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
E-6938/2016 unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung an, er sei aus Eritrea ausgereist, weil er Angst gehabt habe, in den Militärdienst nach Sawa gebracht zu werden (act. C16/12 F87, F93). Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer nie eine konkrete Aufforderung für den Militärdienst erhalten hat. Diese Angaben werden in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird. 5. 5.1 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisänderung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Wie bereits ausgeführt, kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass er von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird. Der Einwand
E-6938/2016 des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Praxisänderung sei unzulässig, erweist sich somit als unbegründet. Der Beschwerdeführer hatte keinerlei Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung. Auch die zweitägige Haft stellt angesichts seines damaligen Alters von zwölf Jahren, der kurzen Haftzeit und der Entlassung ohne weitere Konsequenzen für ihn selber keinen zusätzlichen Anknüpfungspunkt dar, welcher ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnte. Aus den Akten sind auch keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Die Vorinstanz ordnete mit der angefochtenen Verfügung zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit (insbesondere zur Zulässigkeit) des Vollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
E-6938/2016 deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10. Die amtliche Rechtsbeiständin wies in den eingereichten Kostennoten einen Aufwand von insgesamt sieben Stunden aus. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 1‘512.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dieses geht zu Lasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
E-6938/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1‘512.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener