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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2008 E-6929/2008

10 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,213 parole·~16 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-6929/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . November 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, Geburtsdatum unbekannt, Nigeria, alias B._______,geboren (...) 1994, Simbabwe, alias C._______, geboren (...) 1992, Simbabwe, vertreten durch Elio G. Baumann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6929/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in "(...)" (phonetisch; [...], Nigeria) und der Ethnie der Igbo zugehörig - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 19. Juni 2008 verliess, mit Hilfe einer Schlepperin per Flugzeug an einen ihm unbekannten Ort und von dort per Zug und Auto in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 3. Juli 2008 sowie der direkten Anhörung vom 17. Juli 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er in (...), Simbabwe, geboren und nach dem Tod seines Vaters (...) mit seiner Mutter nach Nigeria zurückgekehrt sei, dass er die Primarschule bis zur fünften Klasse besucht habe, bevor er infolge Geldmangels von der Schule habe abgehen müssen, um gemeinsam mit der Mutter auf dem familieneigenen Feld zu arbeiten, dass die Mutter, die auch ein (...) besessen habe, Ende Mai einen reichen Kunden geheiratet habe und mit dem Beschwerdeführer in dessen Haus gezogen sei, dass es bald zu Streitigkeiten zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und der ersten Frau ihres Ehemannes gekommen sei, dass der Beschwerdeführer dem Mann eines Morgens einen von der Mutter zubereiteten Kaffee aufs Zimmer gebracht habe, den der Mann zu sich genommen habe und in der Folge zusammengebrochen sei, Blut erbrochen habe und schliesslich im Spital gestorben sei, dass am selben Abend drei Männer den Beschwerdeführer gewaltsam mitgenommen, in einer Waldhütte eingesperrt und beschuldigt hätten, er habe den Mann vergiftet, dass die Männer ihm erzählt hätten, dass seine Mutter geflüchtet sei und er hier sterben werde, dass eines Abends respektive eines Nachts gegen Mitternacht, nach einer Woche bei Wasser und Brot, die Türe aufgegangen sei und ihm aus der Finsternis jemand gesagt habe, er solle gehen, E-6929/2008 dass er daraufhin geflohen sei und sich bis am Morgen unter einer Brücke versteckt habe, um sich dann in eine Kirche zu begeben und die Ereignisse einem Priester zu berichten, dass der Priester ihn darüber unterrichtet habe, dass er und seine Mutter gesucht und die Neuigkeiten überall in den Medien kursieren würden, dass der Priester ihn bei sich versteckt habe und eine Dame habe kommen lassen, die ihn am 19. Juni 2008 an Bord des Flugzeugs gebracht habe, dass das BFM den Beschwerdeführer am 20. Juni 2008 und am 3. Juli 2008 aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere einzureichen und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass der Beschwerdeführer vom BFM am 9. Juli 2008 unter dem Titel "Rechtliches Gehör" ergänzend zu seiner Identität befragt und erneut auf die Wichtigkeit der Einreichung eines Identitätsdokuments hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Anhörung unter anderem ausführte, er sei 16-jährig und werde bald 17 Jahre alt, dass das BFM mit – am 28. Oktober 2008 eröffneter - Verfügung vom 24. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass nämlich der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zunächst angegeben habe, keine sein Alter belegenden Dokumente zu E-6929/2008 besitzen, wohingegen er später ausgeführt habe, bei einer Volkszählung eine Identitätskarte erhalten zu haben, dass er schliesslich bei der direkten Anhörung von einem sich bei seiner Mutter in Nigeria befindlichen Dokument mit Foto gesprochen habe, welches er jedoch mangels Telefonnummer nicht erhältlich machen könne, dass ihm zudem nicht geglaubt werden könne, dass er weder am Flughafen noch in der Schweiz persönlich kontrolliert worden sei und er für die Ausreise aus der Heimat nichts habe bezahlen müssen, dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten, dass er sich im Verlauf der Anhörungen in mehrere Widersprüche verwickelt habe, dass er gemäss seinen Aussagen bei der Erstbefragung die Schule infolge Geldmangels verlassen musste, er demgegenüber bei der direkten Anhörung erklärt habe, seine Mutter habe für die Feldarbeit auch Saisonniers beschäftigt und bezahlt, dass er im Empfangszentrum angegeben habe, dass die Adresse der Mutter "(...)" gewesen sei und dass er jene des Ehemannes nicht kenne, wohingegen er im Rahmen der direkten Anhörung erklärt habe, beide hätten nach der Hochzeit an der genannten Adresse gewohnt, dass er weiter weder das Datum der Hochzeit noch jenes der angeblichen Vergiftung habe nennen können, dass sich der Beschwerdeführer nach der Einlieferung des Mannes ins Spital nicht über dessen Gesundheitszustand und nach seiner Flucht nie über den Verbleib seiner Mutter erkundigt haben wolle, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise den Eindruck mache, die Begebenheiten tatsächlich erlebt zu haben und seine Angaben konstruiert und auswendig gelernt erschienen, E-6929/2008 dass schliesslich nicht nur erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestünden, sondern auch dessen Altersangaben unglaubhaft erscheinen würden, zumal er nicht befriedigend habe erklären können, weshalb er die Altersangabe auf dem Personalienblatt zweimal korrigiert habe, dass der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, insbesondere da sich der Beschwerdeführer – mangels Glaubhaftmachung seiner Minderjährigkeit – nicht auf des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) berufen könne, dass das BFM in diesem Zusammenhang ausserdem festhielt, der diesbezügliche Untersuchungsgrundsatz finde seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, wobei es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Reisepapiere zu gewähren und die Wegweisung sei zu annullieren respektive auszusetzen, dass die Akten am 5. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-6929/2008 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit Bezug auf das hängige Asylverfahren von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal sie in der Beschwerde nicht bestritten wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 S. 19), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-6929/2008 dass in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (Rechtsanwendung von Amtes wegen) das Rechtsbegehren 3 der Beschwerde in dem Sinne interpretiert wird, dass statt der Wegweisung als solche der Vollzug derselben angefochten wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Empfangszentrum Vallorbe, zeitlebens nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen beziehungsweise beantragt zu haben und auch sonst über keinerlei Ausweispapiere zu verfügen (vgl. A4 S. 4), mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet und überdies der Beschwerdeführer selbst später widersprechende Ausführungen tätigte (A4 S. 4, A9 S. 3), E-6929/2008 dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts strenger Flughafen- sowie Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweispapiere von Nigeria mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft zu einem ihm unbekannten Flughafen geflogen und alsdann per Auto und Zug in die Schweiz gelangt zu sein (A4 S. 7), dass überdies offensichtlich realitätsfremd erscheint, dass seine Begleiterin, die ihm der genannte Priester vermittelt haben soll, für den Beschwerdeführer Reisedokumente beschafft und dieselben am Flughafen vorgewiesen haben soll, ohne dafür eine geldwerte Gegenleistung zu verlangen (A4 S. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Empfangszentrum vom 3. Juli 2008 und der Anhörung vom 17. Juli 2008 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), E-6929/2008 dass weiter mit dem BFM festzustellen ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers konstruiert und auswendig gelernt erscheinen und er in keiner Weise den Eindruck hinterlässt, die geschilderten Ereignisse selbst erlebt zu haben, dass etwa der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung betreffend die Flucht aus der Waldhütte ausgeführt hat, dass er gegen Mitternacht eine Stimme die Worte "sors d' ici" sagen gehört habe, während er in der direkten Anhörung aussagte, die Tür hätte sich eines Abends geöffnet und der Wortlaut der Aufforderung sei "pars" gewesen, dass in diesem Zusammenhang weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer ein selbsterlebtes und derart einschneidendes Erlebnis – wie die Befreiung aus tagelanger Freiheitsberaubung unter Todesdrohung durch Unbekannte – nicht konsistent in seinen Einzelheiten zu schildern vermöchte, dass zudem die Darstellung des Beschwerdeführers logische Ungereimtheiten aufweist, dass bei der Empfangsstellenbefragung ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe Nigeria am 19. Juni 2008 verlassen und sei am 20. Juni 2008 in die Schweiz gelangt (A4 S. 7), jedoch sein Asylgesuch vom 19. Juni 2008 datiert, dass auch die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er am (...) 1992 geboren sei (A4 S. 1), mit der Aussage anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, er sei 16-jährig und werde bald 17 Jahre alt (A6 S. 9), nicht vereinbar ist, dass er weiter bei der Empfangsstelle angab, dass die Hochzeit seiner Mutter Ende Mai 2008 gewesen und ihr Ehemann drei Wochen später gestorben sei (A4 S. 6), dass er sich hiernach eine Woche lang in der fraglichen Waldhütte (A9 S. 11) und eine weitere Woche beim besagten Priester (A9 S. 13) aufgehalten haben will, dass er gemäss dieser zeitlichen Darstellung unmöglich am 19. / 20. Juni 2008, sondern frühestens Anfang Juli 2008 in die Schweiz gelangt sein könnte, E-6929/2008 dass sich aufgrund der genannten Widersprüche und Ungereimtheiten die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass in völkerrechtlicher Hinsicht angesichts der behaupteten Minderjährigkeit von der Vorinstanz die Anwendbarkeit der KRK zu prüfen war, sie mithin im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht das Alter des Beschwerdeführers festzustellen hatte, E-6929/2008 dass jedoch die Untersuchungspflicht der Behörde ihre vernünftige Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet, welchem zudem die Substanziierungslast zukommt, dass es nämlich nicht Sache der Asylbehörde sein kann, bei Missachtung der dem Asylsuchenden obliegenden Mitwirkungspflicht und insbesondere bei Verheimlichung der wahren Identität – welche im asylrechtlichen Sinn auch das Geburtsdatum umfasst (Art. 1 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) – nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass das BFM der ihm obliegenden Untersuchungspflicht nachgekommen ist, indem es dem Beschwerdeführer mittels Befragung vom 9. Juli 2008 das rechtliche Gehör zur vermuteten Volljährigkeit gewährte, dass es dem Beschwerdeführer auch in dieser Befragung die berechtigten Zweifel an seiner Minderjährigkeit nicht zu entkräften vermochte und es ihm im gesamten Verfahren nicht gelungen ist, dieselbe glaubhaft darzutun, weshalb die KRK vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-6929/2008 dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer die letzten dreizehn Jahre in "(...)" (phonetisch) gelebt hat, und er demgemäss nebst seiner Mutter auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-6929/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 13

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