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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2008 E-6924/2008

11 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,344 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-6924/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . November 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Äthiopien, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6924/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 4. August 2007 verliess, auf dem Luftweg nach Kuwait gelangte und am 26. Juli 2008 auf dem Luftweg in die Schweiz einreiste, wo sie am 5. August 2008 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 22. August 2008 sowie der direkten Anhörung vom 17. Oktober 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe in ihrem Heimatland an zwei gegen die äthiopische Regierung gerichteten Demonstrationen teilgenommen und sei wie viele andere Demonstrationsteilnehmer von der einschreitenden Polizei geschlagen worden, dass sie am 4. August 2007 ihr Heimatland verlassen habe und in Kuwait in einer Familie als Haushaltshilfe und Köchin gearbeitet habe, dass sie in die Schweiz gereist sei, um zu arbeiten und Geld zu verdienen, mit dem sie ihre Familie im Heimatland unterstützen wolle, dass bezüglich der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Asylgesuch im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab, die ihre Identität hinreichend belegen könnten, dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass sie erklärt habe, sowohl im Besitze einer Identitätskarte, die sich in Addis Abeba befinde, als auch eines Reisepasses gewesen zu sein, E-6924/2008 dass sie ohne hinreichende Erklärung ihren Reisepass, der sich bei der Familie, bei der sie gearbeitet habe, in Kuwait befinde, nicht beigebracht habe, dass sie angegeben habe, auf dem Luftweg von Kuwait in die Schweiz gelangt zu sein, dass jedoch Passagiere auf Interkontinentalflügen der zur Frage stehenden Art über relevante Ausweispapiere verfügen und diese in der Regel mehrmals vorweisen müssten, damit sie behördlicherseits auf ihre Echtheit geprüft werden könnten, dass es als realitätsfremd zu bezeichenen sei, wenn die Beschwerdeführerin vorgebe, sie wisse nicht, mit welchem Identitätspapier sie geflogen sei, und ihre Reisebegleiter hätten die Identitätsdokumente auf sich gehabt, dass aufgrund dieser Unstimmigkeiten davon auszugehen sei, sie verfüge zwar über relevante Identitätspapiere, diese jedoch dem Bundesamt vorenthalten habe, dass im Weiteren der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Sachverhalt nicht asylrelevant sei, dass es sich bei den geltend gemachten Vorfällen im Zusammenhang mit den beiden Teilnahmen an einer Demonstration in Anbetracht aller Umstände um eine kurze Beeinträchtigung der körperlichen Integrität handle, welche als solche keine Asylrelevanz entfalte, dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben dabei nicht behördlich registriert worden sei und auch keine weiteren Beeinträchtigungen daraus erwachsen seien, dass auch der Absicht der Beschwerdeführerin, in der Schweiz Geld verdienen und damit ihre Familie unterstützen zu wollen, keine Asylrelevanz zukomme, dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, E-6924/2008 dass demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal die Beschwerdeführerin im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weder die dortige politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen und der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort Addis Abeba über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge und sie ihren Lebensunterhalt als Verkäuferin und Haushaltshilfe habe verdienen können, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wird, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-6924/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), E-6924/2008 dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass auch die in der Rechtsmitteleingabe ausgeführten entsprechenden Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig erscheinen und die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass, selbst wenn der Reisepass von der kuwaitischen Familie zurückbehalten worden wäre, nicht nachvollziehbar erscheint, wenn die Beschwerdeführerin vorgibt, nicht zu wissen, mit welchen Papieren sie auf dem Luftweg von Kuwait direkt in die Schweiz gelangt ist, auch wenn sie von der kuwaitischen Familie begleitet worden sein soll, dass zudem nicht zu überzeugen vermag, der Beschwerdeführerin sei es unmöglich gewesen, ihre Identitätskarte aus Addis Abeba zu beschaffen, da ihre Familie weder eine Postadresse noch ein Telefon habe und sie auch niemanden aus dem Quartier in Addis Abeba kenne, der eine Postadresse oder ein Telefon haben könnte (A9/10 S. 3), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, die Beschwerdeführerin beabsichtige, in E-6924/2008 Missachtung der ihr obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden authentische Identitätspapiere vorzuenthalten, dass in der Beschwerde nichts substanziell geltend gemacht wird, das allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug ihrer Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass zudem der Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen kaum von Realkennzeichen geprägt ist und in den wesentlichen Schilderungen in allgemeinen, wenig konkreten Darstellungen verharren, was nicht der Fall wäre, hätte die Beschwerdeführerin das im geltend gemachten Rahmen Vorgebrachte tatsächlich in dieser Form erlebt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe die Erwägungen des BFM nicht zu entkräften vermag, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, E-6924/2008 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Gesetzes zu betrachten und in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK - insbesondere zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann und aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine weiteren Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen, E-6924/2008 dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass schon aus diesen Gründen die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, das BFM habe den Sachverhalt im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu wenig und unsorgfältig abgeklärt, ins Leere stösst, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos erschienen, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil hinfällig geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) E-6924/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 10

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