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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2008 E-6917/2006

28 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,726 parole·~39 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Nov...

Testo integrale

Abtei lung V E-6917/2006/pei {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . April 2008 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Fulvio Häfeli, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), sowie deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2002 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6917/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, A._______, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, verliess seinen Heimatstaat erstmals am 30. Dezember 1992 und stellte am 8. Januar 1993 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches er damit begründete, am 27. Mai 1992 festgenommen und für 42 Tage in einem Sportzentrum in seinem Herkunftsort F._______ festgehalten worden zu sein. Am 7. Juli 1992 habe man ihn nach G._______ gebracht, wo er bis am 14. Dezember 1992 inhaftiert gewesen sei. A.b Mit Entscheid des BFM (damals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) vom 12. Januar 1993 wurde dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl gewährt. Am 18. März 1993 erteilte ihm die zuständige kantonale Behörde zudem die Aufenthaltsbewilligung B. B. B.a Die Beschwerdeführerin, B._______, ebenfalls eine bosnischeherzegowinische Staatsangehörige, reiste am 15. September 1992 das erste Mal in die Schweiz ein. Aufgrund ihrer Eheschliessung vom 19. November 1993 mit dem Beschwerdeführer gewährte ihr das BFM mit Verfügung vom 10. März 1994 ebenfalls Asyl. B.b Mit Schreiben vom 4. November 1996 erklärten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dem BFM gegenüber, dass sie nach Bosnien zurückkehren wollten und daher einen Antrag auf Wiedereingliederungshilfe bei der IOM (International Organization for Migration) gestellt hätten. Sie würden daher das ihnen gewährte Asyl "zurückziehen". Das Bundesamt stellte daraufhin mit Verfügung vom 21. November 1996 fest, dass das dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau sowie dem in der Schweiz am (...) geborenen Sohn C._______ gewährte Asyl beendet sei und sie nicht mehr als Flüchtlinge gelten würden. Am 23. Januar 1997 bestätigte die IOM gegenüber der kantonal zuständigen Behörde die erfolgte freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer. C. Am 9. Oktober 2002 reisten die Beschwerdeführer zusammen mit ihren beiden Kindern C._______ und D._______ wieder in die Schweiz ein und ersuchten hier gleichentags um Asyl. Am 15. Oktober 2002 wurden sie im Empfangszentrum (damals Empfangsstelle) Kreuzlingen E-6917/2006 summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Eine einlässliche Anhörung erfolgte am 12. November 2002 direkt durch das Bundesamt. C.a Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer, ein ethnischer Bosniake und Muslime, im Wesentlichen damit, während seiner ehemaligen Gefangenschaft im Jahre 1992 im serbischen Lager G._______, in welchem 5000 bis 7000 Personen festgehalten worden seien, sei es seine Aufgabe gewesen, Lebensmittel zu verteilen. Verschiedene Lebensmittel wie etwa Brot seien jedoch rationiert worden und die Brotverteilung habe daher unter Aufsicht stattgefunden. Als ein ihm unbekannter Mitgefangener einmal ein grösseres Stück Brot verlangt habe, hätten ihn serbische Polizisten zu Tode geprügelt. Nachdem er 1997 von der Schweiz aus in seinen Herkunftsort F._______ zurückgekehrt sei, habe ihn die Familie des Mitgefangenen für dessen Tod verantwortlich gemacht und ihn mit Waffen bedroht. Im Herbst 1997 seien vier unbekannte Männer bei ihm vorstellig geworden und hätten ihn nach seinem Namen gefragt, ihn beleidigt und geschlagen. Als sein Vater, in dessen Haus er mit seiner Familie gewohnt habe, ihm zu Hilfe gekommen sei, hätten die vier Männer die Flucht ergriffen. Insgesamt sei er zirka fünf bis zehn Mal nachts durch Unbekannte angegriffen worden. Obwohl er zur Polizei gegangen sei, habe diese ihn nicht schützen wollen, da er im Krieg nicht für sein Land gekämpft habe. Am 10. November 1998 habe man ihn und seine Familie im Haus seines Vaters mittels Waffen angegriffen. Man habe ihn als Tschetnik bezeichnet und jemand habe gerufen: "So wie mein Vater im Grab liegt, so wirst auch du enden.". Zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn sei er via das Schlafzimmerfenster geflohen, habe ein Auto aufgehalten und sie seien zu den Schwiegereltern gefahren. Aufgrund erwähnter Ereignisse habe er sich unter anderem an einen früheren Leiter des HEKS (Hilfswerk der Evangelischen Kirchen der Schweiz) in der Schweiz gewandt, um mit ihm über eine mögliche Rückkehr zu sprechen. Am 13. November 1998 hätten sie schliesslich Bosnien und Herzegowina verlassen und seien mit dem Auto illegal nach I._______ gelangt. Dort hätten sie am 15. November 1998 um Asyl ersucht. Dieser Antrag sei jedoch mit Entscheid vom 15. Juli 2002 abgelehnt worden. Am 8. Oktober 2002 seien sie mit dem Zug nach J._______ und K._______ gereist und anschliessend nach Basel gelangt. C.b Die Beschwerdeführerin, ebenfalls eine ethnische Bosniakin sowie Muslimin, gab ihrerseits hauptsächlich zu Protokoll, ihr Ehemann, E-6917/2006 sie und ihre Kinder seien nach ihrer Rückkehr im Jahre 1997 bis 1998 zu Hause in F._______ bedroht und angegriffen worden. Aufgrund seines früheren Lageraufenthaltes in G._______ sei ihr Ehemann von den Dorfbewohnern als Verräter erachtet worden. Die Polizei habe sich geweigert, ihnen Schutz zu gewähren und erklärt, sie hätten nichts dort zu suchen. Im Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, während des Krieges im Jahre 1992 einmal von serbischen Soldaten einen Tag lang festgehalten worden zu sein. D. Das BFM lehnte mit Entscheid vom 21. November 2002 die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ihren ablehnenden Entscheid begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dem bosnisch-herzegowinischen Staat, der schutzfähig sei, könne vorliegend keine Verletzung seiner Schutzpflicht vorgeworfen werden. Die von den Beschwerdeführern dargelegten Bedrohungen durch Dritte seien somit asylrechtlich nicht relevant. Im Weiteren sei die von ihnen subjektiv empfundene Furcht, durch Unbekannte umgebracht zu werden, in objektiver Hinsicht nicht begründet und es stehe ihnen zudem offen, sich durch Wegzug in einen anderen Teil des Heimatstaates allfälligen weiteren Bedrohungen zu entziehen. Den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer erachtete das BFM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. E. E.a Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2002 (Poststempel) Beschwerde bei der dafür zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter ersuchten sie um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges ihrer Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Gleichzeitig ersuchten sie um Erlass der Kostenvorschusspflicht. E.b In ihrer Rechtsmittelschrift argumentierten die Beschwerdeführer hauptsächlich, in der Hoffnung, nach dem Dayton-Abkommen so wie E-6917/2006 früher leben und endlich Arbeit finden zu können, seien sie nach Kriegsende freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt. Dort seien sie jedoch von Dorfbewohnern als Verräter erachtet, von Unbekannten mit Waffen angegriffen, mit dem Tode bedroht und geschlagen worden. Die bosnisch-herzegowinische Polizei habe sie nicht geschützt. Sie hätten diese Situation psychisch nicht mehr ausgehalten und seien daher geflohen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht einmal gewagt, in Bosnien zum Arzt zu gehen und habe daher erst in I._______ seine Kieferverletzung, die von den Schlägen hergerührt habe, behandeln lassen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau hätten grosse psychische Probleme, die sich bei der Beschwerdeführerin auch psychosomatisch bemerkbar machten (...). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Instabilität in Behandlung und ihr Sohn C._______ wache in der Nacht auf und weine unkontrolliert. Sie könnten sich aufgrund ihrer Stresssituation nicht richtig um ihre Kinder kümmern, hätten sich nicht unter Kontrolle und die Kinder würden unter dieser Situation leiden. Nebst einer Fürsorgebestätigung der X._______ Schweiz vom 20. Dezember 2002 legten die Beschwerdeführer ihrer Rechtsmitteleingabe ein Bestätigungsschreiben von L._______ vom 18. Dezember 2002 bei. Der ehemalige Leiter der HEKS-Regionalstelle M._______ und Betreuer der Beschwerdeführer in der Schweiz bestätigt darin, mit dem Beschwerdeführer zwischen Sommer und Herbst 1998 ein Telefongespräch geführt zu haben, wobei er sich jedoch nicht mehr an dessen Details, hingegen noch daran erinnere, dass der Beschwerdeführer über Probleme und Fluchtgedanken gesprochen habe. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2003 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies sie auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführer auf, innert Frist ein aktuelles Arztzeugnis und eine Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht nachzureichen. G. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2003 (Postaufgabe) nach und reichten entsprechende Entbindungserklärungen betreffend Arztgeheimnis, in I._______ aus- E-6917/2006 gestellte ärztliche Zeugnisse, zwei ärztliche Bestätigungen von Dr. med. O._______, Allgemeine Medizin FMH, P._______, vom 23. Dezember 2002 und vom 15. Januar 2003, sowie ein Arztzeugnis von Dr. med. Q._______, Allgemeine Medizin FMH, R._______, vom 20. Januar 2003 ein. Auf diese medizinischen Berichte wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. H. Am (...) wurde das jüngste Kind der Beschwerdeführer, E._______, hier in der Schweiz geboren. I. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2003 ohne weitere Begründung die Abweisung der Beschwerde. In einer weiteren Stellungnahme vom 12. Oktober 2004 hielt die Vorinstanz an diesem Antrag fest und führte zur Begründung aus, für die von den Beschwerdeführern nachträglich geltend gemachten psychischen Beschwerden bestünden in Bosnien und Herzegowina genügend umfangreiche Behandlungsstrukturen. J. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2007 wurde den Beschwerdeführern die per 1. Januar 2007 erfolgte Übernahme des von ihnen bei der ehemaligen ARK anhängig gemachten Verfahrens mitgeteilt. K. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2008 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführer auf, bis zum 18. Februar 2008 allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch aktuelle, detaillierte ärztliche Berichte zu belegen sowie Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Gleichzeitig erhielten die Beschwerdeführer Gelegenheit, innert derselben Frist zur Frage einer aktuellen begründeten Furcht vor Verfolgung im Heimatland Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel nachzureichen. L. Nach gewährter Fristerstreckung vom 18. Februar 2008 durch den Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts führten die Beschwerdeführer mittels Eingabe der von ihnen zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreterin vom 28. Februar 2008 im Wesentlichen aus, auf- E-6917/2006 grund der Kriegserlebnisse in ihrem Heimatland sowie der unsicheren Situation seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf psychiatrische Betreuung angewiesen. Gemäss dem beigelegten Arztbericht leide die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-19 F 32.11). Ein fachärztlicher Bericht den Beschwerdeführer betreffend stehe zwar noch aus, da aber unter anderem seine Gefangenschaft im Krieg belegt sei, könne von einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund einer Traumatisierung im Krieg ausgegangen werden. Aus den ärztlichen Unterlagen gehe zudem hervor, dass auch die Kinder unter psychischen Problemen leiden würden und auf therapeutische Unterstützung angewiesen seien. Eine effektive psychologische Betreuung in ihrem Heimatdorf F._______ sei zufolge der aktuellen medizinischen Situation in ihrem Herkunftsstaat nicht möglich. Bei einer Wegweisung sei daher davon auszugehen, dass sich insbesondere der psychische Zustand der Beschwerdeführerin massiv verschlechtern würde und eine Selbstgefährdung nicht ausgeschlossen wäre. Beim Beschwerdeführer würde es sich vermutlich gleich verhalten. Die ganze Familie wäre zufolge der psychischen Probleme stark gefährdet. Eine allfällige Rückschaffung würde sich demnach aus medizinischen Gründen als unzumutbar und unzulässig erweisen. Im Weiteren machten die Beschwerdeführer geltend, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sei das Wohl ihrer Kinder zu berücksichtigen. Die Kinder E._______ und D._______ seien noch nie in ihrem Heimatland gewesen. C._______, der sich in der Adoleszenz befinde und hier in der Schweiz die (...) der Primarschule besuche sowie in einem Fussballclub spiele, habe einen wesentlichen Teil seiner Kindheit in der Schweiz verbracht und habe daher ebenfalls keinen Bezug zu seinem Heimatstaat. Den ärztlichen Berichten zufolge seien die Kinder, die in der Schweiz aufgewachsen und integriert seien, auf therapeutische Unterstützung und eine sichere Umgebung für ihre gesunde Entwicklung angewiesen. Eine schulische Reintegration im Heimatland wäre auch deshalb äusserst schwierig, da sie Schweizerdeutsch besser beherrschen würden als Serbokroatisch und der Schriftsprache ihres Heimatstaates zudem nicht mächtig seien. Auch hätte ein Therapieabbruch der Beschwerdeführerin zur Folge, dass sie ihren Aufgaben als Mutter nicht mehr nachkommen könnte. Aufgrund der im Heimatstaat herrschenden massiven Arbeitslosigkeit, der faktisch unzu- E-6917/2006 gänglichen Sozialhilfe sowie der psychischen Beeinträchtigungen der Eltern wäre die Familie sodann einem hohen Armutsrisiko ausgesetzt. Abschliessend argumentierten die Beschwerdeführer, in ihrer Heimat über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zu verfügen, da der Vater des Beschwerdeführers alt und krank und sein Bruder geistig behindert sowie beide arbeitslos seien. Ein weiterer Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers würden zwar ebenfalls in Bosnien und Herzegowina leben, diese seien aber ebenfalls arbeitslos und könnten ihren eigenen Lebensunterhalt kaum bestreiten. Letztlich seien auch ihre beruflichen Integrationsbemühungen in der Schweiz zu berücksichtigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und beantragten zudem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Zur Stützung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdedführer folgende Unterlagen ins Recht: • Kopie eines Schreibens des Schweizerischen Roten Kreuzes in Bern vom 13. Februar 2003 (Erhalt einer Haftbestätigung in Bosnien). • Kopie eines Schreibens des Schweizerischen Roten Kreuzes in Bern vom 9. April 2003 an den Beschwerdeführer (Weiterleitung einer Haftbestätigung). • Haftbestätigung des ICRC (International Comittee of the Red Cross) vom 21. März 2003. • Schreiben des T._______, verfasst von S._______, dipl. analyt. Psychologin, vom 4. Februar 2008 (die ganze Familie betreffend). • Ärztliches Zeugnis vom 26. Februar 2008 des ambulanten Dienstes der U._______, ausgestellt durch V._______, lic. phil., Fachpsychologin für Psychotherapie, sowie Dr. med. W._______, Oberärztin (die Beschwerdeführerin betreffend). • Entbindungserklärung der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2008 betreffend ärztliche Schweigepflicht. E-6917/2006 • Entbindungserklärung des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2008 betreffend ärztliche Schweigepflicht. • Bestätigung der X._______ vom 21. Februar 2008 (Teilunterstützungsleistungen an die Familie). • Kopie eines Arbeitsvertrages vom 30. Januar 2005 zwischen der Firma Y._______ und dem Beschwerdeführer. • Arbeitsbestätigung vom 8. Februar 2008 der Firma Z._______ für den Beschwerdeführer. • Kopien der Versicherungsausweise AHV-IV der Beschwerdeführer. • Kopie einer undatierten Arbeitsbestätigung des AA._______ für die Beschwerdeführerin. • Kopie der Bewilligung des BB._______ vom 15. Oktober 2007 an die CC._______ (Anstellung der Beschwerdeführerin im AA._______). • Kopie der Stellenantrittsverfügung des BB._______ vom 18. Oktober 2007 für die Beschwerdeführerin. • Kopie eines Vertrages vom 5. Oktober 2007 zwischen dem Verein Kinderbetreuung DD._______ und einer Tagesmutter sowie den Beschwerdeführern inklusive Betreuungsvereinbarung (betreffend Fremdbetreuung von E._______). • Kopien von Bestätigungen vom Juni 2006, Februar 2007 und Juni 2007 betreffend die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Deutsch- und Integrationskurs. • Kopien von Bestätigungen vom Juli 2005, Februar 2006, Juni 2006, Februar 2007, Juni 2007 sowie Februar 2008 betreffend der Teilnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter E._______und D._______ am Kurs "(...)". • Kopie einer Bestätigung vom 10. Februar 2005 hinsichtlich der Teilnahme der Beschwerdeführerin am Kurs "(....)". • Referenzschreiben vom 12. Februar 2008 für die Beschwerdeführerin von EE._______, Leiterin des Deutsch- und Integrationskurses. E-6917/2006 • Kopie einer Einladung der X._______ vom 2. September 2003 hinsichtlich einer Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem (...)kurs. • Kopie eines Zwischenprüfungszertifikats des FF._______ vom 25. April 2004 die Beschwerdeführerin betreffend. Auf erwähnte Ausführungen sowie die aufgeführten Dokumente wird soweit von Entscheidrelevanz - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Am 5. März 2008 reichten die Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 3. März 2008, ausgestellt durch Dr. GG._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, DD._______, ein ärztliches Zeugnis vom 5. Februar 2008, verfasst von Dr. med. HH._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, DD._______, einen Arztbericht von Dr. med. KK._______, (...), (...) DD._______, vom 28. Januar 2008, und einen ärztlichen Bericht vom 27. Januar 2004, verfasst von Dr. med. LL._______, (...), (...) DD._______, nach und führten dazu hauptsächlich aus, der Beschwerdeführer leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie rezidivierenden depressiven Episoden, gegenwärtig mit mittelschwerem somatischen Syndrom. Im Falle eines Behandlungsabbruchs würden sich die psychosomatischen Ängste verstärken. Eine Chronifizierung und Invalidisierung könne zudem nicht ausgeschlossen werden, was die ohnehin geringen Aussichten, im Heimatland eine Existenzgrundlage aufbauen zu können, nochmals dezimiere. Neben einer Gefährdung der Eltern würde damit insbesondere auch das Kindeswohl in schwerwiegender Weise beeinträchtigt. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin legten die Beschwerdeführer zudem ein ärztliches Attest, ausgestellt am 26. Oktober 2004 durch die Fachärzte Dr. med. MM._______ und Dr. med. NN._______, (...), (...) DD._______, sowie einen Kurzbericht von Dr. med. OO._______, (...), (...), vom 17. Dezember 2003 bei. Auf genannte ärztliche Berichte wird - sofern von Relevanz - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E-6917/2006 N. Mit Schreiben vom 25. März 2008 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner- E-6917/2006 kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats oder - unter gewissen Voraussetzungen - durch nichtstaatliche Organe (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 3.3) zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b und 1994 Nr. 24 E. 8a; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss schliesslich feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. 3.3 3.3.1 Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) wurde im schweizerischen Asylrecht in Abwendung von der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Dergemäss kann heute die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrelevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat E-6917/2006 Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf individuell-privater Basis wäre jedenfalls nicht als ausreichend zu beurteilen (a.a.O. E. 10.2 S. 202 f.). 3.3.2 Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann gemäss erwähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzuklären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.4 3.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer im Jahre 1992 erlebte Kriegsgefangenschaft bereits Gegenstand eines früheren E-6917/2006 Asylverfahrens war. Das dem Beschwerdeführer und später auch seiner Ehefrau durch die Vorinstanz gewährte Asyl wurde mit Verfügung des BFM vom 21. November 1996 rechtskräftig beendet respektive widerrufen, da die Beschwerdeführer zuvor freiwillig auf ihren Status als Flüchtling verzichteten, um sich in ihrer Heimat im Rahmen eines Wiederaufbauprogramms erneut niederzulassen und sich damit wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob den von den Beschwerdeführern dargelegten Behelligungen durch Unbekannte im Zeitraum vom Herbst 1997 bis zu ihrer erneuten Ausreise aus dem Heimatstaat im Jahre 1998 aus damaliger und heutiger Sicht flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt. Dies ist - wie nachfolgend aufgezeigt - zu verneinen. 3.4.2 Der Beschwerdeführer führt die von ihm geschilderten Übergriffe im Jahre 1997 bis 1998 auf seinen Aufenthalt in einem serbischen Kriegsgefangenenlager im Jahre 1992 zurück, als ein ihm unbekannter Mitgefangener dort durch serbische Aufseher zu Tode geprügelt worden sei, da er mehr als ein Stück Brot vom Beschwerdeführer, der die Lebensmittel im Lager zu verteilen gehabt habe, verlangt habe. Bei der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht, wegen diesem Vorfall sei er von Familienangehörigen des verstorbenen Mitgefangenen angegriffen worden, dürfte es sich indessen um eine blosse Vermutung handeln, zumal der Beschwerdeführer einerseits die Täter nicht identifizieren konnte und andererseits aus seiner Aussage, diese hätten ihm gedroht, er werde das gleiche Schicksal wie ihr im Lager verstorbener Vater erleben, nicht bereits geschlossen werden könnte, es habe sich dabei gerade um diesen einen Mitinsassen, dessen Namen dem Beschwerdeführer zudem nicht bekannt ist, gehandelt. Objektiv betrachtet dürfte demnach das vom Beschwerdeführer anlässlich der vorinstanzlichen Anhörungen geschilderte Verfolgungsmotiv als nicht genügend begründet erscheinen. Mithin dürfte es auch an einer konkreten Erklärung dafür, dass die von den Beschwerdeführern erlittenen Behelligungen durch ihnen unbekannte Privatpersonen gezielt aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe (wie etwa ethnisch, religiösen und/oder politischen Motiven) erfolgt sein sollte, fehlen. 3.4.3 Diese sowie auch die Frage, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer erlittenen Schlägen im Hebst 1997, dem auf ihn und seine Familie verübten bewaffneten Angriff im November 1998 sowie den in diesem Zeitraum erfolgten - nicht näher konkretisierten - weiteren E-6917/2006 Übergriffen und Drohungen jeweils ausgehend von privaten Personen sodann um erhebliche Nachteile von genügender Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gehandelt hat, braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn vorliegend ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern in ihrem Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur gegen solche Übergriffe von privater Seite zur Verfügung gestanden hat und auch heute zur Seite steht. 3.4.4 So lässt sich mit Blick auf die allgemeine Situation in Bosnien und Herzegowina zunächst feststellen, dass nach einem Waffenstillstand vom 12. Oktober 1995, am 14. Dezember 1995 zwischen den Kriegsparteien unter Vermittlung der internationalen Staatengemeinschaft das Abkommen von Dayton abgeschlossen wurde, welches den Bürgerkrieg offiziell beendete und Bosnien und Herzegowina in zwei Entitäten - die bosnisch-kroatische Föderation und die Republika Srpska - teilte, unter Anerkennung des Gesamtstaates innerhalb der international anerkannten Grenzen. Ein weiterer Schritt erfolgte mit der UNO-Resolution Nr. 1088 vom 12. Dezember 1996, mit welcher die multilaterale Friedenstruppe IFOR (Implementation Force), durch die SFOR (Stabilisation Force) ersetzt wurde. Aufgrund dieser Veränderungen seit Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahre 1992 kam die ARK in ihrem Urteil vom 11. Februar 2000 i.S. N.M. (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 9b bis E. 9c) zum Schluss, dass mit Einsetzung erwähnter Stabilisierungstruppen, welche - notfalls auch mit Waffengewalt - die Umsetzung des Friedensvertrags überwachen sollten, bosnischherzegowinische Staatsangehörige grundsätzlich in einem Gebiet, in welchem ihre Ethnie die Mehrheitsethnie darstellte, keine Verfolgung mehr wegen früherer Ereignisse zu befürchten hätten, da der dadurch gewährte Schutz eine begründete Verfolgungsfurcht ausschliesse. An dieser Beurteilung der ARK, welche mithin von einer grundsätzlich genügenden Schutzgewährung durch die jeweilige quasistaatliche Behörde der Entitäten ausging, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten. 3.4.5 Die Beschwerdeführer sind ethnische Bosniaken und Muslime, die ihren Angaben zufolge in den Herkunftsort des Beschwerdeführers nach F._______ zurückkehrten, wo sie zwischen 1996 und 1998 hauptsächlich bei dessen Eltern lebten, sich wegen erwähnter Angriffe ab Herbst 1997 teils aber auch bei dessen Schwiegereltern in der Gemeinde PP._______ aufhielten. Diese beiden Gemeinden wurden nach E-6917/2006 dem Krieg durch die Separationszone (Zone of Separation, ZoS) jeweils in einen in der muslimischen Föderation und in einen in der serbischen Republik gelegenen Teil (F._______ sowie PP._______im muslimischen Teil, QQ._______F._______ sowie RR._______ im serbischen Teil) getrennt. Sowohl F._______ als auch PP._______ befinden sich im Kanton SS._______, in der kroatisch-muslimischen Föderation und waren damals - respektive sind heute noch mehrheitlich von Bosniaken bevölkert. Nach erwähnter Rechtsprechung und Praxis der ARK hätte den Beschwerdeführern bereits in erwähntem Zeitraum (1997/1998) grundsätzlich eine genügende Schutz-Infrastruktur zur Verfügung gestanden, die sie hätten in Anspruch nehmen können. Die Beschwerdeführer verneinten dies zwar sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene, indem sie darlegten, die Polizei habe ihnen vor erwähnten Behelligungen keinen Schutz gewährleisten wollen, da der Beschwerdeführer im Krieg nicht für sein Land gekämpft und sich während des Krieges in der Schweiz aufgehalten habe (vgl. B2, S. 5; B1, S. 5). Indessen lässt sich festhalten, dass aus den Akten nicht hervorgeht, die Beschwerdeführer hätten sich dagegen bei einer übergeordneten Polizeibehörde oder aber bei deren Untätigkeit bei den lokalen Einrichtungen der damals anwesenden IPTF (Internationale Polizeieinsatztruppe der Vereinten Nationen) respektive der SFOR in ihrer Wohnsitzgemeinde F._______ oder aber in PP._______ zur Wehr gesetzt. 3.4.6 Die Lage im Heimatland der Beschwerdeführer hat sich seither weiterhin stabilisiert und die demokratische Ordnung mit einem dreiköpfigen Staatspräsidium, in welchem die muslimische, kroatische und serbische Ethnie vertreten sind, kann als grundsätzlich gefestigt bezeichnet werden. Auch die letzten Parlamentswahlen vom 1. Oktober 2006 verliefen ohne Zwischenfälle. Zwar hat sich die Hoffnung auf eine Wiedervereinigung der bosnisch-kroatischen Föderation und der Republika Srpska nicht erfüllt und es existieren auf dem Gebiet von Bosnien und Herzegowina nach wie vor zwei faktisch autonome Regionen, wobei insbesondere eine Rückkehr von Muslimen in die serbisch dominierte Republika Srpska kaum realisiert werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch auch im heutigen Zeitpunkt davon aus, dass Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina bei einer mehrheitlich aus Angehörigen ihrer Ethnie bestehendenden quasi-staatlichen Körperschaft genügend Schutz gewährt werden kann. E-6917/2006 3.4.7 Den Beschwerdeführern wäre es demnach auch im Falle ihrer Rückkehr möglich und zumutbar, sich bei allfälligen Übergriffen durch Privatpersonen an die heimatstaatlichen Behörden, beziehungsweise bei deren eventuellen Untätigkeit auch an die internationalen Stellen der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) - welche per 1. Januar 2003 die Aufgaben der IPTF übernommen hat - zu wenden, da diese ebenfalls als schutzwillig und -fähig zu bezeichnen sind. 3.5 Demzufolge erfüllen die Beschwerdeführer - denen es letztlich auch offen gestanden hätte respektive offen stehen würde, sich allfälligen Behelligungen mittels Wohnsitznahme in eine andere Region der Entität der bosnisch-kroatischen Föderation zu entziehen - die Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht. Das BFM hat deren Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch darauf. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.3 Die Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG sind alternativer Natur; liegt eines von ihnen vor, ist die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, weshalb sich eine nähere Prüfung allfälliger weiterer Hindernisse erübrigt (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. E-6917/2006 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.4.2 In Fortführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina als einem Wegweisungsvollzug generell nicht entgegenstehend, sofern die Rückkehr in eine Entität erfolgt, in welcher die betroffene Person zur Mehrheitsethnie gehört (vgl. dazu auch vorne Ziff. 4.4 sowie EMARK 1999 Nr. 8 E. 7k S. 54). Diese Voraussetzung ist im Falle der Beschwerdeführer als aus der bosnisch-kroatischen Föderation stammenden Muslimen erfüllt. 4.4.3 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches grundsätzlich als sicher gilt, sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung individuelle Faktoren - namentlich das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht und allfällige familiäre Verpflichtungen - zu gewichten (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7l S. 54 f.). 4.4.4 Grundsätzlich erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen dann als unzumutbar, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123; 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.). Schliesslich stellt bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch das Kindeswohl einen zu berücksichtigenden, wesentlichen Aspekt dar (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1. S. 57). E-6917/2006 4.5 4.5.1 Die Beschwerdeführer machen auf Beschwerdeebene insbesondere das Vorliegen gesundheitlicher Einschränkungen geltend, welche einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Aus dem im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereichten ärztlichen Zeugnissen lässt sich mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin Folgendes feststellen: 4.5.2 Aus dem Bericht von Dr. med. O._______ vom 15. Januar 2003 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin damals wegen einer schweren Depression mit starken psychosomatischen Komponenten mittels TT._______ therapiert wurde und für das psychiatrische UU._______ angemeldet war. Mit medizinischem Kurzbericht des (...) DD._______ vom 26. Oktober 2004 wird sodann bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor und während der Schwangerschaft ihrer Tochter E._______ in ambulanter psychiatrischer Behandlung war, und empfohlen, aufgrund des traumatischen Geburtsverlaufs (...) sei die Kontinuität der begonnenen Psychotherapie zu empfehlen. Im aktuellen Arztbericht der U._______, (...), DD._______, vom 26. Februar 2008, wird der Beschwerdeführerin, die seit dem 6. Mai 2003 in Behandlung ist, schliesslich eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Symptom (ICD-10 F32.11) attestiert und ausgeführt, sie habe sich wegen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Flash-backs, Hyperarousal, starken Stimmungsschwankungen, massiven Ängsten, Schlafproblemen, Alpträumen, Gedankenkreisen, Grübeln, grosser Müdigkeit und diversen somatischen Krankheitssymptomen in Behandlung begeben. Das Familienleben sei stark durch die psychischen und somatischen Beschwerden des Ehemannes beeinträchtigt worden, der selber seit vielen Jahren unter einem Kriegstrauma leide. Bei den Kindern sei dadurch ebenfalls Angst und Unsicherheit entstanden, was die familiären Probleme zusätzlich verschärft habe. Es erfolge eine medikamentöse Behandlung mittels Antipsychotikum sowie einem Antidepressivum, verabreicht durch den Hausarzt. Ausserdem finde zirka drei Mal wöchentlich eine Psychotherapie statt. Durch die antidepressive und antipsychotische Medikation sei es innerhalb der fünf Jahre zu einem leichten Rückgang der Albträume, des Grübelns und zur Verbesserung des Schlafes gekommen, indessen stosse die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Einschränkungen immer wieder an die Grenzen ihrer Kräfte, was sich negativ auf die Kindererziehung und das Zu- E-6917/2006 sammenleben mit ihrem Ehemann auswirke. Zusätzlich stelle die Unsicherheit über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens eine grosse Belastung dar. Laut der behandelnden Fachpsychologin sowie der Oberärztin sei von einer längerfristigen Behandlungsdauer der Beschwerdeführerin auszugehen, und im Falle eines Abbruchs der Therapie wäre gemäss den Fachärztinnen damit zu rechnen, dass das ohnehin instabile Gleichgewicht zusammen brechen könnte und die Beschwerdeführerin für längere Zeit hospitalisiert werden müsste. Ihre Aufgaben als Mutter und Ehefrau könnte sie über lange Zeit nicht mehr wahrnehmen. 4.5.3 Mit aktuellem Arztzeugnis von Dr. GG._______ vom 3. März 2008 werden die in der Beschwerdeschrift angetönten psychischen Probleme des Beschwerdeführers belegt, indem diesem eine posttraumatische Belastungsstörung nach Traumatisierung im Lager und eine Retraumatisierung durch die Bedrohung nach der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina sowie eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelschwer mit somatischem Syndrom, attestiert wird. Im Weiteren führt der behandelnde Arzt aus, der Beschwerdeführer, der sich im Februar 2008 unter anderem wegen massiver Krebsängste habe hospitalisieren lassen, sei ein Jahr lang medikamentös mittels Antidepressiva und einem als Tranquilizer eingesetzten tiefdosierten Neuroleptikum behandelt worden. Heute würden die seit Juni 2003 alle drei bis vier Wochen stattfindenden Gesprächstherapien weitergeführt. Das Denken des Beschwerdeführers, alle Lagerinsassen würden nicht älter als 40 Jahre alt respektive plötzlich sterben, nehme mehr und mehr überhand. Der Beschwerdeführer könne über unvorstellbare Erlebnisse berichten, ohne sie aber bewältigen zu können. Die Behandlungsdauer sei im Moment nicht absehbar. Bei einem Behandlungsabbruch würden sich die frei flottierenden psychosomatischen Ängste, wie sie aktuell akut geworden seien, verstärken und eine Chronifizierung und Invalidisierung könne nicht ausgeschlossen werden. Was sodann die physische Verfassung des Beschwerdeführers angeht, lässt sich gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. HH._______ vom 5. Februar 2008 entnehmen, dass die mit ärztlichem Zeugnis vom 20. Januar 2003 durch Dr. med. Q._______ erstmals erwähnten chronischen Kiefergelenksschmerzen links, herrührend von den Schlägen im Herbst 1997, weiterhin bestehen. Zudem leide der Beschwerdeführer an rheumatischen Beschwerden. Bei Bedarf nehme er daher Schmerzmittel ein. Die vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. E-6917/2006 HH._______ im Weiteren angegebenen urologischen Missempfindungen wurden mittels Überweisung an Dr. med. KK._______, (...) des (...) DD._______, untersucht. Der Verdacht des Beschwerdeführers, an einer Geschlechtskrankheit zu leiden, bestätigte sich jedoch gemäss Bericht des Facharztes vom 28. Januar 2008 nicht, da keine urologische Pathologie habe entdeckt werden können und aus ärztlicher Sicht beim Beschwerdeführer eine Tendenz zur Krankheitsphobie bestehe. 4.5.4 Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der in medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit erwähnter ärztlicher Berichte zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft sogenannter Privatgutachten EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f., und Nr. 18). Somit steht fest, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau unter erheblichen psychischen Beschwerden mit somatischen Symptomen leiden, die eine bereits länger andauernde psychotherapeutische Behandlung erforderlich gemacht haben, deren Fortsetzung mittels Gesprächstherapien - sowie durch Medikation bei der Beschwerdeführerin - aus medizinischer Sicht angezeigt erscheint. 4.5.5 Die Notwendigkeit einer Behandlung der im damaligen Zeitpunkt bekannten psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer stellte die Vorinstanz denn auch mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2004 nicht in Abrede. Sie vertrat aber den allgemeinen Standpunkt, dass angesichts der vorhandenen umfangreichen Strukturen eine Behandlung psychischer Leiden auch in Bosnien und Herzegowina möglich sei. 4.5.6 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Bosnien und Herzegowina zwar in der Tat medizinische Einrichtungen, welche Behandlungen für psychische Krankheiten anbieten. Diese sind allerdings aufgrund der grossen Zahl von Patienten oft überlastet. Die benötigten intensiven Therapien stehen Personen mit schweren Traumatisierungen, die einer dauerhaften psychologischen Behandlung bedürfen, aufgrund der bereits überlasteten Kapazitäten kaum zur Verfügung. Die übrigen Einrichtungen, welche Hilfe für psychologische Probleme anbieten, beschränken sich im Wesentlichen auf eine medikamentöse Behandlung. Eine Vielzahl von Medikamenten ist zwar in Bosnien und Herzegowina erhältlich, jedoch müssen Patienten und Patientinnen verschiedentlich die Kosten der benötigten Medikamente selbst tragen; dies selbst wenn es ihnen gelingt, sich in E-6917/2006 ihrer Wohngemeinde registrieren zu lassen, was die erste Voraussetzung für den Zugang zu kostenlosen Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems darstellt. Zudem begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversicherungsprämien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regelmässig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz geltend machen wollen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass immer mehr medizinische Institutionen dazu übergegangen sind, Vorauszahlungen zu verlangen, da sie Schwierigkeiten haben, das Geld bei den Versicherungen einzutreiben (vgl. zum Ganzen: EMARK 2002, Nr. 12 S. 102 ff.; J. Scacchi, Bosnien-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, im Oktober 2004; S. 6 ff.; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, 02/2006). 4.5.7 Vor diesem Hintergrund erscheint es äusserst fraglich, ob die von den Beschwerdeführern langfristig benötigte engmaschige ärztliche und psychotherapeutische Betreuung in Bosnien und Herzegowina ohne Weiteres gewährleistet wäre. Aufgrund der zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte kann zudem im heutigen Zeitpunkt auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine zwangsweise Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat zu gesundheitlichen Verschlechterungen führen könnte, was eine noch intensivere medizinische Betreuung erforderlich machen würde. 4.5.8 Ebenso ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina einen Teil oder gar die Gesamtheit der Medikamenten- und Behandlungskosten selbst übernehmen müssten. Hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Behandlung ist anzuführen, dass angesichts einer aktuellen Arbeitslosenquote in Bosnien und Herzegowina von nahezu 50% der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau nur geringe Chancen hätten, eine Arbeitsstelle zu finden, um für die Familie zu sorgen und darüber hinaus noch die finanziellen Mittel für die Bezahlung einer angemessenen psychiatrischen Behandlung aufbringen zu können. Die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer, der hier in der Schweiz eigenen Angaben zufolge lediglich (...) bis (...) % arbeitet, dürfte sodann aufgrund seiner gravierenden gesundheitlichen Probleme als eher schwierig erscheinen, zumal gemäss Angaben des Arztes Ermüdungserscheinungen während der Arbeit seine Ängste aktivierten (vgl. erwähntes Arztzeugnis von Dr. GG._______). Ob die Ehefrau des Beschwer- E-6917/2006 deführers, welche ebenfalls unter massiven psychischen Problemen leidet und hier in der Schweiz derzeit ebenfalls nur teilzeit-erwerbstätig ist, eine Vollzeitstelle finden und in absehbarer Zeit ein für die fünfköpfige Familie ausreichendes Erwerbseinkommen erwirtschaften könnte, erscheint ebenfalls fraglich. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sodann als Arbeitslose registrieren lassen oder aber sonstige Sozialhilfe in Anspruch nehmen könnten, würden diese nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Durchschnitt geringen Entschädigungen, die kaum den notwendigen Lebensbedarf abdecken - ebenso wenig wie das Entgelt eines allfälligen Arbeitgebers -, nicht zusätzlich zur Finanzierung der von ihnen benötigten medizinischen Behandlungen ausreichen. 4.5.9 Dadurch bestehen ernsthafte Zweifel, ob die Beschwerdeführer in der Lage wären, sich eine neue wirtschaftliche Existenz in Bosnien und Herzegowina aufzubauen; angesichts des hohen Bedarfs an finanzieller und persönlicher Unterstützung der fünfköpfigen Familie ist auch nicht davon auszugehen, dass die im Heimatstaat lebenden Familienangehörigen in ausreichendem Masse Hilfe leisten könnten, zumal sich aus den Akten keine derartigen Anhaltspunkte ergeben. 4.5.10 Im Weiteren gilt es zu beachten, dass gemäss den Angaben der Psychologin des T._______ (vgl. Schreiben vom 4. Februar 2008) welche die ganze Familie betreut - die Tochter D._______ regelmässig wegen massiver Ängste und Bettnässen in wöchentlicher Therapie ist und auch der Sohn C._______ sowie die jüngste Tochter E._______ Probleme haben. Die Kinder seien, so die Psychologin in ihrem Schreiben weiter, auf eine einigermassen sichere Umgebung wie auch auf therapeutische Unterstützung angewiesen, ansonsten ihre psychische und physische Gesundheit gefährdet wäre. Aus diesem sehr knapp gehaltenen Bericht lässt sich einzig schliessen, dass sämtliche Kinder psychisch beeinträchtigt sind und offensichtlich D._______ derzeit regelmässig psychologisch betreut wird. Da aber - wie nachstehend aufgezeigt - ohnehin weitere Aspekte des Kindeswohls ebenfalls für einen weiteren Verbleib der Familie in der Schweiz sprechen, kann auf die Einholung eines genügend detaillierten ärztlichen Gutachtens die Situation der Kinder der Beschwerdeführer betreffend verzichtet werden. E-6917/2006 4.6 4.6.1 Der älteste Sohn der Beschwerdeführer, C._______, wurde hier in der Schweiz am (...) geboren und hat sich lediglich in den Jahren 1997 und 1998 in seinem Heimatland aufgehalten. Anschliessend verbrachte er fast vier Jahre in I._______. Seit über fünf Jahren befindet er sich nun wieder in der Schweiz und hat somit den grössten Teil seiner Kindheit hier verbracht. Nach glaubhaften Angaben auf Beschwerdeebene spricht er fliessend Schweizerdeutsch, besucht hier derzeit die (...) Primarklasse und spielt in einem Fussballklub. Heute ist er (...) Jahre alt und befindet sich damit in der Adoleszenz. Die bald (...)jährige D._______ wurde in I._______geboren und war somit noch gar nie in ihrem Heimatstaat. Bei ihrer Einreise in die Schweiz war sie (...) Jahre alt und dürfte demnach heute ebenfalls hier in die Schule gehen und damit - ebenso wie ihr Bruder - in sozialer wie auch sprachlicher Hinsicht integriert sein. Die jüngste Tochter der Beschwerdeführer, E._______, wurde nicht nur in der Schweiz geboren, sondern hat ihre ganze bisherige Kindheit in diesem Land verbracht. Auch sie weist somit keinen näheren Bezug zu ihrem Heimatland auf. 4.6.2 Aufgrund der von ihnen hier verbrachten prägenden Jahre und ihrer Integration ist davon auszugehen, dass insbesondere die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführer nach einem über fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei einer erzwungenen Rückkehr in ihren Heimatstaat Bosnien und Herzegowina mit nicht unbeträchtlichen Integrationsproblemen zu rechnen hätten. Denn wie bereits erwähnt, hat C._______ die meiste Zeit seines Lebens nicht in diesem Staat, sondern fast ausschliesslich im Ausland verbracht und D._______ war noch nie in Bosnien und Herzegowina. Im Falle einer Rückschaffung in ihre Heimat bestünde daher insbesondere für diese beiden Kinder der Beschwerdeführer die Gefahr, aus einem hier gewachsenen sozialen Umfeld herausgerissen zu werden. Eine solche Entwurzelung einerseits sowie die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in eine ihnen weitgehend fremde Umgebung und Kultur im Heimatland andererseits könnte indessen zu Belastungen in ihrer Entwicklung führen, was mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wäre (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6, E. 6, S. 57 f., mit weiteren Hinweisen). 4.7 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass E-6917/2006 der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist. 4.8 Nachdem keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AuG aus den Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 21. November 2002 betreffend, abzuweisen. Im Übrigen ist sie gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1AuG). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um die Hälfte reduzierten Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE). 6.2 Mit Verfügung der ARK vom 13. Januar 2003 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch der Beschwerdeführer um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Die Begehren der Beschwerdeführer sind - ex ante betrachtet - nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Die Beschwerdeführer werden zudem gemäss der Bestätigung der X._______ vom 21. Februar 2008 teilweise finanziell unterstützt, womit davon auszugehen ist, sie verfügten nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird daher gutgeheissen. Es werden demnach keine Verfahrenskosten erhoben. 6.3 In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, gelten strenge Massstäbe für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. BGE 122 I 10). In asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wobei der Untersuchungsgrundsatz gilt. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen, in wel- E-6917/2006 chen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, gewährt wird. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem weiteren Antrag der Beschwerdeführer auf Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wird mangels Notwendigkeit daher nicht stattgegeben. 6.4 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer hat eine Kostennote vom 25. März 2008 in der Höhe von Fr. 1'625.-- zu den Akten gereicht. Sie weist einen zeitlichen Aufwand von 10,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 50.-- aus. Die geltend gemachten Barauslagen erscheinen als angemessen. Der zeitliche Aufwand ist hingegen aufgrund von als nicht notwendig erachteten Aufwendungen von 1.2 Stunden auf 8.5 Stunden zu reduzieren. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 150.-- ist die Parteientschädigung daher auf Fr. 1'425.70 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 712.85 zu reduzieren. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerdeführern als Parteientschädigung auszurichten. E-6917/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 21. November 2002 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer und ihre Kinder vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 712.85 auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Haftbestätigung des ICRC vom 21. März 2003) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - VV._______ (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 27

E-6917/2006 — Bundesverwaltungsgericht 28.04.2008 E-6917/2006 — Swissrulings