Abtei lung V E-6899/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . April 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM (bis 31.12.2004: BFF [Bundesamt für Flüchtlinge]) vom 14. November 2003 N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien
Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz H._______) verliess den Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 24. September 2001. Er gelangte über ihm unbekannte Länder am 29. September 2001 illegal in die Schweiz, wo er am 1. Oktober 2001 um Asyl nachsuchte. Am 17. Oktober 2001 fand in der Empfangsstelle C._______ die Erstbefragung statt. Die zuständigen Behörden des Kantons D._______ führten am 19. November 2001 eine Anhörung zu den Asylgründen durch. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Sympathisant der Organisation TKP/ML-TIKKO (Turkish Communist Party/Marxist-Leninist-Turkish Workers' and Peasants' Liberation Army) gewesen. 1992 sei er zusammen mit anderen Personen vor dem DGM E._______ (Devlet Güvenlik Mahkemeleri [Staatssicherheitsgericht]) wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der TKP/ML-TIKKO angeklagt worden und für etwa vier Monate in Untersuchungshaft gekommen. In der Haft sei er gefoltert worden. Anschliessend sei er freigesprochen worden und freigekommen. Er habe weiter Probleme mit den Behörden gehabt und sei von der Polizei ständig bedroht sowie zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. 1993 sei er in B._______ bei einer Protestaktion gegen die Ermordung (...), an der er teilgenommen habe, festgenommen worden und für einen Tag in Polizeigewahrsam gekommen. Er habe B._______ 1994 verlassen und sei, da die Drohungen der Polizei nicht aufgehört hätten, nach F._______ gegangen. Von 1994 bis 1996 sei er an der Universität in G._______ (gleichnamige Provinz) eingeschrieben gewesen. 1994 sei er bei der Teilnahme an einer Kundgebung, die sich gegen das Niederbrennen von Dörfern in H._______ gerichtet habe, festgenommen und zwei Tage inhaftiert worden. 1997 habe er an einer Kundgebung der ÖDP (Özgürlük Dayanisma Partisi [Partei der Freiheit und Solidarität]) in F._______ teilgenommen. Da in der Zeitschrift „...“ ein Foto von ihm erschienen sei, das ihn als Teilnehmer gezeigt habe, sei er für einen Tag inhaftiert worden. In der Haft sei er geschlagen und zur Zusammenarbeit mit den Behörden gedrängt worden. 1999 habe er sich einige Monate in J._______ aufgehalten und bei seinem Cousin gearbeitet. Er habe an einer 1. Mai-Demonstration teilgenommen und sei erneut festgenommen worden; zwei Tage sei er festgehalten, geschlagen und verhört worden. Er sei gefragt worden, mit welcher Organisation er zusammenarbeite. Seit Juni 1999 habe er wieder meist bei seinen Eltern in B._______ gelebt. Er habe sich im Jahr 2000 an der Universität in I._______ (gleichnamige Provinz) eingeschrieben. Im Juli 2001 habe er im Rahmen des (...)-Festivals in H._______ an einer verbotenen Demonstration teilgenommen. Dabei sei es zu Ausschreitungen gekommen. Er sei eine von mehreren Personen gewesen, die von der Polizei festgenommen worden seien. Während der Inhaftierung sei er beschimpft, geschlagen und dann freigelassen worden. Als er im August 2001 bei seinem Bruder in F._______ gewesen sei, habe er telefonisch erfahren, dass sich die Polizei beim Dorfvorsteher von K._______, der sein Onkel sei, nach ihm erkundigt habe; er sei in K._______, das sich etwa 6-7 Kilometer östlich von B._______ befinde, im Nüfüsregister eingetragen. Da er seine Festnahme befürchtet habe, habe er am 24. September 2001 die Türkei verlassen. Er müsse seit Dezember 2001 damit rechnen, wegen Einberufung zum Militärdienst von den türkischen Behörden gesucht zu werden. Zwar habe er wegen seines Studiums den Militärdienst aufschieben können, aber weil er im Oktober 2001 seine Immatrikulation nicht habe erneuern können, müsse er mit einer behördlichen Suche nach ihm rechnen. Er wolle aus politischen und ethischen Gründen keinen Militärdienst leisten und nicht als Kurde gegen Kurden kämpfen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der Anklageschrift des Staatssicherheitsgerichtes in E._______ vom 28. Oktober 1992 und des Verhandlungsprotokolls dieses Gerichts vom 12. November 1992 sowie eine Ausgabe der Zeitschrift „...“ vom Juni 1997 ein, in welcher der Beschwerdeführer als Demonstrationsteilnehmer abgebildet ist. B. Am 6. März 2003 ersuchte das BFF die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärungen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhaltes. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 gewährte ihm das Amt zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör. Die Stellungnahme (irrtümlich datiert vom 20. Oktober 2003) des Beschwerdeführers ging am 3. November 2003 beim BFF ein. C. Das BFF stellte mit Verfügung vom 14. November 2003 - eröffnet am 17. November 2003 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass zentrale Vorbringen unglaubhaft, andere aufgrund eines fehlenden engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs beziehungsweise wegen des Verfolgens rechtsstaatlich legitimer Zwecke nicht asylrelevant seien. Zudem fehle es an einer begründeten Furcht vor zukünftiger staatlicher Verfolgung. D. Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne vom Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Erlass des Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen ein undatiertes Schreiben des Dorfvorstehers von K._______ in Form einer Faxkopie mit Übersetzung und Internet-Ausdrucke von Berichten über das (...)- Festival von 2001 in der „(...)“ vom 28. Juli 2001 und vom 4. August 2001 mit Übersetzung bei. Das Nachreichen einer Therapiebestätigung zum Beleg der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers wurde in Aussicht gestellt. E. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 bestätigte die ARK den Eingang der Beschwerde. F. Mit Beschwerdergänzung vom 22. Dezember 2003 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die in Aussicht gestellte Therapiebestätigung der (...) vom 18. Dezember 2003 nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2004 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständigung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewie- sen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Arztbericht einzureichen. H. Mit Eingabe vom 26. Januar 2004 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der vorerwähnten (...) vom 7. Januar 2004 zu den Akten; es wurde eine seit mindestens einem Jahr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Eine psychotherapeutische Behandlung sei klar angezeigt, um die Angst- und Anpassungszustände des Beschwerdeführers wenigstens zu verringern. I. Am 4. Februar 2005 heiratete der Beschwerdeführer L._______ (geborene M._______); am 11. April 2006 wurde die gemeinsame Tochter O._______ geboren (beide N _______). J. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 2. November 2006 an seiner Verfügung fest und beantragte Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2006 mit Replikrecht zur Kenntnis gegeben. Der Beschwerdeführer reichte am 21. November 2006 eine Replik ein. K. Mit Schreiben vom 3. April 2008 gab der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Möglichkeit, bis zum 14. April 2008 eine Kostennote einzureichen. L. Mit Eingabe vom 4. April 2008 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die einverlangte Honorarnote gleichen Datums zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz argumentiert, die im Rahmen der kantonalen Anhörung vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er während der Inhaftierungen von 1997 und 2001 misshandelt worden sei, seien unglaubhaft, habe er in der Erstbefragung doch untypischerweise keine physischen Übergriffe vorgebracht; die Vorbringen seien als nachgeschoben zu werten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorkommnisse zwischen 1992 und 1999 seien zwar zu bedauern, lägen aber allzu weit vor der Ausreise im Jahr 2001, als dass noch von einem genügend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen fluchtauslösendem Ereignis und Ausreise gesprochen werden könne. Zudem sei zwischen den einzelnen Verfolgungsmassnahmen kein Zusammenhang ersichtlich, erfolgten diese doch spontan und aufgrund voneinander unabhängiger Ereignisse. Die Verhaftung im Jahr 2001 anlässlich des (...)-Festivals sei deshalb nicht asylrelevant, weil es sich um die Festnahme an einer unbewilligten Veranstaltung, die von Gewaltakten begleitet gewesen sei, gehandelt habe und die ergriffenen polizeilichen Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Die sofortige Freilassung des Beschwerdeführers lasse darauf schliessen, dass ihm zum einen keine Straftat habe nachgewiesen werden können und zum anderen die polizeiliche Registrierung von 1992 keinen Malus darstelle. Zudem fehle es bei der Festnahme von 2001 an asylrelevanter Intensität. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte erwartete Bestrafung wegen Wehr- dienstverweigerung erfolge im Heimatstaat aus rein militärstrafrechtlichen Gründen und sei asylrechtlich unbeachtlich. Auch würde er im Militär nicht wie befürchtet als Kurde gegen PKK-Kämpfer eingesetzt. Im Weiteren fehle es an einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Die Furcht des Beschwedeführers, als er im August 2001 gehört habe, er werde von den Behörden gesucht, sei auch vor dem Hintergrund der Botschaftsabklärungen unbegründet. Zwar hätten diese ergeben, dass über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk „unbequeme Person“ existiere, welches 1992 angelegt worden sei. Allerdings sei in diesem Verfahren ein Freispruch erfolgt. Der Beschwerdeführer werde weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene behördlich gesucht und unterliege auch keinem Passverbot. Zudem seien weder in E._______ noch in H._______, wo er registiert sei, Verfahren gegen ihn hängig. Da er von 1999 bis zu seiner Ausreise keinen asylrechtlich relevanten Behelligungen ausgesetzt gewesen sei, bestehe für den Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der erfolgten Festnahmen keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Auch gäbe es keine Hinweise, dass den Erkundigungen nach ihm beim Dorfvorsteher ein asylrelevantes Motiv zugrunde läge. Der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung weiterer Beweismittel bezüglich der geltend gemachten Verhaftungen und Schikanen sei abzulehnen, da die Vorbringen als unglaubhaft respektive asylunrelevant gewertet würden und zusätzliche Dokumente an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchten. 4.2 Zusammen mit seiner Beschwerde reicht der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Dorfvorstehers von K._______ mit Übersetzung ein, in welchem bestätigt wird, dass Anfang August 2001 Gendarmerie und Geheimdienst nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Aufgrund dieser Fahndung liege ein asylrelevantes Motiv vor und sei auch das Ergebnis der Botschaftabklärung, wonach der Beschwerdeführer weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werde, widerlegt. Personen, die von der Polizei oder Gendarmerie wegen eines politischen Delikts gesucht würden, würden bei einer Botschaftsabklärung nicht als Gesuchte erfasst, da die ermittelnden Behörden ihre Erkenntnisse nicht verbreiten wollten und die Botschaft zu den einzelnen Registriersystemen keinen Zugang habe. Beim (...)-Festival im Jahr 2001 habe es sich, wie die beigelegten Zeitungsberichte belegten, um eine kulturelle Veranstaltung mit stark oppositionellem Charakter gehandelt, wobei sich der Staat in den Ablauf des Festivals eingemischt habe. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Inhaftierung im Jahre 1992 schwer gefoltert worden und anlässlich der Inhaftierungen in den Jahren 1994, 1997, 1999 und 2001 durch die Polizei geschlagen worden. Aufgrund der erlittenen Misshandlungen sei er gesundheitlich schwer beeinträchtigt. Soweit das BFM die Misshandlungen in den Jahren 1997 und 2001 für unglaubhaft erachte, weil der Beschwerdeführer sie in der Empfangsstellenbefragung nicht erwähnt habe, verkenne es den beschränkten Beweiswert einer solchen Befragung. Zudem sei der Beschwerdeführer in der Befragung explizit darauf hingewiesen worden, er könne in der kantonalen Befragung über Einzelheiten erlittener Folter sprechen. Zu berücksichtigen sei auch, dass in der Türkei Schläge in den Polizeistationen nach wie vor zum Alltag gehörten. Angesichts des Datenblattes sei der Beschwerdeführer einem Anhänger einer illegalen Organisation gleichzusetzen und habe bereits deshalb mit systematischer körperlicher Folter zu rechnen. Die erlittenen Übergriffe aus den Jahren 1992-1997 seien entgegen der Ansicht des BFM asylrelevant, da diese massgeblich seien für die Feststellung einer objektiv begründeten Furcht vor Wiederholung. Da sich die Polizei unrechtmässig in die Veranstaltung des (...)-Festivals von 2001 eingemischt habe, sei die Inhaftierung als asylrelevant zu werten. Im Gegensatz zur Ansicht des BFM sei die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung seit Dezember 2001 als asylbeachtliche Verfolgung zu werten, da er aufgrund seiner polizeilichen Registrierung als „unbequeme Person“ damit rechnen müsse, anlässlich der Verbüssung einer allfälligen Strafe misshandelt oder gefoltert zu werden. Gemäss Rechtsprechung der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21) stelle die Existenz eines politischen Datenblattes ein wesentliches objektives Moment zur Anerkennung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung dar. Eine angeblich jüngere, entgegenstehende Praxis, auf die sich das BFM berufe, sei nicht bekannt. Die Furcht des Beschwerdeführers, die politische Polizei habe von seiner Inhaftierung im Zusamenhang mit dem (...)-Festival erfahren und deshalb nach ihm gesucht, sei objektiv begründet. Die objektiven Elemente, die geeignet seien, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bewirken, seien im Einzelnen die Inhaftierungen der Jahre 1992-2001, die Existenz eines politischen Datenblattes mit dem Vermerk „unbequeme Person“, die Suche der Gendarmen nach dem Beschwerdeführer im August 2001 und der nicht geleistete Militärdienst mit der Gefahr von Folter beziehungsweise unmenschlicher Behandlung bei Verbüssung der Strafe wegen Militärdienstverweigerung. Da der Beschwerdeführer eine ununterbrochene politische Aktivität aufweise, müsse er jederzeit wieder mit einem Verfahren rechnen und bei Inhaftierung mit systematischer Repression bis hin zu Folter. Auch ohne ordentliches Verfahren bestehe bei geheimdienstlicher Befragung in objektiver Hinsicht die Gefahr der Folter. Der Beschwerdeführer sei durch die erlittene Folter schwer traumatisiert. 4.3 In seiner Vernehmlassung entgegnet das BFM, dem Datenblatt komme aus heutiger Sicht kein allzu grosses Gewicht mehr zu, da es vor 14 Jahren erstellt worden sei und der Beschwerdeführer im Jahr 1993 freigesprochen und nach viermonatiger Untersuchungshaft freigelassen worden sei. Die kurzen Festnahmen zwischen 1993 und 2001 stünden offensichtlich in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Strafverfahren aus dem Jahre 1992. Das Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers überzeuge nicht. Neben dem fehlenden amtlichen Charakter und der schlechten Stempelqualität bestehe aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Verfasser um einen Onkel des Beschwerdeführers handle, die Vermutung, es handle sich hierbei um ein Gefälligkeitsschreiben. Es stelle sich auch die Frage, ob ein Dorfvorsteher tatsächlich bereit wäre, sich mit einer derartigen Bestätigung so zu exponieren. Hinsichtlich des eingereichten Arztberichtes mit einer Bestätigung einer posttraumatischen Belastungsstörung sei darauf hinzuweisen, dass der Bericht vor fast drei Jahren erstellt worden und daher nicht mehr aktuell sei. Es sei auch unklar, ob der Beschwerdeführer der ärztlichen Empfehlung bezüglich der Therapie tatsächlich gefolgt sei. 4.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, das BFM verkenne die Rechtsprechung aus EMARK 2005 Nr. 11, wonach bereits aufgrund der Fichierung wegen vermuteter regimefreindlicher Aktivitäten von einer berechtigten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen sei. Zudem sei auch die Verhaftung aus dem Jahr 1992 asylrelevant, da mehrere damalige Mitangeklagte inzwischen getötet oder inhaftiert worden seien oder wie ein Cousin angeblich Selbstmord verübten. Das Schicksal der Mitangeklagten sei geeignet, beim Beschwerdeführer auch zum heutigen Zeitpunkt objektive Furcht vor Verfolgung auszulösen. Auch die bei der Inhaftierung 1992 erlittene Folter sei bei der Beurteilung der begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu berücksichtigen. Bereits bei der Wiedereinreise müsste der als „unerwünschte Person“ registrierte Beschwerdeführer damit rech- nen, dass er verhört und mit grosser Wahrscheinlichkeit gefoltert würde. Hinsichtlich der Inhaftierung aus den Jahren 1992-2001 verkenne das BFM, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Datenblattes jedes Mal zu seinen politischen Aktivitäten befragt und zur Zusammenarbeit mit der Polizei aufgefordert worden sei. Aufgrund seiner Fichierung sei er bei jeder erneuten Inhaftierung signifikant stärker gefährdet, erneut gefoltert zu werden. Zu der begründeten Furcht des Beschwerdeführers, im Militärdienst aufgrund des politischen Datenblattes Opfer unmenschlicher Behandlung zu werden, äussere sich das BFM nicht. Der Beschwerdeführer habe ausführlich über die mutmassliche Tötung seines Cousins, der nach behördlichen Angaben im Militärdienst Selbstmord begangen haben soll, berichtet. Es sei richtig, dass ein Dorfvorsteher normalerweise nicht - wie vorliegend - die Suche des Geheimdienstes bestätige. Daher habe der Beschwerdeführer die Bestätigung, mit welcher der Dorfvorsteher polizeiliche Nachstellungen riskiere, auch nur erhalten, weil er sein Onkel sei. Der Akt des Ausstellens sei zwar aus Gefälligkeit erfolgt, nicht aber der Inhalt des Schreibens. Der Beschwerdeführer habe nach Auskunft der Externen Psychiatrischen Dienste die Therapie bis April 2004 fortgesetzt. Die Angst- und Anpassungszustände hätten sich gebessert, die posttraumatischen Belastungsstörung bestehe aber fort. 5. Zunächst ist hinsichtlich des Sachverhaltes festzustellen, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weitgehend nicht bestreitet. Es kann als gesichert gelten, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1992 mit weiteren Personen vor dem DGM E._______ wegen Mitgliedschaft bei der TKP/ML-TIKKO angeklagt und am 29. Dezember 1992 freigesprochen wurde. Die Schweizerische Botschaft bestätigte die Echtheit der eingereichen Dokumente. Gestützt auf die Abklärungen der Botschaft in Ankara besteht zudem über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme Person". Das Datenblatt wurde von der Polizei 1992 in B._______ wegen aktiver Mitgliedschaft bei der illegalen Organisation TKP/ML-TIKKO angelegt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Misshandlung während der Inhaftierung 1992 zieht das Bundesamt zu Recht ebenso wenig in Zweifel wie die Schläge während der Inhaftierung 1999. Auch die erfolgten Festnahmen von 1993, 1994 und 1997 werden vom BFM nicht als unglaubhaft erachtet. Dagegen erachtet das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum BFM auch die physischen Übergriffe gegen den Beschwerdeführer während der Festnahmen 1997 und 2001 als glaubhaft. Soweit das Bundesamt diese mit der Begründung bezweifelt, der Beschwerdeführer habe sie anlässlich der Erstbefragung nicht erwähnt, was erfahrungsgemäss tatsächlich verfolgte Personen machten, überzeugt diese Argumentation nicht: der Beschwerdeführer wurde auf seine Frage hin, ob er detaillierter von der erlittenen Folter während der Inhaftierung 1992 sprechen solle, explizit aufgefordert, erst in einer späteren Befragung Genaueres zu berichten (vgl. act. A2, S. 5); er konnte folglich berechtigterweise davon ausgehen, über weitere erlittene Misshandlungen zu einem späteren Zeitpunkt berichten zu können, ohne dass ihm dies zum Nachteil gereicht würde. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass der Beschwerdeführer wiederholt Opfer nachhaltiger Eingriffe in seine physische Integrität geworden ist. Ob es sich bei der Festnahme im Jahr 2001 (Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration) um eine rechtmässige handelte oder nicht, ist angesichts der nicht zu rechtfertigen erlittenen Misshandlung während der Inhaftierung unerheblich. Es kann auch offen bleiben, ob das Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers echt und welches der genaue gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers ist. Für das Bundesverwaltungsgericht liegen nämlich mit den glaubhaften, mehrfachen Inhaftierungen und Misshandlungen des immer wieder von der Polizei bedrohten und zur Zusammenarbeit aufgeforderten Beschwerdeführers, über den ein Datenblatt mit dem Vermerk „unbequeme Person“ existiert, Vorkommnisse vor, die geeignet sind, die Furcht vor künftiger Verfolgung zu erwecken. 6. 6.1 Gemäss weiterhin zu beachtender Praxis der ARK sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage zu Furcht vor Verfolgung und damit zum Entschluss zur Flucht führen würden. Gleichwohl ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines sich in der gleichen Situation befindlichen „vernünftigen Dritten“ übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 mit weiteren Hinweisen). 6.2 Im vorliegenden Fall ist für den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers eine subjektive Furcht insbesondere in Berücksichtigung seiner persönlichen Erfahrungen anlässlich der wiederholten Inhaftierungen und der dabei erlittenen Folter und Schläge zu bejahen. Es handelt sich um nachhaltige Erlebnisse, die es dem Beschwerdeführer unmöglich machen, eine unbelastete Einstellung gegenüber den türkischen Sicherheitsbehörden einzunehmen. Aus der subjektiven Sicht des Beschwerdeführers sind damit die Voraussetzungen gegeben, dass er im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland erneut mit vergleichbaren Übergriffen rechnen muss. 6.3 Zwar ist der Beschwerdeführer den Botschaftabklärungen zufolge freigesprochen worden, unterliegt keinem Passverbot und wird weder auf nationaler noch auf lokaler Eben gesucht. Durch die glaubhaft gemachten Inhaftierungen und Misshandlungen hat der Beschwerdeführer aber objektiv begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen. Die Einschätzung, dass für ihn bei Wiedereinreise in die Türkei ein objektives Risiko besteht, von den türkischen Sicherheitskräften bedrängt und misshandelt zu werden, wird inbesondere durch das über den Beschwerdeführer bestehende politische Datenblatt bestärkt. Nach der zu Recht von Beschwerdeseite geltend gemachten Rechtsprechung der ARK sind politische Datenblätter für die Beurteilung dessen, ob begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung besteht, von erheblicher Bedeutung (vgl. EMARK 2005 Nr. 11). Besteht bei Asylsuchenden aus der Türkei ein solches Datenblatt, ist in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger, asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen. Dem Argument der Vorinstanz, dem Datenblatt komme bereits deshalb, weil es vor langer Zeit erstellt worden sei, keine Bedeutung mehr zu, kann nicht gefolgt werden. Entscheidend ist die unbestrittene Fichierung wegen der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation, die angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht für glaubhaft erachteten mehrfachen Misshandlungen und der seit 1992 andauernden Probleme mit den Behörden einen Malus darstellt, womit auch die Behauptung des BFM, dem Beschwerdeführer sei angesichts der jeweils nur kurzen Inhaftierungn durch das Datenblatt kein Malus erwachsen, widerlegt ist. Selbst wenn das bei der Botschaftabklärung im Jahr 2003 noch vorliegende Datenblatt mit dem Vermerk „unbequeme Person“ zum jetzigen Zeitpunkt gelöscht wäre beziehungsweise der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag bei der Polizei auf Löschung desselben stellte, müsste angesichts des wenig tranparenten Ausmasses der Datensammlungen der türkischen Sicherheitsorgane mit einem Vermerk in einem anderen Registrierungssystem gerechnet werden. 6.4 Der Beschwerdeführer hätte schon bei der im Zusammenhang mit der Wiedereinreise in die Türkei durchgeführten Personenkontrolle damit zu rechnen, dass sein Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme Person" entdeckt würde. Erfahrungsgemäss könnte bereits dieser Umstand zu staatlichen Verfolgungsmassnahmen führen, wobei das Risiko, dass diese auf Grund der Fichierung asylrechtliche Relevanz entfalten könnten, als hoch einzuschätzen ist. 6.5 Zusätzlich zu diesem Risiko ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer den obligatorischen Militärdienst noch nicht absolviert hat und aus diesem Grunde von den türkischen Sicherheitskräften nach der Wiedereinreise gesucht werden dürfte, zumal angesichts der nicht erneuerten Immatrikulation kein Grund zum Aufschub des Militärdienstes mehr besteht. Auch wenn aufgrund der Nichterfüllung des Militärdienstes ausgelöste Strafmassnahmen an sich keine asylerhebliche Verfolgung darstellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 16 f.), ist im vorliegenden Fall dieser Umstand - im Zusammenhang mit dem Bestehen des Datenblattes - als zusätzliches Risiko zu betrachten. Einerseits dürfte das Datenblatt bei der Rekrutierung entdeckt werden; anderseits ist nicht zu verkennen, dass der Vermerk "unbequeme Person" im Zusammenhang mit den aus der Nichtleistung des Militärdienstes fliessenden Konsequenzen zu einem Malus führen könnte (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b S. 15 ff.). Die Furcht des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit der Leistung des Militärdienstes oder den Folgen der Nichtleistung Massnahmen erleiden zu müssen, welche in ihrer Art und Intensität ein asylrelevantes Ausmass erreichen könnten, ist somit begründet. Ferner ist auch damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer infolge des Datenblattes ständigen oder ständig wiederkehrenden behördlichen Massnahmen und Überwachungen ausgesetzt wäre und bei politischen Zwischenfällen als potenzieller Tatverdächtiger behandelt würde. Willkürliche Übergriffe und Misshandlungen können in der Türkei insbesondere dann nicht ausgeschlossen werden, wenn ein politisches Datenblatt angelegt wurde. 6.6 Gestützt auf diese Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. An dieser Einschätzung vermögen die Feststellungen der Vorinstanz, welche sich im Wesentlichen auf das Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft in Ankara stützen, wonach der Beschwerdeführer in der Türkei weder auf nationaler noch auf regionaler Ebene gesucht werde und keinem Passverbot unterliege, nichts zu ändern. Zudem ist aufgrund der landesweiten Fichierung nicht von einer sicheren landesinternen Fluchtalternative - an deren Nachweis praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen wären (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 S. 6 ff.) - auszugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft. 6.7 Nachdem sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 und 9 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote ein. Daraus ergibt sich ein zeitlicher Vertretungsaufwand von 13,83 Stunden und ein veranschlagter Betrag von Fr. 80.70 für Auslagen (ohne Mehrwertsteuer). Bei Anwendung des vom Rechtsvertreter angegebenen Stundenansatzes von Fr. 250.-- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) errechnet sich ein Vertretungsaufwand von Fr. 3'721.-- (abgerundet, inklusive Mehrwertsteuer) und Fr. 86.83.-- (inklusive Mehrwertsteuer) für Auslagen (vgl. Art. 9 VGKE), total also eine Parteientschädigung von Fr. 3'808.-- (aufgerundet, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 14. November 2003 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'808.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand: Seite 17