Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.11.2014 E-6898/2013

11 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,736 parole·~24 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 5. November 2013 /

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6898/2013

Urteil v o m 11 . November 2014 Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 5. November 2013 / N (…).

E-6898/2013 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Syrien eigenen Angaben zufolge illegal am 10. Juni 2010. Er sei von Istanbul in einem Lastwagen mitgenommen worden und am 21. Juni 2010 in der Schweiz angekommen. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch, wo er am 30. Juni 2010 summarisch zu den Ausreisegründen und zur Person befragt wurde (Protokoll: BFM-Akten A1/11). Er reichte seine Identitätskarte ein und erklärte, sein Reisepass sei beim Schlepper in der Türkei geblieben. Die am 30. Juni 2010 vom BFM mit Abklärungen beauftragte schweizerische Botschaft in Damaskus (nachfolgend Botschaft) teilte am 6. Oktober 2010 mit, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsbürger, besitze einen im Jahr (…) ausgestellten syrischen Reisepass, stamme aus der Provinz B._______ und habe Syrien am 4. Juni 2010 über den Grenzposten bei C._______ verlassen. Er werde von den Behörden nicht gesucht. Am 12. November 2010 wurde er vom BFM zu den Asylgründen angehört und mit den Abklärungsergebnissen der Botschaft konfrontiert (Protokoll: BFM-Akten A15/11). Er erklärte, während rund zwölf Jahren bis 2006 als D._______ gearbeitet zu haben. Später sei er E._______ geworden und habe über (…) Fahrzeuge verfügt. Kurden seien in Syrien weitgehend rechtlos und würden von den syrischen Behörden als Hindernis betrachtet. Er habe deshalb die kurdische Demokratische Einheitspartei (PYD) stets unterstützt, obwohl er damals nicht ihr Mitglied gewesen sei. Er habe beispielsweise monatlich auf freiwilliger Basis Beiträge geleistet, sein Fahrzeug und sich als Lenker für Transporte zur Verfügung gestellt oder an Sitzungen teilgenommen. Nachdem 2007 eine Sitzung auf dem TV- Sender Roj ausgestrahlt worden sei, wo er neben Mitgliedern der PYD erkennbar gewesen sei, sei er rund eineinhalb Monate lang von den Behörden belästigt worden. Entweder seien die Behördenmitglieder zu ihm nach Hause gekommen oder er habe ihnen auf den Posten folgen müssen. Sie hätten sich dabei stets nach dem Grund seiner Anwesenheit in der ausgestrahlten Sitzung erkundigt. Er habe ihnen jeweils geantwortet, dass er als E._______ zufällig dort gewesen sei. Die letzte derartige Befragung habe vor etwa zweieinhalb Jahren (Ende 2008/Anfang 2009) stattgefunden. Am Abend des 19. März 2010 habe ihn eine mit ihm befreundete Person der PYD gebeten, eine Frau und ihren Chauffeur zum Dorf F._______ bei C._______ zu geleiten. Die Frau habe dort während des Newroz-Festes eine Kommission für Sicherheitsbelange gründen

E-6898/2013 wollen. Er sei mit seinem G._______ dem rund zehn Minuten später folgenden Pick-up dieser zwei Personen vorausgefahren und habe allfällige Gefahren (namentlich Polizeikontrollen) dem Lenker des nachfolgenden Fahrzeug telefonisch melden sollen. Im Dorf H._______ habe er eine Polizeikontrolle bemerkt. Da er davon ausgegangen sei, dass ihn die Polizisten weiterfahren liessen, weil er ihnen als E._______ bekannt sei, habe er vorgängig keine Warnung an den Lenker des Pick-up abgesetzt. Die Polizisten hätten sein G._______ entgegen seiner Erwartungen kontrolliert. Nach der Kontrolle habe er den Lenker des Pick-ups orientiert. Dieser habe ihm geantwortet, er habe die Polizeikontrolle entdeckt und werde nun von der Polizei verfolgt. Diese Rückmeldung habe ihn veranlasst, nach C._______ zu einem Freund zu fahren, um dort die Entwicklung der Dinge abzuwarten. Er habe seinen Vater am selben Abend telefonisch über den Vorfall orientiert und mitgeteilt, er werde die Nacht nicht zu Hause verbringen. Am folgenden Tag habe er in Erfahrung gebracht, dass die beiden Personen des Pick-ups vom politischen und nationalen Sicherheitsdienst noch am Vortag verhaftet worden seien. Gleichentags, mithin am (…) 2010, hätten sich die Behörden zu Hause nach ihm erkundigt. Deshalb habe er sich weiterhin bei einem Freund aufgehalten. In der Folge hätten ihn die Behörden wiederholt zu Hause gesucht. Er schliesse daraus, dass die verhafteten zwei Personen des Pick-ups ihn unter Folter verraten haben dürften. Er habe sich deshalb zur Ausreise entschlossen. In der Region I._______ habe er nachts an der Grenze den Stacheldraht mit Hilfe eines dicken Brettes unverletzt überwunden, obschon seine Kleider am Draht hängen geblieben seien. Die syrischen Grenzbeamten hätten von seiner illegalen Grenzüberquerung nichts bemerkt. Auch türkische Beamte habe er nicht gesehen. Als er sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe, habe er erfahren, dass die syrischen Behörden ihn weiterhin zu Hause gesucht hätten. In der Schweiz habe er an mehreren Kundgebungen teilgenommen und sei Mitglied der europäischen Sektion der PYD geworden. Falls er wider Erwarten aus der Schweiz ausreisen müsste, werde er angesichts der dort herrschenden Willkür nicht nach Syrien zurückkehren, obschon es für ihn nicht leicht sei, getrennt von Angehörigen zu leben. A.b Das Strassenverkehrsamt K._______ stellte am 21. Juli 2011 den syrischen Führerausweis des Beschwerdeführers zuhanden des BFM sicher. A.c Am 9. September 2011 orientierte der Rechtsvertreter das BFM darüber, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz poli-

E-6898/2013 tisch tätig sei. Mit Schreiben vom 9. September 2011 und 9. Februar 2012 wurden beim BFM eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD-Sektion Europa, ein Bestätigungsschreiben der Vereine Ararat und Solinetz, Flugblätter, diverse Fotos, Videoaufnahmen, Internet- und Fernsehberichte betreffend seine Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz eingereicht. A.d Mit Verfügung vom 5. November 2013 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete an Stelle des zur Zeit unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung seine vorläufige Aufnahme an. B. Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei im Flüchtlings- und Asylpunkt aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, amtliche Verbeiständung) ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht des Rechtsvertreters vom 31. August 2011 und die Kopie der angefochtenen Verfügung bei. C. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung und einer unveränderten Vermögenslage gut, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. D. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2014 hielt das BFM an seiner Verfügung vom 5. November 2013 fest. E. Am 10. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung vom 6. Januar 2014 ein.

E-6898/2013 F. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 24. Januar 2014.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; die Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 gilt ab 1. Februar 2014 und gemäss entsprechender Übergangsbestimmung grundsätzlich auch für hängige Beschwerdeverfahren). 1.5 Der Beschwerdeführer wurde wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Somit beschränkt sich das Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren oder ob er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. 2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, so-

E-6898/2013 fern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich

E-6898/2013 schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 2.1 2.1.1 Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerdeführer stütze sich auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf persönlich Erlebtes. So habe die Botschaft in Erfahrung gebracht, dass er Syrien legal verlassen habe; sein Grenzübertritt sei am (…) 2010 bei C._______ registriert worden. Auch werde er von den syrischen Behörden nicht gesucht. Zur angeblichen Fahndung nach ihm nach seiner Ausreise habe er ungenaue und oberflächliche Angaben gemacht. Die Ereignisse des Jahres 2007 (namentlich die ausgestrahlte Sitzung durch den TV-Sender Roy) seien nicht kausal gewesen für seine Ausreise im (…) 2010. Ausserdem sei der Zeitpunkt der ersten Fahndung widersprüchlich dargelegt worden. Die blosse Zugehörigkeit zu den Kurden reiche nicht, um die Voraussetzungen ernsthafter Nachteile oder begründeter Furcht gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen. Er habe keine ernsthaften Nachteile, die sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richteten oder einen unerträglichen Druck erzeugten, zu befürchten, und ein menschenwürdiges Leben in Syrien sei weder verunmöglicht noch dermassen erschwert, dass ihm ein Verbleib im Heimatland nicht zugemutet werden könnte. Die Mehrheit der 1,8 Millionen Kur-

E-6898/2013 den gelte als integriert und bekunde keine besonderen Probleme. Die exilpolitischen Tätigkeiten (Mitglied der PYD-Sektion Europa, Teilnahme an Kundgebungen) würden keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bewirken. Zwar deuteten die eingereichten Beweismittel auf einen engagierten Kritiker des syrischen Regimes hin, doch erschienen seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht als qualifiziert im Sinne der Rechtsprechung. Auch wegen seiner Mitgliedschaft bei der europäischen Sektion der PYD werde er für das syrische Regime nicht zur potenziellen ernsthaften Bedrohung. Die Aktivitäten seien somit nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. 2.1.2 Der Beschwerdeführer reklamierte in der Beschwerde seine Flüchtlingseigenschaft nicht bloss aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe; er habe sie bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien erfüllt. Die von ihm geltend gemachten Ereignisse seien wahr. So hält er dem BFM entgegen, er habe lediglich vom Hörensagen, nämlich von seinem Vater, erfahren, dass am (…) 2010 (und später) nach ihm gefahndet worden sei; Einzelheiten dazu könne er somit nicht kennen. Folglich sei es verfehlt, ihm Oberflächlichkeit und Ungenauigkeit zu unterstellen. Immerhin habe er den ungefähren Zeitpunkt des Telefonats mit dem Vater angegeben. Weiter habe er glaubhaft und widerspruchsfrei erklärt, dass ihn seine Angehörigen am (…) 2010 über die erste Fahndung vom Vortag telefonisch orientiert hätten. Den Botschaftsauskünften komme in der Praxis ohnehin ein geringer Beweiswert zu, was deren Abklärungsergebnis stark relativiere. Ausserdem könnten Nachforschungen einer Botschaft bei Sicherheitsbehörden einen Asylsuchenden erst recht gefährden. Die Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. September 2010 zeige ebenfalls, dass die Aussagekraft von Abklärungsergebnissen der Botschaft untauglich oder zumindest sehr fraglich seien. Dass jemand nicht aufgeführt sei in einer der Geheimdienstlisten, sei kein Indiz dafür, dass keine Verfolgungslage bestehe. Mithin sei die allenfalls für eines der Register zutreffende Auskunft der Botschaft irrelevant. Der Beschwerdeführer habe auch wegen seiner exilpolitischen, überdurchschnittlich starken Betätigungen Verfolgung zu befürchten. Die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung der Sachlage auf eine überholte Praxis gestützt. Die Anforderungen an den Grad der Exponiertheit eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung müssten heute tiefer angesetzt werden. Bereits wegen der Asylgesuchstellung im Ausland müsse der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr befürchten, verhaftet, verhört und gefoltert zu werden; ein markantes politisches Profil in der sy-

E-6898/2013 rischen Exilszene sei nicht erforderlich. Er sei deshalb mindestens als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 2.1.3 Das BFM hielt dem Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung entgegen, die Interpretation der Protokollaussagen zur Fahndung nach ihm überzeuge nicht. So sei nicht einsichtig, weshalb er am (…) 2010 bereits über die Verhaftung der Frau und ihres Fahrers informiert worden sei, nicht aber über die für ihn weit wichtigere Fahndung nach ihm selber, über welche er erst am Tag danach informiert worden sei. Ausserdem sei der dabei verwendete Wortlaut ebenfalls aufschlussreich. Weiter sei die Aussage falsch, dass eine legale Ausreise aus Syrien mangels Koordination im syrischen Sicherheitsapparat keine Rückschlüsse auf eine tatsächliche Gefährdung des Beschwerdeführers erlaube. Eine nachgewiesene legale Ausreise aus Syrien spreche praxisgemäss gegen ein zum Zeitpunkt der Ausreise bestehendes Verfolgungsinteresse syrischer Behörden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen Pass seinem Schlepper noch vor dem Überschreiten der Grenze zur Türkei habe abgeben müssen, angeblich um damit noch einer anderen Person den Grenzübertritt zu ermöglichen. Weiter sei die vom BFM angeführte Praxis im Bereich der exilpolitischen Tätigkeiten aktuell. 2.1.4 Mit Replik vom 24. Januar 2014 erklärte der Beschwerdeführer den von ihm geschilderten Ereignisablauf vom (…) 2010 als in sich stimmig. Die Frau und der Chauffeur seien anlässlich der Strassenkontrolle verhaftet worden, was er am Folgetag – (…) 2010 – telefonisch erfahren habe. Am (…) 2011 hätten ihm die Angehörigen erstmals mitgeteilt, dass am Vortag eine Fahndungsaktion nach ihm stattgefunden habe. Angesichts der bestehenden Kommunikationswege sei dies durchaus nachvollziehbar. Die vom BFM angeführte Praxis vermöge jedenfalls nicht schlüssig aufzuzeigen, dass es objektiv unmöglich sei, selbst bei einer Verfolgung durch Behörden legal auszureisen. Die Sicherheitsdienste seien untereinander nicht gut koordiniert. Im Übrigen habe er seinen Pass bei der Einreise in die Türkei auf sich getragen. 2.2 Das BFM hat auf der Basis eines rechtsgenügend festgestellten Sachverhalts entschieden; er bedarf keiner weiterer Abklärungen. Die Beweislast liegt bei der asylsuchenden Person: Sie hat die drohende Verfolgung (im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht) zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und sie trägt auch die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. ACHERMANN/HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/ Stuttgart 1991, S. 135). Im Sinne einer objektivierten Gesamtwürdigung

E-6898/2013 ist nachfolgend zu ermitteln, ob die für die Richtigkeit des Sachvortrags sprechenden Gründe überwiegen oder nicht. 2.2.1 Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an Art 3 und 7 AsylG nicht genügend erachtet. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Der Beschwerdeschrift sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die bezüglich der Flüchtlingseigenschaft zu einem anderen Resultat führen könnten. Sie erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Neuauflistung einer Auswahl bisheriger Behauptungen und stellen den Versuch dar, die Widersprüchlichkeit oder Lebensfremde früherer Behauptungen auszublenden, zu verniedlichen oder als blosse Falschauslegungen durch das BFM erscheinen zu lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die Erwägungen in der Verfügung des BFM verwiesen werden. Die folgenden Punkte mögen dies noch verdeutlichen: Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Vorgängen vom (…) 2010 sind unstimmig und damit unglaubhaft ausgefallen. Laut seinen ersten Aussagen soll ihm der Pick-up in einem Abstand von rund zehn Minuten gefolgt sein, als er auf der vorbesprochenen Route zum Dorf F._______ unterwegs und ins Dorf H._______ eingefahren sei. Dabei habe er eine Polizeipatrouille bemerkt (A1 S. 5). Demgegenüber verlegte er später den Ort, wo die Polizeikontrolle stattgefunden habe, an eine Örtlichkeit bei H._______, wo in der Nähe eine Eisenbahn durchfahre (A15 S. 4). Gemäss der Befragung sei er davon ausgegangen, dass die Polizisten ihn als E._______ weiterfahren liessen, weshalb er sinngemäss zugefahren sei (A1 S. 5). In der Anhörung erklärte er jedoch, er habe zuerst die Patrouille beobachtet, bevor er von dieser angehalten worden sei. Er habe erst in dieser Situation an eine Warnung des nachfolgenden Fahrzeugs gedacht (A15 S. 4). Da aber der nachfolgende Pick-up-Lenker unabhängig davon, ob nun das G._______ durchgewinkt oder kontrolliert worden wäre, sofort hätte gewarnt werden müssen – zumal ja dies die einzige Funktion des vorausfahrenden G._______ gewesen sei –, zeigt die Schilderung des Beschwerdeführers in ihrer Widersprüchlichkeit und Naivität, dass ihm kein derartiger Sicherungsauftrag erteilt worden ist. Der Abklärung der Botschaft, wonach er legal und registriert Syrien über den offiziellen Grenzposten bei C._______ verlassen hat, setzt der Beschwerdeführer auch nach Konfrontation mit dem Abklärungsresultat die Behauptung entgegen, er sei – in jener Region und ungefähr zu der von der Botschaft bezeichneten Zeit – illegal ausgereist (A1 S. 8; A15 S. 7 f.),

E-6898/2013 und versucht, die Überwindung der Grenze mit Details anzureichern. Erst im Rahmen der Beschwerde schwächte er seine Behauptungen ab und brachte vor, Ergebnisse aus Botschaftsabklärungen seien unzuverlässig respektive untauglich. Aus Gründen der konkurrierenden syrischen Sicherheitsbehörden und deren intransparenten Organisationen sei ein einwandfreier Informationsaustausch unter diesen Diensten nicht gewährleistet und es gebe keine zentrale Fahndungsliste, so dass selbst ein von einem Sicherheitsdienst Verfolgter legal aus Syrien ausreisen könne (vgl. Beschwerde S. 5 ff.; Replik S. 2). Dieses Argumentationsverhalten überzeugt vor dem Hintergrund der Entwicklung seiner Aussagen nicht. Es besteht für das Gericht kein Zweifel, dass er (…) 2010 legal über die Grenze bei C._______ aus Syrien ausgereist ist. Zwar beanstandete der Beschwerdeführer wortreich die angeblich unsorgfältige, nicht genügend umfassende und zu wenig aussagekräftige Abklärung durch die Botschaft und bestreitet die Registrierung seiner legalen Ausreise durch syrische Grenzbehörden, bringt aber seinerseits keinerlei Erklärung für seine offenkundig unwahren Aussagen zum Besitz und zur Verwendung eines eigenen, (…) erhaltenen Reisepasses: Dieser soll sich nach seiner ersten Erzählversion in der Türkei beim Schlepper befinden, der ihn zurückbehalten habe (A1 S. 4); bei seiner Busfahrt von Nusaibin (Provinz Mardin, syrisch-türkische Grenze) nach Istanbul habe er ihn aber noch mit sich mitgeführt und gehofft, er könne die Türkei legal verlassen (A1 S. 8). In der ausführlichen Anhörung (A15 S. 2 f.) behauptete er hingegen, der Reisepass sei ihm vom Schlepper schon vor seiner Ausreise aus Syrien abgenommen worden, und spekulierte alternativ, er könnte von einer anderen Person bei ihrer Ausreise aus Syrien verwendet worden sein, oder seine legale Ausreise werde von den syrischen Behörden einfach behauptet. In Istanbul habe er den Pass von seinem Schlepper zurückgefordert, worauf ihm dieser versichert habe, er benötige ihn fortan nicht mehr. Dieses Aussageschema zeigt auf, dass der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit sagt. Weiter ist vor dem Hintergrund des notorischen kompromisslosen Verhaltens syrischer nationaler Sicherheitskräfte gegenüber mutmasslichen politischen Aktivisten und staatsgefährdenden Personen sowie deren Unterstützern nicht glaubhaft, dass Behördenvertreter bei den Eltern des Beschwerdeführers wiederholt erschienen seien und sich bloss nach ihm erkundigt hätten, ohne seine noch gültigen syrischen Reisepapiere einzuziehen oder den nahen Grenzposten bei C._______ zu avisieren. Die geschilderten zögerlichen Vorsprachen der Behörden nach dem (…) 2010

E-6898/2013 und die erst am (…). (gemäss Botschaftsantwort) respektive (…) 2010 (Angabe des Beschwerdeführers) erfolgte Ausreise lassen die angebliche Verfolgungssituation vollends als nicht existent erscheinen. Zusammenfassend sind die vom BFM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung berechtigt. Der Beschwerdeführer konnte keine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen. Daran vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 2.2.2 Der Beschwerdeführer führt weiter an, er sei generell als Kurde benachteiligt und rechtlos. Insoweit er damit Kollektivverfolgung geltend machen möchte, ist vorab festzustellen, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss geltender Rechtsprechung hoch sind. Gemäss Gerichtspraxis (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.1 f. m.w.H.). reicht die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches seiner spezifischen Eigenschaften wegen ständig Ziel von Verfolgungshandlungen ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht. Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und intensiven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat. Im Gegensatz zu den staatenlosen, nicht registrierten und weitgehend rechtlosen Kurden (Maktumin) ist der über die syrische Staatsangehörigkeit verfügende Beschwerdeführer in einer weit besseren Situation, ist er doch keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausge-

E-6898/2013 setzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, wobei die generelle Sicherheitslage selbstverständlich auch im (…eine Provinz…), aus welchem der Beschwerdeführer stammt, angesichts der Kämpfe zwischen kurdischen Gruppierungen, dem sog. IS (Islamischer Staat) und den syrischen Regierungstruppen prekär ist. Dass Kurden mit syrischer Staatsbürgerschaft in besonderer und gezielter Weise unter Anfeindungen zu leiden hätten, ist aber nicht bekannt; von einer Kollektivverfolgung syrischer Kurden kann nicht die Rede sein. 2.2.3 Der Beschwerdeführer führt weiter an, er sei in der Schweiz regimekritisch tätig geworden: Er sei im europäischen Ableger der PYD als Mitglied aktiv. Viele seiner eingereichten Beweismittel zeigten ihn an entsprechenden Kundgebungsteilnahmen. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdung erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (nach der Ausreise entstandene Fluchtgründe) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die gesetzgeberische Absichtserklärung in Art. 3 Abs. 4 AsylG (Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sollen nicht als Flüchtlinge gelten), wird durch den Vorbehalt der Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; FK, SR 0.142.30), welche einen mit dem schweizerischen Asylgesetz gleichbedeutenden Flüchtlingsbegriff kennt, relativiert beziehungsweise neutralisiert.

E-6898/2013 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die zentrale Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der grossen Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ein solches Engagement liegt beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht vor. Aus dem blossen Umstand, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, ist im Übrigen nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung zu schliessen, zumal er sein Heimatland legal und registriert verlassen hat. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Nachfluchtgründe vorhanden sind. 2.2.4 Das BFM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt. 3. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 3.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM zufolge unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, welche nicht selbständig, sondern nur insofern adhäsionsweise Gegenstand des Beschwerdeverfahren gewesen ist, als eine Gutheissung im Asyl- oder im Wegweisungspunkt deren Aufhebung zur Folge gehabt hätte, tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils in Kraft. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht dem (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchsteller wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen wären.

E-6898/2013 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, sind ihm trotz Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6898/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

Versand:

E-6898/2013 — Bundesverwaltungsgericht 11.11.2014 E-6898/2013 — Swissrulings