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Bundesverwaltungsgericht 09.01.2015 E-6897/2013

9 gennaio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,650 parole·~18 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6897/2013

Urteil v o m 9 . Januar 2015 Besetzung

Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Iran, alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2013 / N (…).

E-6897/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 10. August 2010 und reisten via Türkei gleichentags illegal in die Schweiz ein, wo sie am 16. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchten. Am 31. August 2010 wurden sie summarisch befragt sowie am 10. September 2010 einlässlich zu ihren Ausreise- und Asylgründen angehört. Zur Begründung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus der Provinz E._______ und habe während der Präsidentschaftswahlen am (…) 2009 an Kundgebungen teilgenommen. Anhand des Filmmaterials, welches der Überwachungs- und Nachrichtendienst von den Demonstrationen angefertigt habe, hätten die Behörden ihn identifizieren können. Seither sei er aktenkundig und werde gesucht. Des Weiteren seien er und andere Teilnehmer am (…) 2010 während des traditionellen Tschahar Schanbe Suri-Festes, welches seitens islamischer Regierungen verboten sei, festgenommen worden und am (…) vor das islamische Revolutionsgericht gestellt worden. Er habe anschliessend ein Gerichtsdokument – ohne es vorgängig lesen zu dürfen – unterschreiben müssen und sei am selben Tag in Einzelhaft verlegt worden, wo er zu seiner mutmasslichen Funktion in politischen Gruppierungen ausgefragt sowie bis zur Bewusstlosigkeit malträtiert worden sei. Sein Vater habe ihn rund (…) später durch Bestechung freikaufen können. Noch in der selben Nacht, als er das Gefängnis verlassen habe, seien er und seine Familie nach Teheran gefahren, von wo aus sie mittels Hilfe eines Schleppers früh morgens per Flugzeug ausgereist seien. Sein Vater, welcher mittlerweile selber auf der Flucht sei, habe ihm erzählt, dass während seiner Haft Briefe eingegangen seien, in welchen man gedroht habe, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen respektive das Kind umbringen. Im Übrigen sei ein ([Verwandter]) der Ehefrau des Beschwerdeführers seinerzeit (…) gewesen und im Jahr (…) in Kampfhandlungen ums Leben gekommen. Daraufhin sei der Schwiegervater des Beschwerdeführers ([…]) festgenommen und vor etwa (…) Jahren im Gefängnis getötet worden. Während seiner Haft sei der Beschwerdeführer zu dieser familiären Verbindung eingehend befragt worden. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie stamme aus F._______ und habe ihr Heimatland aufgrund der Geschehnisse um ihren Ehemann verlassen. Ihre Familie sei aber früher auch ständig wegen ([Verwandter]) väterlicherseits belästigt worden. Seit der Festnahme ihres Ehemannes seien

E-6897/2013 (anonyme) Drohbriefe bei ihnen zu Hause eingegangen, weshalb sie die meiste Zeit bei ihrer Mutter verbracht habe. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurde ein Schreiben betreffend ([Verwandter]) der Beschwerdeführerin in Kopie (inkl. Übersetzung) zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 5. November 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ans Bundesamt zurückzuweisen; eventualiter sei ihnen Asyl zu gewähren; subeventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen; subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Mit der Beschwerdeeingabe wurden folgende Beweismittel ins Recht gelegt: iranisches Gerichtsurteil vom (…) betreffend den Beschwerdeführer (Verurteilung wegen Konsums von alkoholischen Getränken) sowie entsprechendes Urteil des Revisionsgerichts vom (…) (inkl. Übersetzung und Zustellcouvert), Printscreen-Ausdruck eines Filmausschnitts sowie Bilder der Beschwerdeführenden betreffend eine Demonstration in G._______ (inkl. CD-ROM), Bestätigung des Zivilstandsamts H._______ bezüglich (…) sowie diverse (Internet-)Berichte. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss einzuzahlen. E. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 ersuchte der Rechtsvertreter – unter Hinweis auf eine gleichzeitig eingereichte Bescheinigung ausbezahlter So-

E-6897/2013 zialhilfeleistungen an die Beschwerdeführenden vom (…) 2013 – um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. F. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Übrigen lud es die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Den Beschwerdeführenden wurde die Vernehmlassung am 30. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht sowie Gelegenheit zur Replik gegeben. H. Die Beschwerdeführenden liessen darauf am 17. Februar 2014 replizieren und hielten dabei an ihren bisherigen Vorbringen sowie Anträgen fest und ersuchten um deren Gutheissung. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: Gerichtsurteil der Abteilung (…) des allgemeinen Strafgerichts der Provinz I._______ vom (…) 2010 betreffend den Beschwerdeführer (inkl. Übersetzung, beglaubigter Kopie sowie Zustellcouvert), Artikel "(…)" vom (…) 2014 mit Foto des Beschwerdeführers, Ausdruck des Facebook-Profils der Gruppe "(…)" mit Fotos des Beschwerdeführers sowie zwei weitere Berichte. I. Das BFM wurde mit Verfügung vom 4. Juli 2014 eingeladen, eine weitere Vernehmlassung einzureichen. J. Dem Gesuch des BFM vom 23. Juli 2014 um Fristerstreckung zwecks weiterer Abklärungen (insbesondere Veranlassung einer Botschaftsabklärung aufgrund der eingereichten Gerichtsdokumente) gab das Bundesverwaltungsgericht am 30. Juli 2014 statt. K. Mit Botschaftsanfrage vom 28. August 2014 wendete sich das BFM an die

E-6897/2013 Schweizerische Vertretung in Teheran, welche im Schreiben vom 10. September 2014 das Bundesamt darauf hinwies, dass die Korrespondenz auf Englisch erfolgen müsse. L. Mit Eingabe vom 24. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Rechtsvertreter drei Arztberichte vom jeweils (…) September 2014 betreffend die Beschwerdeführenden ein. M. Nach dem Ersuchen um Fristerstreckung vom 23. Juli 2014 gingen keine weiteren Mitteilungen seitens des BFM beim Bundesverwaltungsgericht mehr ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die zulässigen Rügen sowie die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E-6897/2013 3. Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013 4375) verabschiedet, welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Art. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Entscheid des BFM stützt sich im Ergebnis auf die Erwägung, dass die seitens der Beschwerdeführenden geltend gemachten Schilderungen der Ereignisse den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Namentlich hielt das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer habe selbst auf eingehende Nachfrage hin keine Angaben zur Art der verfolgten Aktivitäten während der Präsidentschaftswahlen machen können (vgl. A7/14 S. 9). Ferner habe er zur Höhe der angeblich bezahlten Kautionssumme nichts berichten können (vgl. A1/10 S. 6). Zudem habe er zwar erklärt, ein Gerichtsdokument unterschrieben zu haben, ohne jedoch gewusst zu haben, welchen Inhalts dieses gewesen sei (vgl. A7/14. S. 8). Sodann habe er lediglich in unsubstantiierter Weise angegeben, drei bis vier Mal an Unruhen teilgenommen zu haben (vgl. A7/14 S. 4). Selbst hinsichtlich der geltend gemachten Suche nach ihm sei er eine

E-6897/2013 schlüssige Antwort schuldig geblieben (vgl. A7/14 S. 6). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin seien im Übrigen nicht minder unsubstantiiert ausgefallen (vgl. A6/8 S. 4). Währendem der Beschwerdeführer weiter im Rahmen der Anhörung angegeben habe, während der Haft gefoltert worden zu sein (vgl. A7/14 S. 6, 9f.), habe er in der EVZ-Befragung keinerlei solche Benachteiligungen vorgebracht. Ausserdem habe er anlässlich der Anhörung behauptet, er sei vor seiner Heirat zehn bis fünfzehn Mal erwischt oder festgenommen worden (vgl. A7/14 S. 10), wogegen er in der EVZ-Befragung ausgesagt habe, ausser im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen und dem Tschahar Schanbe Suri-Fest keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. A1/10 S. 6). Überdies hätten ihn die Behörden, wenn sie ihn tatsächlich seit (…) 2009 suchen würden (vgl. A7/14 S. 5), ohne weiteres zu Hause aufsuchen und festnehmen können. Auch entspreche es nicht dem polizeilichen Vorgehen, eine Person zu warnen, sie solle vorsichtig sein, da sie gesucht werde (vgl. A7/14 S. 5). Schliesslich vermöge auch das eingereichte Schreiben betreffend ([Verwandter]) der Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde den Erwägungen des BFM im Wesentlichen entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich erklärt, aufgrund der Drohbriefe, die sie erhalten habe, die meiste Zeit bei ihrer Mutter verbracht zu haben (vgl. A2/10 S. 5). Eine entsprechende Aussage habe auch der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben (vgl. A7/14 S. 5). Aufgrund des Inhalts dieser Briefe – es sei gedroht worden, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen und das gemeinsame Kind zu töten – sei es offensichtlich, dass geschlechterspezifische Verfolgung vorliege. Da ihm Rahmen der Anhörung Männer anwesend gewesen seien, sei sie jedoch nicht in der Lage gewesen, über die Drohungen zu sprechen. Somit sei Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verletzt worden, da sie zwingend in einer Frauenrunde hätte befragt werden müssen. Des Weiteren habe sich das BFM nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer vom Überwachungs- und Nachrichtendienst gefilmt und anhand dieses Filmmaterials identifiziert worden sei (vgl. A1/10 S. 6). Ferner seien mehrere relevante Vorbringen, welche vom BFM als unglaubhaft qualifiziert worden seien, im Sachverhalt nicht erwähnt worden (vgl. namentlich A7/14 S. 9f.). Sodann habe das BFM unter Verletzung der Begründungspflicht mit keinem Wort das politische Profil ([Verwandter]) der Beschwerdeführerin so-

E-6897/2013 wie den Umstand erwähnt, dass ihre Familie deshalb immer wieder behelligt und gar umgezogen sei; dies hätte bezüglich einer allfälligen Fluchtrespektive Wohnsitzalternative berücksichtigt werden müssen. Auch der Beschwerdeführer habe den Konnex zwischen seiner Verhaftung respektive Inhaftierung und ([Verwandter]) aufgezeigt (vgl. A1/10 S. 6; A7/14 S. 8, 11). Das BFM wäre gehalten gewesen, hierzu weitere Abklärungen zu tätigen. Im Übrigen sei das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweismittel nicht korrekt gewürdigt worden. Ausserdem habe das Bundesamt nicht angeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise ebenfalls habe flüchten müssen (vgl. A7/14 S. 6). Weiter habe der Beschwerdeführer ausführlich und in substantiierter Weise geschildert – wobei auffalle, dass er in der Anhörung wiederholt unterbrochen worden sei (vgl. insbesondere A7/14 S. 5) –, welche Art (politischer) Aktivitäten er damals verfolgt und wie häufig er an Kundgebungen teilgenommen habe sowie weshalb er inhaftiert worden sei (vgl. A7/14 S. 5f., 9). Hinsichtlich des Zeitraumes zwischen (…) 2009 und (…) 2010 sei es im Übrigen durchaus glaubhaft, dass die Behörden versucht hätten, ihn weiter einzuschüchtern. Wie ausführlich dargetan worden sei, sei die grosse Eskalation aufgrund der Verknüpfung der diversen Informationen über den Beschwerdeführer erfolgt. Ferner habe er glaubhaft erklärt, dass man ihm nicht erlaubt habe, das unterzeichnete Gerichtsdokument vorgängig zu lesen (vgl. A7/14 S. 8). Dass bezüglich der erlittenen Folter ein Nachschub in den Erzählungen vorliegen solle, werde bestritten, zumal er die Haft als zentrales Vorbringen in der Erstbefragung genannt habe und man ihn explizit auf den summarischen Charakter dieser Befragung hingewiesen habe. Dasselbe gelte für die angeblich nachgeschobenen Ausführungen betreffend die auf viele Jahre zurückgehenden Probleme des Beschwerdeführers mit den Behörden wegen Alkoholkonsums. Inwiefern überdies die seitens des Vaters des Beschwerdeführers geleistete Kautionssumme vorliegend von Relevanz sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Sodann erscheine die Aussage der Beschwerdeführerin einleuchtend, dass sie lediglich vermuten könne, ihr Ehemann werde seit der Flucht aufgrund der bisherigen Ereignisse weiterhin gesucht; es wäre unglaubhaft, wenn sie eine Gewissheit behaupten würde, die sie aufgrund ihres Aufenthaltes in der Schweiz gar nicht haben könnte. Schliesslich würden die Beschwerdeführenden nach einer über dreijährigen Landesabwesenheit sowie infolge ihrer politischen Aktivitäten in der Schweiz gegen das iranische Regime im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland erneut ins Visier der dortigen Behörden geraten.

E-6897/2013 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2014 hielt das BFM fest, die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführenden lasse nicht auf eine derart besondere Exponiertheit schliessen, um das Interesse der iranischen Behörden auf sich zu ziehen. Da die vorgebrachten politischen Aktivitäten im Herkunftsland und die daraus angeblich erfolgten Verfolgungsmassnahmen im Übrigen nicht glaubhaft seien, könne davon ausgegangen werden, dass sie den iranischen Behörden nicht als Aktivisten bekannt seien. Schliesslich beschränke sich die Überwachung der iranischen Behörden aufgrund der riesigen Datenmenge im Internet auf Personen, die – anders als die Beschwerdeführenden – ein für den iranischen Staat politisch als gefährlich eingestuftes Profil aufweisen würden. 5.4 Mit Replik vom 17. Februar 2014 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass das eingereichte Urteil des Strafgerichts der Provinz I._______ betreffend den Beschwerdeführer am (…) 2010 und somit zu einem Zeitpunkt als die Beschwerdeführenden bereits in der Schweiz um Asyl nachgesucht hätten, gefällt worden sei. Aus dem Urteil gehe hervor, dass der Beschwerdeführer wegen (…) verurteilt worden sei. Hinsichtlich des Anklagepunktes der "(…)" habe das Gericht festgehalten, der Fall werde an das Revolutionsgericht überwiesen; dieses Urteil sei noch ausstehend. Nach dem Gesagten sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland gesucht werde. Im Übrigen seien Fälle bekannt, in denen abgewiesene und in den Iran zurückgeführte Asylsuchende von den iranischen Behörden inhaftiert und misshandelt worden seien. Schliesslich sei das BFM den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe lediglich mit pauschalen Behauptungen entgegnet. 6. Vorab ist festzuhalten, dass dem auf Beschwerdestufe eingereichten Urteil des Strafgerichts der Provinz I._______ vom (…) 2010 im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Suche des Beschwerdeführers entscheidende Bedeutung zukommt. Davon geht offensichtlich auch das SEM aus, zumal es in diesem Zusammenhang eine Botschaftsanfrage veranlasst hat. Fraglich ist daher, ob vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig festgestellt worden ist. Sodann wird auf Beschwerdestufe zutreffend dargelegt, dass das politische Profil ([Verwandter]) der Beschwerdeführerin sowie der geltend gemachte Konnex zwischen der Verhaftung des Beschwerdeführers und ([Verwandter]) vom SEM nicht gewürdigt worden sind. Ob dieser Umstand

E-6897/2013 eine Kassation rechtfertigen würde, kann – unter Hinweis auf die nachstehenden Erwägungen – offen gelassen werden. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2014/13 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). 7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist sie, wenn nicht über alle rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz gebietet, dass sich die Behörde nicht mit den Vorbringen der Asylsuchenden zufrieden gibt, sondern die Sachverhaltsabklärungen weitertreibt, wenn Zweifel bestehen. Beschränkungen ergeben sich nur durch die Pflicht der Parteien zur Mitwirkung, wobei die Verletzung von Mitwirkungspflichten die Pflicht der Behörde zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (nur) in dem Sinn beschränkt, dass diese nicht Tatsachen zu eruieren hat, die sie bloss mit der Mitwirkung der Asylsuchenden abklären könnte; andernfalls sind die Behörden gehalten, im Rahmen der Untersuchungsmaxime selber Abklärungen zu treffen. Dies muss umso mehr stets dann gelten, wenn nicht auf den ersten Blick als Fälschungen erkennbare Dokumente beigebracht werden (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main, 1990, S. 291 f.). 8.

E-6897/2013 Wie das BFM in seinem Fristerstreckungsgesuch vom 23. Juli 2014 zutreffend festhielt, sind aufgrund des auf Beschwerdestufe beigebrachten Urteils des Strafgerichts der Provinz I._______ vom (…) 2010 betreffend den Beschwerdeführer ergänzende Abklärungen erforderlich, um den Sachverhalt rechtsgenüglich feststellen zu können. Trotz gewährter Fristerstreckung zur Veranlassung einer Botschaftsabklärung sind gleich-wohl beim Bundesverwaltungsgericht seitens des BFM bis anhin keine weiteren Mitteilungen eingegangen. In Anbetracht der vorliegenden Konstellation wäre die Vorinstanz indes gehalten gewesen, zumindest um erneute Fristerstreckung zu ersuchen. Da sich anhand der aktuellen Aktenlage die Frage, ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt waren beziehungsweise ihnen bei einer Rückkehr eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung droht, offensichtlich nicht abschliessend beantworten lässt, zumal nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben worden ist, liegt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Es erscheint angezeigt, die Sache an das SEM als erste Instanz zurückzuweisen, damit es die erforderlichen Abklärungen vornimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheids festhält, weil sich die Entscheidreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt respektive die Durchführung eines relativ umfassenden Beweisverfahrens erforderlich ist, was nicht Sache des Gerichts ist, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich nur über eine eingeschränkte Kognition verfügt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Namentlich hat das SEM nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens im Rahmen einer Botschaftsabklärung das besagte Gerichtsdokument auf seine Echtheit hin zu überprüfen und den Beschwerdeführenden zum Ergebnis das rechtliche Gehör zu gewähren. Anschliessend hat es ihre Aussagen in Anbetracht der Beweiskraft der eingereichten Beweismittel zu prüfen und den so festgestellten Sachverhalt in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung, aber auch in Bezug auf die Durchführbarkeit eines Wegweisungsvollzugs neu zu beurteilen. Im Übrigen wird sich die Vorinstanz auch zu den auf Beschwerdestufe eingereichten Arztberichten und dem politischen Profil ([Verwandter]) der Beschwerdeführerin beziehungsweise dem geltend gemachten Konnex zwischen der Festnahme des Beschwerdeführers und ([Verwandter]) zu äussern haben. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge im

E-6897/2013 Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung vom 5. November 2013 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung der Sache an das SEM zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird. 10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7-13 VGKE) und unter Berücksichtigung von gleichgelagerten Verfahren lässt sich der Vertretungsaufwand aber aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 VGKE), und sie ist auf insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6897/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 5. November 2013 wird aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung an das BFM überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- auszurichten 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Natasa Stankovic

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