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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2010 E-689/2010

11 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,880 parole·~9 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-689/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Februar 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Deutschland, Empfangs- und Verfahrenszentrum (Zimmer 222), Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-689/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Deutschland am 19. Januar 2010 mit dem Zug verliess, legal in die Schweiz einreiste und am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, dass er dort am 21. Januar 2010 summarisch zum Reiseweg und den Ausreisegründen befragt und am 1. Februar 2010 zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er setze sich politisch für Menschlichkeit und Individualismus ein und begehre in erster Linie gegen das Parteiensystem auf, dass er deswegen in Deutschland verfolgt sei, insbesondere von den Parteien, die dort an der Macht seien, namentlich CDU und SPD, dass er zunehmend in Konflikt mit den deutschen Behörden geraten sei und man anlässlich seiner politischen Meinungsäusserungen immer schnell die Polizei gerufen habe, dass er im Vorfeld der Bundestagswahl im Sommer 2009 auf die Wahlplakate der Parteien "..." geschrieben habe, dass daraufhin in einer Lokalzeitung über ihn berichtet und ein ihn kriminalisierender Text veröffentlicht worden sei, dass er in einem Flugblatt die Zeitung als "..." bezeichnet habe und die Zeitung gerichtlich gegen ihn vorgegangen sei, dass er im Zusammenhang mit seinen Aktionen zweimal festgenommen worden sei und bei der Staatsanwaltschaft B._______ Verfahren hängig seien, dass er anfangs Dezember 2009 über E-Mails und Presse öffentlich angekündigt habe, er werde am 24. Dezember 2009 seinem Leben ein Ende setzen, dass er am 7. Dezember 2009 in seiner Wohnung festgenommen und gegen seinen Willen in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen E-689/2010 worden sei, wo er während des rund einwöchigen Aufenthaltes von seinem Selbsttötungsplan abgekommen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2010 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Deutschland sei ein verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, und den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach die deutschen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verletzt hätten, dass alle von den deutschen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer ergriffenen Massnahmen legitim seien und kein politisches Motiv dahinter ersichtlich sei, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2010 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die BFM-Verfügung vom 1. Februar 2010 sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass er seiner Beschwerdeschrift nebst Kopien der Befragungsprotokolle drei von ihm selbst verfasste Beschwerdeschreiben an verschiedene Behörden in der Schweiz in Kopie sowie drei Rundmails beilegte, dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2010 (nachmittags) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge- E-689/2010 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der gerügten Zustellung der angefochtenen Verfügung an die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) durch das BFM zwar ein Verfahrensfehler liegt, dass nämlich im vorliegenden Fall die SFH die Verfügung nicht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigte (vgl. Art. 9 Abs. 1 Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten vom 11. August 1999 [AsylV 3, SR 142.314], Art. 30 AsylG und Art. 24 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), da der Beschwerdeführer die Teilnahme der zur Anhörung eingeladenen Hilfswerksvertreterin in Ausübung seines in Art. 30 Abs. 1 AsylG genannten Rechts ablehnte und kein anderer gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabe von Asylentscheiden an die SFH erkennbar ist, dass dieser Formfehler jedoch vorliegend nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, da dem Beschwerdeführer offensichtlich kein Nachteil erwachsen ist, zumal die Hilfswerksvertretung und im Zusammenhang mit der Hilfswerksvertretung auch die Mitarbeitenden der SFH der Schweigepflicht unterliegen (Art. 30 Abs. 4 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-689/2010 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass demzufolge auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen beziehungsweise bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass Deutschland, zusammen mit den anderen EU- und EFTA-Staaten sowie Zypern vom Bundesrat am 25. Juni 2003 als Gruppe in die Liste der sog. Safe Countries aufgenommen worden ist, weil all diese Staaten eine enge Wertegemeinschaft bilden und etablierte, gefestigte europäische Demokratien seien, die als verfolgungssicher gelten, dass die materielle Bedingung des Fehlens von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei nach ständiger Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18 und Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG zur Anwendung gelangt, welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG umfasst, E-689/2010 dass ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung in der genannten Bedeutung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit sich nicht schon auf den ersten Blick ergibt, dass das BFM im Einzelnen begründet, weshalb es in den geltend gemachten Massnahmen der deutschen Behörden keine Hinweise auf Verfolgung im oben umschriebenen Sinne erblickt, dass auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann und sich auch sonst keine Hinweise aus den Akten für eine solche Verfolgung finden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe ein Recht, ohne die Konsequenz staatlicher Massnahmen sein Leben für seine Ideale zu opfern und die Wahlplakate der Parteien für seine Aktionen zu nutzen, nichts daran ändern, dass es nicht nur an der asylrelevanten Motivation der staatlicherseits ergriffenen Massnahmen fehlt, sondern insbesondere auch an deren Intensität, handelt es sich doch beim Institut des Asyls um ein Mittel, Menschen Schutz zu gewähren, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsland an Leib und Leben ernsthaft gefährdet sind, dass weder auf die allgemeine Kritik an den deutschen Parteien und am deutschen Staat noch auf die weiterene Äusserungen des Beschwerdeführers einzugehen ist, da sie an der Feststellung, es lägen keine Hinweise auf Verfolgung vor, nichts zu ändern vermögen, dass auf die eingereichten Beweismittel nicht näher einzugehen ist, da auch sie an der vorgenommenen Würdigung nichts ändern können, dass das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den E-689/2010 gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass dem Vollzug der Wegweisung nach Deutschland offensichtlich weder landes- noch völkerrechtlich massgebliche Bestimmungen der Schweiz entgegenstehen, weshalb er zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass offensichtlich weder die allgemeine Lage in Deutschland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland zudem möglich ist, zumal er eine gültige Identitätskarte besitzt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-689/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 8

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