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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2020 E-6889/2017

6 maggio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,515 parole·~18 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. November 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6889/2017

Urteil v o m 6 . M a i 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. November 2017.

E-6889/2017 Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer), ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, gelangte am 5. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) befragte den Beschwerdeführer am 16. Dezember 2015 summarisch (Protokoll in SEM-Akte A5) und hörte ihn am 29. September 2017 ausführlich zu seinen Asylgründen an (Protokoll in SEM-Akte A21). C. Mit Verfügung vom 3. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig stellte sie fest, da der Vollzug seiner Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, werde er vorläufig aufgenommen (Dispositivziffer 4). D. Am 5. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. F. Am 12. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein.

E-6889/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde im Asylbereich können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und, gegebenenfalls, die Gewährung von Asyl. Wird kein Asyl gewährt ist zudem die Wegweisung zu prüfen. 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR

E-6889/2017 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 3.3 Art. 3 Abs. 3 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge seien. Diese einschränkende Bestimmung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den ausdrücklichen Hinweis auf den – rechtsdogmatisch selbstverständlichen – Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert. Entsprechend ist die Rechtsprechung betreffend Wehrdienstverweigerung und Desertion – wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist –, weiterhin gültig (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1, 5.7.2 und 5.9 m.w.H.). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftma-

E-6889/2017 chung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. ANGELIKA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).

E-6889/2017 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Syrien im Dorf B._______, Provinz C._______, und später gelebt. Ende 2010 habe er ein Militäraufgebot erhalten und im (…) 2011 sei er rekrutiert worden. Nach der militärischen Ausbildung sei er zum Maschinengewehrschützen ausgebildet und Ende 2011 nach D._______ versetzt worden. Er habe nie aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen, sondern sich immer geweigert, den Schiessbefehlen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten. Er habe bei jedem Einsatz so getan, als ob er auf Zivilisten schiessen würde, jedoch immer in die Luft geschossen. Deswegen sei er von seinen Vorgesetzten mehrmals ermahnt und geschlagen worden. Schliesslich sei ihm ein Militärprozess angedroht worden. Daraufhin habe er Angst bekommen und sei im Mai oder Juni 2014 desertiert und habe Syrien verlassen. Später sei er noch zweimal nach Syrien zurückgekehrt, bevor er definitiv ausgereist sei. Aufgrund seiner Desertion gelte er in Syrien als Verräter. 4.2 Die Vorinstanz bezweifelt in der angefochtenen Verfügung nicht, dass der Beschwerdeführer für die syrische Armee rekrutiert wurde und hält es auch für denkbar, dass er nach seiner Ausbildung zum Soldaten regulär Dienst leistete. Hingegen geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer regulär aus der Armee entlassen wurde, da seine Ausführungen, wonach er aus der Armee desertiert sei, nicht überzeugend seien. Seine diesbezüglichen Aussagen seien äusserst vage, unverbindlich und oberflächlich. Seine Angaben zum Militärdienst und dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich seien ebenfalls nicht überzeugend. Seine Ausführungen im Zusammenhang mit seiner Weigerung, Schiessbefehle auszuführen, seien gänzlich unlogisch. Dass die für Ihre Brutalität bekannte syrische Armee sein Fehlverhalten lediglich mit Schlägen geahndet und ihm einen Militärprozess bloss angedroht habe, sei nicht nur unlogisch, sondern widerspreche jeglicher Erfahrung. Auch aufgrund der eingereichten Dokumente könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in einer Spezialeinheit gedient habe und desertiert sei. Seine Vorbringen bezüglich Desertion seien deshalb insgesamt nicht glaubhaft. Die Vorinstanz führt zudem aus, selbst wenn von einer Desertion auszugehen wäre, würde der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, da keine Anhaltspunkte dafür zu erblicken seien, dass er sich als tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegner offenbart habe.

E-6889/2017 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bei einer Rückkehr nach Syrien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise bedroht, da er aus der syrischen Armee desertiert sei. 5.2 5.2.1 Zu prüfen ist vorab, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers durch seine Aussagen und die von ihm eingereichten Beweismittel als glaubhaft gemacht angesehen werden können. 5.2.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers dazu, welche Aufgaben er in seinen über zweieinhalb Jahren Dienst in der syrischen Armee zu erfüllen hatte, sind nicht sehr substantiiert und wenig detailreich (SEM-Akte A21 F136 ff.). Immerhin machte er jedoch im Rahmen der summarischen Befragung relativ ausführliche Angaben zu gewissen Erlebnissen während seiner Zeit in der syrischen Armee. Diese betreffen insbesondere mehrere potentielle Kriegsverbrechen, deren Zeuge er geworden sei (SEM-Akte A5 S. 8). Diese Aussagen des Beschwerdeführers lassen es, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, tatsächlich möglich erscheinen, dass der Beschwerdeführer in der syrischen Armee diente. Dabei bleibt jedoch zumindest offen, zu welchem Zeitpunkt dies gegebenenfalls der Fall war, da der Beschwerdeführer keinerlei Belege für den Zeitpunkt seines Dienstes einreichte. 5.2.3 Nicht glaubhaft ist hingegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in einer Spezialeinheit gedient (SEM-Akte A21 F136). Seine Angaben dazu, was eine Spezialeinheit ausmache, und seine – spärlichen – Aussagen dazu, welche Aufgaben er in der Armee ausgeführt habe (SEM-Akte A21 F137 ff.), lassen nicht darauf schliessen, dass er in einer besonders hervorgehobenen Einheit Dienst tat. 5.2.4 Nicht glaubhaft ist zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aus der syrischen Armee desertiert. So blieben seine Ausführungen dazu, wie er die syrische Armee konkret verlassen habe, ausweichend, oberflächlich und teilweise widersprüchlich. Bezüglich des Datums seiner Desertion antwortete er unbestimmt und ausweichend, dies sei im (…) 2014 gewesen (SEM-Akte A21 F34, F110 ff.). Gefragt, wie er es geschafft habe, zu desertieren, antwortete er zuerst mehrmals nicht oder ausweichend und führte schliesslich lediglich aus, es sei mitten in der Nacht gewesen (SEM-Akte A21 F117–121). Er wiederholte

E-6889/2017 mehrmals, er sei circa um ein Uhr in der Nacht desertiert, durch ein Gebiet gegangen, in dem es Bäume gegeben habe, und das Auto sei auf einer Landstrasse gefahren (SEM-Akte A21 F65 ff. und F125). Auch danach gefragt, wie sein letzter Tag im Militär verlaufen sei, machte er keine konkreten Angaben (SEM-Akte A21 F122 ff.). Der Beschwerdeführer hält seine Aussagen zur angeblichen Desertion durchgehend unverbindlich; seine Angaben sind oberflächlich und arm an Details. Insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass er durchaus in der Lage ist, ausführlich über Erlebnisse zu erzählen (vgl. z.B. seine Aussagen zu den potentiellen Kriegsverbrechen, SEM-Akte A5 S. 8), erscheinen seine Angaben zum Ablauf seiner Desertion damit wenig glaubhaft. Zudem sind auch seine Aussagen bezüglich eines Freundes, mit dem er zusammen geflohen sei, vage und unverbindlich. In der summarischen Befragung hatte der Beschwerdeführer angegeben, er sei zusammen mit einem Freund desertiert, der ihm dies vorgeschlagen habe, und der auch alles organisiert habe, weil er bereits Kontakt zur Freien Syrischen Armee (FSA) gehabt habe (SEM-Akte A5 S. 7). In der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer den angeblichen Kontakt zur FSA hingegen nicht, auch nicht auf mehrmalige Nachfrage hin. Auf den Hinweis, in der summarischen Befragung habe er einen Kontakt zur FSA erwähnt, sagte er aus, er habe erst nach der Flucht erfahren, dass weitere Personen, die sich ihnen unterwegs angeschlossen hätten, Angehörige der FSA gewesen seien, die von den Verwandten des Freundes beauftragt worden seien, ihnen zu helfen (SEM-Akte A21 F129). Kurz zuvor hatte er demgegenüber noch ausgesagt, nur sein Freund habe ihm geholfen (SEM-Akte A21 F126), weshalb diese Erklärung nachgeschoben und wenig glaubhaft erscheint. Schliesslich sagte der Beschwerdeführer auch zu seiner Ausreise aus Syrien nach der angeblichen Desertion nichts Substantielles, sondern führte lediglich aus, die Ausreise sei schwierig gewesen, ohne dies jedoch auf Nachfrage hin zu konkretisieren (SEM-Akte A21 F63 ff.). Zudem erscheint es, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zweieinhalb Jahre lang in der syrischen Armee diente, gleichzeitig jedoch regelmässig Schiessbefehle missachtete (vgl. SEM-Akte A5 S. 7 und SEM-Akte A21 F144 ff.). Dass der Beschwerdeführer während seines Einsatzes in D._______ in den Jahren 2012 bis 2014 regelmässig Schiessbefehle verweigerte, oder absichtlich nicht auf den Gegner, sondern über diesen hinweg schoss, ohne dass er dafür gravierende Probleme mit seinen Vorgesetzten oder der Militärpolizei bekam, erscheint unwahrscheinlich. Entsprechend erscheint auch das Vorbringen, nach zweieinhalb Jahren sei ihm plötzlich mit einem Militärprozess

E-6889/2017 gedroht worden, worauf er desertiert sei (SEM-Akte A21 F121), wenig glaubhaft. Auch vermag der vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichte Ausweis nichts zur Glaubhaftigkeit seiner angeblichen Desertion beizutragen. In der summarischen Befragung hatte der Beschwerdeführer seinen zivilen Pass abgegeben und angegeben, er habe keine weiteren Ausweise, weder zivile noch militärische (SEM-Akte A5 S. 5). Später gelangte die Vorinstanz über den Wohnkanton des Beschwerdeführers in den Besitz der Kopie eines Ausweises des Beschwerdeführers. In der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, es handle sich dabei um einen Militärausweis und führte aus, das Original sei beim Militär (SEM-Akte A21 F8 und F13 f.). Der Ausweis ist jedoch mit «Polizeiausweis» angeschrieben (SEM-Akte A21 F157 ff.). Die Erklärung des Beschwerdeführers dafür – sie hätten diese Ausweise bekommen, als sie in den Städten für Sicherheit gesorgt hätten, es handle sich nur um einen provisorischen Ausweis – erscheint nachgeschoben. Entsprechend trägt der in Kopie eingereichte Ausweis nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Desertion bei. Das gleiche gilt für die metallene Erkennungsmarke, die er einreichte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs – wie vom Beschwerdeführer gerügt – stellen die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Übrigen schon deshalb nicht dar, weil sie sich ausführlich mit den Beweismitteln auseinandersetzte, und es sich bei der Beweiswürdigung nicht um einen Aspekt des rechtlichen Gehörs handelt (vgl. Urteil des BVGer E-3602/2017 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.4). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er im Mai 2014 aus Syrien ausgereist war, wieder in sein Heimatland zurückkehrte. In der summarischen Befragung machte er geltend, er habe im Mai 2015 seine Mutter treffen wollen und sei weniger als einen Monat geblieben (SEM-Akte A5 S. 5). In der Anhörung gab er demgegenüber an, er habe seine Mutter Ende 2014 in E._______ getroffen (SEM-Akte A21 F39) respektive «Ende 2014 beziehungsweise Januar 2015» (SEM-Akte A21 F81). Er gab in der Anhörung auch an, er sei nur einmal nach Syrien zurückgekehrt, für circa 20 Tage, und er sei nach seiner Desertion im Mai 2014 nicht lange in der Türkei geblieben (SEM-Akte A21 F77 ff.). Auf den zeitlichen Widerspruch in seinen Aussagen angesprochen, sagte der Beschwerdeführer dann jedoch, er sei zweimal nach Syrien zurückgekehrt (SEM-Akte A21 F91). Die Aussagen dazu, wann und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer nach Syrien zurückkehrte, erweisen sich

E-6889/2017 damit als vage und teilweise widersprüchlich. Klar erscheint jedoch zumindest, dass der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Desertion im (…) 2014 und der Ausreise in die Türkei mindestens zweimal nach Syrien zurückkehrte und sich dabei ungefähr 20 respektive 7 Tage dort aufhielt. Die wiederholte Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ohne zwingenden Grund lässt nicht darauf schliessen, dass er Angst vor den Konsequenzen einer Desertion hatte, was aufgrund des allgemein bekannten harten Vorgehens des syrischen Militärs gegen Deserteure ebenfalls deutlich gegen die Glaubhaftigkeit seiner angeblichen Desertion spricht. 5.2.5 Damit sind den Aussagen des Beschwerdeführers und den vorliegenden Beweismitteln keine glaubhaften Angaben dafür zu entnehmen, wann und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer die Armee verliess. Seine Ausführungen zur angeblichen Desertion sind insgesamt so oberflächlich, widersprüchlich und unverbindlich, dass sie nicht als glaubhaft angesehen werden können. Entlassungen aus der syrischen Armee kommen zwar seit cira 2011 nur noch selten vor (vgl. z.B. Finnisch Immigration Service, Fact-Finding Mission Report, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, 23. August 2016, S. 12 <https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf>, abgerufen am 7.4.2020). Trotzdem kann alleine deshalb vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus der syrischen Armee desertierte. Sollte er tatsächlich in der Armee gedient haben, ist vielmehr davon auszugehen, dass er aus der Armee entlassen wurde, eventuell bereits zu einem früheren Zeitpunkt. 5.3 Da nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, aus der syrischen Armee desertierte, ist diesbezüglich auch nicht von einer Gefährdung in flüchtlingsrechtlich erheblicher Weise im Fall einer Rückkehr nach Syrien auszugehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn seine Desertion aus der syrischen Armee glaubhaft gemacht wäre, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Rückkehr nach Syrien nicht ohne Weiteres einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte gehen zwar seit Ausbruch des Konflikts im März 2011 mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor (BVGE 2015/3 E. 6.7.2). Trotzdem werden gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Dienstverweigerer und Deserteure vom staat-

E-6889/2017 lichen Regime in Syrien nur dann als Unterstützer einer gegnerischen Konfliktpartei angesehen, wenn sie in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen sind; nur unter diesen Umständen ist mithin von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung bei einer Rückkehr auszugehen (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer macht, wie die Vorinstanz zurecht ausführt, nicht geltend, er sei in der Vergangenheit in Syrien als Regimegegner aufgefallen. Weder den vorinstanzlichen Akten noch den Beschwerdeakten können Hinweise darauf entnommen werden, dass er sich in Syrien politisch in irgendeiner Weise exponiert hätte oder exponiert gewesen wäre. 5.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft damit nicht, weshalb ihm auch kein Asyl zu gewähren ist. 6. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6889/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Tobias Grasdorf

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