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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2008 E-6887/2008

13 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,388 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-6887/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . November 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6887/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 19. Juli 2008 seinen Heimatstaat von Lagos aus auf dem Luftweg verlassen hat und über Italien am 23. Juli 2008 illegal in die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachgesucht hat, dass am 4. August 2008 im EVZ Vallorbe die summarische Befragung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand und dieses den Beschwerdeführer am 1. Oktober 2008 direkt zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, sein Vater sei traditioneller Chef des Dorfes B._______ im C._______ State gewesen, habe jedoch in D._______ im E._______ State gewohnt, dass der Vater sich nur über die Wochenende in B._______ aufgehalten habe, dass am 9. Juli 2008 zwei Dorfbewohner sowie zwei weitere Personen den Vater aufgefordert hätten, sich dauerhaft in B._______ niederzulassen, dass dieser sich indessen geweigert habe und es deshalb zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2008 mit seinen Eltern und Geschwistern, wie am Wochenende üblich, nach B._______ gefahren sei, dass am selben Abend alle Dorfbewohner bei ihnen zu Hause erschienen seien und damit begonnen hätten, singend ihr Haus zu zerstören und niederzubrennen, dass dabei der Vater des Beschwerdeführers sowie seine Mutter und drei Schwestern umgebracht worden seien und der Beschwerdeführer gefesselt in den Busch zu einem Schrein geführt worden sei, wo habe geopfert werden sollen, dass ihn in der Nacht ein Dorfbewohner aus Mitleid befreit habe und der Beschwerdeführer anschliessend auf einem Lastwagen nach Lagos zu einem Freund gefahren sei, E-6887/2008 dass dieser Freund ihm versprochen habe, ihn nach Australien zu führen, dass sich dieser Freund sowie der Beschwerdeführer am 19. Juli 2008 zum Flughafen von Lagos begeben hätten und von dort aus mit einer Maschine der F._______ nach G._______an einen für den Beschwerdeführer unbekannten Ort geflogen seien, dass der Beschwerdeführer dort als Entgelt für die Reise vier Männer sexuell hätte befriedigen sollen, ihm jedoch die Flucht gelungen sei, worauf er einen anderen Mann getroffen habe, der ihn in einem Auto von G._______ bis nach Vallorbe gefahren habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine rechtsgültigen Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat, dass der Beschwerdeführer am 23. August 2008 im Kanton H._______ wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie des Verdachts auf Betäubungsmittelhandel festgenommen und anschliessend aus diesem Kanton ausgegrenzt wurde, dass er am 28. August 2008 wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelhandel festgenommen und diesmal aus dem Kanton I._______ ausgegrenzt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 – eröffnet am 24. Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere beizubringen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers – Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu werden – einerseits nicht asylrelevant seien und andererseits aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit unglaubhaft seien, E-6887/2008 dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an die Vorinstanz auf das Asylgesuch einzutreten, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die vorläufige Aufnahme und prozessual den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass er unter anderem geltend machte, das BFM sei aufgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, indessen habe er noch nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, weshalb das BFM die Frage des Vorhandenseins entschuldbarer Gründe dafür zu klären habe, dass aufgrund der Verhältnisse in seiner Heimat (keine funktionierende Post, seltene Telefonanschlüsse, schlecht funktionierende Behörden) entschuldbare Gründe für das Nichtbeibringen eines Ausweises vorlägen, dass der Freund des Lastwagenfahrers, der ihn letztlich nach G._______ begleitet habe, bei allen Grenzkontrollen für den Beschwerdeführer einen Pass gezeigt habe und auf diese Weise viele Personen in fremde Länder gelangen würden, dass selbst bei Fehlen entschuldbarer Gründe auf sein Asylgesuch eingetreten werden müsste, da das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft sowie von Vollzugshindernissen nicht offenkundig sei, zumal das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht einlässlich begründet habe, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und der Wegweisungsvollzug zumutbar sei, dass ferner aufgrund der inzwischen anerkannten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrechtlich erheblich sei, E-6887/2008 dass die Dorfbewohner den Beschwerdeführer gefangen genommen hätten und an einem Markttag hätten opfern wollen, wobei es in seinem Dorf keine funktionierende Polizei gebe, die ihn hätte schützen können, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent- E-6887/2008 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Nichtabgabe von Identitätspapieren mit der bescheidenen Infrastruktur in seiner Heimat begründet, weshalb er entschuldbare Gründe für diese Unterlassung habe, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat und an dieser Feststellung die unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass die Schilderung, wonach angeblich ein Reisebegleiter für den Beschwerdeführer bei allen Grenzkontrollen einen Pass vorgezeigt habe und so bis nach Europa gelangt sei, vorliegend unter Würdigung der gesamten Akten als realitätsfremd und daher unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auch auf klare Aussagewidersprüche in den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), E-6887/2008 dass es der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf diese Widersprüche nicht eingeht und diese somit auch nicht entkräftet, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5), dass die Vorinstanz die Asylvorbringen, wie erwähnt, zu Recht auch als asylrechtlich unerheblich qualifiziert hat, dass die angebliche Gefangennahme des Beschwerdeführers durch die Dorfbewohner – selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit – ein asylrechtlich nicht relevanter Übergriff Dritter darstellen würde, dass der Beschwerdeführer nämlich einerseits nicht geltend macht, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen behelligt geworden zu sein, weshalb es den Vorbringen an einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangeln würde, dass dem Beschwerdeführer andererseits nach seiner Freilassung eine valable innerstaatliche Ausweichalternative – mithin die Möglichkeit den lokalen Behelligungen durch Rückkehr an seinen eigentlichen Wohnort D._______ oder Umzug in einen anderen Teil seines ausgedehnten Heimatlandes auszuweichen – offen gestanden wäre respektive weiterhin offen stehen würde, dass die Asylgewährung wegen nichtstaatlicher Verfolgung voraussetzt, dass die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben sind, was, wie eben dagelegt, nicht der Fall wäre, E-6887/2008 dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass ein zwingender Grund, im Ausland um asylrechtlichen Schutz ersuchen zu müssen, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ersichtlich wird, und es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich E-6887/2008 erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers sprechen (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine technischen Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht belegten Fürsorgeabhängigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen und das Begehren um Befreiung von der Vor- E-6887/2008 schusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6887/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons J._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 11

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