Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6886/2011 Urteil v om 2 9 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Söckli, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, Nigeria, vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2011 / N (…).
E6886/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, am 26. Dezember 2009 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass diese Verfügung am 20. April 2010 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des Kantons C._______ an das BFM am 16. Mai 2010 verschwunden ist, dass er am 25. Oktober 2010 erneut in die Schweiz gelangte und gleichentags um Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheides vom 31. März 2010 ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2010 das Wiedererwägungsgesuch abwies, feststellte, die Verfügung vom 31. März 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar, eine Gebühr von Fr. 600. erhob und darauf hinwies, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das Haftgericht des Kantons C._______ die vom (…) angeordnete Ausschaffungshaft gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Dezember 2010 antragsgemäss für drei Monate genehmigte und dieser am 11. Januar 2011 nach Italien zurückgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2011 abermals in die Schweiz gelangte und gleichentags abermals um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2011 – wiederum in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG – auch auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer erneut nach Italien wegwies,
E6886/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E2591/2011 vom 12. Mai 2011 eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde abwies, soweit darauf eingetreten wurde, dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2011 erneut nach Italien rücküberstellt wurde und er am 27. September in der Schweiz 2011 ein weiteres Asylgesuch stellte, dass er, wie bereits im Rahmen der vorhergehenden Asylverfahren erkannt, gemäss der Datenbank Eurodac am 25. Juli 2008 in D._______ (Italien) ein Asylgesuch eingereicht hat, wobei er daktyloskopisch erfasst worden ist, dass ihm das BFM am 7. Oktober 2011 zu diesem Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährt wurde und er auf entsprechende Fragen angab, es gebe keine Gründe, welche gegen eine Rücküberstellung nach Italien sprächen (C7 S. 8), dass das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) am 19. Oktober 2011 Italien um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis zum 3. November 2011 keine Antwort auf das Ersuchen einging, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 (eröffnet am 20. Dezember 2011) – wiederum in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d – auch auf dieses dritte Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, der vormalige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien respektive sein dortiges Asylersuchen sei durch den EurodacTreffer vom 25. Juli 2008 belegt, dass er bereits zweimal im Rahmen von DublinVerfahren nach Italien zurückgeführt worden und anhand seiner Aussagen erstellt sei, dass er
E6886/2011 sich seit der letzten Rückführung bis zur erneuten Einreise in die Schweiz ununterbrochen dort aufgehalten habe, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags") Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das BFM auf das entsprechende Rückübernahmeersuchen vom 19. Oktober 2011 von den italienischen Behörden innert Frist keine Antwort erhalten habe, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 3. Mai 2012 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien keine Einwände gegen einen Vollzug nach Italien geltend gemacht habe, dass Italien das NonRefoulementGebot respektiere und keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rücküberstellung bestehen würden, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der vorläufigen
E6886/2011 Aufnahme und eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 27. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachstehenden Ausführungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
E6886/2011 dass sich im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) dass eine Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den zuständigen DublinStaat soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides zu erfolgen hat, mithin das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zur Kassation desselben führen würde, weshalb auf den Antrag um vorläufige Aufnahme infolge der sinngemäss geltend gemachten Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften wechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über prüfen (Art. 32 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des DublinAssoziierungs abkommens verpflichtet hat, die DublinIIVO anzuwenden,
E6886/2011 dass der vom BFM durchgeführten Abfrage der EurodacDatenbank (Vergleich von Fingerabdrücken) zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer, noch bevor er am 26. Dezember 2009 in die Schweiz ein erstes Asylgesuch gestellt hat, in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist und dort am 25. Juli 2008 ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das Bundesamt die italienischen Behörden gestützt auf diese Sachlage am 19. Oktober 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO ersuchte und Italien innert der festgelegten Frist keine Stellung nahm (Art. 20 Abs. 1 DublinIIVO), dass der Beschwerdeführer somit – wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt – in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt auch keine Gründe ersichtlich sind, welche das Bundesamt zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung) hätten veranlassen sollen, dass Italien unter anderem Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine Hinweise dafür bestehen, dieses Land würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E5644/2009 vom 31. August 2010, E. 7.5 und 7.7.), dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRückkehren de und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
E6886/2011 dass dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, wonach eine Wegweisung des Beschwerdeführers mit dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK nicht zu vereinbaren wäre, nicht gefolgt werden kann, dass die Anwendung von Art. 8 EMRK eine gelebte, intakte Familienbeziehung voraussetzt, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers dessen [Kind] am 9. Dezember 2010 geboren ist, dass bereits im Rahmen des vorhergehenden DublinVerfahrens (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E2591/2011 vom 12. Mai 2011) festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung den Beweis einer gelebten, intakten Familienbeziehung nicht erbracht hat, weshalb kein Eingriff in das Recht auf Achtung seines Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK zu erkennen sei, dass sich an dieser Sachlage seither nichts geändert hat, der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vielmehr darauf beharrt, der biologische Vater des Kindes E._______ zu sein, was seitens des Bundesverwaltungsgerichts zu keinem Zeitpunkt bestritten worden war, dass überdies der eingereichte Entscheid des Zivilgerichts des Kantons F._______ in Sachen Vaterschaft / Unterhalt – angesichts der hierin enthaltenen Verpflichtung des Beschwerdeführers zu Unterhaltszahlungen –eher gegen den Bestand einer gelebten Familienbeziehung spricht, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
E6886/2011 dass im Rahmen des DublinVerfahrens – wie vorstehend aufgezeigt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass demnach die mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 angeordnete vorsorgliche Massnahme (vorläufiger Vollzugsstopp) aufzuheben ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen standslos geworden ist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E6886/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: