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Bundesverwaltungsgericht 12.01.2018 E-6883/2017

12 gennaio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,093 parole·~20 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 23. November 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6883/2017

Urteil v o m 1 2 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. November 2017 / N (…).

E-6883/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka am 27. August 2017. Am 4. September 2017 reiste er in die Schweiz ein. Am folgenden Tag suchte er um Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Im Verfahrenszentrum Zürich wurde er am 8. September 2017 zur Person befragt (BzP). B. B.a Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 18. Oktober 2017 im Beisein seiner Rechtsvertretung erstmals zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, wo er mit seinen Eltern, seinen drei Schwestern und einem Bruder zusammengewohnt habe. Seine Ehefrau lebe mit dem gemeinsamen Sohn in C._______, Jaffna. Zudem habe er drei Tanten und fünf Onkel in Jaffna. Er habe das (…) abgeschlossen und Arbeitserfahrung als (…), (…) und (…). Im Jahr 1999 sei sein Onkel mütterlicherseits D._______, welcher Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, als Märtyrer im Krieg gefallen. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Behörden seinen Grossvater und damit den Vater von D._______ regelmässig mitgenommen, befragt und gefoltert. Im Jahr 2006 sei der Grossvater an den Folgen von Misshandlungen gestorben. Kurz nach der Beerdigung seien er – der Beschwerdeführer – und sein Onkel mütterlicherseits E._______ von den Behörden mitgenommen, über D._______, weitere Mitglieder der LTTE sowie eigene Beziehungen zur Organisation befragt und dabei geschlagen worden. Sein Onkel E._______ habe bei der behördlichen Befragung angegeben, er habe sich mehrere Jahre in der Schweiz aufgehalten. Deshalb sei der Onkel bereits nach wenigen Stunden entlassen worden, er selbst hingegen erst am Abend, unter Auflage einer Unterschriftspflicht. Etwa eine Woche später sei er erneut festgenommen, aber nach wenigen Stunden unter Auflage einer Unterschriftspflicht wieder freigelassen worden. Zudem sei er im Rahmen eines Round-Ups von einem "Kopfnicker" als Person mit Verbindungen zu den LTTE identifiziert worden. Er habe indes nie Verbindungen zu den LTTE gehabt, auch andere Verwandte, abgesehen von D._______ nicht. Seine Identitätskarte sei ihm abgenommen worden. Bei der Rückgabe im Camp habe er sich verpflichten müssen, alle zwei Monate im F._______-Camp eine Unterschrift zu leisten. Aus Angst habe er sich in der Folge bei Verwandten in G._______ und Jaffna versteckt. Im Jahr 2010

E-6883/2017 sei sein Onkel E._______ tot aufgefunden worden. Die Behörden seien von einem Selbstmord ausgegangen, er hingegen von einem Mord durch die Behörden. Er habe Angst bekommen und Sri Lanka über den Flughafen Colombo im Besitze seines eigenen Reisepass Richtung H._______ verlassen. Dort habe er als (…) gearbeitet, bis ihn die (…) Behörden im Jahr 2012 zurück ins Heimatland geschickt hätten. Er sei ohne Probleme über den Flughafen von Colombo eingereist. Danach habe er wieder in B._______ gewohnt, seine jetzige Ehefrau geheiratet und sei einer Arbeit nachgegangen. Er habe keine Schwierigkeiten gehabt. Ungefähr ein Jahr nach seiner Hochzeit seien in seinem Dorf mehrere Leute umgebracht worden, die früher Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten. Es habe Round- Ups gegeben. Er selbst sei nicht gezielt gesucht worden. Aus Angst sei er indes erneut ausgereist. Die folgenden fünf Jahre habe er auf den I._______ als (…) gearbeitet. Nachdem seien Visum nicht mehr verlängert worden sei, sei er am (…) August 2017 mit seinem eigenen Reisepass ohne Probleme über den Flughafen von Colombo nach Sri Lanka zurückgekehrt. Kurze Zeit später seien in seinem Heimatdorf mehrere Personen erschossen und vermehrt Round-Ups durchgeführt worden. Aus Angst vor weiteren Kontrollen habe er Sri Lanka erneut verlassen. B.b Anlässlich der zweiten Anhörung am 15. November 2017 im Beisein seiner Rechtsvertretung führte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Round-Ups im Jahr 2006 aus, er habe seine Identitätskarte auf einem (…) zurückerhalten und sich dabei verpflichten müssen, jeden Samstag im F._______-Camp zur Unterschrift vorbeizugehen. Weiter führte er aus, er alleine sei ein paar Tage nach der Beerdigung seines Grossvaters inhaftiert worden. Beim zweiten Mal sei er zusammen mit seinem Onkel E._______ mitgenommen worden. Sodann führte er aus, er habe sich vor diesem Round-Up am (…) August 2017 gefürchtet. Dies, weil er vermute, sein Name stehe auf einer Liste der sri-lankischen Behörden, da sein Onkel D._______ bei den LTTE gewesen und erschossen worden sei. Deshalb sei er nach Colombo gegangen und habe schliesslich das Land mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Nach seiner Ausreise sei das Haus der Familie von den Behörden durchsucht worden. C. C.a Am 21. November 2017 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern.

E-6883/2017 C.b Der Beschwerdeführer reichte am 22. November 2017 eine Stellungnahme ein. D. D.a Mit Verfügung vom 23. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D.b Gleichentags legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr Mandat nieder. E. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Weiter ersucht er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilage reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 27. November 2017, einen Internetartikel von TamilNet vom 19. Mai 2012 auf Englisch sowie eine Kopie eines Zeitungsausschnitts auf Tamilisch mit deutscher Übersetzung zu den Akten. F. Am 11. Dezember 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. Weiter stellte sie fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

E-6883/2017 – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 38 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Der entsprechende Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos. 4. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids rügt, ist festzustellen, dass Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG mit Wirkung per 1. Februar 2014 aufgehoben wurde. Das Gericht kann die Unangemessenheit im Rahmen seiner Kognition ausser nach Art. 49 VwVG im Vollzugspunkt somit nicht mehr überprüfen. 5. 5.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. 5.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.

E-6883/2017 KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer neu aus, sein Vater sei ranghohes Mitglied der LTTE gewesen. Im Jahr 2006 sei der Vater an den Folgen von Misshandlungen gestorben. Auch er selbst sei Mitglied der Organisation gewesen. Während des Krieges habe er mit seinem Grossvater, welcher in der Verwaltung der LTTE gearbeitet habe, mehrere Antiregierungskampagnen durchgeführt. Diese Ausführungen sind offensichtlich nicht vereinbar mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen, wonach ausser seinem Onkel D._______ niemand für die LTTE tätig gewesen sei, insbesondere er selbst nicht (vgl. SEM- Akten A22/1-20 F139 f.). Auch widerspricht sich der Beschwerdeführer insofern selbst, als er in der Beschwerde einmal davon spricht sein Vater sei im Jahr 2006 gestorben, und an anderer Stelle angibt, er sei alt und krank. Weiter bringt der Beschwerdeführer neu vor, im Jahr 2012 habe er Besuch von Herrn J._______ aus K._______ erhalten, der ein paar Tage später erschossen worden sei. Sodann bringt er nun vor, die Tatsache, dass die Cousine seines Arbeitspartners am Flughafen arbeite, weshalb er ohne Probleme habe einreisen können. Ferner habe er sich am (…) August 2017 mit Herrn L._______ getroffen. Dieser sei am (…). August 2017 von der Polizei erschossen worden. Indes hat er diese Gegebenheiten an keiner der Anhörungen erwähnt. Dies, obwohl er bestätigte, alle Gründe, die er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, genannt zu haben (vgl. SEM- Akten A22/1-10 F146 sowie A23/1-13 F87). Die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind somit als nachgeschobene Sachverhaltsanpassungen zu werten. Die Rüge ist demnach unbegründet. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E-6883/2017 6.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich des Round-Ups im Jahr 2006 unvereinbar geäussert. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben im Zusammenhang mit der Rückgabe seiner Identitätskarte und der zeitlichen Intervalle in Bezug auf die Leistung der Unterschrift müsse die Glaubhaftigkeit der Angaben zu den behördlichen Verfolgungsmassnahmen gegen seine Person und die behauptete Identifikation durch einen "Kopfnicker" im Jahr 2006 in Zweifel gezogen werden. Weiter könnten aufgrund der Widersprüche sämtliche behördlichen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer und seinen Onkel E._______ nicht geglaubt werden. Von daher müsse offengelassen werden, ob D._______ wirklich Kämpfer der LTTE gewesen sei und den Heldentod erlitten habe. Anlässlich der ersten Anhörung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, sein Onkel E._______ sei bei der ersten Mitnahme ebenfalls verhaftet worden. Bei der zweiten Anhörung habe er ausgesagt, sein Onkel sei bei der zweiten Festnahme zusammen mit ihm mitgenommen worden. Zudem habe er ausgeführt, sein Onkel habe nach der Mitnahme keine Probleme mehr gehabt bis zu seiner Vergiftung im Jahr 2010, da er längere Zeit in der Schweiz gelebt habe. Im Gegensatz dazu habe er in der gleichen Anhörung gesagt, sein Onkel sei noch mehrere Male mitgenommen und verhört worden. Ausserdem seien die angeblich

E-6883/2017 erlittenen Mitnahmen und Misshandlungen des Grossvaters des Beschwerdeführers wegen der Mitgliedschaft seines Sohnes D._______ bei den LTTE unglaubhaft. Die Angaben seien nicht nachvollziehbar und würden jeglicher Logik entbehren, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, sein Grossvater sei bei den Torturen jeweils nach dem Verbleib seines gefallenen Sohnes befragt worden, während ihm dieselben Behörden vorgeworfen hätten, er trauere um seinen Sohn. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen würde sodann die Grundlage, auf der der Beschwerdeführer eine spätere Furcht vor behördlicher Verfolgung geltend mache, entfallen. Zudem müsse festgehalten werden, dass sein Untertauchen von 2006 bis zu seiner Ausreise nach H._______ unglaubhaft sei. So habe er beispielsweise angegeben, sich über die ganzen vier Jahre in einem Zimmer versteckt gehalten zu haben, währendem er gleichzeitig ausgeführt habe, bis 2010 als (…) und (…) gearbeitet zu haben. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer angesichts der Unklarheiten, Ungereimtheiten und Widersprüche nicht gelungen, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass er gemäss seinen Angaben von H._______ und den I._______ ohne Probleme nach Sri Lanka habe einreisen können und auch bis zur nächstfolgenden Ausreise keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Die eingereichten Beweismittel würden zu keiner anderen Einschätzung führen. Die auf den Todesscheinen aufgeführten Todesursachen würden nämlich nicht belegen, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers auf die von ihm vermutete Art zu Tode gekommen seien. Dem eingereichten Zeitungsartikel könnten keine Verhaftungsaktionen politischer Natur entnommen werden. 7.2 Den Akten seien auch keine gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu entnehmen. Die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen haben oder behördlich gesucht werden, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Rückkehrer würden regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er mit

E-6883/2017 Unterbrüchen bis im August 2017 in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Nach dem Ende des Krieges habe er noch zwei Jahre in Sri Lanka und sechs Jahre legal in H._______ beziehungsweise den I._______ gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise im August 2017 bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Regierung auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung hinreichend ausgeführt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unklar sind. In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer indes zu den einzelnen aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht. Mit dem nicht näher substantiierten Festhalten an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und den weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe legt er jedenfalls nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen beziehungsweise ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Den Akten lassen sich jedenfalls keine Hinweise auf eine Bundesrechtsverletzung entnehmen. Eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigt sich vorliegend indes, da die Asylvorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Wahrunterstellung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Anlässlich der Anhörungen gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 2012 ohne Probleme aus H._______ über den Flughafen Colombo nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe danach eineinhalb Jahre lang ohne Probleme mit seiner Familie in Sri Lanka gelebt (vgl. SEM-Akten A22/1-20 F109 f.). Darüber hinaus verneinte er im Zusammenhang mit den angeführten vermehrten Strassen- und Hauskontrollen vor den Präsidentschaftswahlen Ende des Jahres 2012 und vor seiner Ausreise in die I._______ explizit, gezielt gesucht worden zu sein (vgl.

E-6883/2017 SEM-Akten A22/1-20 F119). Am (…) August 2017 kehrte er sodann von den I._______ herkommend erneut mit seinem eigenen Reisepass und ohne Schwierigkeiten über den Flughafen Colombo nach Sri Lanka zurück. Dass dies nur möglich gewesen sei soll, weil die Cousine seines Arbeitspartners am Flughafen arbeite, ist eine durch nichts belegte Behauptung und im Übrigen als nachträgliche Sachverhaltsanpassung nicht zu hören. Was schliesslich die im August 2017 allgemein durchgeführten Round-Ups der sri-lankischen Behörden betrifft, stellen diese keine gezielte und aus einem Grund nach Art. 3 AsylG erfolgende Verfolgung des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten A22/1-20 F130 ff.). Der eingereichte Zeitungsbericht über den durchgeführten Round-Up in B._______ im August 2017 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. genanntes Referenzurteil E. 8.5.5). Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und nicht asylrelevant zu beurteilen sind, erfüllt er keine der erwähnten Risikofaktoren. Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Alleine aus der tamilischen Ethnie und den nicht vorhandenen gültigen Reisedokumenten ist keine Gefährdung erkennbar. Zudem weist er über kein politisches Profil auf. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm eine direkte Verbindung zu den LTTE unterstellen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht aufgrund der Akten ebenfalls kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer

E-6883/2017 bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgungsmassnahmen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. 8.3 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet beziehungsweise ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. An diesem Schluss vermag auch der Bericht über Herrn J._______ von TamilNet nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 10.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-

E-6883/2017 mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Der Beschwerdeführer lebte, abgesehen von seinen Auslandaufenthalten, stets in B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz (vgl. SEM-Akten A22/1-20 F11), wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Vorliegend sprechen sodann auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Gemäss seinen eigenen Angaben leben seine Ehefrau und sein Sohn in C._______, Distrikt Jaffna, seine Eltern und Geschwister in B._______ sowie drei Tanten und fünf Onkel in Jaffna (vgl. SEM-Akten

E-6883/2017 A22/1-20 F19 ff.). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann. Sodann verfügt er über einen (…)-Abschluss und Berufserfahrung als (…), (…) und (…) (vgl. SEM-Akten A22/1-20 F26 ff.), mithin ist ihm zuzumuten, sich um eine neue Anstellung zu bemühen. Insoweit ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-6883/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

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