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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2016 E-6881/2016

11 novembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,750 parole·~9 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6881/2016

Urteil v o m 11 . November 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Guinea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2016 / N (…).

E-6881/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac ergab, dass er am 30. März 2016 in Italien registriert worden war. Am 28. Juli 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt und man gewährte ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte er vor, eine Rückkehr nach Italien sei für ihn sehr schwierig. Er habe in Italien auf der Strasse gelebt und man habe sich nicht um ihn gekümmert. Viele Leute dort befänden sich in derselben Situation. Er habe keine Arbeit, könne daher kein Essen kaufen und verfüge dort über keine Verwandte. Es werde für ihn den Tod bedeuten, nach Italien zurückzukehren. B. Am 11. August 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden antworteten innert der anwendbaren Fristen der Dublin-III-VO nicht auf das Übernahmeersuchen. Die Vorinstanz teilte den italienischen Behörden daher am 14. Oktober 2016 mit, dass sie Italien als zuständigen Dublin-Staat betrachte. C. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 – eröffnet am 20. Oktober 2016 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Am 26. Oktober 2016 richtete der Beschwerdeführer eine Eingabe an das

E-6881/2016 SEM, mit welcher er gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2016 sinngemäss Beschwerde erhob. Er sei zwar durch Italien gereist, habe jedoch in der Schweiz um Asyl ersucht. Er anerkenne, dass es die Dublin-III-VO gebe, er habe jedoch davon nichts gewusst, und er sei nicht einverstanden damit, nach Italien abgeschoben zu werden. Überall in Europa gelte nämlich das Gesetz, dass man dort bleiben dürfe, wo man das Asylgesuch gestellt habe. Er wolle in der Schweiz bleiben. Die Schweiz habe sich um ihn gekümmert und er bitte darum, hier bleiben zu dürfen. Die italienischen Behörden würden ihn nicht kennen und ihn daher auch nicht aufnehmen. E. Das SEM überwies die Eingabe vom 26. Oktober 2016 am 7. November 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Die vorinstanzlichen Akten sind am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde war zwar an die falsche Behörde adressiert, ist jedoch trotzdem frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 21 Abs. 2 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).

E-6881/2016 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn eine asylsuchende Person in einen Drittstaat ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten innert der von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Übernahmeersuchen der Schweiz vom 11. August 2016 Stellung genommen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens sei somit am 12. Oktober 2016 auf Italien übergegangen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vor, so dass sich eine Zuständigkeit der Schweiz auch nicht aus

E-6881/2016 Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ergebe. Es lägen weiter keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Schliesslich lägen auch keine Gründe vor, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. Auf sein Asylgesuch sei daher nicht einzutreten. 4.2 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2016 in Messina (Taranto) seine Fingerabdrücke abgegeben hat. Der Beschwerdeführer bestreitet auch auf Beschwerdeebene nicht, durch Italien in die Schweiz gereist zu sein. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. 4.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK).

E-6881/2016 4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). 5. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6881/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner

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