Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6876/2015
Urteil v o m 2 8 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), mit ihren Kindern B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Somalia, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 24. September 2015 / N (…).
E-6876/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 27. September 2012 an die Vorinstanz suchte die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern um Asyl in der Schweiz nach. In ihrem Schreiben machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Gruppierung Al-Shabaab übe massiv Druck auf ihre Familie aus. Die beiden Söhne sollen zum Militärdienst gezwungen werden. Deshalb sei man schon mehrmals innerhalb von Somalia umgezogen. Einer ihrer Söhne sei deshalb bereits im Jahr 2008 geflüchtet und befinde sich in der Schweiz. Ausserdem gehe es ihr gesundheitlich nicht gut. B. Am 13. Juni 2014 respektive am 15. September 2015 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder auf der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba zu ihren Asylgründen befragt. Zusätzlich zum bisher Gesagten führte die Beschwerdeführerin aus, nach der Einschüchterung durch die Al-Shabaab sei sie mit ihren Kindern ins somalisch-äthiopische Grenzgebiet geflüchtet und dort seien sie vier Jahre geblieben. Mit der Miliz hätten sie dort keine Probleme mehr gehabt. Im Jahr 2013 seien sie nach Äthiopien ausgereist. Beim UNHCR hätten sie sich nicht registriert. C. Mit Verfügung vom 24. September 2015 – eröffnet am 25. September 2015 – bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Zudem sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden.
E-6876/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Der rubrizierte Rechtsvertreter hat, entgegen seiner Angabe in der Beschwerdeschrift (S. 2 und 8) keine Vollmacht beigelegt. Die in den vorinstanzlichen Akten liegende, vom in der Schweiz lebenden Sohn der Beschwerdeführerin unterschriebene Vollmacht vom 31. Mai 2011 (SEM-Akten, A7/3) an fünf Mitarbeitende der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende enthält keine Substitutionsvollmacht an den rubrizierten Rechtsvertreter. Dennoch ist das Vertretungsverhältnis aufgrund dessen Kenntnisse von der Rechtssache und dem offenbar bestehenden Kontakt mit der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-Akten, A19/3) als gegeben anzunehmen (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG e contrario). Auf die fristund im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs. Sowohl bei den Interviews als auch im Entscheid sei die asylrelevante Verfolgung ihres in der Schweiz wohnhaften Sohnes nicht rechtsgenüglich behandelt worden. Zudem wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Untersuchungsmassnahmen im Sinne einer ergänzenden Anhörung oder Abklärungen vor Ort zu treffen.
E-6876/2015 3.2 Diese Rüge geht fehl. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Vorinstanz eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht ausschliesst, eine solche jedoch nicht abschliessend prüft, weil es ihnen zumutbar sei, in Äthiopien zu bleiben und sie den zusätzlichen Schutz der Schweiz demnach nicht mehr benötigen würden. Weitere Abklärungen zu den Fluchtgründen, wie sie die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene fordert, sind somit nicht notwendig. Dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der Zumutbarkeit eines Verbleibs in Äthiopien falsch oder nicht vollständig festgestellt hat, wird von ihr nicht geltend gemacht. 3.3 Zusammenfassend liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs vor. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. 4. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). 5.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
E-6876/2015 anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die um Asyl ersuchende Person in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1) als auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne aufgrund der Rekrutierungsversuche durch die Al- Shabaab im Zeitpunkt der Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatten. Es liege jedoch ein Asylausschlussgrund (aArt. 52 Abs. 2 AsylG) vor. Es sei der Beschwerdeführerin und ihren Kindern zumutbar, in Äthiopien zu verbleiben, da sie den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigen würden. Alleine die Anwesenheit eines Verwandten in der Schweiz bedeute noch keine derart enge Bindung mit der Schweiz, dass die Zumutbarkeit, sich in Äthiopien um Aufnahme zu bemühen, verneint werden müsste. 6.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie stehe in regem Kontakt mit ihrem in der Schweiz wohnhaften Sohn E._______. Die Geschwister würden trotz der geographischen Entfernung viel voneinander wissen. In Äthiopien sei die Familie auf sich alleine gestellt, da alle verbleibenden Verwandten in Somalia leben würden. Komischerweise spreche die Vorinstanz von der Aufnahmesituation im Sudan, was auf die Verwendung
E-6876/2015 eines Textbausteins schliessen lasse, womit der prekären Situation der Familie in Äthiopien keineswegs Rechnung getragen werde. Sie habe einzig zu ihrem in der Schweiz lebenden Sohn E._______ Kontakt. Die Einreise in die Schweiz sei für ihre Familie der letzte Hoffnungsschimmer, der Al- Shabaab zu entkommen. 6.3 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, wobei ihr bei der Nennung des Sudans offensichtlich ein Schreibfehler unterlaufen ist, geht doch im Übrigen deutlich hervor, dass die vorinstanzliche Überprüfung der Situation der Beschwerdeführerin sich auf ihren Aufenthaltsstaat Äthiopien bezieht. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht ausreichend auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigt sie nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder benötigen den zusätzlichen Schutz der Schweiz nicht, weil es ihnen zuzumuten ist, in Äthiopien zu verbleiben. Dort halten sie sich seit ungefähr drei Jahren auf und sind offenbar ohne die Hilfe des UNHCR über die Runden gekommen. Für diesen Zeitraum haben sie keine Benachteiligungen seitens der äthiopischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes angeführt. Weiter ist es ihnen bei Bedarf jederzeit zumutbar und möglich, sich in einem Lager des UNHCR als Flüchtlinge registrieren zu lassen. Dort werden sie Schutz vor Verfolgung und die notwendige Grundversorgung erhalten. Sodann stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass alleine die Anwesenheit ihres volljährigen Sohnes E._______, der Somalia bereits im Jahr 2008 verlassen hat, in der Schweiz an der Zumutbarkeit eines Verbleibs in Äthiopien nichts zu ändern vermag, da diese Verbindung nicht überwiegt. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, die Vermutung, sie und ihre Kinder hätten in Äthiopien bereits Schutz gefunden, umzustossen. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz berufen kann und ihr und ihren Kindern ein weiterer Verbleib in Äthiopien zumutbar im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG ist. Die Vorinstanz hat ihr und ihren Kindern zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-6876/2015 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit werden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Da ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 110a AsylG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. (Dispositiv nächste Seite)
E-6876/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel