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Bundesverwaltungsgericht 18.08.2008 E-6873/2006

18 agosto 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,065 parole·~10 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-6873/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . August 2008 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Simon Bähler. S________, geboren angeblich 16. Juli 1987, angeblich Liberia, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 26. August 2003 / N________. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6873/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben im Juli 2003 und gelangte am 12. August 2003 illegal in die Schweiz, wo er am 14. August 2003 um Asyl nachsuchte. Am 19. August 2003 fand in Basel die Empfangsstellenbefragung statt. Der Beschwerdeführer führte aus, er stamme aus Liberia und sei am 16. Juli 1987 geboren, mithin sechzehn Jahre alt. Es seien Leute zu ihm nach Hause gekommen, die alle Personen, welche älter als zehn Jahre seien, mitnehmen würden. Deshalb sei er aus dem Fenster gesprungen und geflohen. Seine Familie sei von „diesen Leuten“ umgebracht worden. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers liess das BFF eine Knochenaltersanalyse erstellen. Der damit beauftragte Arzt hielt in seinem Kurzbericht fest, das Knochenalter der linken Hand entspreche einem Alter von 19 Jahren und mehr. Am 22. August 2003 erfolgte eine ergänzende Anhörung, welche der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) diente. Der Beschwerdeführer hielt an seiner Darstellung fest, wonach er erst sechzehn Jahre alt sei, und führte aus, er sehe älter aus, weil er viel gelitten und den ganzen Tag in der Sonne gearbeitet habe. Im Uebrigen könne er nicht lügen. Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFF trat mit Verfügung vom 26. August 2003 - gleichentags eröffnet - nicht auf das Asylgesuch ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführer aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Mit Beschwerde vom 11. September 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. E-6873/2006 D. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2003 stellte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2003 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 15. Oktober 2003 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt und eine Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt, welche er ungenutzt verstreichen liess. G. (...) orientierte die Beschwerdeinstanz in den Jahren 2003 bis 2008 über mehrere laufende Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer. H. Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Verwendung des Geburtsdatums 1. Januar 1984 in einem von ihm unterzeichneten Protokoll der Strafverfolgungsbehörden vom 14. Februar 2008 gewährt. I. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2008 am gegenüber den Asylbehörden verwendeten Geburtsdatum fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das E-6873/2006 Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und - gestützt auf die damals zutreffende Rechtmittelbelehrung - fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. 3.2 Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E 2.1.S. 240 f.), 3.3 Die Vorinstanz prüft indessen die Frage der Wegweisung und des Vollzuges materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. E-6873/2006 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b Asyl G wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. 4.2 Der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn umfasst unter anderem die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum und den Geburtsort (Art. 1 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. Juni 1999 (AsylV 1, SR 142.311)). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Altersbestimmungsmethode der Handknochenanalyse nicht geeignet sei zu belegen, dass eine Person mit Sicherheit älter als 19 Jahre sei. Er sei immer davon ausgegangen, minderjährig zu sein, und sei es nach seiner Selbsteinschätzung immer noch. Es sei somit keine Täuschungsabsicht gegeben, da die Differenz zwischen dem von ihm angegebenen Alter und dem Resultat der Altersbestimmung lediglich zwei Jahre und elf Monate betrage. Gemäss dem publizierten Grundsatzentscheid der ARK (EMARK 2000 Nr. 19 S. 178 ff. [insbesondere E. 7.c S. 178]) kann eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden. Liegt das vom Asylsuchenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter noch innerhalb dieser Standard-Abweichung, stellt die Knochenalteranalyse keine genügende Grundlage für einen Nichteintretens-entscheid im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG dar (E. 8). Eine Knochenalteranalyse kann nur bei Personen unter 19 Jahren (Männer) beziehungsweise 18 Jahren (Frauen) zu einem aussagekräftigen Ergebnis führen (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 S. 182). In casu wird ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter angegeben, was gleichbedeutend mit einer erwachsenen Person ist. Unabhängig steht vorliegend aufgrund der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers über sein Alter eine Täuschung über seine Identität fest. 4.4 Der Beschwerdeführer sagte in der Empfangsstellenbefragung vom 19. August 2003 aus, dass er am 16. Juli 1987 geboren und nur drei Jahre in der Schule gewesen sei. Anlässlich der im Rahmen eines E-6873/2006 Strafverfahrens erfolgten Einvernahme durch (...) vom 14. Februar 2008 gab der Beschwerdeführer hingegen zu Protokoll, am 1. Januar 1984 geboren zu sein und eine zwölf bis vierzehn Jahre dauernde Schulzeit sowie zwei Jahre Universität absolviert zu haben. Die Ausführungen vor den Strafverfolgungsbehörden, welche der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift als zutreffend bestätigt hat, ergeben ein anderes Bild des Beschwerdeführers, als jenes des ungebildeten Jugendlichen, welcher er gegenüber den Asylbehörden vorgibt zu sein. Angesichts dieser Aussagen bezüglich seines Geburtsdatums und insbesondere auch der vierzehn- bis sechzehnjährigen Ausbildungszeit, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches älter als geltend gemacht war, und das im Protokoll der Strafverfolgungsbehörden aufgeführte Geburtsdatum zutreffen könnte. Das im Asylverfahren geltend gemachte Geburtsdatum würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer spätestens im Alter von zwei Jahren eingeschult worden wäre, was völlig unrealistisch erscheint. Aus diesen Gründen ist trotz des Beharrens des Beschwerdeführers auf seinem geltend gemachten Geburtsdatum und der Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2008 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs von dem Geburtsdatum auszugehen, welches in den Akten des Strafverfahrens Verwendung findet. In der Stellungnahme vom 29. Mai 2008 bringt der Beschwerdeführer vor, in seinem Ausweis sei das Jahr 1984 eingetragen worden, weshalb er sich bei seinem Vorgesetzten darüber beschwert habe. Da dieser nichts gesagt habe, verwende er seitdem dieses Geburtsjahr. Dieses Vorbringen ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal damit die Wiedersprüche in den Aussagen zur Schulzeit nicht ausgeräumt sind. 4.5 Durch die Angabe eines falschen Geburtsdatums versuchte der Beschwerdeführer, ihm nicht zustehende Vorteile (Rechte eines Minderjährigen) im Asylverfahrens und auch bezüglich der Vollziehbarkeit der Wegweisung für sich in Anspruch zu nehmen. Damit erscheint die Täuschungsabsicht bezüglich seiner Identität als gegeben. Diese Täuschungsabsicht wird zudem auch durch die äusserst mangelhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers über seinen angeblichen Heimatstaat Liberia bestätigt (vgl. Protokoll der Empfangsstellenbefragung vom 19. August 2003, S. 5 - 7). Angesichts der bei der Einvernahme durch (...) geltend gemachten Bildung hätte der Beschwerde- E-6873/2006 führer über sehr viel bessere Landeskenntnisse verfügen müssen. Es erscheint offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nie in Liberia gelebt hat und auch versucht hat, die Asylbehörden über diesen Aspekt seiner Identität zu täuschen. 4.6 In Anbetracht der gesamten Aktenlage erscheinen die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG als gegeben. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt das Bundesamt nicht auf ein Asylgesuch ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (...) hielt zudem im Schreiben vom 14. Februar 2008 fest, dass die Erteilung einer kantonalen Härtefallbewilligung wegen der nicht erfüllten zeitlichen Voraussetzungen und der permanenten Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage komme. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, E-6873/2006 nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.), 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-6873/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand: Seite 9

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