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Bundesverwaltungsgericht 23.01.2020 E-6869/2019

23 gennaio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,014 parole·~20 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6869/2019

Urteil v o m 2 3 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2019 / N (…).

E-6869/2019 Sachverhalt: A. A.a Im Rahmen der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann gelangte die Beschwerdeführerin am 24. November 2016 in die Schweiz und erhielt in der Folge eine kantonale Aufenthaltsbewilligung. Am 12. Dezember 2016 stellte sie ein Asylgesuch und wurde am 7. August 2017 zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie sei eritreische Staatsangehörige der Ethnie (…) und im Dorf B._______ aufgewachsen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Die Schule habe sie in der (…) Klasse abgebrochen und danach ihrem Vater (…) geholfen. Eines Tages habe jemand von der Verwaltung ein Aufgebotsschreiben für den Militärdienst bei ihrer Familie zu Hause vorbeigebracht. Sie glaube, sie habe das Aufgebot im Jahr 2016 (sic) erhalten. Sie habe Angst bekommen und habe sich zunächst bei ihrer Schwester und danach an verschiedenen Orten versteckt, bevor sie im (…) 2015 C._______ ausgereist sei. Weil die Soldaten sie nicht gefunden hätten, sei ihre Mutter mitgenommen worden, um sie dazu zu bringen, sich zu stellen. C._______ habe sie zunächst bei einer Cousine gewohnt, bis diese ausgewandert sei. Über Facebook habe sie dann ihren Ex-Mann kennengelernt. Er habe ihr einen Heiratsantrag gemacht, sie hätten im (…) 2016 C._______ geheiratet und sie habe danach in die Schweiz kommen können. A.b Am (…) 2018 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden, woraufhin das zuständige Migrationsamt ihre Aufenthaltsbewilligung wiederrief. B. B.a Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Dagegen liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Diese wurde mit Urteil E-4150/2019 vom 16. September 2019 gutgeheissen und die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. C. Am 8. November 2019 wurde die Beschwerdeführerin erneut, nun in ihrer Muttersprache, angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen den gleichen Sachverhalt wie anlässlich der ersten Anhörung zu Protokoll. Sie habe die

E-6869/2019 Schule bis zur (…) Klasse besucht, danach, im Jahr 2014, eine Vorladung für den Militärdienst erhalten, ihre Mutter sei zweimal inhaftiert worden. Sie habe sich zunächst (…) und danach bei ihrer Schwester versteckt, bevor sie C._______ ausgereist sei. D. Mit Verfügung vom 22. November 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 24. Dezember 2019 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführerin lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. F. Am 30. Dezember 2019 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG

E-6869/2019 ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-6869/2019 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG) sowie Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (Art. 3 Abs. 4 AsylG), wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt. 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E-6869/2019 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führt die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien äusserst vage und unsubstantiiert geblieben. Ihre Schilderungen zum Erhalt und Inhalt der Vorladung und der Zeit ihres Versteckens seien sehr allgemein ausgefallen und hätten sich auch nach wiederholter Nachfrage in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft. Es sei kein klares Bild der Ereignisse entstanden und den Schilderungen habe auch bei intensiven und einschneidenden Erlebnissen der persönliche Bezug weitgehend gefehlt. Damit erwiesen sich die Vorbringen als nicht glaubhaft. In Bezug auf die eingereichte Kopie der Vorladung sei festzuhalten, dass Kopien kein Beweiswert zukomme und solche Dokumente leicht fälschbar seien oder käuflich erworben werden könnten. Zudem sei der Übersetzung der Vorladung zu entnehmen, dass sie aufgefordert worden sei, sich im Verwaltungsbüro in D._______ einzufinden, um ein Gewehr abzuholen. Dem Schreiben sei nicht zu entnehmen, dass sie für den Militärdienst einberufen worden sei, wie ihr dies ihre Mutter gesagt haben soll. Die Beschwerdeführerin habe lediglich mehrfach den gleichen Sachverhalt wiederholt, ohne eigenpsychische Überlegungen und Vorgänge wiederzugeben. Es überrasche insbesondere, dass sie sich nicht näher mit der Situation ihrer Mutter befasst habe, zumal diese ihretwegen in Haft gewesen sei. Auch die Angaben zur angeblichen illegalen Ausreise seien knapp und wenig gehaltvoll ausgefallen und hätten keine Realkennzeichen oder subjektive Färbungen enthalten. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie in der Heimat nennenswerte Probleme mit den Behörden gehabt habe, hätte in den Militärdienst eingezogen werden sollen und einem militärischen Aufgebot keine Folge geleistet habe. Da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, könne auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden. Weiter erachtete die Vorinstanz die Wegweisung für rechtmässig und den Vollzug für zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Trennung in einer schwierigen Lebensphase, sei sehr mitgenommen und habe sich deswegen anlässlich der zweiten Anhörung in einer sehr schlechten psychischen Verfassung befunden. Auch die während der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin habe vermerkt, die Beschwerdeführerin habe gedanklich abwesend gewirkt und auf dem Weg in die Pause gesagt, sie könne sich wegen der Trennung von ihrem Mann nicht konzentrieren. Der Gesundheitszustand sei bei der Würdigung der Vorbringen zu berücksichtigen. Die Lektüre des Anhörungsprotokolls

E-6869/2019 mache deutlich, dass die Beschwerdeführerin allgemein (auch auf nicht asylrelevante Tatsachen) sehr knappe und kurze Antworten gebe, dies mithin ihr Antwortstil sei. Damit seien die kurzen Ausführungen nicht Indizien für deren Unglaubhaftigkeit, sondern Ausdruck des schlechten psychischen Zustandes. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien deshalb ihre asylrelevanten Schilderungen zum Aufgebot zum Militärdienst, ihrem Verstecken, der Inhaftierung der Mutter und der illegalen Ausreise nicht als konstruiert zu erachten. Sie habe die Vorbringen zwar etwas knapp, aber widerspruchsfrei und plausibel darzulegen vermocht. 5.2.2 Was die Vorladung zum Militärdienst betreffe, wobei die Vorinstanz geltend mache, es gehe beim konkreten Schreiben lediglich um das Abholen einer Waffe, verkenne sie, dass es in Eritrea üblich, sei als junge Frau oder junger Mann in den Militärdienst aufgeboten zu werden. Unter Berücksichtigung der Situation in Eritrea sei es richtig, wenn die Beschwerdeführerin annehme, die Aufforderung, ein Gewehr abzuholen, komme einem Aufgebot zum Militärdienst gleich. Sie habe dieses Schreiben von der Stadtverwaltung D._______ erhalten, was dem üblichen Prozedere der Rekrutierung bei Schulabbrecherinnen entspreche. Der Umstand, dass solche Dokumente leicht fälschbar seien, dürfe nicht der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden. Die Vorinstanz habe keine konkreten Anhaltspunkte genannt, die für eine Fälschung sprächen. 5.2.3 Den Erwägungen der Vorinstanz sei weiter entgegenzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin sehr wohl Realkennzeichen und subjektive Färbungen enthielten (Bericht von geschwollenen Füssen und Angst auf der Flucht). Die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Die Beschwerdeführerin habe die zentralen asylrelevanten Vorbringen widerspruchsfrei dargelegt. Ihre Furcht vor einem Einzug in den eritreischen Militärdienst sei begründet. 5.2.4 Im Falle einer Rückkehr würde sie flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt. Insbesondere drohe ihr eine Reflexverfolgung. Sie habe C._______ einen Pass beantragt, um ihren in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Ex-Ehemann zu ehelichen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die heimatlichen Behörden über diesen Eheschluss Bescheid wüssten. Bei einer Rückkehr wäre sie nun gefährdet, Opfer von Reflexverfolgung zu werden, obwohl sie inzwischen getrennt seien.

E-6869/2019 5.2.5 Schliesslich stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die illegale Ausreise sei glaubhaft und stelle einen subjektiven Nachfluchtgrund dar. Unabhängig davon, ob ihre Vorbringen und die illegale Ausreise als glaubhaft betrachtet würden, drohe ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe. Die bevorstehende Einberufung in den Militärdienst stelle zudem eine Verletzung von Art. 4 EMRK dar. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin vage und unsubstantiiert ausgefallen sind und somit kein klares Bild der Erlebnisse entstanden ist. Auf Beschwerdeebene wird zwar zu Recht der Einwand erhoben, dass die Beschwerdeführerin auf jegliche Fragen kurz und knapp geantwortet hat, dies mithin ihr Antwortstil sein dürfte. Dennoch erwecken ihre Schilderungen, die sich bar jeglicher Details oder Realitätskennzeichen präsentieren, nicht den Eindruck, als hätte die Beschwerdeführerin von eigenen Erlebnissen berichtet. Dies lässt sich auch nicht mit der schlechten psychischen Verfassung durch die Trennung vom Ehemann, welche aktenkundig bereits im (…) 2017 (Scheidungsurteil vom […] 2018) stattgefunden hat, erklären. Es kann auch von einer psychisch belasteten Person erwartet werden, dass sie mit einem gewissen Detailreichtum über eigene Erlebnisse berichtet. Die Beschwerdeführerin wurde wiederholt dazu angehalten, ausführlich zu erzählen. Ihre Antworten blieben jedoch oberflächlich und es konnte keine substantiierte Darstellung der Ereignisse erreicht werden. Was die Vorladung zum Abholen einer Waffe betrifft, welche lediglich in Kopie vorliegt, lieferte die Beschwerdeführerin keine plausible Erklärung dafür, weshalb sie das Original nicht einreichen kann. Damit kommt auch das Gericht zum Schluss, dass die Schilderungen der Fluchtgründe unglaubhaft geblieben sind. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie wäre bei einer Rückkehr von einer Reflexverfolgung aufgrund ihres Ex-Ehemannes bedroht, erscheint dies nicht wahrscheinlich. Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin ist bereits im (…) 2007 in die Schweiz eingereist. Damals war die Beschwerdeführerin selbst erst (…) Jahre alt, sie hat ihren Ex-Ehemann noch gar nicht gekannt und zudem stammen die beiden auch nicht aus demselben Dorf. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass die eritreischen Behörden bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin eine Verbindung zwischen ihr und ihrem Ex-Ehemann herstellen und sie wegen ihm behelligen würden.

E-6869/2019 6.3 Ferner vermag die in der Beschwerde vorgebrachte Kritik an der aktuellen Rechtsprechung des Gerichts zu Eritrea daran nichts zu ändern. Die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin erfolgte demnach zu Recht. 7. 7.1 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 7.2 In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise offen bleiben. Wie bereits ausgeführt, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Vorladung zur Entgegennahme einer Waffe unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin kann sich mithin nicht darauf berufen, von den eritreischen Behörden vor ihrer Ausreise gesucht worden zu sein. Soweit sie vorbringt, die Geschwister ihrer Mutter würden der Pfingstgemeinde angehören, ist auch dieses Vorbringen unsubstantiiert geblieben. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Folglich begründet ihre angeblich illegale Ausreise keinen subjektiven Nachfluchtgrund. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint.

E-6869/2019 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst

E-6869/2019 seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 9.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im BVGE 2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6). 9.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E-6869/2019 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.3.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge aktenkundig gesunde Frau. Ihre Grosseltern, die Eltern und einige ihrer Geschwister leben weiterhin in Eritrea. Diese könnten sie bei ihrer Rückkehr unterstützen. In finanzieller Hinsicht kann sie möglicherweise auch auf ihre im Ausland lebenden Geschwister zählen. Sie hat angegeben, ihr Vater arbeite und bestreite den Lebensunterhalt für die Familie. Vor ihrer Ausreise hat die Beschwerdeführerin die Schule bis zur (…) Klasse besucht und danach ihrem Vater (…) geholfen. Es ist davon auszugehen, dass sie erneut bei ihren Eltern unterkommen kann, weshalb sie nicht in eine existenzielle Notlage geraten dürfte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen Reisepass. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr

E-6869/2019 steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 12.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6869/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Evelyn Heiniger

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