Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6866/2011 Urteil v om 1 1 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi , mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, Afghanistan, alle vertreten durch Magda Burkhard, Bündner Beratungsstelle für Asyl Suchende, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2011 / N (…).
E6866/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 10. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EurodacZentraleinheit ergab, dass der Beschwerdeführer 1 am 6. Mai 2011 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst worden war, dass am 21. Oktober 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum Altstätten eine summarische Befragung des Beschwerdeführers 1 stattfand und ihm dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Österreichs oder Ungarns für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei zu Protokoll gab, er und seine gesamte Familie seien im Juli 2010 in Griechenland von der Polizei registriert worden, wo die Tochter E._______ am 26. Dezember 2010 zur Welt gekommen sei, dass seine Ehefrau zusammen mit den Söhnen C._______ und D._______ sowie der Tochter E._______ Ende Februar 2011 verschwunden sei und er daraufhin im Mai 2011 mit dem Sohn B._______ illegal nach Österreich gereist sei, wo sie um Asyl ersucht hätten, dass schliesslich seine Ehefrau und die übrigen Kinder, welche zwischenzeitlich in Ungarn als Asylsuchende registriert worden seien, ebenfalls nach Österreich eingereist und in das dort eingeleitete Asylverfahren einbezogen worden seien, dass die österreichischen Behörden ihr Asylgesuch abgelehnt hätten und sie nach Ungarn hätten abschieben wollen, dass sie auf der Reise von Salzburg in die Schweiz die Ehefrau sowie Tochter E._______ erneut aus den Augen verloren hätten, dass seine Ehefrau und die Kinder, welche in Ungarn um Asyl ersucht hätten, dort keine adäquate medizinische und soziale Behandlung erhalten hätten,
E6866/2011 dass die österreichischen Behörden einem vom BFM gestellten Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden vom 26. Oktober 2010 mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 nicht zustimmten, unter Verweis darauf, dass die ungarischen Behörden einer Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO), zugestimmt hätten und daher die Ausweisung nach Ungarn verfügt worden sei, dass das BFM am 11. November 2011 an die ungarischen Behörden ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden richtete und Ungarn sich mit Schreiben vom 18. November 2011 für das vorliegende Verfahren ausdrücklich zuständig erklärte, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 – eröffnet am 16. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es zur Begründung ausführte, die ungarischen Behörden hätten dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt, dass somit Ungarn gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
E6866/2011 Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in Berücksichtigung der DublinIIVO sowie der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DublinDVO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 18. Mai 2012 zu erfolgen habe, dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des NonRefoulement Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückführung der Beschwerdeführenden nach Ungarn bestehen und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass Ungarn die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission umgesetzt habe und eine Wiederherstellung der Familieneinheit in Ungarn am ehesten gegeben sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 21. Dezember 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für ihr Asylgesuch als zuständig zu erachten, dass sie in formeller Hinsicht beantragten, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen, dass sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
E6866/2011 dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten verwiesen und − soweit entscheidwesentlich − in den nachfolgenden Erwägungen darauf eingegangen wird, dass die Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer Vorbringen eine Fürsorgebestätigung des (…) vom 20. Dezember 2011 zu den Akten reichten, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2011 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestützt auf Art. 107a AsylG guthiess und feststellte, über die übrigen Anträge der Beschwerdeführenden werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E6866/2011 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen bezüglich Art. 107a AsylG in der Beschwerdeeingabe einzugehen, nachdem mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2011 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen wurde, dass die Rüge der Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes nicht zu verfangen vermag, dass entgegen den Darlegungen in der Beschwerdeeingabe die angefochtene Verfügung nicht erst im Zeitpunkt des vorgesehenen
E6866/2011 Wegweisungsvollzugs eröffnet wurde, sondern die Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der fünftägigen Beschwerdefrist festgelegt wurde (DispositivZiffer 3), dass mit diesem Vorgehen dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 13 EMRK) Genüge getan wurde (vgl. BVGE 2010/1 E. 5 und 6), dass das BFM die ungarischen Behörden mit Anfrage vom 11. November 2011 um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte und diese dem Ersuchen mit Schreiben vom 18. November 2011 gestützt auf Art. 14 DublinIIVO ausdrücklich zustimmten, dass die Vorinstanz deshalb zu Recht feststellte, gemäss der DublinII Verordnung sei die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden auf dieses Land übergegangen, dass die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung ihres Asylbegehrens denn auch nicht bestritten haben, dass sie somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Ungarn) ausreisen können, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass die DublinIIVO voraussetzt, dass alle Mitgliedsstaaten des Dublin Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, diese Vermutung aber umgestossen werden kann, wenn ernsthafte Hinweise dafür vorliegen, dass die Behörden des zuständigen Staates im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren würden (BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5), dass Ungarn unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass der ungarische Staat den Beschwerdeführenden den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten würde, und sie im
E6866/2011 Falle ihrer Überstellung nach Ungarn eine existenzgefährdende Situation zu gewärtigen hätten, dass an dieser Einschätzung auch unter Berücksichtigung der jüngsten Berichte über gewisse Mängel im ungarischen Asylverfahren festzuhalten ist, betreffen diese doch in erster Linie Personen, welche illegal in Ungarn eingereist sind, wogegen die Beschwerdeführenden nach vorangehender Vollzugsankündigung in einem legal definierten Prozess an die ungarischen Behörden rückübergeben würden, dass das Gericht nicht zum Schluss gelangt, Ungarn verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise über die Überstellungsfrist von sechs Monaten hinaus die Richtlinie Nr. 2003/9/EG, dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Ungarn an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält, dass im Übrigen nicht geltend gemacht wurde, die Ehefrau und Kinder hätten während ihres Aufenthalts in Ungarn eine menschenrechtswidrige Behandlung erfahren, dass insgesamt keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen sind, die einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn entgegenstehen und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin IIVO als angezeigt erscheinen lassen würden, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 DublinIIVO) oder gegebenenfalls – wenn
E6866/2011 sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen der vorgebrachten und belegten Bedürftigkeit abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E6866/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: