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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2012 E-6864/2008

27 aprile 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,580 parole·~18 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 / N

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6864/2008

Urteil v o m 2 7 . April 2012 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien

A._______, Georgien, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 / N (…).

E-6864/2008 Sachverhalt: A. A.a. Der georgische Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge dem Volk der Osseten – sein Vater sei Ossete, seine Mutter Georgierin – angehört und als letzten Wohnsitz vor seiner Ausreise B._______ (Südossetien) angab, sei am 12. August 2008 mit dem Auto nach C._______ (Nordossetien) gereist. Von dort aus sei er mit einer Fussballmannschaft in einem Minibus am 8. September 2008 in die Schweiz eingereist, wo er einen Tag später – ohne Einreichen von Identitätspapieren – um Asyl nachsuchte. Als Ausweis habe er einen gefälschten russischen Reisepass benutzt, indes könne er sich an den Namen des Inhabers dieses Passes nicht erinnern (A1 S. 8). Am 29. September 2008 wurde er zu seinen Asylgründen summarisch befragt und am 6. Oktober 2008 eingehend angehört. A.b. Als Begründung für sein Asylgesuch gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seine Heimat aufgrund des georgischossetischen Krieges verlassen. Von 2001 bis im Mai 2004 habe er als Leibwächter für D._______ gearbeitet, welcher nach der Wahl von Micheil Sakaaschwili als Präsident von Georgien im Jahr 2003 verhaftet worden sei. Man habe auch den Chef aller Leibwächter des D._______, E._______, verhaftet; dieser sei immer noch im Gefängnis. Da auch der Beschwerdeführer als Leibwächter für D._______ gearbeitet habe, werde er offiziell gesucht und sei in Gefahr. Konkret sei er in seiner Wohnung in F._______ (Georgien), welche damals und bis zum 1. Januar 2007 auch von seinen Eltern bewohnt worden sei, gesucht worden; das letzte Mal im (…) 2006. Da er auch nicht in G._______ (Georgien), wo seine Mutter heute lebe, habe bleiben können, habe er sich Ende 2004 auf die ossetische Seite nach B._______ zurückgezogen und dort mit (…) gehandelt. B. B.a. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 – gleichentags eröffnet – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b. Als Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist keine Reise- oder

E-6864/2008 Identitätspapiere abgegeben. Für dieses Versäumnis habe der Beschwerdeführer keinen entschuldbaren Grund vorgebracht, da sein Hinweis, seine Dokumente seien entweder in G._______ (bei seiner Mutter) oder in F._______ bei seiner Ehefrau, nicht nachvollziehbar sei. Es sei schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer, der seit Ende 2004 in Südossetien gelebt habe, in dieser Zeit sich nie um seine Identitätspapiere bemüht habe, insbesondere da er anlässlich des (…)handels sich regelmässig in G._______ aufgehalten habe. Ohnehin müsste er als Südossete zudem auch im Besitze von russischen Identitätspapieren sein. Die Vorinstanz gehe auch davon aus, dass er nie die Absicht gehabt habe, seine Identität zu bestätigen, da er nach der ersten Aufforderung zur Papierbeschaffung fast einen Monat gewartet habe, bis er einen Freund kontaktiert habe. Des Weiteren seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG könne sich der Beschwerdeführer einer Suche nach seiner Person durch eine Rückkehr nach Südossetien entziehen. Daher sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. B.c. Ausserdem, so das Bundesamt, sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere bestehe vorliegend keine unzumutbare Wegweisung, da ein von der Europäischen Union vermittelter Waffenstillstand am 12. August 2008 von russischer wie auch von georgischer Seite akzeptiert worden sei. Seither habe sich die Lage weitgehend beruhigt, so dass in Georgien folglich keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zudem lägen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen eine Wegweisung sprechen würden. C. C.a. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 2 bis 4 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

E-6864/2008 C.b. Als Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass – entgegen der Meinung der Vorinstanz – die Sicherheitslage in Georgien als nicht stabil bezeichnet werden könne, da der Grad der Zerstörung im ganzen Krisengebiet gross sei. Ethnische Georgier würden von ossetischen Milizen verbal bedroht und tätlich angegriffen und viele Dörfer seien – obwohl die humanitäre Versorgung durch internationale Organisationen schon begonnen habe – ohne fliessendes Wasser und Strom. Auch sei die medizinische Versorgung ungenügend. Der Beschwerdeführer komme aus B._______, d.h. aus einer Region, in der Flüchtlingsbewegungen und bewaffnete Auseinandersetzungen an der Tagesordnung seien. Auch sei es ihm nicht zumutbar, in F._______ zu leben, da – wie in der Asylbegründung nachzulesen sei – der Beschwerdeführer gesucht sei. Die von ihm angekündigten Beweismittel seien inzwischen in Holland und würden in die Schweiz geliefert. D. Mit Verfügung vom 4. November 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln angesetzt. E. Am 25. November 2008 (Poststempel) wurden folgende Dokumente in georgischer Schrift kommentarlos – teilweise übersetzt – beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht:  zwei (undatierte) Vorladungen der H._______ (Bezirk in F._______) Staatsanwaltschaft (in der Sache Nr. (…)), im Original, wobei eine davon übersetzt wurde,  ein Suchbefehl des "Ministry of International Affairs, Chief Administration, Police Departement Tbilissi City" vom (…) 2005, im Original, mit Übersetzung,  ein Schreiben des "Office of Georgian Ombudsman" vom (…) 2006, im Original, mit Übersetzung.

E-6864/2008 F. Im Rahmen einer Vernehmlassung führte das BFM am 18. Dezember 2008 aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die nachgereichten Beweismittel würden nichts am Umstand ändern, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Südossetien zur Verfügung stehen würde. G. Der Beschwerdeführer replizierte am 15. Januar 2009, dass aufgrund der Instabilität in seiner Heimat Südossetien keine inländische Fluchtalternative für den Beschwerdeführer darstelle, da, wie am 9. Januar 2009 gemeldet worden sei, georgische Truppen an der Grenze zu Südossetien aufmarschiert seien.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – was vorliegend nicht der Fall ist (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

E-6864/2008 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Die vorliegende Eingabe richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung. Wie bereits mit Verfügung vom 4. November 2008 vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde, ist daher die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Auch die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziffer 2 des Dispositivs) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 3.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E-6864/2008 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finde. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach und angesichts der in Rechtskraft erwachsenen Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 3.2.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort heute mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127 m.w.H.). Der Beschwerdeführer machte geltend, er werde vom georgischen Staat gesucht. In den Protokollen hielt er fest, dass er von 2001 bis zum (…) 2004 in I._______ – eine georgische Hafenstadt am Schwarzen Meer – gelebt habe (A1 S. 2; A9 S. 3). Dort habe er als Leibwächter für

E-6864/2008 D._______ gearbeitet (A1 S. 3; A9 S. 4). Nur zwischenzeitlich sei er nach F._______ gegangen (A1 S. 2). Nachdem D._______ am (…) 2004 festgenommen worden sei (A1 S. 6), sei der Beschwerdeführer in seiner Wohnung in F._______ ca. am (…) 2004 das erste Mal gesucht worden. Indes habe er einen Monat vorher diese Wohnung verlassen. Man habe diese Wohnung, wo seine Eltern gelebt hätten, während der ersten sechs Monate monatlich aufgesucht, später sei der Inspektor seltener gekommen, letztmals im Sommer 2006 (A9, S. 6; in der EVZ-Befragung sei dieser im März 2006 das letzte Mal erschienen, A1 S. 7), bzw. im Frühling/Sommer 2006 (A9 S. 6). Seit dem (…) 2007 würden seine Eltern indes nicht mehr in dieser Wohnung in F._______ leben (A9 S. 4). Da er sich seit dem Frühling/Sommer 2006 auf ossetischem Territorium versteckt gehalten habe, habe er keine Probleme mit den georgischen Behörden mehr gehabt (A9 S. 7). Diesen Aussagen ist nicht deutlich zu entnehmen, innerhalb welcher Zeitspanne der Beschwerdeführer ab Mai 2004 konkret in welcher Ortschaft (im ossetischen B._______ oder im georgischen G._______) gewohnt haben will (vgl. A1 S. 2; A9 S. 3). Jedenfalls habe er in dieser Zeit vom (…)handel zwischen Georgien und Ossetien gelebt (A1 S. 3; A9 S. 5). Bezüglich der eingereichten Beweismittel gilt es festzuhalten, dass diese nicht vollständig in Einklang mit den vorgehenden Aussagen zu bringen sind. Überdies ist ihnen zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eines staatlichen Verrats beschuldigt wird, indessen nicht, dass ihm deshalb Folter oder unmenschliche Behandlung drohen. Gemäss der Übersetzung der Vorladung der Staatsanwaltschaft des Bezirks (in F._______) H._______ sei A._______ am (…) 2004 bei der Staatsanwaltschaft als Verdächtiger bezüglich der Strafsache (…) vorgeladen worden. Die zweite Vorladung scheint neben dem Termin der Vorladung vom (…) 2004 mit dieser identisch zu sein. Beim angeblichen Suchbefehl vom (…) 2005 fällt zuerst auf, dass er gemäss Übersetzung – und wohl richtigerweise – zwar vom georgischen Innenministerium ausgestellt worden sein soll, hingegen der Briefkopf eines Ministeriums für internationale Belange der Stadt F._______ (Ministry of International Affairs) dafür benutzt worden ist. Dies deutet bereits auf ein verfälschtes oder gar gefälschtes Dokument hin, zumal die offizielle Webseite der Stadt F._______ ((…), besucht am 17. April 2012) kein Ministerium dieses Namens führt, indessen ein mit "Department of international relations" übersetztes Departement. Es dürfte indessen kaum dieses Departement sein, dem die Stadtpolizei von F._______ angegliedert ist, wie der Brief-

E-6864/2008 kopf weiter suggeriert. Sodann ist dem Inhalt dieses angeblichen Suchbefehls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem (…) 2004 von Mitarbeitern der Verwaltung für Innere Angelegenheiten (des Bezirks) H._______ gesucht werde. Derselben Webseite von F._______ ist keine derartige Verwaltungseinheit des Bezirks H._______ zu entnehmen. Weiter erstaunt, dass der Beschwerdeführer gemäss diesem Dokument bereits am (…) 2004, also vor den Vorladungsterminen vom (…) 2004 – notabene einem Samstag – und (…) 2004, gesucht worden sein soll. In der Regel wird jemand zunächst vorgeladen und, wenn dieser nicht zur Anhörung erscheint, erst dann per Suchbefehl gesucht. Ferner ist unklar, weshalb er im (…) 2004 von der Polizei in F._______ und nicht in I._______, wo er damals offiziell gewohnt, bzw. in B._______ oder G._______, wo er sich aufgehalten habe, gesucht worden ist. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die Wohnung in F._______ schon anfangs (…) 2004, einen halben Monat vor dem ersten Vorladungstermin vom (…) 2004, verliess, obwohl ihm erst mit der Vorladung bewusst werden konnte, dass er persönlich in Gefahr sein könnte. Schliesslich ist das Schreiben des Ombudsmannes insbesondere deshalb unbehelflich, weil auch hier der Briefkopf nicht die offizielle englische Bezeichnung des Ombudsmannes wiedergibt. Gemäss offizieller Webseite (www.ombudsman.ge, besucht am 17. April 2012) bezeichnet sich die Stelle als "Public Defender"; dies dürfte auch im Jahr 2006 schon so gewesen sein. Nach dem Gesagten erscheinen die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Hinzu kommt die Unsicherheit, ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um A._______ handelt, welcher von der Staatsanwaltschaft in F._______ gesucht sei, da nie Beweismittel zu dessen Identität zu den Akten gereicht wurden (hinsichtlich der Mitwirkungspflicht von Art. 8 AsylG vgl. auch BVGE 2010/2 E. 6.2). Der Reisepass des Beschwerdeführers sei bis 2007 gültig gewesen und befinde sich zusammen mit der Identitätskarte in J._______ (Quartier in F._______), bzw. in G._______ (A1 S. 5), wo seine Mutter lebe (A1 S. 2). Obwohl er eigenen Angaben zufolge mit einem Freund gesprochen habe, der ihm die Papiere besorgen könne (A9 S. 5 und 11), sind bis heute keine Identitätsdokumente oder ähnliche Papiere eingereicht worden. In der Beschwerdeschrift wird dazu lediglich erwähnt, da die Telefonleitungen nicht funktionierten, könne er keinen Kontakt mit seiner Mutter aufnehmen, was er indes nachholen möchte, sobald eine Verbindung möglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht ist überzeugt, dass eine Kontaktaufnahme bzw. http://www.ombudsman.ge/

E-6864/2008 eine Möglichkeit der Papierbeschaffung in irgendeiner Form in diesen fast vier Jahren seit der Anhörung möglich gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer auch andere Beweismittel nachreichen konnte. Zusammenfassend bestehen keine glaubhaften Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Verbindung zu D._______ – vorausgesetzt diese bestand tatsächlich – zum heutigen Zeitpunkt einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt sein könnte, bzw. dass die Strafsache (…) der georgischen Staatsanwaltschaft, hinsichtlich welcher angesichts der – wie oben festgestellt – mangelhaften Beweismittel bereits grosse Zweifel bestehen, heute relevant ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 3.3.1. Hinsichtlich der Anmerkung, der Beschwerdeführer habe Südossetien wegen des Konflikts verlassen, gilt Folgendes zu bemerken: Letztmals kam es im August 2008 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen russischen und georgischen Kampfverbänden in den georgischen autonomen Gebieten Abchasien und Südossetien (Kaukasus-Konflikt). Der Status dieser zwei Gebiete ist bis heute ungelöst. Moskau betrachtet Südossetien (wie auch Abchasien) als geostrategisches Protektorat im Südkaukasus. Völkerrechtlich gehören diese Regionen aber zu Georgien. Die Präsidentschaftswahlen in Südossetien vom November 2011, welche von Georgien nicht anerkannt wurden, haben nun nach fünfmonatigem Ringen ihren Abschluss gefunden und Südossetien verfügt seit kurzem wieder über einen Präsidenten (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 10. April 2012, S. 5). In Georgien herrscht heute landesweit weder eine Bürgerkriegssituation noch eine Situation von allgemeiner Gewalt. Auch Südossetien – obwohl die Infrastruktur gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch drei Jahre nach dem Kaukasuskrieg teilweise immer

E-6864/2008 noch zerstört ist und Korruption und Kriminalität dominieren – wird nicht von einer Situation von allgemeiner Gewalt beherrscht. 3.3.2. Aus individueller Sicht habe der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens – konkret bis im Jahr 2004 – in Georgien verbracht (A1, S. 2), wo er auch registriert sei und wo seine Mutter lebe (A1, S. 2). Auch wohne seine Ehefrau, eine Georgierin, in F._______ bei ihren Eltern (A1, S. 3). Folglich scheint er über ein vertrautes Verhältnis zu Georgien und ein bestehendes familiäres Netz zu verfügen, welches ihm die Möglichkeit einer Unterkunft bieten und bei der Reintegration helfen kann. Auch ist davon auszugehen, dass er als junger Mann, der über einen Mittelschulabschluss und Arbeitserfahrung verfügt, nicht in eine finanzielle Notlage geraten wird. Ausserdem beherrscht er neben der georgischen auch die russische Sprache. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen leiden würde, zumal er auch nichts Dahingehendes geltend machte. Es bleibt dem Beschwerdeführer ferner offen, eine Aufenthaltsalternative in Südossetien im Heimatort seines Vaters zu suchen, wo er nach dem Jahr 2004 auch schon gewohnt und seinen Unterhalt selber bestritten hat. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 3.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 3.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E-6864/2008 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Verfügung vom 4. November 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen wurde und auch heute noch von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

E-6864/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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