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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2009 E-6855/2009

10 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,730 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-6855/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . November 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Dieter Roth, Advokat, substituiert durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6855/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. September 2008 verliess, per Frachtschiff nach Italien, von dort in einem Personenwagen nach D._______ und nach einem Aufenthalt von drei Monaten am 21. Dezember 2008 per Zug und zu Fuss in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 7. Jaunuar 2009 (...) und der direkten Anhörung vom 24. August 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seit (...) mit seiner Frau und seinen Kindern in D._______ gelebt, bevor er im Februar 2008 in die Türkei abgeschoben worden sei, dass er eine Woche nach seiner Rückkehr beim E._______ [Menschenrechtsorganisation] in F._______ vorgesprochen habe, da er infolge seines vormaligen Aufenthalts im irakischen Flüchtlingslager G._______ (...) und der deshalb seitens der Behörden vermuteten Verbindungen zur H._______ unter Polizeikontrolle gestanden und befürchtet habe, erneut behördlichen Behelligungen von der Art jener ausgesetzt zu werden, die für seine Flucht nach D._______ ursächlich gewesen seien, dass er in F._______ keine Arbeit habe finden können, weshalb er sich nach zwei Wochen nach B._______ begeben habe, dass ihn während seines zwei Monate währenden dortigen Aufenthalts mehrere Polizisten zur Zusammenarbeit angehalten und ihn auf seine Ablehnung hin aufgefordert hätten, in das Flüchtlingslager G._______ zurückzukehren, um wichtige Leute auszuspionieren und zu vergiften, dass er im Juli respektive August 2008 nach F._______ zurückgekehrt sei, jedoch auch dort Polizisten von ihm verlangt hätten, dass er mit ihnen zusammenarbeite und für sie spioniere, dass man ihn an einen Ort verbracht habe, wo Pässe ausgestellt würden, und ihm gesagt worden sei, man würde ihn in den Irak schicken, damit er dort für die türkischen Behörden arbeite, E-6855/2009 dass der Beschwerdeführer hierauf beschlossen habe, die Türkei abermals zu verlassen, dass am 8. April 2009 ein Arztbericht von Dr. med. I._______, (...), beim BFM einging, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 – eröffnet am 27. Oktober 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits in D._______ ein Asylgesuch eingereicht habe, welches abgelehnt worden sei, und dass keine Hinweise vorlägen, dass seither Ereignisse eingetreten seien, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass aus den eingereichten Unterlagen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in D._______ hervorgehe, dass sein damaliger Rechtsvertreter dem zuständigen Gericht schriftlich mitgeteilt habe, der Beschwerdeführer sei gemäss dessen Vorsprache beim E._______ von den türkischen Behörden in F._______ umfassend befragt, bedroht und aufgefordert worden, eine ladungsfähige Adresse zu hinterlegen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im vorliegenden Verfahren demgegenüber selbst auf konkretes Nachfragen hin mit keinem Wort erwähnt habe, dass er von den türkischen Sicherheitskräften in F._______ befragt oder bedroht worden sei und er vielmehr ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, nach seiner Rückkehr habe er erstmals in B._______ Kontakt mit den Heimatbehörden gehabt, dass der Wahrheitsgehalt der angeblichen Aussagen des Beschwerdeführers beim E._______ in Zweifel zu ziehen sei, da sie von seinen Ausführungen im vorliegenden Asylverfahren abweichen würden und im Ergebnis davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe die angeblichen Behelligungen in F._______ im Hinblick auf das dazumal hängige (...) Asylverfahren frei erfunden, E-6855/2009 dass hinsichtlich der geltend gemachten Aufforderungen, wonach der Beschwerdeführer sich als Dorfschützer oder als Spion im Irak hätte agieren sollen, festzustellen sei, dass sich dessen diesbezüglichen Ausführungen ausnahmslos auf Allgemeinplätze beschränkten, dass die Aufforderung, der Beschwerdeführer solle Führungspersonen der Opposition in einem Flüchtlingslager vergiften, als realitätsfremd und eindeutig übertrieben einzustufen sei, dass darüber hinaus das Lager in G._______ (...) aufgelöst worden und auch nicht plausibel sei, dass die türkischen Behörden beim Beschwerdeführer einen so grossen Aufwand betrieben und ein derart hartnäckiges Verhalten an den Tag gelegt hätten, zumal ihre Forderungen völlig aussichtslos erschienen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass hinsichtlich der Zumutbarkeit insbesondere festzustellen sei, dass die Behandlung psychischer Erkrankungen auch in der Türkei durchgeführt werden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung eines Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des BFM beantragte sowie darum ersuchte, (...) sei anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-6855/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besondes berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), E-6855/2009 dass demzufolge auf das sinngemässe Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, dass der Beschwerdeführer in D._______ ein Asylverfahren durchlaufen hat, welches abgelehnt wurde, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb das Vorliegen solcher Hinweise zu verneinen ist, E-6855/2009 dass insbesondere die im (...) Asylverfahren abgegebenen Erklärungen seitens des seinerzeit mandatierten Anwalts, wonach der Beschwerdeführer bereits nach seiner Ankunft in F._______ von den türkischen Sicherheitskräften registriert, befragt und bedoht worden sei, insoweit unbehelflich sind, als sie in keiner Weise mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der hiesigen Befragungen korrespondieren, dass der Beschwerdeführer bei der Bundesanhörung angab, bei der Einreise in die Türkei habe es keinerlei Probleme gegeben (A19 F 29), dass er ausserdem auf die Frage, wann er nach seiner Rückkehr aus D._______ das erste Mal Kontakt mit den türkischen Behörden gehabt habe, ausführte, bis er in B._______ gewesen sei, habe er keine Kontakte mit den Behörden gehabt (A19 F 108), dass dem Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer mit der vorstehenden Aussage implizit habe zum Ausdruck bringen wollen, dass er gleich nach seiner Ankunft Kontakt mit den türkischen Behörden gehabt habe und er deshalb zum E._______ gegangen sei, entgegenzuhalten ist, dass er mit seiner anschliessenden Antwort verdeutlichte, nachdem er nach B._______ gegangen sei, hätten Zivilpolizisten ihn zur Zusammenarbeit bewegen wollen (A19 F 109), dass ferner die später in derselben Befragung geäusserte Vermutung, nach seinem Umzug von B._______ nach F._______ im siebten oder achten Monat nach seiner Rückkehr sei er wohl deshalb von den dortigen Polizisten kontrolliert worden, da diese in Kontakt mit den Behörden in B._______ stünden, keinen Sinn ergeben würde, wenn er bereits nach seiner Ankunft in F._______ behördlich registriert worden wäre (A19 F 121 f.), dass für die Richtigkeit der Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer habe seine Verfolgungssituation beim E._______ aus asyltaktischen Gründen überhöht dargestellt, auch der Umstand spricht, dass das (...) Asylverfahren erst mit Urteil vom 22. Februar 2008 abgeschlossen wurde, es mithin zum Zeitpunkt der Vorsprache beim E._______, dem 19. Februar 2008, noch hängig war, dass auch der weitere Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer die Fragen nicht richtig verstanden E-6855/2009 habe oder allenfalls seine Antworten unvollständig protokolliert worden sein könnten, nicht zu überzeugen vermag und als Schutzbehauptung zu werten ist, zumal der Beschwerdeführer die Authentizität der Protokolle unterschriftlich bestätigt hat, dass hinsichtlich der geltend gemachten Aufforderung seitens der türkischen Sicherheitskräfte, der Beschwerdeführer solle im Flüchtlingscamp G._______ Angehörige des kurdischen Widerstands vergiften, ergänzend zu der vom BFM zu Recht monierten fehlenden Substanz der entsprechenden Ausführungen eine Vielzahl an Ungereimtheiten festzustellen sind, dass etwa der Beschwerdeführer zunächst aussagte, die Sicherheitsbehörden hätten indirekt angedeutet, er solle in G._______ Leute vergiften (A19 F 114), wohingegen er auf Vorhalt der Tatsache, dass das nämliche Camp (...) geschlossen wurde, ausführte, er sei wiederholt ausdrücklich aufgefordert worden, im Flüchtlingslager J._______ Leute zu vergiften, welche er aus seinem Aufenthalt in G._______ kenne (A19 F 117 f.), dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass insgesamt keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-6855/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-6855/2009 dass hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Beschwerden darauf hinzuweisen ist, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die medizinisch-psychiatrische Grundversorgung des Beschwerdeführers in der Türkei gewährleistet ist, zumal das Gesundheitswesen in der Türkei kranken Menschen den Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen garantiert, dass vor diesem Hintergrund nicht einsehbar ist, inwiefern der in Aussicht gestellte aktuelle Arztbericht, mit welchem die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers belegt werden soll, vorliegend zu einer anderen Einschätzung führen könnte, weshalb keine Veranlassung besteht, dessen Eintreffen abzuwarten, dass er eigenen Aussagen zufolge den Grossteil seines Lebens in der Türkei gelebt und mit seinen Eltern sowie (...) Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (A1 S. 1, 2 und 5), weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung eines Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des BFM) gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der un- E-6855/2009 entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6855/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 12

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