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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2008 E-6841/2006

22 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,240 parole·~31 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-6841/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . September 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, Sudan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, _______, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl; Verfügung des BFM (bis 31.12.2004: Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]) vom 25. August 2003 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-6841/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im März 2003 und reiste am 20. Mai 2003 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Empfangsstellenbefragung in (...) erfolgte am 26. Mai 2003, die Anhörung durch die zuständigen Behörden des Kantons (...) am 27. Juni 2003 und am 8. Juli 2003. Zur Begründung des Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er gehöre der Ethnie der Zaghawa an und stamme aus dem Dorf B._______ (Darfur). Er habe seit der Einschulung (Primarschule) im Jahre 1993 bei seinem Onkel in C._______ (Nord- Darfur) gelebt. Während der Schulzeit sei er ein erstes Mal für einige Stunden verhaft worden, weil er andere Schüler dazu aufgefordert habe, statt der vorgeschriebenen islamischen Lieder die Nationalhymne zu singen. Ein zweites Mal sei er im (...)1999 verhaftet worden, als er an Demonstrationen teilgenommen und Flugblätter verteilt habe. Anlass der Demonstrationen sei die Schliessung der Schule und die schlechte Situation in Darfur gewesen. Er sei für ein paar Stunden festgehalten, misshandelt und beleidigt sowie in der Folge von der Schule ausgeschlossen worden. Im (...) 1999 sei er zurück nach B._______ zu seinen Eltern und Geschwistern gegangen. Dort habe er als Lebensmittelhändler und gelegentlich als Aushilfe bei der Viehzucht gearbeitet. Im selben Jahr sei sein Bruder D._______ zum „Heiligen Krieg“ eingezogen worden. Im (...) 2002 seien arabische Nomaden gekommen und hätten das Vieh, für das sein Bruder E._______ verantwortlich gewesen sei, mitnehmen wollen. Als dieser sich geweigert habe, hätten sie ihn umgebracht. Sein Vater habe Anzeige bei den Behörden gemacht; diese hätten ihn aber nicht unterstützt und erklärt, man könne die Araber, da sie umher reisen würden, nicht ausfindig machen. Dann sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, er habe zur militärischen Ausbildung einzurücken. Zusammen mit ihm seien vier andere Männer des Dorfes aufgeboten worden. Wegen des Todes seines Bruders habe er einen (...) Aufschub bekommen und sich etwa 40 Tage zu Hause aufgehalten. Im (...) 2002 habe die im Geheimen tätige Opposition erfolglos versucht, ihn zu rekrutieren. Danach habe er sich in einem Nachbarort und später auf dem Bauernhof seiner Familie versteckt. Im (...) 2003 hätten ihn umherziehende arabische Berittene dort gefangen genommen und als Sklaven verschleppt. Er habe als Hirte für sie arbeiten müssen und sei E-6841/2006 mit ihnen durch Darfur gezogen. Im (...) 2003 habe er mit Hilfe einer Frau, die bei den Entführern gewesen sei, fliehen können. Er habe vergeblich versucht, eine Mitfahrgelegenheit nach C._______ zu seinem Onkel zu bekommen. Da ihm dies nicht gelungen sei, habe er sich der F._______ (Parteibezeichnung) angeschlossen. Er sei in ein Ausbildungslager gebracht worden. Als H._______ von der F._______ erobert worden sei, habe er dem Kommandanten von seinen Problemen erzählte und ihm gesagt, dass er zu seinem Onkel gehen möchte, damit die Familie wisse, dass er am Leben sei. Es sei ihm - mit der Auflage, nach zwei Wochen zurückzukehren und niemandem etwas vom Lager zu erzählen - erlaubt worden, das Camp zu verlassen. Nach Verlassen des Lagers am (...) 2003 sei er am (...) 2003 bei seinem Onkel eingetroffen. Dieser habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Leute vom Sicherheitsdienst hätten in seiner Abwesenheit mehrfach nach ihm gefragt und gesagt, der Beschwerdeführer solle bei ihnen statt im Militärdienst aktiv sein. Daraufhin sei er am nächsten Tag von G._______ aus über Libyen nach Italien ausgereist sei. Später sei er in die Niederlande gelangt, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Dort sei ihm mitgeteilt worden, er werde nach fünf bis sechs Monaten Wartezeit nach Italien zurückgeschickt, weil er in diesem Lande bereits ein Asylgesuch gestellt habe. Er habe deshalb sein Gesuch zurückgezogen und sei freiwillig nach Italien zurückgereist. Die italienischen Zollbehörden hätten ihm aber die Einreise verweigert und ihn den Schweizer Behörden übergeben. Anlässlich der Anhörung am 8. Juli 2003 gab der Beschwerdeführer eine englischsprachige F._______-Mitgliedsbestätigung mit einem handschriftlich vermerkten Datum vom 29. Juni 2003 sowie den arabischsprachigen Internetausruck einer Pressemitteilung (Datum des Ausdrucks: 9. April 2003) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. August 2003 - eröffnet am 26. August 2003 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Es erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Es leuchte nicht ein, dass jemand als zusätzliche Arbeitskraft entführt werde, und es dann doch wieder jemanden brauche, um die neue Arbeitskraft zu überwachen. Zudem erstaune es, dass einem rechtlosen Sklaven ein so kostspieliges Privileg wie ein Pferd gewährt werde. Auch seien die E-6841/2006 Aussagen des Beschwerdeführers wahrheitswidrig, bei der F._______, wo er zwei Wochen lang in einem Ausbildungslager gewesen sein wolle, handle es sich um eine Geheimorganisation. Tatsächlich sei diese eine legale Partei, Teil der Dachorganisation I._______ (Parteibezeichnung), sie unterhalte entgegen den Äusserungen des Beschwerdeführers keinen unabhängigen militärischen Flügel. Auch habe er bezeichnenderweise nicht darlegen können, ob er für Kampfhandlungen ausgebildet worden sei oder mit einer anderen militärischen Gruppe Kontakt gehabt habe. Das eingereichte Schreiben der F._______ sei als Gefälligkeitsschreiben mit ausschliesslich allgemein gehaltenen Schilderungen der Lage ein untaugliches Beweismittel. Im Weiteren seien die Vorbringen ohne Substanz. So könne der Beschwerdeführer etwa das Datum seiner Einberufung zum Militärdienst nicht nennen oder entsprechende Dokumente abgeben. Auch fehle es den Aussagen über die angebliche Entführung durch arabische Reitermiliz an Substanz. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes sei zudem die angebliche Wahlfreiheit des Beschwerdeführers zwischen dem Dienst bei der allgemeinen Sicherheitsabteilung oder beim Militär tatsachenwidrig. Weiter könne er die Ziele der Partei nicht wiedergeben, und der angebliche Angriff auf H._______ habe zu einem anderen als dem vom Beschwerdeführer genannten Zeitpunkt stattgefunden, und er sei auch nicht von der F._______, sondern von der J._______ (Parteibezeichnung) ausgeführt worden. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer in den Befragungen hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Einberufung zum Militär widersprochen. C. In seiner Beschwerde an die (vormals zuständige) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 25. September 2003 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren sowie eventualiter die Unzumutbarkeit allenfalls die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, dies unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Beilegung einer Fürsorgebestätigung (...) vom 15. September 2003 die Bewilligung unentgeltlicher Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. E-6841/2006 Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, die Beweismittelwürdigung sei in ungenügender und falscher Weise erfolgt. Die Überwachung einer entführten Person sei im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz nicht sehr aufwendig, und auch die Bereitstellung eines Reittieres sei bei Nomaden üblich. Die beschriebene Drangsalierung durch die arabischen Nomaden stimme mit verschiedenen Menschenrechtsberichten überein. Wenn der Beschwerdeführer angegeben habe, dass es sich bei der F._______ um eine Geheimorganisation handle, so habe er damit deren militärischen Flügel gemeint, der gleichzeitig zur K._______ (Parteibezeichnung) gehöre. Die K._______ sei von der I._______ unabhängig. Die Behauptung des Bundesamtes, die F._______ sei legal, entspreche nicht der Wahrheit. Das Schreiben der F._______ stelle kein untaugliches Beweismittel dar. Genaue Angaben zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers könnten nicht erwartet werden, da der Verfasser kaum über derartige Kenntnisse verfügen könne. Er habe nie eine schriftliche Einberufung zum Militär erhalten, der Aufruf sei lediglich an den Dorfvorsteher ergangen. Die Unkenntnis des genauen Datums sei auf seine kulturelle und soziale Prägung zurückzuführen. Der Beschwerdeführer sei nicht genauer zu den Entführern befragt worden, weshalb es an entsprechenden Protokollangaben fehle. Seine Aussagen zur Wahlfreiheit des Dienstes (beim Militär oder den PDF [Popular Defence Force]) decke sich mit den vom Amt selbst gemachten Aussagen. Der Beschwerdeführer habe nicht, wie vom Bundesamt behauptet, ausgesagt, die F._______ setze sich für die Abspaltung Darfurs ein. Der Angriff auf H._______ durch die K._______, der auch die F._______ angehöre, habe in der letzten (...) 2003 stattgefunden und nicht, wie vom BFF behauptet, (...) 2003. Der Beschwerdeführer habe ausdrücken wollen, dass die Eroberung zum Zeitpunkt des Beginns seiner Ausbildung stattgefunden habe. Ausserdem sei er zweimal aufgeboten worden, das eine Mal im (...) 2002 durch den Dorfvorsteher, das andere Mal im (...) 2003 über seinen Onkel. Gleichzeitig werde auf die starke Gefährdung von Mitgliedern der L._______ (Parteibezeichnung) und der I._______ sowie auf die Menschrechtskrise in Darfur hingewiesen. Mit der Beschwerde wurden ein F._______-Mitgliedsausweis, ausgestellt am (...) 2003, sowie ein englischsprachiger Bericht über die Verfolgung von Mitgliedern der L._______ und I._______, ein englischsprachiger Bericht von Amnesty International (AI) über die Menschenrechtskrise in Darfur vom 16. Juli 2003 und ein Pressebericht in arabischer Sprache vom 1. März 2003 zu den Akten gereicht. E-6841/2006 D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2003 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Entscheid über die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Endentscheid verschoben. E. In seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2003 machte das BFF geltend, die Angaben in der Beschwerde und bei den Befragungen zum Zeitpunkt des militärischen Aufgebotes und zu den Aufenthaltsorten nach Erhalt des Aufgebotes beziehungsweise zur Kontaktierung durch die Oppositionspartei würden sich widersprechen. Ausserdem behaupte der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entgegen den Angaben in den Befragungen, die militärische Grundausbildung sei in erster Linie theoretischer Art gewesen. Seine Angaben zur bewaffneten „Geheimorganisation“, die ihn (als Unbekannten) aufgenommen haben soll und 14 Tage später nach erfolgter Ausbildung habe ziehen lassen, seien als unrealistisch zu bezeichnen. Auch habe er das sehr zentrale Vorbringen, die Suche nach ihm durch den Sicherheitsdienst sei ihm von seinem Onkel mitgeteilt worden, erst in der kantonalen Anhörung vorgebracht. Im Übrigen sei es unglaubhaft, dass der Sicherheitsdienst den Onkel als eine Drittperson über das Vorgehen informiert haben soll. Zudem habe der Beschwerdeführer in der kantonalen Anhörung die Verfolgung wegen Nichtleistung des Militärdienstes selber relativiert, indem er als Fluchtgrund seinen Kampf für das Volk in den Vordergrund gestellt habe. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er erst in der kantonalen Anhörung korrekte Angaben zum Reiseweg und vorherigem Asylgesuch gemacht habe. F. Mit Replik vom 31. Oktober 2003 entgegnete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, in erster Linie hätten seine Erschöpfung nach der Flucht und die Angst vor einer weiteren Odyssee nach der Ablehnung des Gesuchs in den Niederlanden sowie Sprachschwierigkeiten zu einem unbefriedigenden Protokoll der Erstbefragung geführt. Dieses sei im Übrigen in weniger als einer Stunde erstellt worden. Es werde präzisiert, dass der Beschwerdeführer (...) Juli 2002 durch den Dorfvorsteher zum Militärdienst aufgeboten worden sei. E-6841/2006 Nach dem ihm gewährten einmonatigen Aufschub habe er sich in einer Koran-Schule und später für einige Monate auf einem Bauerhof versteckt. Dass der Beschwerdeführer die militärische Grundausbildung, die sich auf theoretische Ausführungen beschränkt haben soll, habe verlassen können, sei angesichts dessen, dass er sich der Gruppe freiwillig angeschlossen habe und kein Geheimnisträger gewesen sei, nachvollziehbar. Der Sicherheitsdienst habe dem Beschwerdeführer, als dieser sich nach dem Ausbildunglager wieder zu seinem Onkel nach C._______ begeben habe, angeboten, statt im Militärdienst bei ihm zu dienen, weil er den Behörden als Regierungsgegner und Militärdienstverweigerer bekannt gewesen sei. Die Einschätzungen des BFF zur Struktur des Widerstandes in Darfur und zum Angriff auf H._______ seien tatsachenwidrig. Das Bundesamt halte in der Vernehmlassung seine Erwägungen nicht mehr aufrecht und liefere Begründungen nach. Angesichts der Mangelhaftigkeit der Verfügung und der fehlenden Beschwerdemöglichkeit hinsichtlich der neuen Argumente werde die Aufhebung der Verfügung zur Neubegründung durch die Vorinstanz beantragt. G. Mit Eingabe vom 14. Januar 2004 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter vier Ausdrucke von Internetartikeln sudanesischer Medien zur Situation in Darfur mit handschriftlichen Übersetzungen ein. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2004 reichte der Beschwerdeführer einen englischsprachigen Bericht von Amnesty International (AI) vom November 2003 zur Situation in Darfur zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 23. Juli 2004 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über dessen politisches Engagement für Darfur in der Schweiz. Er habe mit anderen Personen aus West-Sudan einen Verein (M._______) gegründet und sei zum Pressesprecher gewählt worden. Der Verein habe Anfang April 2004 in Genf vor dem Gebäude der UNO demonstriert. Es lägen ein Foto des Beschwerdeführers von der Demonstration sowie eine in seine Verantwortung fallende (arabischsprachige) Pressemitteilung über die Demonstration bei. Auch würden ein Aufruf, eine entsprechende Pressemitteilung (in arabischer Sprache) und ein den Beschwerdeführer abbildendes Foto E-6841/2006 von einer politischen Veranstaltung des Vereins sowie ein englischsprachiges Empfehlungsschreiben des Vorsitzenden des Vereins eingereicht. An der 1. Mai-Demonstration in Zürich habe der Verein zusammen mit der L._______ Flugblätter über die Situation in Darfur verteilt, ein entsprechendes (deutschsprachiges) werde beigelegt. Auch habe der Verein im Juni 2004 an dem von AI organisierten Solidaritätstag zur Flüchtlingstragödie im Sudan aktiv mitgearbeitet, wie aus einem beigelegten (arabischsprachigen) Internetausruck der Homepage des Vereins ersichtlich sei. Er verfüge über direkte Kontakte zu den Rebellen im West-Sudan, was mit den beiden beigelegten Fotos dokumentiert würde, auf welchen der Beschwerdeführer mit dem Vizepräsidenten der F._______ und mit dem Präsidenten der K._______ zu sehen sei. Im (...) 2004 hätten von der Regierung in Khartoum beauftragte Personen den Beschwerdeführer kontaktiert, um ihn als exilpolitisch aktive Person von der Politik der Regierung zu überzeugen. Dies bezeuge die Gefahr, welcher der Beschwerdeführer ausgesetzt sei. J. Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 informierte der Beschwerdeführer über seine fortwährenden politischen Aktivitäten. Er habe im (...) 2005 als Delegierter der „N._______“ (Vereinigung) an der „O._______“ (Veranstaltung) teilgenommen, was mit beigelegter Teilnehmerkarte belegt werde. Auch an der von AI durchgeführten Veranstaltung zur Flüchtlingstragödie im Sudan habe er aktiv mitgearbeitet. Mit dem eingereichtem Foto würden seine direkten Kontakte zu Menschenrechtsaktivisten in Darfur belegt. Angesichts der neuen Tatsachen werde um eine erneute Vernehmlassung des BFM ersucht. Dem Schreiben lag die Kopie einer Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (Ausstellungsdatum: _______) mit Übersetzung bei. K. Mit Schreiben vom 6. März 2006 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf Menschenrechtsberichte Ausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges, dies auch unter dem Gesichtspunkt einer inländischen Fluchtalternative. L. Mit Eingabe vom 13. April 2006 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers neue Beweismittel zu dessen exilpolitischen Aktivi- E-6841/2006 täten ein. Mit Fotos und einem vom Beschwerdeführer unter Angabe seiner Kontaktdaten verfassten und im Internet veröffentlichten Aufruf in arabischer Sprache werde die Organisation einer Demonstration in Bern und die Teilnahme an derselben belegt. Sie habe in Gedenken an den 30. Dezember 2005 stattgefunden; an diesem Tag hätten die ägyptischen Behörden in Kairo einen friedlichen Protestzug sudanesischer Asylbewerber blutig niedergeschlagen. Anlässlich der Demonstration habe der Beschwerdeführer der (...) Botschaft (...) Bern ein (arabischsprachiges) Protestschreiben ausgehändigt, welches in Kopie beigelegt werde. Der Beschwerdeführer sei angesichts der Verärgerung der ägyptischen Botschaft über sein Protestschreiben von der sudanesischen Gemeinschaft und der sudanesischen Botschaft in Bern aufgefordert worden, ein Entschuldigungsschreiben zu verfassen. Er habe sich widersetzt und den Vorfall in einem arabischsprachigen Internetartikel festgehalten. Zudem werde ein vom Beschwerdeführer verfasstes und an die Schweizer Behörden gerichtetes Schreiben zur gegenwärtigen Situation in Darfur beigelegt. Weiter wurden ein deutschsprachiges Einladungsschreiben und ein Foto eingereicht, auf dem der Beschwerdeführer bei seiner Teilnahme an einer Benefiz- Veranstaltung für Darfur im Januar 2004 gezeigt werde. Auch habe er, was mit beigelegten Fotos belegt werde, eine Sitzungsrunde von K._______ und F._______ am (...) 2005 geleitet und sei seither Mitglied der K._______. Eingereichte Fotos und ein Statutenschreiben in deutscher Sprache belegten, dass der Beschwerdeführer massgeblich an der Gründung des Vereins „P._______“ beteiligt gewesen und zu dessen Generalsekretär gewählt worden sei. M. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer vom (seit dem 1.1.2007 zuständigen) Bundesverwaltungsgericht unter Fristansetzung angefragt, ob er aufgrund seiner Heirat vom (...) 2006 mit einer Schweizer Bürgerin und der ihm in der Folge am (...) 2006 erteilten Aufenthaltsbewilligung B, wodurch die Beschwerde vom 25. September 2003 den Vollzug der Wegweisung betreffend gegenstandslos geworden sei, an der Beschwerde betref-fend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung festhal-ten wolle. N. Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 informierte der Rechtsvertreter E-6841/2006 des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht, er halte am Beschwerdeverfahren fest. O. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. April 2008 wurde das BFM zu einer weiteren Vernehmlassung eingeladen, in welcher insbesondere um Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer nach der ersten Vernehmlassung in mehreren Eingaben geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ersucht wurde. P. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zog das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2008 seinen Entscheid vom 25. August 2003 teilweise in Wiedererwägung: Das Bundesamt hob die Dispositivziffern 1 und 3 desselben auf: Es stellte fest, dem Beschwerdeführer werde aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten zwar kein Asyl erteilt, aber er werde als Flüchtling anerkannt. Der Entscheid über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers falle angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B besitze, in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. Q. Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer unter Fristsetzung vom Bundesverwaltungsgericht angefragt, ob er angesichts dessen, dass er vom BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2008 als Flüchtling anerkannt worden sei, hinsichtlich Asyl an seiner Beschwerde festhalten wolle. Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, an der Beschwerde im Asylpunkt werde festgehalten, und reichte eine Kostennote gleichen Datums ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für E-6841/2006 Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. In der Replik vom 31. Oktober 2003 macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihre erste Verfügung mangelhaft begründet und mit der Vernehmlassung eine neue Begründung nachgeschoben, weshalb dem Beschwerdeführer eine Beschwerdemöglichkeit genommen worden sei. Es werde daher die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubegründung der Verfügung beantragt. Damit macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) geltend. Danach muss die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hören, sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen, was sich in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 E-6841/2006 S. 264). Die Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110). Vorliegend ist eine Verletzung der Begründungspflicht klar zu verneinen, da das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft nach Art. 7 AsylG erachtet. Sodann hat das Bundesamt auch, entgegen den Behauptungen von Beschwerdeseite, in seiner Vernehmlassung ausdrücklich erklärt, an den Erwägungen der Verfügung festzuhalten (vgl. act. A19). Sodann hat sich das Amt in seiner Vernehmlassung, wie mit dem Schriftenwechsel beabsichtigt, mit den Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt (siehe oben Bstn. C. und E.; act. A16, A19). Der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubegründung wegen Verletzung der Begründungspflicht ist demnach abzulehnen. 3. Durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B am 11. Dezember 2006 wurde, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 30. Januar 2007 festgehalten, die Beschwerde vom 25. September 2003 den Vollzug der Wegweisung betreffend gegenstandslos. Aufgrund der im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels erfolgten Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Vorinstanz mit der Folge der Aufhebung der Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) und 3 (Wegweisung) ist die Beschwerde auch betreffend Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung gegenstandslos geworden. Sie bezieht sich somit einzig noch auf die Asylgewährung, über die im Folgenden zu entscheiden ist. E-6841/2006 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Im angefochtenen Entscheid erachtete die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer für seine Ausreise aus dem Sudan vorgebrachten Gründe als unglaubhaft. Dabei hielt das BFM dem Beschwerdeführer entgegen, die Entführung durch die arabischen Milizen, die Ausbildung bei der F._______ und die militärische Rekrutierung seien angesichts unrealistischer, falscher und widersprüchlicher Angaben nicht glaubhaft gemacht. 5.2 In der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer am angefochtenen Entscheid fest, bestritt den Vorwurf der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und den Wahrheitsgehalt der Ausführungen des BFM zur F._______. 5.3 In der Vernehmlassung hält das BFM an seinen Erwägungen fest, weist auf Widersprüche und Ungereimtheiten in den Beschwerdeausführungen und Aussagen der Befragungsprotokolle zum Aufgebot, zur Ausbildung bei der Oppositionspartei sowie zur Suche durch die Be- E-6841/2006 hörden nach ihm hin und macht Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geltend. 5.4 In der Replik werden Ausführungen zum Versteck des Beschwerdeführers, zur Einberufung des Beschwerdeführers zum Militär und zur Grundausbildung bei der Oppositionspartei gemacht. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die fluchtauslösenden Umstände nicht glaubhaft gemacht hat. Der Beschwerdeführer konnte bereits die Entführung durch die arabische Reitermiliz nicht glaubhaft machen. So ist dem BFM zuzustimmen, dass seine Aussagen zu seiner Überwachung als Hirte angesichts des damit verbundenen Aufwandes als unlogisch zu erachten sind, ebenso die Bereitstellung eines Pferdes für einen rechtlosen Sklaven. Auch die angeblich aus Mitleid erfolgte Hilfe zur Flucht durch eine Frau, welche bei den Entführern gewesen sei, ist wenig glaubhaft. Auffällig sind auch die unsubstanziierten Aussagen in der freien Schilderung der kantonalen Anhörung zu den Entführern und über die Zeit, die der Beschwerdeführer bei diesen verbacht haben will (vgl. act. A10 S. 26). Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der F._______ kann ebenfalls nicht geglaubt werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur F._______ in den Befragungen und in der Beschwerde lassen erhebliche Zweifel an der Mitgliedschaft und am Aufenthalt im Ausbildungslager aufkommen. Bereits das Motiv des Beschwerdeführers, der F._______ beizutreten er könne nach der Flucht von den Entführern nicht zu seinem Onkel nach C._______ gelangen - überzeugt nicht. Anfangs spricht er nur davon, dass Vertreter „der Oppositionspartei“ ihn zum Beitritt überreden wollten. Die Partei sei geheim (vgl. act. A10 S. 24, 27). Bei der F._______ handelt es sich indessen nicht um eine Geheimorganisation, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sondern um eine politische Allianz, die 1994 von im Ausland lebenden Oppositionellen gegründet wurde und eine Schwesterpartei zur im Osten aktiven, militärisch bedeutenderen I._______ darstellt (siehe Zentrum für Internationale Friedenseinsätze, zir, Konfliktübersicht Darfur, Januar 2008). Sie verfügt nur über schwache militärische E-6841/2006 Präsenz. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum militärischen Flügel der Organisation lassen sich nicht bestätigen. Auch kann er sich trotz seiner angeblich erfolgten Ausbildung im Militärlager zu den Zielen der F._______ nicht genauer äussern. Die Aussagen sind sehr vage (vgl. act. A1 S.4, A10 S. 7, 28). Wie das BFM zu Recht vorbringt, verfolgt die F._______ zwar das Ziel einer dezentralen Staatsstruktur, in welcher die traditionellen Parteien eine weniger wichtige Rolle spielen, aber nicht die von ihm behauptete Abspaltung Darfurs (vgl. act. A1 S. 4) . Die Erklärungen in der Beschwerde vermögen die zweifelhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft in der F._______ nicht auszuräumen, sondern sie verstärken sie eher. So wird in der Beschwerde behauptet, die F._______ sei Teil der K._______ (s. Beschwerde Seiten 4 und 6). Dies stimmt aber nicht mit den Tatsachen überein: Sie ist stattdessen, wie die K._______, Teil der Dachorganisation I._______ (s. zir, Konfliktübersicht Darfur, Januar 2008). Erst ab dem Jahr 2006 kam es zu losen (militärischen) Zusammenschlüssen der F._______ mit Abspaltungen der K._______ und anderen Gruppen (beispielsweise zur Gründung der Q._______ im Juni 2006). Auch sind die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen militärischen Grundausbildung in der Partei unglaubhaft. Dass er nach zwei Wochen wieder das Ausbildungscamp verlassen durfte, erscheint unrealistisch, zumal er angeblich einen Eid leisten musste (vgl. act. A10 S. 28). Sodann sind die Aussagen in den Anhörungen und in der Beschwerde widersprüchlich. Das BFM weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung geltend gemacht hat, er sei nicht nur ausgebildet worden, sondern habe auch gekämpft (vgl. act. A1 S. 4). In der kantonalen Anhörung ist von einer militärischen Grundausbildung neben dem theoretischen Ausbildungsteil die Rede (vgl. act. A10 S. 28); in der Beschwerde dagegen wird behauptet, die Ausbildung sei hauptsächlich theoretischer Natur gewesen. Die Replik vermag die Widersprüche nicht zu entkräften. Der Angriff auf H._______ hat zwar tatsächlich bereits Ende Februar 2003 stattgefunden, wie die Beschwerdeseite zu Recht einwendet, und nicht erst im März 2003. Allerdings ging dieser nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, von der K._______ aus. Auch schliesst die K._______ nicht, wie behauptet, die F._______ ein (s. hierzu E-6841/2006 oben), sondern die Eroberung H._______s wurde von der J._______ ausgeführt. Insofern müssen die Aussagen des Beschwerdeführers in der kantonalen Anhörung - als er sich der F._______ angeschlossen habe, habe die F._______ gerade H._______ eingenommen (vgl. act. A10 S. 28) - als unwahr bezeichnet werden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben zur Bestätigung seiner F._______-Mitgliedschaft besitzen nicht nur keinen Beweiswert, sondern bestärken die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen noch. Dass das bei der Vorinstanz eingereichte Bestätigungsschreiben lediglich allgemeinen Inhalts ist, wird von der Beschwerdeseite mit dem Argument bestätigt, dass der Vorsitzende der Partei mangels entsprechenden Wissens keine Einzelheiten bestätigen könne. Zweifel an der Echtheit des Schreibens kommen dadurch auf, dass die F._______ nach offiziellen Angaben politisch operiert und nicht militärisch aktiv ist (s. Interview mit dem Anführer der F._______, _______ [Name], in BBC News, „Sudan: The suffering continues“ vom 4. August 2004), im Schreiben aber entgegen diesen offiziellen Verlautbarungen von Kampftruppen der F._______ die Rede ist. Auch ist angesichts eines fehlenden Zustellcouverts unklar, wie das Schreiben zum Beschwerdeführer gelangt sein soll. Die Zweifel an der Echtheit des Schreibens werden dadurch bestärkt, dass es sich bei dem in der kantonalen Anhörung vom 8. Juli 2003 eingereichten Bestätigungsschreiben nach Aussagen des Beschwerdeführers um das in der Befragung vom 27. Juni 2003 angekündigte Parteipapier von März 2003 handelt (vgl. act. A10 S. 17), das eingereichte Parteischreiben aber vom 29. Juni 2003 datiert. Auch an der Echtheit der eingereichten Mitgliedskarte bestehen Zweifel. Den Ausführungen in der kantonalen Anhörung lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl ein Parteischreiben als auch eine Mitgliedskarte besitzt (vgl. act. A10 S. 17). Bei der Einreichung des Bestätigungsschreibens wird auch nicht das Nachreichen eines noch im Heimatland befindenden Mitgliedsausweises von März 2003 angekündigt. Zudem ist auffällig, dass das Foto auf der offensichtlich leicht zu fälschenden Mitgliedskarte, etwas über die auf der Karte aufgeführten Daten geschoben ist. Auch sie ist ohne Zustellcouvert und ohne Erklärung zu den Akten gelangt. Es erstaunt zudem, dass auf der angeblichen Mitgliedskarte, die am 12. März 2003 ausgestellt worden sein soll, als Geburtsdatum der (...) eingetragen ist. Der Beschwerdeführer hat aber noch am Anfang der kantonalen E-6841/2006 Befragung vom 27. Juni 2003 darauf beharrt, dass sein Geburtsdatum der (...) ist (vgl. act. A10 S. 4). Demnach müsste also bei einer im März 2003 ausgestellten Mitgliedskarte als Geburtsjahr (...) eingetragen sein und nicht 1986. Dies spricht dafür, dass die angeblich im März 2003 ausgestellte Mitgliedskarte erst nachträglich, nämlich im Laufe des Verfahrens, ausgestellt worden ist. Weitere Unklarheit zum Geburtsdatum trägt die im Beschwerdeverfahren als Kopie eingereichte Geburtsurkunde bei, auf welcher mit dem Datum (...) ein drittes abweichendes Geburtsdatum angegeben ist. An der Geburtsurkunde ist auch auffällig, dass sie am (...) 2005 ausgestellt worden sein soll. Dies ist insofern merkwürdig, als der Beschwerdeführer in der kantonalen Anhörung vom 27. Juni 2003 ausgesagt hat, er besitze einen Geburtsschein, der sich im Heimatland befinde. Demnach müsste das Ausstellungsdatum vor dem Datum der Anhörung vom 27. Juni 2003 liegen. Auch ist unklar, wie der Geburtsregisterauszug zu den Akten gelangt ist. Dem BFM ist zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Einberufung zum Militär und zum anschliessenden Versteck widersprüchlich sind, weshalb auch eine Verfolgung wegen Desertion nicht geglaubt werden kann. Wie das Bundesamt in der Vernehmlassung zu Recht ausführt, gab der Beschwerdeführer in der Empfangstelle zu Protokoll, das militärische Aufgebot im Januar 2003 erhalten zu haben. Kurz darauf habe er sich auf dem elterlichen Bauernhof versteckt und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt (vgl. act. A1 S. 4). In der kantonalen Anhörung und in der Beschwerde sagte er jedoch aus, das militärische Aufgebot im (...) 2002 erhalten zu haben. Nach Aussagen in der kantonalen Anhörung hat er sich daraufhin im Nachbardorf versteckt und ist nur noch selten nach Hause gekommen (vgl. act. A10 S. 22). Unklar bleibt - auch nach Durchführung des Schriftenwechsels - wann sich der Beschwerdeführer bei den Eltern versteckt haben will, da dies einmal ab (...) 2003 (s. oben) gewesen sein soll, nach späteren Aussagen aber ist er im (...) 2003 nach Hause gekommen und von seinen Eltern einmal zum Bauernhof geschickt worden, wo ihn gleichentags die Nomaden aufgegriffen hätten (vgl. act. A10 S. 23). In der Beschwerde wird dagegen ausgeführt, er habe sich nach Kontaktnahme durch die Opposition im (...) 2002 auf der elterlichen Farm versteckt und sei nur noch gelegentlich nachts nach Hause gekommen (s. Beschwerde S. 3). Auch die nachträglichen und als nachgeschoben zu qualifizieren- E-6841/2006 den „Sachverhaltskorrekturen“ in der Replik, wonach sich der Beschwerdeführer zunächst in einer Koranschule und erst später - der genaue Zeitpunkt wird offengelassen - auf dem Bauernhof versteckt haben will, vermögen keine Klarheit zu schaffen, zumal nur angegeben wird, er habe einige Monate auf dem Bauernhof verbracht (s. S. 2 der Replik vom 31. Oktober 2003). Die Behauptung in der Replik, die Mängel im Protokoll der Erstbefragung seien auf Erschöpfung zurückzuführen, vermag die widersprüchlichen Aussagen nicht zu erklären. Die Erstbefragung weist mit einer Dauer von 1 Stunde und 20 Minuten entgegen der Behauptung von Beschwerdeseite eine übliche Länge auf (vgl. act. A1 S. 6). Behauptete Sprachschwierigkeiten lassen sich dem Protokoll ebenfalls nicht entnehmen, zumal der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt hat, dass dieses seinen Aussagen entspricht und in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden ist (vgl. act. A1 S. 6). Zudem wurde auch die kantonale Anhörung in arabischer Sprache durchgeführt (vgl. act. A10 S. 33). Auch hat das BFM in der Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schilderung des Vorgehens der Sicherheitskräfte - diese hätten den Onkel über das Vorhaben informiert, den Beschwerdeführer zur Mitarbeit zu gewinnen - bezogen auf einen Geheimdienst unrealistisch erscheint. Zu Recht wendet das Bundesamt der Vernehmlassung auch ein, der Beschwerdeführer habe mit seinen Aussagen in der kantonalen Anhörung, wonach es nicht mehr um den Militärdienst zum heutigen Zeitpunkt gehe, sondern um ganz andere Probleme, er wolle für das Volk kämpfen (vgl. act. A10 S. 25), seine angebliche Verfolgung wegen Nichtleistung des Militärdienstes relativiert. Die erst nachträglich offengelegte Reiseroute mit vorherigem Asylgesuch in den Niederlanden (vgl. act. A10 S. 10) sowie die unterschiedlichen Angaben zum Geburtsdatum schliesslich lassen Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen. 5.6 Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan in den Augen der sudanesischen Be- E-6841/2006 hörden als unbescholtener Bürger galt und jedenfalls nicht in ihr Visier genommen worden ist. 6. 6.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht allein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 7.1 S. 164). 6.2 Zunächst stellt sich die Frage des Bestehens objektiver Nachfluchtgründe, zumal Angehörige der Ethnie der Zaghawa im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen nach der Ausreise des Beschwerdeführers zum Teil ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren beziehungsweise noch sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 25). Da die konkret gegen ihn gerichteten Angriffe als unglaubhaft erachtet worden sind, stellt sich die Frage, ob im heutigen Zeitpunkt jeder Angehörige dieser Ethnie begründete Furcht vor Verfolgung im Sudan haben muss. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die willkürlichen Übergriffe der so genannten Janjaweed-Milizen lokal beschränkt in der Region Darfur stattfinden. Aus den Länderberichten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich Angehörige der betroffenen Minderheiten im ganzen Sudan ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sähen (vgl. MICHAEL KIRSCHNER UND ANNA FACH, Sudan: Rückkehrgefährdung für Personen aus Darfur, Bern, 28. November 2006). Sicherheitsprobleme mit den Behörden können zwar im Einzelfall - beispielsweise in Khartoum - bestehen, insbesondere wenn politische Aktivitäten vermutet werden, aber sie betreffen nicht die Minderheiten als Kollektiv. Zudem leben die intern Vertriebenen zum Teil unter schwierigsten wirtschaftlichen Bedingungen, was indessen gemäss herrschender Praxis unter dem Aspekt der Zumutbarkeit einer bestehenden Fluchtalternative zu berücksichtigen wäre. Es gibt aber auch Zaghawa, die sich bereits seit Jahrzehnten in anderen Landesteilen niedergelassen haben und von den Konflikten in Darfur kaum oder nur indirekt betroffen sind. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit begründete Furcht vor Verfolgung ausserhalb Darfurs haben muss. 7. Die auf den Asylpunkt beschränkte Beschwerde ist demnach abzuweisen und die angefochtene Verfügung des BFM vom 25. August 2003 im Asylpunkt zu bestätigen. Soweit das Beschwerdeverfahren die E-6841/2006 Flüchtlingseigenschaft, die Anordnung der Wegweisung und den Wegweisungsvollzug betrifft, ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit ausgerichtet (vgl. Art. 5 sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund einer Prüfung der Aktenlage sind die Erfolgsaussichten den Vollzug der Wegweisung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit als gut zu bewerten. 8.2 Im Kostenpunkt ist der Ausgang des Verfahrens (Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Asyl und gute Erfolgsaussichten den (Nicht-) Vollzug der Wegweisung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend) faktisch als teilweises Obsiegen zu bezeichnen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden der rechnerische Grad des Durchdringens praxisgemäss auf zwei Drittel festzulegen ist. Vorliegend wären die ermässigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Beschwerde nicht aussichtslos war und sich aus den Akten Rückschlüsse auf die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergeben, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der Beschwerdeführer davon zu befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. 8.3 Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), welche entsprechend dem Grad des Durchdringens auf zwei Drittel zu reduzieren ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote eingereicht. Der zeitliche Vertretungsaufwand ergibt sich aus der Kostennote vom 12. Juni 2008. Der aufgeführte Zeitaufwand von 12 Stunden (Stundensatz von Fr. 200.– (vgl. 10 Abs. 2 VGKE) sowie der veranschlagte Betrag von Fr. 78.50 für Auslagen sind als angemessen zu erachten (vgl. 8 und 9 Abs. 1 VGKE). Somit ergibt sich von einem Gesamtbetrag von Fr. 2'667.– (aufgerundet; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausge- E-6841/2006 hend eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1778.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). (Dispositiv nächste Seite) E-6841/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1778.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand: Seite 22

E-6841/2006 — Bundesverwaltungsgericht 22.09.2008 E-6841/2006 — Swissrulings