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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2008 E-684/2007

10 luglio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,098 parole·~25 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-684/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juli 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, _______, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Januar 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-684/2007 Sachverhalt: A. Der aus dem Dorf B._______ (Provinz Bingöl) stammende Beschwerdeführer kurdischer Ethnie reiste eigenen Angaben gemäss am 27. Juni 2004 durch ihm unbekannte Länder aus und am 2. Juli 2004 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein erstes Asylgesuch stellte. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er habe die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) unterstützt und an einer illegalen Veranstaltung teilgenommen, weshalb er mehrere Tage in Polizeigewahrsam gehalten worden sei. Später sei er, wie dem bei Gericht eingereichten Haftbefehl vom 23. Dezember 2003 zu entnehmen sei, in Abwesenheit wegen des Vorwurfs der Unterstützung terroristischer Aktivitäten zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er werde von der Gendarmerie gesucht. Die Vorinstanz wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 15. Juli 2004 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 9. August 2006 schrieb die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wegen seit dem 23. Juli 2004 unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 31. August 2004 im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden ab. Ein sinngemässes Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens vom 6. September 2004 wurde von der ARK mit Verfügung vom 29. September 2004 wegen nicht erfolgten Abholens der Instruktionsverfügung vom 16. September 2004 zurückgewiesen; zudem stellte die Kommission fest, die Verfügung des BFM vom 15. Juli 2004 sei in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung des Beschwerdeführers vollziehbar. B. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 8. Dezember 2006 aus seinem Heimatland über Italien aus und am 13. Dezember 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er am 15. Dezember 2006 ein zweites Asylgesuch stellte. Die summarische Befragung im Empfangszentrum (...) erfolgte am 28. Dezember 2006, die direkte Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 4 des E-684/2007 Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 16. Januar 2007. In der Befragung und in der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ungefähr im Oktober 2004 von der Schweiz aus in die Türkei gereist, wofür er sechs Tage benötigt habe. Er habe sich statt in seinem Elternhaus in B._______ in einer unweit davon entfernten Berghütte aufgehalten, da er wegen seiner langjährigen Unterstützung der PKK von türkischen Sicherheitskräften gesucht worden sei. Einige Monate später sei er dort von PKK-Anhängern aufgesucht worden, die er - wie vor seiner Ausreise - mit Lebensmitteln, Kleidung und Schuhwerk unterstützt habe. Sein ebenfalls die PKK unterstützender festgenommener Bekannter D. habe (Datum) den Sicherheitskräften die langjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers für die PKK und dessen Aufenthaltsort verraten. Darauf hätten ihn die Sicherheitskräfte noch intensiver gesucht. C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2007 - gleichentags eröffnet - trat das BFM auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 26. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Der Beschwerde lag die Faxkopie eines am 24. Januar 2007 versandten Schreibens des Vaters des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2006 samt Übersetzung bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer bestätigt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er zur Zahlung eines Kostenvorschusses und zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel (Gerichtsakten) innert Frist aufgefordert. Zum Beleg der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme setzte der Instruktionsrichter eine Frist zur Einreichung eines entsprechenden ärztlichen Berichtes. E-684/2007 F. Mit Eingabe vom 12. Februar 2007 reichte die (Nennung des Amtes) eine Fürsorgebestätigung ein. G. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 19. Februar 2007 unter Beilegung einer Kopie der sich bereits in den Akten befindenden Fürsorgebestätigung um Befreiung von der Leistung des geforderten Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte er einen Arztbericht von Dr. med. C. Allgemeinmediziner (...) vom 14. Februar 2007 ein. Es werde vorbehalten, innert der Beweismittelfrist bis 9. März 2007 weitere Unterlagen einzureichen. Im ärztlichen Attest wird ein depressives Zustandsbild diagnostiziert, begleitet von Angst und Panikattacken, Konzentrations- und Kurzzeitgedächtnisstörungen, funktionellen Herzbeschwerden und Hoffnungslosigkeit. Die Beschwerden seien psychosomatischer Natur, eine psychologische/psychiatrische Begleitung oder Betreuung sei gerechtfertigt und werde konkret angegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2007 wurde wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Mit am 5. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffener Eingabe leitete das BFM diesem die beim Bundesamt eingegangenen, nicht übersetzten Telefaxkopien eines als Autopsiebericht bezeichneten Schreibens sowie eines Familienregisterauszuges zu. J. Mit Eingabe vom 7. März 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, es sei bei den (Name der Einrichtung) des Kantons (...) für den 6. März 2007 ein Abklärungstermin vereinbart worden. Für eine psychiatrische Erstbeurteilung sei erfahrungsgemäss aber noch mindestens ein weiterer Termin notwendig, so dass um Fristerstreckung für die Stellungnahme zu allfälligen Wegweisungshindernissen medizinischer Natur ersucht werde. K. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 14. März 2007 wurde angesichts der vorliegenden Umstände die Frist zur Einreichung eines Arztberichtes bis zum 10. April 2007 erstreckt. E-684/2007 L. Mit fristgerechter Eingabe vom 10. April 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen ärztlichen Bericht der (Name der Einrichtung) vom 5. April 2007 ein. Darin wird eine mittelgradige depressive Symptomatik mit somatischen Symptomen (ICD-10 F 32.11) diagnostiziert. Es hätten bisher zwei Sitzungen stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei bei klarem Bewusstsein und in allen Qualitäten orientiert. Zu den angegebenen Beschwerden wird unter anderem ausgeführt, Konzentration und Kurzzeitgedächtnis seien eingeschränkt, im formalen Denken bestünden vor allem abends Grübeln und Gedankendrängen, weiter soziale Ängste und Zukunftsängste. Aktuell liege keine Suizidalität vor. Die Behandlung erfolge sei dem 6. März 2007, sie laufe aufgrund der Sprachbarrieren vor allem medikamentös mit Antidepressiva und angstlösenden sowie beruhigenden Medikamenten ab. Übliche hausärztliche Kontrollen seien angezeigt. Laut Angaben des Beschwerdeführers sei dieser bereits in Ankara in psychiatrischer Behandlung gewesen. Aus ärztlicher Sicht spreche nichts gegen eine medizinische Behandlung im Heimatland. M. In seiner Vernehmlassung vom 23. Mai 2007 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme innert Frist gegeben. N. Mit innert Frist eingereichtem Schreiben vom 15. Juni 2007 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wegen Überlastung mit Gerichtstermine um Erstreckung der Replikfrist. O. Mit einer am 18. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Kopie zur Kenntnisnahme des (Name des Amtes) wurde das Gericht von der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Beschuldigung der Fälschung von Ausweisen unterrichtet. Die türkische ID-Karte des Beschwerdeführers habe sich bei einer Ausweisprüfung im Rahmen seines Ehevorbereitungsverfahrens als Totalfälschung herausgestellt. P. Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 gewährte der Instruktionsrichter E-684/2007 (ausnahmsweise) die beantragte Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 9. Juli 2007. Q. In seiner fristgerechten Replik vom 9. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte das Original des Autopsieberichtes zum Tode seiner Schwester im Jahr 2002 samt Übersetzung sowie die Kopie eines Schreibens des Dorfvorstehers von B._______ vom 16. Juni 2007 samt Übersetzung und einen Zeitungsartikel (...) vom 1. Juni 2007 samt auszugsweiser Übersetzung ein. Zugleich informierte er mit einer Bestätigung über die bevorstehende Trauung vom (Datum) mit einer sich im Besitz einer Niederlassungsbewilligung befindenden Partnerin. R. Mit Schreiben vom 20. August 2007 fragte der Instruktionsrichter beim Beschwerdeführer unter Fristansetzung an, ob dieser angesichts dessen, dass er durch die angekündigte Heirat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hätte, seine Beschwerde zurückziehen wolle. S. Mit fristgerechter Eingabe vom 4. September 2007 informierte der Rechtsvertreter, dass es nicht zur Eheschliessung gekommen sei und der Beschwerdeführer selbst im Fall einer Eheschliessung am Beschwerdeverfahren festhalten würde. Zugleich reichte er die Faxkopie eines neuen Familienregisterauszuges vom 31. August 2007 mit deutscher Übersetzung ein, aus welcher der Tod des Vaters des Beschwerdeführers am (Datum) hervorgehe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im E-684/2007 Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM beschränkt sich die Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist somit darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich betreffend die verfügte Wegweisung und deren Vollzugs hat das Bundesverwaltungsgericht volle Kognition, weil diese Punkte vom BFM bereits materiell geprüft wurden. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Be- E-684/2007 stimmung unterscheidet sich insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung. Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist nur dann ein Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14). 2.2 Das BFM trat auf das Gesuch mit der Begründung nicht ein, das am 2. Juli 2004 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 29. September 2004 rechtskräftig abgeschlossen. Die Ereignisse, die der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss des Verfahrens geltend mache, seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen noch seien sie für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant. Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Kontakte zur PKK und der geltend gemachten Verfolgung durch die Sicherheitskräfte handle es sich aufgrund von widersprüchlichen, ausweichenden und realitätsfremden Angaben offensichtlich um einen konstruierten Sachverhalt. 2.3 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide seit dem Suizid seiner Schwester im Jahre 2001 unter psychischen Problemen. Es sei von Amtes wegen eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen. Seine Ausreise im Jahre 2004 (erstes Asylverfahren) sei auf die psychischen Störungen zurückzuführen, und diese seien auch der Grund für die Konzentrationsstörungen in Befragungssituationen. Seine widersprüchlichen Aussagen beruhten neben den Konzentrationsmängeln auch auf dem unprofessionellen Verhalten des Übersetzers. Zudem sei zu kritisieren, dass in der Erstbefragung kein Hilfswerkvertreter beigezogen und in der zweiten Befragung das Protokoll nicht von einem solchen mitunterzeichnet worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit PKK und der Teilnahme an Demonstrationen stellten sich entgegen der Ansicht des BFM nicht als widersprüchlich dar, sondern seien auf die unklare Ausdrucksweise des Beschwerdeführers und mangelnde Rückübersetzung zurückzuführen. Durch die Teilnahme an Demonstrationen habe er sich des Vertrauens und Rückhaltes der PKK-Milizionäre vergewissern wollen. Die Sicherheitskräfte hätten den Beschwerdeführer zuletzt am (Datum) in seinem Elternhaus gesucht, was durch die beigelegte Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers bestätigt werde; sie hätten darauf vertraut, ihn im Dorf festzunehmen. Bei Rückkehr drohten ihm Inhaftierung und Folter. Es sei davon auszugehen, dass er in den Gerichtsakten seines festgenommenen E-684/2007 Bekannten D. von diesem als PKK-Sympathisant benannt sei, weshalb der Beschwerdeführer die entsprechenden Protokollauszüge als Beweismittel nachzureichen beabsichtige. 2.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe weder in der Befragung zur Person noch in der direkten Bundesanhörung das angeblich seit dem Selbstmord seiner Schwester, den er einmal auf 2001, ein anderes Mal auf 2002 datiert habe, bestehende psychische Leiden erwähnt, sondern erstmals in der Beschwerdeschrift. Dem Schreiben seines Vaters, wonach der Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften gesucht würde, komme aufgrund der familiären Beziehung kein massgeblicher Beweiswert zu. Die in Aussicht gestellten Protokollauszüge habe er bis dato bezeichnenderweise nicht nachgereicht. Auch der ins Recht gelegt Autopsiebericht betreffend den Todes seiner Schwester vermöge die Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheides nicht zu erschüttern, zumal der betreffende Bericht nur als Telefaxkopie vorliege und somit leicht Fälschungsmerkmale enthalten könnte. Hinsichtlich des eingerichten Arztbericht vom 5. April 2007 sei festzustellen, dass eine adäquate medizinische Behandlung der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Symptom auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers erfolgen könne. Dort seien die einschlägig bekannten Medikamente ebenfalls erhältlich, ausserdem würde das Problem der Sprachbarriere im Heimatland wegfallen. Das BFM schliesse sich daher der Auffassung der behandelnden Ärzte an, dass nichts gegen eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers im Heimatland spreche. 2.5 In der Stellungnahme dazu wird entgegnet, es sei ein Fehler in der Beschwerdeschrift zu korrigieren. Die Schwester des Beschwerdeführers habe nicht im Jahre 2001, sondern im Jahre 2002 Selbstmord begangen, dies aufgrund erlittener Verfolgung im Jahre 2001. Aufgrund des eingerichten Autopsieberichtes sei der Suizid der Schwester belegt, somit seien auch die darauf beruhenden psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen. Er sei zur Zeit in Behandlung bei den (Name der Einrichtung), werde aber nach Klärung bestehender Finanzierungsfragen seine psychiatrische Behandlung bei einer türkischen Fachärztin fortsetzen. Die Planung des Beschwerdeführers, mit Hilfe seines Vaters und des ehemaligen Anwalts seiner Schwester Kopien der ihn belastenden Protokollauszüge aus den Akten von D. beizubringen, habe sich nicht E-684/2007 realisieren lassen, da der Rechtsvertreter seine Anwaltstätigkeit im Jahre 2004 aufgegeben habe und der Vater des Beschwerdeführers im (Datum) an einem (Krankheit) gestorben sei. Rückfragen bei der Nachbarfamilie von D. hätten ergeben, dass dieser gegenüber den Behörden zwar angegeben habe, ein „Nachbar“ unterstütze die PKK, aber den Beschwerdeführer nicht namentlich genannt habe. Möglicherweise wolle sich die Familie mittels dieser Behauptung auch nur vor dem Vorwurf des Verrats schützen, zumal sie nicht bereit sei, die entsprechenden Aussageprotokolle bei-zubringen. Durch ein entsprechendes Schreiben des Dorfvorsteher werde zudem belegt, dass der Beschwerdeführer und D. Nachbarn seien. Mittels des beigelegten Zeitungsartikels, in welchem von einem PKK-Anschlag die Rede sei, habe der Beschwerdeführer erfahren, dass tatsächlich Mitglieder der Streitkräfte für den Anschlag verantwortlich seien, was die massive Verschlechterung der Sicherheitslage in dessen Herkunftsregion bestätige. 3. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits erfolglos ein erstes Asylverfahren durchlaufen hat. 3.2 Somit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG davon ausgegangen ist, die geltend gemachten Vorbringen enthielten offensichtlich keine Hinweise auf Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Vorab ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bereits deswegen mit Zweifeln behaftet sind, weil es ihm, der gemäss Vorbringen im ersten und im vorliegenden Verfahren landesweit behördlich gesucht sein will (vgl. act. B16 S. 8), problemlos gelungen sein soll, in die Türkei einzureisen. Auffällig sind sodann die sich widersprechenden zeitlichen Angaben zu seinen ersten PKK-Kontakten nach seiner Rückkehr in die Türkei, indem er einmal den Zeitraum Februar/März 2005 nennt, später aber ausdrücklich bekräftigt, es habe sich um den Herbst 2005 gehandelt (vgl. act. B1 S. 5 und 6, B16 S. 4). Auch fallen widersprüchliche, später korrigierte Zeitangaben zum Suizid seiner Schwester auf, was umso mehr erstaunt, da es sich hierbei um ein zentrales Ereignis und seinen Angaben gemäss um den eigentliche Ursache seiner psychischen E-684/2007 Probleme handelt. So ist einmal von 2001 oder 2002 (vgl. act. A1 S. 3), später von 2002 (vgl. act. B1 S. 5), in der Beschwerdeschrift jedoch von 2001 (vgl. Beschwerdeschrift Art. 2) die Rede; erst in der Replik wird diese Zeitangabe von 2001 auf 2002 korrigiert. Der Beschwerdeführer widerspricht sich auch hinsichtlich der Teilnahme an Demonstrationen in Erst- und Zweitbefragung (vgl. act. B16 S. 7). So sagte er in der Erstbefragung aus, er habe insgesamt an drei Demonstrationen teilgenommen, einmal im Jahre 2005 und zweimal im Jahre 2006 (vgl. act.B1 S. 7), wogegen er in der Zweitbefragung vorbrachte, er habe lediglich an zwei Demonstrationen teilgenommen, einmal vermutlich Ende 2005, das andere Mal wahrscheinlich im Jahre 2006 (vgl. act. B16 S. 7). Erstaunlicherweise kann er sich nicht einmal an die ungefähren Daten erinnern, obwohl die Teilnahme an den unbewilligten Demonstrationen nach seinen Angaben ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellte (vgl. act. B 16 S. 7). Die Vorinstanz macht auch zu Recht darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer den letzten Kontakt mit der PKK nicht beschreiben kann, sondern nur ausweichend antwortete (vgl. act. B16 S. 3). Auch seine behauptete Unterstützung der PKK vermag er nicht substanziiert zu beschreiben (vgl. act. B16 S. 2 ff.), ebenso nicht die Häufigkeit und Zeiträume der Kontakte mit der Partei (vgl. act. B 16 S. 5). Die mit der Beschwerdeschrift eingereichte schriftliche Aussage des Vaters zur angeblich letzten Suche der Polizei nach dem Beschwerdeführer im Elternhaus vermag die ungenauen Angaben in den Befragungsprotokollen über die Häufigkeit und Zeitpunkte der Vorsprachen der Sicherheitskräfte im Haus seiner Eltern nicht entkräften (vgl. act. B16 S. 6), wobei der Beweiswert des Schreibens aufgrund der familiären Beziehung ohnehin als gering einzustufen ist. Auch der ungefähre Zeitpunkt der Verhaftung von D. bleibt unklar (vgl. act. B 16 S. 5). Seine Schilderung, die Sicherheitskräfte hätten ihn ausschliesslich wiederholt im Haus seiner Familie gesucht und nicht auch im Sommerhaus der Familie, wo er sich versteckt gehalten habe, erscheint unglaubhaft, da dieses Versteck der Polizei nach seinen Aussagen bekannt gewesen sein müsste. Zudem war es nach seinen Angaben per Kraftfahrzeug zu erreichen (vgl. act. A19 S. 6), auch wenn in der Beschwerdeschrift das Gegenteil behauptet wird (vgl. Beschwerdeschrift Art. 5). Soweit in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen des Protokolls der Erstbefragung bemängelt wird, es sei keine Hilfswerkvertretung beigezogen worden, ist dem entgegenzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine solche Ver- E-684/2007 tretung nicht schon bei der Empfangsstellenbefragung, sondern gemäss Art. 30 Abs. 1 AsylG erst bei der Zweitbefragung vorgesehen ist, und vorliegend der Hilfswerkvertreter entsprechend Art. 30 Abs. 4 AsylG seine Mitwirkung an derselben unterschriftlich bestätigt hat (vgl. act. B16 S. 10 [Anhang]). Hinsichtlich der Erklärung der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers mit seit dem Tod seiner Schwester bestehenden psychischen Problemen und dadurch bedingten Konzentrationsstörungen in Stresslagen wie Befragungen, weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeschrift dazu äussert, diese aber in den Befragungen vom Dezember 2006 und Januar 2007 mit keinem Wort erwähnte. Auch im ersten, abgeschlossenen Asylverfahren hat er sich hierzu nicht geäussert. Des weiteren ist anzumerken, dass sich den Protokollen keinerlei Unvermögen, die Asylvorbringen kohärent und widerspruchsfrei zu schildern, entnehmen lässt. Den zu den Akten gelegten allgemeinärztlichen und psychiatrischen Berichten sind zwar Beschwerden beziehungsweise somatische Auswirkungen seiner depressiven Erkrankung - unter anderem Konzentrationsstörungen - zu entnehmen. Seit wann, aus welchem Grund und in welchem Ausmass diese bestehen und ob sie bereits zum Zeitpunkt der Befragungen bestanden, lässt sich den Akten allerdings nicht entnehmen. Vielmehr wird der Zustand im zuletzt eingereichten psychiatrischen Zeugnis als bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert beschrieben. Dass die in den Befragungen festgestellten Ungereimtheiten demnach auf einer psychischen Erkrankung basierten, lässt sich aus den Arztberichten nicht ableiten. Anzeichen, die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers seien etwa durch Übersetzungsfehler oder Missverständnisse entstanden, sind nicht vorhanden, zudem hat der Beschwerdeführer bei beiden Anhörungen unterschriftlich bestätigt hat, er habe den Dolmetscher gut verstanden, und es wurde ihm überdies das Protokoll vorschriftsmässig rückübersetzt (vgl. act. B1 S. 8, B16 S. 8, 9). Hinzuzufügen bleibt, dass die unter dem Titel „Anamnese“ wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers im Bericht der (Name der Einrichtung) vom 5. April 2007, wonach seine Schwester bei der PKK gewesen sei und Selbstmord begangen habe und die Polizei nach seinem Verschwinden aus der Türkei annehme, er sei ebenfalls bei der PKK und ihn per Haftbefehl suche, für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft sind. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines Beschwerdeführers ist ohnehin eine Rechtsfrage, E-684/2007 deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe des Richters ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 16 E. 3e.bb S. 144, EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 31 f. EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f.). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen können die ärztlichen Zeugnisse daher nicht als ausschlaggebendes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers gewertet werden. Anzumerken bleibt schliesslich, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die in Aussicht gestellten Prozessakten zur angeblichen Denunziation durch seinen Bekannten D. einzureichen und dadurch eine neue Beurteilung des als unglaubhaft erachteten Vorbringens herbeizuführen. Allerdings wird die behauptete Denunziation mit den Angaben in der Replik vom 9. Juli 2007, wonach D. lediglich einen „Nachbarn“ als PKK-Helfer genannt haben soll, ohnehin abgeschwächt. Die Erklärungen, die Beschaffung der Akten sei über den ehemaligen Rechtsvertreter nicht möglich gewesen, weil dieser im Jahr 2004 seine Anwaltstätigkeit beendet habe, vermag angesichts der in der Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2007 erfolgten Ankündigung der Einreichung - die wäre ja Anwaltstätigkeit bereits vor Jahren beendet gewesen - nicht zu überzeugen. Auch wenn sich der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Krankheit und später seines Todes, wie durch den eingereichten aktualisierten Familienregisterauszug bestätigt, nicht um die Beibringung der entsprechenden Protollauszüge aus den Akten von D. kümmern konnte, so erklärt dies nicht, wieso die Beschaffung nicht über andere Familienangehörige (vgl. act. B1 S. 3) - über mehrere Jahre hinweg - möglich gewesen sein soll. 3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich den vorstehenden Erwägungen gemäss aus der Anhörung des Beschwerdeführers keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM ist gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und E-684/2007 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, E-684/2007 Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder defacto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Im Jahre 2004 beurteilte die ARK die Situation in den südöstlichen Provinzen der Türkei neu (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). Die Kommission kam zum Schluss, E-684/2007 dass unter Berücksichtigung der neu gewürdigten Umstände nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Türkei ausgegangen werden muss. Diese Beurteilung hat auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten. Gemäss dem psychiatrischen Zeugnis vom 5. April 2007 leidet der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Symptom (ICD-10 F32.11). Das Ermessen, welches die "Kann-Bestimmung" den zuständigen Behörden einräumt, erfordert in jedem einzelnen Fall, die Situation, welche sich für die betroffene Person nach Vollzug der Wegweisung im Heimatland ergäbe, und die damit verbundenen humanitären Aspekte den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen, welche für den Vollzug der Wegweisung sprechen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 6a S. 107, EMARK 1994 Nr. 18 E. 4d S. 140 f.). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, macht dies allein den Vollzug nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass in der Türkei medizinische Strukturen zur Verfügung stehen, in denen der Beschwerdeführer eine adäquate Behandlung finden kann. Immerhin benötigt er keine stationäre oder ausserordentlich komplexe Behandlung, sondern es werden fast ausschliesslich Antidepressiva und angstlösende, beruhigende Medikamente verabreicht. Zudem war der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss vor seiner Einreise in die Schweiz in Ankara in psychiatrischer Behandlung, weshalb eine Fortsetzung der in der Schweiz eingeleiteten Therapie in der Türkei nicht als unzumutbar zu erachten ist. Auch nach Auffassung des behandelnden Arztes spricht aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsland. Diese hätte zudem den Vorteil, dass der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung in seiner Muttersprache erhalten könnte. Von einer solchen würde er nicht zuletzt nach Auffassung seines behandelnden Arztes aufgrund der ausgeprägten Sprachbarriere profitieren. Allfällige vorübergehende Engpässe in der medikamentösen Versorgung könnten mit einem entsprechenden und E-684/2007 aus der Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen werden. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) hinzuweisen. Im Übrigen sprechen auch keine anderen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers. So leben eigenen Angaben zufolge seine Mutter und seine drei Brüder in seinem Heimatort, womit er bei einer Rückkehr ein soziales Netz vorfinden wird. Ausserdem ist die Land und Eigentum besitzende Familie des Beschwerdeführers nicht in finanzieller Bedrängnis (vgl. act. A1 S. 6). 6.2 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). E-684/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand: Seite 18

E-684/2007 — Bundesverwaltungsgericht 10.07.2008 E-684/2007 — Swissrulings