Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6836/2015
Urteil v o m 2 2 . August 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. September 2015 / N (…).
E-6836/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte nach einem 20-tägigen Aufenthalt in der Türkei auf dem Landweg zum Flughafen Zürich-Kloten und ersuchte dort am 19. Oktober 2014 um Asyl. Die Einreise in die Schweiz wurde ihm gleichentags vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Aufgrund seiner geltend gemachten Minderjährigkeit wurde ihm in der Folge eine Vertrauensperson beigeordnet. Seine Minderjährigkeit bestätigte er sodann auch anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Oktober 2014. Zur Prüfung seines Asylgesuchs wurde ihm am 23. Oktober 2014 die Einreise in die Schweiz bewilligt. Mit Schreiben vom 20. April 2015 reichte er seine Identitätskarte ein und bat um Korrektur seines Geburtsdatums ([…] statt […]). Eine interne Dokumentenprüfung des SEM ergab, dass diese Identitätskarte keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist. Anlässlich der Anhörung vom 1. September 2015 bekräftigte der Beschwerdeführer sodann, im Jahr (…) geboren worden zu sein. Die vormundschaftlichen Massnahmen wurden somit gegenstandslos. B. Anlässlich der BzP und der Anhörung führte der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen im Wesentlichen aus, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe in Kamishli gelebt. Die Schule habe er nach der sechsten Klasse abgebrochen und danach seinem Vater im Gemüseladen geholfen. Ungefähr am 12. Juli 2014 sei er zusammen mit seinem Vater auf das Rekrutierungsbüro in Kamishli gegangen, um sein Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen. Nachdem er dieses erhalten habe, hätten sich sein Bruder, sein Cousin und er der „Apoci“ (gemeint sind die PYD [Partei der Demokratischen Union] und deren militärischer Arm, die YPG [Volksverteidigungseinheiten]) angeschlossen. Sein Bruder und sein Cousin hätten gekämpft, er selber sei unbewaffnet bei einem Checkpoint tätig gewesen. Bei Kämpfen gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) sei sein Cousin ums Leben gekommen und sein Bruder sei verschwunden. Nach der Beerdigung seines Cousins habe er aus Angst, in den Kampf geschickt zu werden, nicht mehr zu den „Apoci“ zurückkehren wollen beziehungsweise habe er keinen Militärdienst für das syrische Regime leisten wollen. Einen Monat lang habe er sich bei einem Freund versteckt, bis sein Vater ihn zirka am 24. September 2014 in die Türkei geschickt habe. Von dort sei er in einem Lastwagen bis in die Schweiz gereist.
E-6836/2015 Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte, sein Militärdienstbüchlein sowie acht Fotos von Mitgliedern der YPG (unter anderem sein Cousin) ein. C. Mit Verfügung vom 21. September 2015 (Eröffnungsdatum unbekannt) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Dispositivziffern 1–3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. November 2015 einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. F. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer als neues Beweismittel einen „Haftbefehl“ der syrischen Armee vom 5. März 2017 ein und stellte die Übersetzung dieses Dokuments in Aussicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-6836/2015 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend – trotz der relativ langen Verfahrensdauer – um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-6836/2015 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Anlässlich der BzP habe er sich als Minderjähriger ausgegeben und als Asylgrund angegeben, nicht zu den YPG zurückkehren zu wollen, aus Angst, dass er zum Kämpfen nach Kobane gebracht worden wäre. Er habe bis zum 24. September 2014 zu Hause gelebt und sich an diesem Tag der Ausreise von seinen Eltern verabschiedet. Nach der Einreichung seiner Identitätskarte und der Bitte um Korrektur seines Geburtsdatums, habe er sodann ein Militärdienstbüchlein eingereicht und anlässlich der Anhörung als Asylgrund geltend gemacht, es drohe ihm eine Rekrutierung durch die syrische Armee. Nach der Beerdigung seines Cousins bis zur Ausreise habe er sich für ungefähr einen Monat bei einem Kollegen versteckt. Angesichts dieser Ungereimtheiten bezüglich seiner Vorbringen, erscheine eine drohende Rekrutierung durch die syrische Armee als nachgeschobenes Argument. Es sei wenig wahrscheinlich, dass im Jahr 2014 in Kamishli noch Musterungen seitens der syrischen Armee durchgeführt worden seien, da die Stadt grösstenteils von der PYD kontrolliert werde. Nicht nachvollziehbar sei sodann, weshalb sein Vater ihn zur Ausmusterung begleitet habe, obwohl sich dieser selbst wegen einer drohenden Rekrutierung vor den syrischen Behörden versteckt habe. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer bei der Asylgesuchseinreichung als Minderjähriger ausgegeben habe, wenn die militärische Musterung in Syrien erst mit 18 Jahren stattfinde, was ihm selbst bekannt gewesen sei. Das Militärdienstbüchlein
E-6836/2015 selbst weise Ungereimtheiten auf. Auf Seite 8 seien Manipulationen vorgenommen worden und Seite 9, welche Einträge des untersuchenden Arztes enthalten müsste, weise keine handschriftlichen Einträge auf. Syrische Dokumente seien zudem leicht fälschbar und käuflich erwerbbar. Eine drohende Rekrutierung seitens der YPG vermöge sodann in der Regel keine Asylrelevanz zu entfalten. Seine Befürchtungen betreffend eines Aufgebots für einen Kampfeinsatz würden vor dem Hintergrund, dass er nicht an der Waffe ausgebildet worden sei, unbegründet erscheinen. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift bekräftigte der Beschwerdeführer seine geltend gemachten Asylvorbringen. Erklärend fügte er an, die BzP habe am Tag seiner Einreise stattgefunden und er sei müde, überfordert und desorientiert gewesen. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass er sich vorwiegend an Geschehnisse geklammert habe, welche grosse Gefühlsregungen verursachen würden, wie der Tod seines Cousins und das Verschwinden seines Bruders. Die Rekrutierung durch die syrische Armee sei aufgrund der Flucht nicht mehr eine im ursprünglichen Mass präsente Gefahr gewesen. Sie liege sodann weiter zurück als der Dienst bei der YPG, weshalb er von den jüngsten Geschehnissen erzählt habe. Er habe als Asylgrund angegeben, für Kämpfe rekrutiert zu werden, ohne zu spezifizieren, von wem. Durch seine Ausreise aus Syrien habe er den Wehrdienst verweigert und die Behörden hätten ihn im August zweimal bei sich zu Hause aufgesucht. Hinzu komme die drohende Zwangsrekrutierung durch die YPG. Sodann machte er aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien subjektive Nachfluchtgründe geltend. 5.3 In der Zwischenverfügung vom 6. November 2015 erwog die Instruktionsrichterin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde, „dass das SEM nach einwandfreier Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher, überzeugender Begründung und mittels umfassender Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prüfung der Akten kein Grund zur Beanstandung zu erblicken sein dürfte, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich keine andere Betrachtungsweise aufdrängt,
E-6836/2015 dass die zur Entkräftung oder Erklärung der erkannten Ungereimtheiten verwendeten Argumente (z.B. nicht vertraute Prozeduren der Ausstellung eines Militärbüchleins, weiterbestehende Behördenstrukturen auch nach Rückzug der Regierung aus der Region, Risikoabwägung des Vaters bei der Begleitung des Beschwerdeführers zur Militärbehörde, Missverständnis bei der Falschangabe des Geburtsdatums, fehlende Einträge im Militärbüchlein infolge chaotischer Zustände in Syrien, schlichter Schreibfehler beziehungsweise Manipulation des Militärdienstbüchleins durch den ausstellenden Beamten selber, unterschiedliche Aufbewahrungsorte des Militärbüchleins und der Identitätskarte, gestiegener Rekrutierungsbedarf der PYD, zu restriktive Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG, Müdigkeit und Desorientierung bei der Erstbefragung, Wehrdienstverweigerung als Ausdruck der politischen Gesinnung, Denkbarkeit einer Identifizierung als Asylgesuchsteller) in der vorgelegten Form keine Durchschlagskraft besitzen dürften, dass die vorliegenden Akten vielmehr das mit den Erkenntnissen der Vorinstanz übereinstimmende Bild eines seine Mitwirkungspflicht unentschuldbar missachtenden, sich hinsichtlich der Kernasylvorbringen klar widersprechenden und zweifelhafter Beweismittel bedienenden Asylgesuchstellers gewinnt, der darüber hinaus ein persönliches Glaubwürdigkeitsdefizit aufweist, dass in besonderem Masse seine Bemühungen auffallen, seine Falschangabe betreffend das Geburtsdatum als entschuldbares Missverständnis darzustellen, hat er doch auf dem Personalienblatt und in der Erstbefragung übereinstimmend ein (auf seine Minderjährigkeit hindeutendes) Geburtsdatum angegeben und dieses erst ein halbes Jahr später und nach ebenso langer Beiordnung einer Vertrauensperson für Minderjährige zu berichtigen versucht (Geburtsjahr […] statt […]), dass den Akten weitere, bislang unerwähnte Unstimmigkeiten zu entnehmen sind, deren Erörterung bei Bedarf in einem materiellen Endentscheid vorzunehmen wäre, dass das SEM ebenso die (substanziell unbestrittene) Anordnung der Wegweisung gesetzes- und praxiskonform erwogen hat“. 5.4 In seiner Beschwerdeergänzung vom 12. Juni 2017 führte der Beschwerdeführer aus, am 5. März 2017 sei von der syrischen Armee gegen ihn ein „Haftbefehl“ erlassen worden, weil er nicht in den Militärdienst eingerückt sei. Er habe bereits anlässlich der Anhörung geltend gemacht, dass ihn die syrische Armee nach Ausstellung des Militärdienstbüchleins gesucht habe, um ihn in den Militärdienst einzuziehen. Durch sein Verhal-
E-6836/2015 ten habe er sich der Wehrdienstverweigerung strafbar gemacht. Der „Haftbefehl“ unterstreiche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen anlässlich der Bundesanhörung und stehe im Einklang mit seinen Asylvorbringen. Als Beweismittel reichte er den genannten „Haftbefehl“ zu den Akten. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Wie in der Zwischenverfügung vom 6. November 2015 ausgeführt, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die oben zitierten Erwägungen dieser Zwischenverfügung kann ebenfalls verwiesen werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Ausstellung seines Militärdienstbüchleins und zur drohenden Rekrutierung durch die syrische Armee erscheinen unglaubhaft. Obwohl er anlässlich der Anhörung als Hauptgrund für seine Flucht eine zukünftige Rekrutierung durch die syrische Armee geltend machte, reichte er sein Militärdienstbüchlein erst am 12. Juni 2015 ein. Anlässlich der der BzP erwähnte er diesen Asylgrund hingegen überhaupt nicht und gab sich als Minderjähriger aus. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche (Müdigkeit, Desorientierung und Überforderung anlässlich der BzP) vermögen nicht zu überzeugen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass, selbst wenn der Tatbestand der Desertion erfüllt wäre, auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen ist. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer keine weiteren Ausführungen, ausser keinen Militärdienst für das syrische Regime leisten zu wollen (vgl. SEM- Akten A24 S. 14). Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien als Deserteur unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Desertion hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). An dieser Einschätzung vermag auch der „Haftbefehl“ vom 5. März 2017 nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um eine Haftanweisung von der Militärverwaltung an den Direktor
E-6836/2015 des Distrikts Kamishli. Solche Dokumente weisen im syrischen Kontext eine relativ hohe Fälschbarkeit auf und sind leicht käuflich erwerbbar. Der Beschwerdeführer erläuterte sodann auch nicht, wie er in Besitz dieses internen Behördendokuments gelangt ist. Der Haftanweisung kann vorliegend keine erhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer – wie vorgetragen – einer (zu bezweifelnden) Einberufung zum Militärdienst nicht Folge geleistet haben sollte und per Haftanweisung gesucht würde, kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Bezüglich der Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Syrien von der YPG zwangsrekrutiert zu werden, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass eine Weigerung keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein ist aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.4.3) ebenfalls nicht anzunehmen. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Aufgrund der Gewährung der vorläufigen Aufnahme zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Unzulässigkeit eines Vollzugs nicht einzugehen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-6836/2015 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-6836/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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