Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6831/2019
Urteil v o m 2 3 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. November 2019 / N (…).
E-6831/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ethnischer Oromo, ersuchte am 19. April 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Mai 2016 und der Anhörung vom 27. November 2017 führte er aus, er habe bis zur Ausreise im Jahr 2016 im Dorf B._______ gelebt. Im Jahr 2013/2014 sei es zu Demonstrationen gegen die Umsetzung des Addis-Abeba-Masterplans gekommen. Bei den Demonstrationen an Schulen und Universitäten seien Schüler und Studenten inhaftiert oder getötet worden. Als er die zehnte Schulklasse besucht habe, habe eines Tages ein grosses Plakat im Schulhof gehangen, auf welchem die oromostämmigen Schüler zur Solidarität aufgerufen worden seien. Die Lehrkräfte hätten ihn verdächtigt, einer der Urheber zu sein oder die Urheber zumindest zu kennen. Er sei daraufhin einen Monat inhaftiert worden. Sie hätten ihn verhört und am Auge verletzt. Nach der Behandlung im Spital sei er nach Hause gegangen, habe die Schule abgebrochen, im Dorf einen Laden eröffnet und religiös geheiratet. Im Sommer 2015 habe er beschlossen, den Schulunterricht wiederaufzunehmen. Nach drei Monaten sei es in der Oromiaregion wieder zu Unruhen gekommen. An seiner Schule sei beschlossen worden, am 23. Dezember 2015 eine Demonstration durchzuführen. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, habe er auf eine Demonstrationsteilnahme verzichtet und sei stattdessen nach Hause gegangen. Abends seien Polizisten zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn ins Gefängnis gebracht und geschlagen. Am nächsten Tag habe er eine hohe Anzahl von verhafteten Schülern gesehen. Zudem habe er gesehen, wie ein Polizist seine Ehefrau, die ihn habe besuchen wollen, geschlagen habe. Auf sein Schreien hin habe ihn ein Polizist mit dem Gewehrkolben geschlagen. Sie hätten ihn auf dem Gefängnishof abgeladen, da er für tot gehalten worden sei. Passanten hätten ihn zu einem Freund seines Vaters gebracht. Danach sei er zu seiner Tante geflüchtet und circa am 3. Januar 2016 ausgereist, da nach ihm gesucht worden sei. In der Schweiz habe er an Demonstrationen für die Rechte der Oromos teilgenommen. Der Beschwerdeführer reichte vier Fotos von Demonstrationsteilnahmen als Beweismittel ein.
E-6831/2019 B. Mit Verfügung vom 21. November 2019 (eröffnet am 22. November 2019) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer reichte Kopien von vier, zum Teil bereits eingereichten Fotos von Demonstrationsteilnahmen, ein Schreiben der Oromo Community of Switzerland vom 14. Dezember 2019 und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
E-6831/2019 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, sie halte die Vorbringen des Beschwerdeführers zwar für glaubhaft, aber die politische Situation in Äthiopien habe sich seit seiner Ausreise vor knapp vier Jahren wesentlich zum Besseren verändert. Es sei davon auszugehen, dass im jetzigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bestehe. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, trotz des Machtwechsels im Jahr 2018 und der damit einhergehenden Stabilisierung der Situation in Äthiopien seien dort ethnisch bedingte Spannungen nach wie vor verbreitet. Bei den nicht endenden Protesten seien mehrere Personen gestorben. Auch
E-6831/2019 in der Region Oromia, aus welcher er stamme, sei es zu heftigen Ausschreitungen gekommen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht analysierte im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 die politische Lage in Äthiopien. Demzufolge hat sich die Lage in Äthiopien seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Ginbot 7, die Vereinigungen Oromo-Befreiungsfront (OLF) und Ogaden National Liberation Front (ONLF), die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). 5.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt wegen seiner Inhaftierungen als Unterstützer der Sache der Oromo seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte zur Lage in Äthiopien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich den Berichten keine konkrete Verfolgung der Oromo durch die Regierung entnehmen lässt. 5.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
E-6831/2019 missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Im erwähnten Referenzurteil D-6630/2018 E. 8 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass angesichts der positiven Entwicklung der politischen Lage in Äthiopien seit dem Amtsantritt des neuen Premierministers Abiy Ahmed im April 2018 die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien wegen exilpolitischer Tätigkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, unbegründet ist. Der Beschwerdeführer hat am 22. Mai 2017 und am 22. März 2018 an einer Demonstration für die Rechte der Oromo teilgenommen. Im Jahr 2016 war er an einer Versammlung der Oromo Community of Switzerland. Die diesbezüglich eingereichten Fotos lassen nicht auf ein exponierendes exilpolitisches Engagement schliessen, das ihn als ernsthaften Regimekritiker erkennen lassen würde. Es erscheint denn auch mit Blick auf die aktuelle politische Lage nach der Wahl von Abiy Ahmed, selbst Oromo, zum Premierminister nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht und ihm als Oromo bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Rechtsmitteleingaben vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthiopischen Behörden vorliegen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E-6831/2019 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.2.2 Die Vorinstanz begründet die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs damit, der Beschwerdeführer könne sich trotz des im Jahr 2018 eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen. Das Ehevorbereitungsverfahren sei mittlerweile abgeschrieben worden. Die Frau, welche er zu heiraten beabsichtigt habe, verfüge nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Er sei weder mit der Frau verheiratet, noch lebe er seit längerer Zeit mit ihr zusammen. Es handle sich daher nicht um eine intakte und tatsächlich gelebte Beziehung. Zudem habe er in Äthiopien eine Ehefrau. Es stehe der Frau, welche ebenfalls äthiopische Staatsangehörige sei, indes frei, mit ihm in sein Heimatland zurückzukehren. Der Beschwerdeführer bringt vor, er lebe in einer festen partnerschaftlichen Beziehung, welche einzig aus formellen Gründen nicht anerkannt worden sei.
E-6831/2019 7.2.3 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. CHRISTOPH GRA- BENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, S. 365). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.; BVGE 2017 VII/4 E. 6.2). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird respektive aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 und 137 I 113 E. 6.1 m.w.H.; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, 12738/10, § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 3295/06, § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 24404/05, § 61 ff.). 7.2.4 Die Frau, welche der Beschwerdeführer zu heiraten beabsichtigt hatte, ist äthiopische Staatsangehörige. Ihr wurde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt. Folglich verfügt sie nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen. 7.2.5 Sodann ist unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK berufen kann, festzuhalten, dass der Anspruch auf ein Zusammenleben auch dann nicht absolut gilt, sondern vielmehr eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt
E-6831/2019 des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung stattzufinden hat (BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.). Die öffentlichen Interessen liegen in den Gründen der Migrationsregulierung. In Bezug auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er sich seit knapp vier Jahren in der Schweiz aufhält, wobei seine Anwesenheit lediglich zum Zweck der Prüfung seines Asylgesuchs erlaubt ist. Es muss ihm und der Frau daher von Anfang an bewusst gewesen sein, dass ein allfällig aufgenommenes Familienleben möglicherweise nur von vorübergehender Dauer sein würde. Ferner steht es ihnen offen, gemeinsam nach Äthiopien zurückzukehren, da auch die Frau die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Migrationsregulierung höher zu werten ist als das private Interesse des Beschwerdeführers am Weiterbestand des allfälligen Familienlebens in der Schweiz. 7.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Vollzug der Wegweisung als zulässig einzustufen ist. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er ist zehn Jahre zur Schule gegangen. Mit seinen Eltern und Geschwistern verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz in Äthiopien. Die Eltern besitzen Land und ein Haus. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers hatte die Familie keine wirtschaftlichen Probleme. Es ist daher davon auszugehen, dass ihn die Familie nach der Rückkehr bei der Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E-6831/2019 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-6831/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener