Abtei lung V E-683/2008/frk {T 0/2} Urteil v o m 7 . Februar 2008 Einzelrichter Bruno Huber mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, Syrien, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - eigenen Angaben zufolge am 26. November 2007 seinen Herkunftsstaat verliess und am 5. Dezember 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass die Erstbefragung am 13. Dezember 2007 stattfand, dass die italienischen Behörden am 31. Dezember 2007 einem Rückübernahmebegehren der Schweiz vom 14. Dezember 2007 zustimmten, dass die direkte Bundesanhörung am 25. Januar 2008 durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und bei der Bundesanhörung im Wesentlichen geltend machte, er sei im März 2004 im Zusammenhang mit Unruhen in C._______ mit weiteren Personen zwei Tage festgehalten und anschliessend freigelassen worden, dass sein Vater die verbotene kurdische Arbeiterpartei PKK unterstützt und er selber als Sympasthisant der Partei Transporte und andere Arbeiten ausgeführt habe, dass der als Taxifahrer im Heimatland arbeitende Beschwerdeführer am 1. Juni 2007 in das Dorf D._______ (Provinz E._______) geschickt worden sei, um drei Verletzte der PKK abzuholen und nach B._______ zu bringen, dass sie kurz nach Verlassen des Dorfes in eine Polizeikontrolle geraten seien, die er durchbrochen habe, dass er zuerst von einem Polizeiwagen verfolgt worden sei, später aber seine Verfolger habe abschütteln können, dass sein Wagen danach von der Strasse abgekommen sei und sie einen Unfall erlitten hätten, dass er auf Vorschlag seiner Insassen diese zurück gelassen hätte und geflohen sei, dass er seinen Vater angerufen und dieser ihm geraten habe, nach H._______ zu gehen, er würde ihm ein Auto schicken und für seine ärztliche Behandlung sorgen, dass der Beschwerdeführer nach einigen Tage zuerst nach I._______ und dann - nach ungefähr drei Monaten - nach C._______ gegangen sei, wo er zirka drei Monate geblieben sei, dass er von seinem Vater erfahren habe, er werde von den syrischen Behörden gesucht, dass er mit Hilfe eines Schleppers von B._______ nach Algerien ausgereist sei, wo er sich drei Tage lang aufgehalten habe, dass er in der Bundesanhörung angab, später mit einem gefälschten Reisepass nach F._______ (Italien) geflogen und von Italien aus zu Fuss in die Schweiz gekommen zu sein, dass er bei der Anhörung Fotos als Beweismittel einreichte, auf denen seine Eltern zu sehen seien, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2008 - eröffnet gleichentags - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass zugleich verfügt wurde, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer könne nach Italien, wo er sich vor seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten habe, als sicheren Drittstaat zurückkehren, da Italien einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass auch keine anderen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien sprächen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem sinngemäss die Aufhebung des Entscheides und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte, dass er in der Beschwerde angibt, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, sich dort nur wenige Tage aufgehalten und keine Angehörigen in diesem Land, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die als „Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des BFM vom 1. Februar 2008 betreffend vorsorgliche Wegweisung nach Italien“ bezeichnete Eingabe ihrem Sinn und Zweck entsprechend als Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung des BFM gleichen Datums auszulegen ist, dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerde nicht durch entsprechende Anordnung der Vorinstanz die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, dass nämlich aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien erkennungsdienstlich erfasst worden ist, wo er am 29. November 2007 auf dem Flughafen G._______ (F._______) landete und am 30. November 2007 ein Asylgesuch stellte (vgl. act. A7/12), dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer mit der Schilderung der angeblichen Beschimpfungen und körperlichen Übergriffe durch italienische Beamte auch nicht die Vermutung der Sicherheit des Drittstaates Italien zu widerlegen vermag, da mit dem BFM davon auszugehen ist, Italien dulde keine derartigen Übergriffe und gehe gegen fehlbare Beamte strafrechtlich vor, dass der Beschwerdeführer nach Italien als sicheren Drittstaat zurückkehren kann, da dessen Behörden gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich nur wenige Tage in Italien aufgehalten, unbeachtlich ist, da nach der neuen Gesetzesnorm allein der Aufenthalt im Drittland als solcher und - im Unterschied zur früheren Regelung der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat - nicht seine Dauer massgeblich ist (zur alten Rechtslage siehe Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 12 und EMARK 2000 Nr. 1; zur neuen Rechtlage siehe Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060], S. 6850 und 6884), dass auch das Argument des Beschwerdeführers, in Italien lebten keine Angehörigen, nicht verfängt, da nach der neuen Drittstaatenregel ein besonders enger Bezug zum Drittstaat nicht von Bedeutung ist (a.a.o., S. 6884; demgegenüber zur alten Rechtslage der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997 Nr. 16), dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, zum einen der Aktenlage widerspricht (vgl. act. A7/12), zum andern es nach der neuen Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist (a.a.o., S. 6884). dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass keiner der genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder andere Personen, zu denen er eine enge Beziehung hat, leben (vgl. act. A2, S. 3), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht nur feststellte, der Beschwerdeführer erfülle offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht, sondern - an sich überflüssigerweise - darüber hinaus ausführte, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführer als offensichtlich haltlos zu erachten seien, dass nämlich bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne von verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass die Flüchtlingeigenschaft vorliegend angesichts der zu Recht vom BFM als äusserst realitätsfremd bezeichneten Schilderung der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer als Sympathisant der PKK, einzig veranlasst durch dessen Durchbrechen einer Strassenkontrolle, offensichtlich nicht zutage tritt, dass die vorinstanzliche Festellung zu bestätigen ist, dass in Italien effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Italien sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung _______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, _______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand:
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