Abtei lung V E-6829/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 4 . November 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6829/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Nigeria mit einem britischen Pass, den ihm ein Freund besorgt habe, Ende August 2008 verliess und über Frankreich in die Schweiz einreiste, wo er am 24. August 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragungen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, am (...) habe eine Versammlung seiner Bruderschaft genannt "(...)" oder "(...)" - stattgefunden, an der die Unterstützung der Rebellen im Niger Delta proklamiert worden sei, dass er sich unerlaubterweise dagegen ausgesprochen habe, weshalb er gemäss den Regeln der Bruderschaft habe geschlagen werden müssen, dass er sich mit dem Schlag einer Flasche gegen ein anderes Mitglied zur Wehr gesetzt habe und geflüchtet sei, dass ihm am nächsten Tag ein Freund mitgeteilt habe, die von ihm geschlagene Person sei an den Verletzungen gestorben und die Bruderschaft den Befehl erlassen habe, den Beschwerdeführer mit dem Tod zu bestrafen, worauf er nach Lagos geflüchtet sei, dass er sich bei einem Freund versteckt habe, nachdem er erfahren habe, dass die Bruderschaft die Polizei informiert habe, dass Mitglieder der Bruderschaft sein Haus zerstört hätten, dass Unbekannte auf ihn geschossen hätten, er aber nicht wisse, ob er getroffen worden sei, da er mit einem Arzneimittel behandelt worden sei, welches bewirkt habe, dass eine Kugel nicht in seinen Körper habe eindringen können ("jazdopped"), dass es jedoch viele andere Möglichkeiten gegeben hätte, ihn umzubringen, dass er vor diesem Hintergrund beschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen, E-6829/2008 dass er nach seiner Ausreise aus dem Heimatland erfahren habe, dass das von ihm geschlagene Mitglied der Bruderschaft gar nicht gestorben sei, sondern die Bruderschaft ihn mit der falschen Information für seine oppositionelle Haltung habe bestrafen wollen, dass bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab, die seine Identität hinreichend belegen könnten, und er einer schriftlichen Aufforderung vom 24. August 2008 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, er habe im Jahre 2005 zwar einen Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte gestellt, aber keine erhalten, da das Programm nicht richtig funktioniert habe und somit viele Leute keine Identitätspapiere erhalten hätten, dass er nie eine Identitätskarte oder einen Pass besessen habe, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter vorbrachte, er habe aus der Schweiz Freunde in Nigeria gebeten, Identitätspapiere für ihn zu besorgen, dass aber zum Erhalt solcher Papiere seine persönliche Anwesenheit notwendig gewesen wäre, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermöchten, dass insbesondere aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeit als Börsenmakler das Vorbringen, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben, wenig glaubhaft erscheine, E-6829/2008 dass der weiter vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge und es ihm offenstehen würde, sich an die zuständigen Behörden in Nigeria zu wenden, um eine Abklärung der Vorfälle einzufordern, zumal die angeblich umgekommene Person am Leben sei, dass der Beschwerdeführer zudem nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, da es sich bei den geltend gemachten Nachteilen um lokal oder regional beschränkte handle, denen er sich bei Bedarf durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könnte, dass er zudem auch Freunde innerhalb der Bruderschaft habe, dass darüber hinaus grundsätzlich Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestünden, da aufgrund einer daktyloskopischen Abklärung feststehe, dass er unter anderer Identität (Nationalität Sierra Leone) am 13. Oktober 2001 in Schweden erfasst worden sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal dem Beschwerdeführer im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weder die dortige politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen und der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, E-6829/2008 dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission in Ent- E-6829/2008 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe für die Ausund Weiterreise eigene und authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden ge- E-6829/2008 setzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthält, dass in der substanziell äusserst knapp gehaltenen Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen den geltend gemachten Sachverhalt zusammenfassend wiedergibt und im Weiteren einräumt, Bruderschaften der genannten Art seien in Nigeria verboten, jedoch seien sie sehr stark und die Polizei habe kein Interesse, deren Mitglieder zu schützen, dass mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene die Erwägungen des BFM nicht entkräftet werden können, und eine Prüfung der gesamten Akten von Amtes wegen ergibt, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist, dass weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer E-6829/2008 weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Gesetzes zu betrachten und in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK - insbesondere zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Nigeria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann und aus den gesamten vorlie- E-6829/2008 genden Akten und Umständen keine Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen, dass mit Blick auf die in Schweden geltend gemachte sierra leonische Staatsangehörigkeit festzuhalten ist, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos erschienen, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite) E-6829/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original; Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Christoph Berger Versand: Seite 10