Abtei lung V E-6829/2006 {T 0/2} Urteil vom 2. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Weber, Schmid, Lang Gerichtsschreiberin Jorns Morgenegg X._______, geboren (...), dessen Ehefrau Y._______, geboren (...), sowie die Kinder W._______, geboren (...), und Z._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, wohnhaft (...), vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Berner Beratungsstelle für Asylsuchende, Schwarztorstrasse 124, 3007 Bern, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 12. September 2003 i.S. Vollzug der Wegweisung / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 23. April 2003 und gelangten am 24. April 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Nach einer Kurzbefragung im Empfangszentrum Basel (vormals Empfangsstelle) am 28. April 2003 wurden die Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern zugewiesen Am 4. und 5. September 2003 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, er (der Beschwerdeführer) habe während des Krieges als Zugführer der bosnischen Armee an Kampfhandlungen teilgenommen. Bei der Eroberung eines Dorfes sei ein kroatischer Soldat erschossen worden. Ausserdem habe seine Einheit mehrere Leute gefangen genommen, welche er gekannt habe. Nach dem Krieg, im Oktober 2002, sei der Beschwerdeführer in einem Einkaufszentrum von einem seiner ehemaligen Gefangenen beschimpft und beleidigt worden. Seit November 2002 seien die Beschwerdeführer telefonisch mit dem Tode bedroht worden. Die Drohungen seien alle auf die Kriegsteilnahme des Beschwerdeführers zurückzuführen. Auch die Kinder der Beschwerdeführer seien deswegen in der Schule schikaniert und beschimpft worden. Sie (die Beschwerdeführerin) habe nach jeder telefonischen Drohung vor Angst gezittert. Seit dem Krieg sei sie traumatisiert. Ihre Tochter, die wahrscheinlich ebenfalls traumatisiert sei, sei zur Bettnässerin geworden und werde derzeit in der Schweiz ärztlich behandelt. Zudem leide der Beschwerdeführer unter Bluthochdruck. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das Bundesamt lehnte mit Verfügung vom 12. September 2003 - eröffnet am 15. September 2003 - die Asylgesuche ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführer genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. Die Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden psychischer Natur der Beschwerdeführer sei im Heimatland gewährleistet. Falls erforderlich, könnten die Beschwerdeführer die entsprechende medizinische Infrastruktur ihres Heimatlandes in Anspruch nehmen. C. Mit Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 15. Oktober 2003 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der den Wegweisungsvollzug betreffenden Punkte der angefochtenen Verfügung. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG sei und es sei das BFF anzuweisen, den Beschwerdeführern von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Dem Wegweisungsvollzug stünden vor allem gesundheitliche Probleme psychischer Natur entgegen. In diesem Zusammenhang reichten die Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 7. Oktober 2003, die Beschwerdeführerin betreffend, ein. Den
3 Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2003 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK fest, dass die Beschwerdeführer lediglich den angeordneten Vollzug der Wegweisung anfechten liessen, weshalb die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 12. September 2003 mit Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig seien. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zur Nachreichung der ärztlichen Unterlagen, welche sich im Besitz ihres Rechtsvertreters befänden, sowie zur Einreichung einer Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden wurde den Beschwerdeführern Frist bis zum 6. November 2003 angesetzt. E. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2003 fanden die ärztlichen Unterlagen sowie drei Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden Eingang in die Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2003 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2003 wurde die Vernehmlassung des Bundesamtes den Beschwerdeführern unter Fristansetzung zur Replik zugestellt. Auf die entsprechende Stellungnahme vom 25. November 2003 sowie die beigelegten Dokumente (ärztliches Zeugnis vom 24. November 2003; Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden vom 24. November 2003) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Fax-Eingabe vom 27. Juli 2005 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, die zuständige Psychologin der Beschwerdeführerin habe ein aktuelles ärztliches Zeugnis in Aussicht gestellt. I. Mit Eingabe vom 11. August 2005 (Poststempel 17. August 2005) fand der in Aussicht gestellte ärztliche Zwischenbericht Eingang in die Akten. J. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters des nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2007 hin reichten die Beschwerdeführer am 24. Mai 2007 ein weiteres Arztzeugnis zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
4 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. In der Beschwerde wird ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung angefochten. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2003 festgehalten wurde, ist die Verfügung des Bundesamtes vom 12. September 2003 mit Ablauf der Beschwerdefrist, soweit sie die Frage des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen oder landesrechtliche Bestimmungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]. 4.2 4.2.1 Der Vollzug kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Art. 14a Abs. 4 ANAG ist als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche von Gesuchstellern,
5 sondern aus humanitären Gründen handelt (Botschaft zur Revision des Asylgesetzes vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II S. 668). Konkret gefährdet sind unter anderem Gewaltflüchtlinge, d. h. Personen, welche ohne individuell verfolgt zu sein, den Folgen von Bürgerkrieg, Unruhen, Unterdrückung oder verbreiteter schwerer Menschenrechtsverletzungen zu entfliehen suchen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 26 und 203). Art. 14a Abs. 4 ANAG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten können oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157; 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47; 1994 Nr. 18 S. 139 ff. und Nr. 19 S. 145 ff.). 4.2.2 Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführer würden gesundheitliche Probleme physischer Natur geltend machen. Die Behandlung solcher Krankheiten sei in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich gewährleistet. Bei einer Rückkehr hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, die entsprechenden medizinischen Infrastrukturen ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen, sollte sich dies als notwendig erweisen. 4.2.3 In der Rechtsmitteleingabe bestreiten die Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Schluss. Die offensichtlich grosse Verzweiflung der Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Befragung habe die dort anwesende Hilfswerksvertretung zur Anregung veranlasst, ein vermutetes Kriegstrauma durch eine Fachperson abklären zu lassen. Das Bundesamt habe dies jedoch unterlassen und stattdessen pauschal auf die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit im Heimatland der Beschwerdeführer verwiesen. Gemäss dem beiliegenden ärztlichen Bericht der Sprechstunde für MigrantInnen der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 7. Oktober 2003 leide die Beschwerdeführerin an einer Depression schweren Grades mit Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, deren Ursachen namentlich in den Kriegserlebnissen, dem plötzlichen Tod der Eltern sowie den massiven Drohungen, welchen die Familie seit dem Jahre 2002 ausgesetzt gewesen sei, zu suchen seien. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei sehr instabil und lasse eine Rückkehr der Familie aus medizinischer Sicht als nicht verantwortbar erscheinen. Eine psychiatrische Weiterbehandlung werde als dringend notwendig erachtet und sei bereits organisiert worden. Die Beschwerdeführerin brauche Zeit und Ruhe sowie einen sicheren Rahmen, damit sich ihr Zustand stabilisieren könne. Die geschilderte Situation belastete verständlicherweise aber auch die übrige Familie. Der Beschwerdeführer leide unter chronischen Spannungskopfschmerzen und die (...) Tochter W._______ nässe jede Nacht ein, weshalb ihr eine langfristige medikamentöse Behandlung verordnet worden sei. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2003 reichten die Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen vom 8. Juli 2003, vom 30. Juli 2003, vom 22. August 2003 sowie vom 6. Oktober 2003 den Gesundheitszustand der Tochter W.._______ betreffend ein. Demnach leidet diese an einer Trommelfellperforation sowie an Enuresis nocturna primaria (Bettnässen). Gemäss den Arztberichten vom 18. Juli 2003 sowie vom 22. September 2003 lei-
6 det der Beschwerdeführer an Spannungskopfschmerzen, welche medikamentös behandelt werden können. 4.2.4 In der Vernehmlassung vom 7. November 2003 hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt aus, die geltend gemachten gesundheitlichen und psychischen Probleme der Beschwerdeführer seien gemäss gesicherten und aktuellen Erkenntnissen des Bundesamtes in der Heimatregion der Beschwerdeführer vollumfänglich behandelbar. Ausserdem reiche die Ursache der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in das Jahr 1992 zurück, und es sei ihr seither möglich gewesen, in Bosnien und Herzegowina ein normales Leben, inklusive der Geburt zweier Kinder in den Jahren 1994 und 1998 und deren Betreuung, zu führen. Ferner liege es in der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin, sich mit Hilfe der behandelnden Ärzte auf eine Rückkehr in ihr Heimatland vorzubereiten. Auch sei sie im April 2003 durchaus in der Lage gewesen, die Reise von Bosnien und Herzegowina in die Schweiz zu bewältigen. 4.2.5 Mit Replik vom 25. November 2003 bestreiten die Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Schluss und verweisen auf das beigelegte Arztzeugnis des Psychiatrischen Dienstes Region Emmental vom 24. November 2003. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer akuten psychischen Krise mit Erschöpfungssymptomen, massiver Niedergeschlagenheit, Gefühlen der Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit. Ihr Beschwerdebild verlange eine psychiatrische Behandlung, welche vorläufig in einem ambulanten Setting mit mindestens wöchentlichen Konsultationen durchgeführt werde. Aufgrund des instabilen Zustandes der Patientin sei sie zurzeit nicht reisefähig. Aus medizinischer Sicht sei unabdingbar, dass sich die Beschwerdeführerin vorläufig in einer stabilen, angstfreien, nicht-bedrohlichen Umgebung aufhalten könne und ihr die dringend indizierte psychiatrische und psychopharmakologische Behandlung ohne Unterbruch gewährleistet bleibe. Mit Eingabe vom 17. August 2005 legten die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 11. August 2005 der zuständigen Psychologin sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ins Recht. In diesem Bericht hält die Psychologin fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin eindeutig das Beschwerdebild einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) zeige. Die entsprechenden Beschwerden äusserten sich bei der Beschwerdeführerin vor allem in Form von anhaltenden Schlafstörungen mit Albträumen, Konzentrationsstörungen, Lärmempfindlichkeiten, Kopfschmerzen, Angst, Intrusionen und sehr auffälliger emotionaler Erregtheit bei aufkommender Erinnerung an die traumatisierenden Erfahrungen, über die die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des therapeutischen Setting nur andeutungsweise sprechen könne. Die in diesem Zusammenhang jeweils gezeigte, starke Reaktion der Beschwerdeführerin sowie ihr auffälliges Vermeidungsverhalten (nach ICD-10 und DSM IV eine der Hauptsymptomgruppen der PTSD) seien deutliche Hinweise für das Vorliegen von schweren traumatischen Erfahrungen. Aufgrund des anhaltenden und komplexen Beschwerdebildes, insbesondere dem Vorliegen der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD- 10; F 43.1) mit depressiver Symptomatik, sowie der weiterhin bestehenden grossen psychischen Labilität sei bei der Beschwerdeführerin die Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psychologischen, auch psychopharmakologischen Behandlung dringend indiziert. Zudem sei es wichtig, dass die Behandlung in dem der Beschwerdeführerin seit drei Jahren bekannten Rahmen und wenn möglich von der
7 Therapeutin geführt werden könne, zu der sie ein Vertrauensverhältnis habe aufbauen können. Die Konsultationen sollten im dreiwöchigen Abstand, bei einer Retraumatisierung jedoch unbedingt in wöchentlichen Abständen, allenfalls sogar im stationären Rahmen durchgeführt werden. Für die Beschwerdeführerin werde eine stabile angstfreie Umgebung als unbedingt notwendig erachtet, um eine weitere Verbesserung ihres psychischen Zustandes zu erzielen, beziehungsweise um eine Retraumatisierung vermeiden zu können. Eine Genesung sei bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auch davon abhängig, dass sich ihre Familie in einer sicheren, nichtbedrohlichen Situation befinde und keinen weiteren Belastungen ausgesetzt sei. Dem aktualisierten Arztbericht des Regionalspitals Emmental vom 18. Mai 2007, ausgestellt durch die zuständige Oberärztin und die Psychologin des psychiatrischen Dienstes, lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in dreiwöchentlichen Abständen in ambulant psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung ist und die psychopharmakologische Therapie fortgesetzt wird. Zudem wird darin bestätigt, dass sie nach wie vor - in wechselnder Intensität - an erwähnten Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung, die nunmehr durch die Fachärzte als chronifizierte komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) nach Kriegserlebnissen und Kriegsgefangenschaft bezeichnet wird, leidet. Der Beschwerdeführerin wird ausserdem eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD F 62.0) attestiert. In Ergänzung zum ärztlichen Bericht vom 11. August 2005 wird insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin gebe an, immer wieder unter Ängsten mit vegetativer Übererregtheit (Nervosität, erhöhte Anspannung, Tremor, Mundtrockenheit, Palpitationen, leichte Schreckhaftigkeit) zu leiden. Wenn sie alleine zu Hause sei, müsse sie kontrollieren, ob nicht noch jemand anders da sei. Sie leide manchmal an Spannungen im Kopf, ertrage dann den Lärm ihrer Kinder nicht und sei reizbar und aggressiv. Zuweilen verspüre sie seltsame Körperempfindungen wie ein taubes Gefühl im Arm oder ein kaltes Gefühl an der linken Kopfhälfte. Ausserdem berichte sie, Schwierigkeiten zu haben, anderen Menschen zu vertrauen, weswegen sie wenig sozialen Kontakt pflege. Offenbar würden bei der Beschwerdeführerin akustische Reize als Trigger für Flashbacks fungieren, da sie erkläre, Lärm - etwa in Form von lauten Männerstimmen oder Musik - würden ein Summen in ihrem Kopf verursachen. Sie gebe auch an, wieder Stimmen und Schreie wie während ihrer Gefangenschaft zu hören und nachts Angstträume zu haben, wobei sie Kriegsbilder sehe und ebenfalls Stimmen sowie Schreie höre. Nach wie vor könne die Beschwerdeführerin nur andeutungsweise über ihre traumatischen Erfahrungen sprechen und zeige diesbezüglich weiterhin ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten und starke emotionale Reaktionen, weshalb bis anhin eine Traumabearbeitung nicht möglich gewesen sei. Aufgrund dieses anhaltenden und wechselhaften Beschwerdebildes und der fortan bestehenden grossen psychischen Labilität sei die Fortsetzung der ambulant-psychiatrisch-psychologischen Behandlung in dreiwöchentlichen - bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes in kürzeren - Abständen angezeigt. Bestehend bleibe zudem eine grosse Vulnerabilität für Reaktualisierungen des Traumas in Belastungssituationen und Retraumatisierungen. Eine sichere Umgebung und eine positive Zukunftsperspektive seien daher unabdingbar. Eine - bevorstehende - Rückkehr in die Heimat würde die Prognose deut-
8 lich verschlechtern und berge zudem ein hohes Risiko für die Beschwerdeführerin von akuter und anhaltender Verschlechterung des Gesundheitszustandes. 4.2.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer chronifizierten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich aufgrund des Erlebten und der Erinnerungen daran sehr belastet. Eine weitere engmaschige psychiatrische sowie psychotherapeutische Behandlung erscheint - wie von den behandelnden Ärzten angezeigt - notwendig. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes besteht für die Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina zwar grundsätzlich die Möglichkeit, sich entsprechend fachärztlich behandeln zu lassen und eine Therapie zu besuchen. Jedoch weist die Gesundheitsversorgung in Bosnien und Herzegowina im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie nach den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen auch heute noch erhebliche Mängel auf. Seit Beendigung des Krieges sind zwar in Bosnien und Herzegowina teilweise mit internationaler Hilfe zahlreiche Kliniken und Spezialeinrichtungen für die Behandlung traumatisierter Menschen aufgebaut und institutionalisiert worden, in denen neben der medizinischen Grundversorgung auch verschiedene Therapien angeboten werden. Das medizinische Fachpersonal verfügt heute auch über eine grosse Erfahrung in der Behandlung traumatisierter Personen. Jedoch sind die Behandlungsstrukturen meist überlastet und ist der Zugang zu einer raschen und adäquaten Behandlung schwerer Traumata ohne grössere finanzielle Mittel nur eingeschränkt gewährleistet. Aufgrund der Ausführungen der behandelnden Ärzte ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat eine Dekompensation bewirken würde. Solche Retraumatisierungen können nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne direkte willentliche Beeinflussung auftreten. Hinzu kommt, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat und die Inanspruchnahme einer psychiatrischen Behandlung voraussetzen, dass die betroffene Person auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihr bei der Reintegration und der psychiatrischen Behandlung hilfreich zur Seite stehen kann. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise in C._______ gelebt haben. Gemäss den Ausführungen in der Replik vom 25. November 2003 liegt der Herkunftsort der Beschwerdeführer 120 km von der nächstgelegenen Zentrumsstadt mit adäquater Behandlungsmöglichkeit (D._______) entfernt. Demnach müssten die Beschwerdeführer zwischen ihrem Herkunftsort und D._______ pendeln, oder sich in D._______ niederlassen. Die Beschwerdeführer verfügen in D._______ über kein soziales Netz, das sie bei der Wohnungssuche, der Registrierung bei den Behörden, der Arbeitssuche, der regelmässigen medizinischen Behandlung und bei finanziellen Engpässen unterstützen könnte. Bedingt durch die geographische Lage ihres Herkunftsortes ist eine regelmässige Anreise von C._______nach D._______ zwecks Behandlung der psychischen Erkrankung auch nicht als zumutbar zu erachten. Hinzu kommt, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes die Inanspruchnahme des Gesundheitswesens beziehungsweise der Bezug von Medikamenten oftmals von den Betroffenen selbst getragen werden muss. Denn zunächst setzt die Inanspruchnahme von Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems die Registrierung am Wohnort voraus. Sodann begegnen insbesondere Arbeitslose,
9 deren Krankenversicherungsprämien von der Arbeitslosenkasse bezahlt werden, regelmässig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz geltend machen. Laut den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind immer mehr medizinische Institutionen dazu übergegangen, Vorauszahlungen zu verlangen, da sie Schwierigkeiten haben, das Geld bei den Versicherungen einzutreiben (vgl. zum Ganzen die nach wie vor zutreffende Beurteilung durch die ARK betreffend die allgemeine Situation des Gesundheitswesens in der kroatischmuslimischen Föderation in EMARK 2002 Nr. 12 S. 102 ff.; JOËLLE SCACCHI, Bosnien-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, im Oktober 2004, S. 6 ff.; United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegowina, Januar 2005; KATJA WALSER, Bosnien- Herzegowina, Rückkehr in den Kanton Tuzla [Registrierung, Sozialhilfe, Krankenversicherung], SFH-Länderanalyse, Bern, 17. Mai 2006; dieselbe, Bosnien-Herzegowina, Aktuelle Situation, insbesondere die Situation verletzlicher Gruppen, SFH-Länderanalyse, Bern, Juli 2006). Selbst wenn sich die Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina registrieren lassen könnten, ist somit nicht auszuschliessen, dass sie einen Teil oder gar die Gesamtheit der Medikaments- und Behandlungskosten der Beschwerdeführerin selbst übernehmen müssen. Hinzu kommen die Kosten für eine allfällige Behandlung der Tochter W._______ und des Beschwerdeführers. Da D._______ einem anderen Kanton als C._______ angehört, würden sich bezüglich der medizinischen Versorgung zusätzliche Hindernisse beim Zugang beziehungsweise bei der Finanzierung der medizinischen Behandlung ergeben. Mit Hinweis auf EMARK 2002 Nr. 12 E. 10.d machen die Beschwerdeführer denn auch geltend, dass die Krankenversicherung bei einem Kantonswechsel keine Deckung übernehme. 4.3 In Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt als insgesamt unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu qualifizieren ist. Den Akten sind auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG zu entnehmen. 4.4 Die zuvor genannten drei Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur (vgl. die diesbezüglich nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54f.). Da das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer als unzumutbar erachtet, kann daher vorliegend auf eine Prüfung der beiden anderen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG verzichtet werden. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 12. September 2003 sind aufzuheben und die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
10 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Ohnehin wären die Beschwerdeführer von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten befreit gewesen, nachdem ihnen mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2003 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist (vgl. Bst. D hiervor) und keine Hinweise auf eine Veränderung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorliegen. 6.2 Den Beschwerdeführern ist - als vollständig obsiegender Partei - für die ihnen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat eine vom 15. Oktober 2003 datierende Kostennote eingereicht. Er beziffert darin den zeitlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf 4.75 Stunden, was angemessen erscheint. Auch die in Rechnung gestellten Spesen können als verhältnismässig bezeichnet werden. Hinzu kommen weitere Aufwendungen für spätere Eingaben (Eingabe vom 29. Oktober 2003, Replik vom 25. November 2003, Faxeingabe vom 27. Juli 2005, Eingabe vom 24. Mai 2007, Spesen) in der Höhe von geschätzten Fr. 300.--. Das BFM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor der ARK respektive dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MWST) von insgesamt Fr. 800.-- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF vom 12. September 2003 wird betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 5. Das BFM hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. [...]) - den (...) ad (...) (Beilagen: zwei Geburtsscheine, ein Eheschein) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg Versand am: