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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2015 E-6801/2015

30 ottobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,801 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6801/2015

Urteil v o m 3 0 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sudan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2015 / N (…).

E-6801/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte von Italien herkommend am 8. Juli 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juli 2015 erklärte der Beschwerdeführer, er könne sich an sein Geburtsdatum vom 1. Januar 1999 erinnern, weil ihn seine Schwester beim Schuleintritt als Siebenjährigen angemeldet habe. Sein Alter könne er weder mit einem Reisepass noch einer Identitätskarte beweisen, weil er solche Papiere nie besessen habe. Sein Schülerausweis sei ihm 2014 weggenommen worden. Er sei von der italienischen Küstenwache gerettet und am 26. Juni 2015 an einen unbekannten Ort Italiens gebracht worden, wo er sich in einem Lager aufgehalten habe. Er sei in Italien daktyloskopisch registriert worden; er habe aber dort kein Asylgesuch gestellt. In der Folge wurde ihm das rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung nach Italien gewährt, welches gestützt auf seine Aussagen und aufgrund des Eurodac-Treffers vom (...) Juni 2015 (Abgleich der Fingerabdrücke) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer führte an, das Leben in Italien sei sehr hart und biete keine Perspektiven. Er wolle in der Schweiz bleiben, wo er respektiert sei. Das SEM liess am 28. Juli 2015 eine radiologische Knochenaltersanalyse des Beschwerdeführers zur Überprüfung seiner Altersangabe durchführen. Der eingesetzte Arzt wandte die Knochenaltersbestimmung nach Greulich- Pyle an und kam zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei 19 Jahre alt oder mehr. In der ergänzenden Befragung vom 30. Juli 2015 hielt das SEM dem Beschwerdeführer vor, sein Erscheinungsbild und Aussehen deute auf ein Alter von über 18 Jahren hin. Auch aufgrund von weiteren Indizien habe es sich zur Durchführung einer Knochenaltersbestimmung veranlasst gesehen. Das Resultat der Abklärung habe die Zweifel des SEM am geltend gemachten Alter von 16 Jahren erhärtet. Der Beschwerdeführer wiederholte daraufhin Bekanntes und gab erneut an, keine Beweismittel beschaffen zu können, die sein Alter bestätigen und die Resultate der Knochenaltersbestimmung widerlegen könnten. Daraufhin erklärte ihm das SEM, dass es ihn im Verfahren fortan als Volljährigen behandle, was der Beschwerdeführer akzeptierte.

E-6801/2015 Das von der Vorinstanz am 12. August 2015 an die italienischen Behörden gestellte Ersuchen um Rücknahme des Beschwerdeführers (take charge- Verfahren) blieb unbeantwortet. B. Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 – eröffnet am 15. Oktober 2015 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Italien weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Am 14. Oktober 2015 forderte das SEM die Dublin-Unit Italien auf, ihm die Überstellungsmodalitäten mitzuteilen. D. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht habe seinen Ermessensspielraum zu nutzen und ihm ein Bleiberecht in der Schweiz zu verschaffen. E. Der eingereichte ärztliche Bericht datiert vom 26. Oktober 2015.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-6801/2015 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). Folglich ist auf den Antrag auf Verschaffung eines Bleiberechts nicht einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–15 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

E-6801/2015 2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheides aus, aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer am (...) Juni 2015 in Italien registriert worden ist und Italien zum Übernahmeersuchen des SEM vom 12. August 2015 innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung bezogen hat, sei die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen. Folglich sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten, weil er nach Italien ausreisen könne, welches für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Abwägung aller Anhaltspunkte für und gegen das angegebene Alter lasse aufgrund der bisherigen Praxis auf einen mündigen Beschwerdeführer schliessen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt der vorinstanzlichen Beurteilung in seiner Rechtsschrift im Wesentlichen folgende Argumente entgegen: (1) Sein Alter sei unbekannt mangels Papieren. Es sei durchaus möglich, dass er minderjährig sei. Er sei Vollwaise (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 1). (2) Es gebe keine Garantie in Italien vor einer Ausschaffung in sein Heimatland, wo er an Leib und Leben bedroht sei (vgl. Beschwerde S. 1f.) (3) Die generelle Situation der Flüchtlinge in Italien sei katastrophal, weil das Land mit ihnen überfordert sei. Man sei sich selber überlassen, müsse auf Bahnhöfen übernachten und erhalte keine Unterstützungsleistungen (vgl. Beschwerde S. 1). (4) Er sei ein mehrfach traumatisierter Jüngling. Er benötige Sicherheit und entsprechende Unterstützung. Er dürfe aus medizinisch-psychiatrischen und aus humanitären Gründen nicht nach Italien zurückkehren (vgl. ärztlicher Bericht vom 26. Oktober 2015).

E-6801/2015 Dieser Einschätzung des Beschwerdeführers kann aus nachfolgenden Gründen nicht zugestimmt werden. 3.3 3.3.1 Was die Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, wonach er ein unbegleiteter Minderjähriger sein könnte, ist anzufügen, dass SEM und Gericht bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere erhalten haben. Zudem hat er selber von sich behauptet, sein genaues Alter nicht zu kennen und in der Folge nichts unternommen, um das angebliche Kindesalter glaubhaft zu machen. Ausserdem deutet sein Erscheinungsbild (Passfoto) auf ein höheres als das angegebene Alter. Weiter sind die Möglichkeiten der Asylbehörden, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG) das tatsächliche Alter eines Asylbewerbers zu ermitteln, eingeschränkt. In diesem Rahmen ist das SEM seiner Pflicht zur Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts nachgekommen, indem es eine Knochenaltersanalyse durchgeführt hat. Diese hat keine Hinweise auf eine Minderjährigkeit, sondern im Gegenteil die Volljährigkeit des Beschwerdeführers als wahrscheinlich ergeben. Aufgrund der aktuellen Aktenlage und Praxis durfte demnach das SEM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen (vgl. dazu auch EMARK 2001 Nr. 23 E. 6). Daran ändert auch ein Arztbericht nichts, der ihn als Jüngling bezeichnet. Damit gehört der Beschwerdeführer nicht zur Gruppe der verletzlichen Personen der unbegleiteten Minderjährigen. Die Verfahrensbestimmungen, völkerrechtlichen Schutzmassnahmen und Garantien für minderjährige Asylsuchende finden somit keine Anwendung (vgl. dazu BVGE 2011 Nr. 23 E. 5.3.1 ff.). 3.3.2 Die Vorinstanz hat demnach den Nichteintretensentscheid mit Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die richtige Rechtsgrundlage abgestützt. In diesem Kontext ist anzufügen, dass die zuständigen italienischen Behörden nach der fristgerechten Anfrage des SEM mit der Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innert der in der Dublin-III-VO vorgesehenen Frist (sog. Verfristung) die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt haben. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die unter Ziff. 3.2 angeführten Gründe vermögen an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für das Asylgesuch somit nichts zu ändern. 3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische

E-6801/2015 Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien, einem Signatarstaat der EMRK (Inkrafttreten: 26. Oktober 1955), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; Inkrafttreten 11. Februar 1989 mit gewissen Vorbehalten), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Inkrafttreten 13. Februar 1955 mit gewissen Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301; Inkrafttreten 26. Januar 1972 mit gewissen Vorbehalten), entspricht den Minimalstandards des internationalen Rechts und prinzipiell besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien oder wegen einer mangelnden medizinischen Versorgung in existenzielle Schwierigkeiten geraten. Es darf davon ausgegangen werden, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog. Verfahrensund Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Die obige Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtssprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung herrscht und Einrichtungen für Asylsuchende bestehen, obwohl die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien (Appl. No. 27725/10) vom 2. April 2013, § 78). Auch das Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz (Appl. No. 29217/12) vom 4. November 2014 führt nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde nichts Erhebliches dagegen vor. Bezüglich der im ärztlichen Bericht geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist keine akute Gefährdung des Beschwerdeführers erkennbar. Die geltend gemachten Traumatisierungen stellen keine erheb-

E-6801/2015 lichen Vollzugshindernisse in Bezug auf eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien dar, denn Italien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem mit entsprechenden Facheinrichtungen und Personal. Es liegen auch keine weiteren Hinweise auf spezifische Beeinträchtigungen physischer und psychischer Art vor, die seiner Überstellung nach Italien (vgl. dazu Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05] vom 27. Mai 2008; Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz [Appl. No. 39350/13] vom 30. Juni 2015; vgl. dazu auch BVGE 2009/2) entgegenstehen könnten. Hingegen haben die Vollzugsbehörden sicherzustellen, dass die italienischen Behörden vor der Ankunft des Beschwerdeführers über dessen gesundheitlichen Einschränkungen orientiert werden, damit Italien in geeigneter Weise seinen Bedürfnissen Rechnung tragen kann (vgl. Art 32 Dublin-III-VO). Weiter hat der Beschwerdeführer kein Asylgesuch in Italien gestellt und kann daher nicht aus persönlichen Erfahrungen darüber berichten. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. 4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der

E-6801/2015 Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). 4.3 Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung des Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen können, geprüft und dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet hat. Der Vorinstanz kann dabei keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Italiens festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-6801/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

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