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Bundesverwaltungsgericht 08.01.2014 E-68/2014

8 gennaio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,882 parole·~9 min·1

Riassunto

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 3. Januar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-68/2014

Urteil v o m 8 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien

A._______, geboren am (…), Albanien, zur Zeit im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 3. Januar 2014 / N (…).

E-68/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Dezember 2013 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Am 19. Dezember 2013 wurde er summarisch befragt und am 30. Dezember 2013 zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe bei einer Privatperson ein Darlehen von (…) aufgenommen, um ein (…) zu eröffnen. Der Darlehensvertrag sei notariell beurkundet worden. Als er den Darlehensgeber darüber informiert habe, dass er die Schuld zum vertraglich festgelegten Fälligkeitstermin am 27. Dezember 2013 nicht zurückzahlen könne, habe dieser ihm gedroht, ihn umzubringen, falls die Schuld nicht pünktlich geleistet würde. Daraufhin habe er Angst bekommen und sei mit seinem Reisepass auf dem Luftweg via Istanbul in die Schweiz geflüchtet. B. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 3. Januar 2014 fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Die Anträge werden auf einem standardisierten, vorgedruckten Formular gestellt. Beantragt wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, die Feststellung, dass die Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses; eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; die vorsorgliche Anweisung der Behörde, sich jeder Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats zu enthalten sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und eventualiter bei erfolgter Datenweitergabe eine Information des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung.

E-68/2014 D. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Januar 2014 per Telefax übermittelt, die Beschwerde ging zusätzlich auf dem Postweg am 8. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer Anträge zum Verfahren stellt – Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatund Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen sowie (eventualiter) bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung informiert zu werden –, so ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) kann unterbleiben, weil die verfahrensrechtlichen Anträge mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos werden. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

E-68/2014 Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.2 Die Vorinstanz hat den Flüchtlingsbegriff nach Art. 3 AsylG sowie den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und seine Vorbringen unsubstantiiert und widersprüchlich sind sowie der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns widersprechen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen seine erstinstanzlichen Vorbringen. Damit zeigt er weder auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhalts-

E-68/2014 feststellung führen soll, noch dass er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass es sich aufgrund der Sachlage um eine Drohung handelt, welcher wirtschaftliche Motive zugrunde liegen und keine Hinweise auf Verfolgungsmotive gemäss Art. 3 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Gruppe oder politische Anschauungen) vorliegen. Dem Beschwerdeführer wäre es offen gestanden, die lokale Polizei über die Drohung zu informieren. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die albanischen Behörden nicht in der Lage oder willens sind, ausreichend Schutz zu gewähren. Somit kann offen bleiben, ob sich der Sachverhalt gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers abgespielt hat, da dies am Ergebnis nichts ändern könnte. Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das BFM zu Recht das Asylgesuch ablehnte. 4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG, BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-

E-68/2014 verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen. Der Beschwerdeführer verfügt, wie die Vorinstanz feststellt, über berufliche Erfahrung im Baugewerbe und in der Landwirtschaft. Zudem befinden sich seine Eltern, sieben Geschwister und zahlreiche weitere Verwandte in Albanien, welche ihn unterstützen können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu betrachten. 5.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis 2021 gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-68/2014 7. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

E-68/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Alain Degoumois

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