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Bundesverwaltungsgericht 15.01.2008 E-6794/2006

15 gennaio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,599 parole·~18 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-6794/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Januar 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF (seit 1.1.05: BFM) vom 28. Februar 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-6794/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger aus dem Punjab mit letztem Wohnsitz A._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 16. Februar 2003 und gelangte am 18. Februar 2003 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 19. Februar 2003 erfolgte die Kurzbefragung in B._______ und am 25. Februar 2003 die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er und seine Familie gehörten der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an. Sein Vater und er hätten ein kleines Lebensmittelgeschäft in A._______ geführt. In einem Zimmer hinter dem Laden habe er den Sender M.T.A (Muslim Television Ahmadi) und das Freitagsgebet der Ahmadi empfangen können. Dort habe er auch religiöse Bücher der Ahmadi aufbewahrt und Leute getroffen, die sich für seine Bücher interessiert hätten. Die sunnitischen Gelehrten (Maulwis) hätten dies nicht gern gesehen und ihm vorgeworfen, Propaganda für die Ahmadis zu machen. Am 20. Oktober 2002 seien ungefähr fünfzehn von den Maulwis beauftragte Personen mit Gewehren bewaffnet zu seinem Geschäft gekommen und hätten, als er an der Kasse gestanden sei, auf ihn geschossen. Zum Glück sei er nicht getroffen worden, und er habe durch die Hintertüre und weiter zu einem Freund flüchten können. Die Angreifer hätten in der Folge sein Lebensmittelgeschäft geplündert, den Fernseher kaputt gemacht und seine Bücher verbrannt. Die Angreifer hätten sich anschliessend bei den Eltern nach seinem Verbleib erkundigt und diese geschlagen. Am Abend sei er zurück gegangen und vier oder fünf Tage bei den Eltern geblieben. Er habe grosse Angst gehabt. Schliesslich sei er doch wieder in die Moschee gegangen um zu beten. Am 4. oder 5. November 2002 sei er von den Maulwis bei den pakistanischen Behörden angezeigt worden. Als er seine Schwester von der Schule habe abholen wollen, sei er von einem Verwandten darüber informiert worden, dass er zu Hause von der Polizei gesucht worden sei. Darauf sei er ohne Verzug nach Lahore zu seiner Cousine geflüchtet. Nach einem einwöchigen Aufenthalt habe er mit seinem Vater Kontakt aufgenommen und ihn gebeten, einen Anwalt zu beauftragen. Die zwei kontaktierten Anwälte hätten sich jedoch geweigert tätig zu werden, dies mit der Begründung, er sei Ahmadi. Später hätten die Maulwis dem Anwalt der Ahmadi-Gemein- E-6794/2006 schaft, den sie kontaktiert hätten, mit Entführung gedroht für den Fall, dass er für ihn tätig werde. Auf Anraten seines Vaters und seiner Verwandten, die die Ausreise organisiert hätten, habe er schliesslich Pakistan über den Flughafen von Karachi mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 - gleichentags eröffnet - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen vermöchten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit zu genügen, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Am 13. März 2003 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 31. März 2003 (Poststempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltichen Prozessführung. Zur Stützung der Vorbringen reichte er einen FIR (First Information Report) samt deutscher Übersetzung zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2003 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht. E. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2003 die Abweisung der Beschwerde. E-6794/2006 F. In seiner Replik vom 30. Mai 2003 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. G. Am 17. April 2007 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sein bei der ARK anhängig gemachtes Verfahren am 1. Januar 2007 vom neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. E-6794/2006 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Insbesondere stelle der geltend gemachte Vorfall vom 20. Oktober 2002 einen strafbaren Übergriff Dritter dar, welcher durch den pakistanischen Staat geahndet würde. Der Beschwerdeführer habe es aber unterlassen, eine entsprechende Strafanzeige einzureichen, welchen Umstand er allein zu vertreten habe. Zudem sei äusserst unglaubhaft, dass am 20. Oktober 2002 angeblich zwischen zehn und fünfzehn Personen auf den Beschwerdeführer geschossen und dabei lediglich die Glasscheiben getroffen hätten. Er sei ausserdem auch nicht in der Lage gewesen, die Angreifer zu benennen. Was die Anzeige der Mullahs wegen Mitgliederwerbung für die Ahmadis anbelange, habe der Beschwerdeführer gewusst, dass diese einen Straftatbestand darstelle und es trotzdem gemacht; eine dadurch ausgelöste staatliche Strafverfolgung sei rechtsstaatlich legitim und asylrechtlich nicht relevant. Zudem sei zu beachten, dass General Musharraf im April 2000 öffentlich die Meinung verteten habe, es sei nicht zulässig, E-6794/2006 Angehörige religiöser Minderheiten zu diskriminieren. Dem Amt sei nicht bekannt, dass Ahmadis von dieser Erklärung ausgenommen seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Strafverfolgung mit einer Berücksichtigung dieser Erklärung durch die unabhängigen Gerichte rechnen könne. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz sei weder auf die Situation der Ahmadis in Pakistan noch auf die diesbezügliche Rechtsprechung der ARK eingegangen. Die Situation habe sich für die Ahmadis nach der Machtübernahme durch General Musharraf im Oktober 1999 nicht verbessert. Auch aufgrund der Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai 2001 und von Amnesty International (AI) vom 15. Mai 2001 müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verhaftung nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könne. Damit seien sämtliche Voraussetzungen einer asylrelevanten Gruppenverfolgung erfüllt. Es sei ihm deshalb schon allein aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Ahmadi-Gemeinschaft Asyl zu gewähren. Selbst wenn nicht von einer Gruppenverfolgung ausgegangen werde, liege mit dem geltend gemachten Sachverhalt doch ein asylrechtlich relevanter Tatbestand vor: der Beschwerdeführer sei individuell verfolgt worden. Seine Schilderungen des Vorfalls vom 20. Oktober 2002 seien detailliert und glaubhaft. Aufgrund des Ustandes, dass sich zum Zeitpunkt des Überfalls Mullahs vor dem Lebensmittelgeschäft befunden hätten, habe der Beschwerdeführer auf dessen Urheber schliessen können, ohne deren Namen zu kennen. Beim eingereichten FIR sei von dessen Echtheit auszugehen, zumal die Vorinstanz keine überzeugenden Fälschungsmerkmale geltend gemacht habe. Sollte dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt werden, sei er zumindest wegen des erlittenen Überfalls durch private Dritte zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 4.3 In seiner Vernehmlassung begründete das Bundesamt den Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit, im angefochtenen Entscheid sei bewusst nicht auf die Situation der Ahamdis in Pakistan eingegangen worden, weil davon ausgegangen worden sei, der Beschwerdeführer sei kein Ahmadi. Entgegen seinen diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Befragungen gehe ein echter Ahmadi normalerweise direkt zu einem Anwalt der Glaubensgemeinschaft. Zudem besuche ein echter Ahmadi den Religionsunterricht nicht in der Schule. Auch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen die Or- E-6794/2006 ganisation der Sunniten, die solche Angriffe gegen Ahmadis durchführt, zu benennen. Ein echter Ahmadi kenne aber die Organisation, die für solche Übergriffe berüchtigt sei. Bei dieser Ausgangslage entfalle das eigentliche Verfolgungsmotiv, nämlich der Vorwurf, für die Ahmadi-Bewegung Mitgliederwerbung gemacht zu haben. Damit entfalle aber auch eine entsprechende Strafverfolgung gestützt auf das pakistanische Strafgesetzbuch. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe habe der Beschwerdeführer den FIR erst auf Beschwerdeebene eingereicht. 4.4 In der Replik wurde entgegnet, die Behauptung der Vorinstanz, sie sei stillschweigend davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei kein Ahmadi, vermöge nicht zu überzeugen, zumal sie auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung ausgeführt habe, er habe als Ahmadi wissen müssen, dass Migliederwerbung verboten sei. Des Weiteren habe er nicht geltend gemacht, sich an einen sunnitischen Anwalt gewandt zu haben; er habe lediglich vorgebracht, dass die ersten zwei Anwälte seinen Fall nicht übernommen hätten, weil er Ahmadi sei. Nicht alle Ahmadi-Anwälte würden ihre Glaubensgenossen vertreten. Es möge zutreffen, dass Ahmadis normalerweise zusätzlich zum Religionsunterricht in der öffentlichen Schule noch den Religionsunterricht ihrer Glaubensgemeinschaft besuchen würden. Dies sei auch bei ihm so gewesen. Es könne daraus nicht abgeleitet werden, dass er kein Ahmadi sei. Im Übrigen könne auf seine ausführlichen Angaben zu seiner Religionsgemeinschaft verwiesen werden. Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren keine Urkunde eingereicht habe; das besagte Vorbringen in der Beschwerde sei wegen einer fehlerhaften Manipulation des Textverarbeitungsprogramms in den Text hinein gerutscht. 4.5 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen mit den Beweismitteln und Indizien sowie mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, (Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit (vgl. WALTER STÖCKLI, E-6794/2006 Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365, Rz. 8.126). Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es deshalb nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). 4.6 Vorab ist festzustellen, dass der Beweiswert pakistanischer Dokumente generell als gering einzustufen ist, da amtliche Dokumente in Pakistan ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können. Es gilt als gerichtsnotorisch, dass in Pakistan amtliche Blankoformulare überall frei käuflich sind und angesichts der weit verbreiteten Korruption widerrechtlich mit echten amtlichen Stempeln versehen werden können. In Pakistan ist es zudem problemlos möglich, ein Scheinverfahren gegen sich selber in Gang zu setzen. Hierbei wird ein echter First Information Report (FIR) ausgestellt. Bei Nichterscheinen von Ankläger und Angeklagtem wird das Verfahren vom Gericht eingestellt. Bei der zusammen mit der Beschwerde eingereichten beglaubigten Kopie eines FIR fällt auf, dass in der Rechtsmitteleingabe keine Angaben darüber gemacht werden, wie das Dokument erhältlich gemacht wurde. Dies erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung zu den Asylgründen aussagte, der kontaktierte Anwalt der Ahmadis habe Nachforschungen angestellt und dabei die Identität der Personen herausgefunden, die gegen ihn Anzeige erstattet hätten (Akten Bundesamt A7/13 S. 8). Hinzu kommt, dass das besagte Schriftstück inhaltlich im Widerspruch zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs steht. Gemäss dem eingereichten FIR handelt es sich beim Anzeiger um einen Landwirt namens C._______ aus dem A._______. Dagegen erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 25. Februar 2003, der Ahmadi-Anwalt habe herausgefunden, dass es sich bei den Anzeigern um drei sunnitische Mullahs aus A._______ namens D._______, E._______ und F._______ handle (A7/13 S. 8). Gemäss FIR erklärte der Anzeiger zudem gegenüber der Polizei, er habe die Anzeige gemacht, weil die Person namens X._______ zu ihm nach Hause gekommen sei und trotz des Verbots Religionspropaganda gemacht E-6794/2006 habe. Im Widerspruch dazu erklärte der Beschwerdeführer bei den Befragungen, Leute hätten ihn in seinem Zimmer hinter dem Laden besucht, um seine Bücher über die Ahmadis zu lesen (A1/9 S. 4 und 5). Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer öffentlich Mitgliederwerbung für die Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gemacht und damit in Kauf genommen haben will, deswegen zum Tod verurteilt zu werden (A7/13 S. 7). Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur behaupteten Schiesserei vom 20. Oktober 2002 konstruiert und realitätsfremd erscheinen. Insbesondere ist vorab nicht nachvollziehbar, dass rund fünzehn Personen den Auftrag erhalten hätten, eine einzige Person mit Schusswaffen zu töten. Auch ist, sollte sich der Angriff tatsächlich so zugetragen haben, davon auszugehen, dass die Angreifer den Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht verfehlt hätten. Realitätsfremd ist sodann die Aussage des Beschwerdeführers, er sei trotz Todesgefahr nach dem Kurzaufenthalt bei seinem Freund nach Hause zurückgekehrt und habe sich vier oder fünf Tage dort aufgehalten, bevor er wieder in die Moschee gegangen sei (A1/9 S. 5). Ein solchermassen beschriebenes Verhalten lässt sich in keiner Weise mit demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person vereinbaren. Augenfällig und bezeichnend für seine insgesamt unsubstanziierten Vorbringen ist auch, dass der Beschwerdeführer als angeblicher Exponent der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft nicht imstande war, die Organisation der Sunniten zu nennen, die Angriffe gegen Ahmadis durchführt. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht weder die schweizerischen Asylbehörden über den weiteren Verlauf des angeblich gegen ihn eingeleiteten polizeilichen Ermittlungsverfahrens infomiert noch nachgewiesen hat, dass er Ahmadi ist, obwohl ihm dies mit Hilfe seiner Familie oder des angeblich von seinem Vater kontaktierten Ahmadi-Anwaltes ohne weiteres zumutbar und auch möglich gewesen wäre. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya angehört; jedenfalls war er nicht in der vorgebrachten Weise religiös aktiv und deshalb Nachteilen ausgesetzt. E-6794/2006 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und daher nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). E-6794/2006 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner E-6794/2006 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 In Pakistan kann nicht von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Zudem ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Der gesunde Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatdorf über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz (vgl. A1/9 S. 3), weshalb es ihm zuzumuten ist, sich in Pakistan mit Hilfe seiner Verwandten eine neue Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG); der Vollzug der Wegweisung ist deshalb als möglich zu bezeichnen. 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht 1.(Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig und somit nicht bedürftig ist. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist deshalb abzuweisen, und die bei die- E-6794/2006 sem Ausgang des Verfahrens auf Fr. 600.-- bestimmten Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6794/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz mit den Vorakten (Ref.-Nr. N_______; Kopie) - G._______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 14

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