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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2007 E-6788/2006

1 giugno 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,844 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Wegweisung und Wegweisungsvollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-6788/2006 kom/che/scb {T 0/2} Urteil vom 1. Juni 2007 Mitwirkung: Richter König, Richerin Spälti Giannakitsas, Richter Gysi, Gerichtsschreiberin Chastonay 1. X._______, Russland, 2. Y._______, Russland, 3. Z._______, Russland alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Abteilung Anwaltschaft, _______ Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 27. Juni 2003 i.S. Wegweisungsvollzug / Ref.-Nr. _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - tschetschenischer Ethnie - verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge mit ihrer Tochter am 8. Februar 2003 und gelangte gleichentags legal (mit Visum) auf dem Luftweg nach Genf. Am 10. Februar 2003 stellte sie im Empfangszentrum Chiasso für sich und das Kind ein Asylgesuch. Am 13. Februar 2003 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangszentrum erstmals befragt. Am 17. Februar 2003 führte das BFM eine Direktanhörung durch. Für den Aufenthalt während des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführerin und ihr Kind dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 11. Mai 2003 wurde der Sohn Z._______ in der Schweiz geboren. Am 26. Mai 2003 führte die Vorinstanz eine ergänzende Anhörung mit der Beschwerdeführerin durch. Im Wesentlichen machte sie zur Begründung ihres Asylgesuches Folgendes geltend: Sie habe ab 1999 (Protokoll Direktbefragung vom 17. Februar 2003 S. 4) beziehungsweise ab 2001 (Protokoll Empfangsstelle S. 1) in A._______ gelebt und in einer Immobilienagentur gearbeitet. Das Leben in A._______ und ganz Russland sei für die Menschen tschetschenischer Ethnie praktisch unmöglich geworden. In Tschetschenien sei sie Übergriffen russischer Söldner ausgesetzt gewesen, im übrigen Gebiet der russischen Föderation werde sie benachteiligt. Beispielsweise habe sie in A._______ eine Unterkunft gemietet, ohne von der Vermieterin angemeldet worden zu sein. Der Quartierpolizist habe sie daraufhin zum Verlassen der Wohnung innert Wochenfrist aufgefordert; hätte sie Bestechungsgeld in Form eines halben Mietzinses bezahlt, hätte sie sicher bleiben können. Sie habe zudem Nachteile im Spital während der bevorstehenden Geburt des zweiten Kindes befürchtet und sei daher im Juni 2002 nach B._______ zurückgekehrt. Dort sei ihr Lebenspartner, der Vater der Kinder, von russischen Söldnern einmal entführt worden, danach wieder freigekommen. Bei einer zweiten solchen Entführung habe sie den Partner über einen Monat nicht finden können und bereits befürchtet, dieser sei getötet worden. Sie und das ungeborene Kind seien ebenfalls von russischen Söldnern bedroht worden. Aus diesem Grund sei sie Ende Dezember 2002 nach A._______ zurückgekehrt. Nach der Beschaffung der Reisevisa habe sie im Februar 2003 den Heimatstaat legal verlassen und sei legal in die Schweiz gereist. Hier habe sie erfahren, dass der Partner Anfang März 2003 in A._______ von der Polizei mit gefälschten Dollars angehalten und verhaftet worden sei. Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerein einen russischen Reisepass, ihre Geburtsurkunde sowie diejenige ihrer Tochter, ausgestellt in A._______, zu den Akten. Zudem gab sie eine temporäre Registrierung für A._______, gültig vom 16. März 2002 bis zum 16. März 2003, zu den Akten. Die Visumunterlagen wurden über die Schweizer Botschaft in A._______ aktenkundig gemacht.

3 B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2003 - eröffnet am 1. Juli 2003 - stellte die Vorinstanz fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhaltes noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung nach Tschetschenien wurde als unzumutbar beurteilt, hingegen befand das BFM, es sei der Beschwerdeführerin und ihren Kindern grundsätzlich zumutbar und möglich, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation legal niederzulassen; mithin sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu beurteilen. C. Mit Beschwerde vom 30. Juli 2002 (recte: 2003 [Poststempel vom 31. Juli 2003]) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Vollzugspunkt. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführerin und ihren Kindern sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerdeschrift wurden eine Bestätigung über die Eheschliessung, eine Kopie des Inlandpasses des Ehemannes, eine Besuchserlaubnis vom 17. Juli (jeweils Faxkopien), eine Stellungnahme des UNHCR vom Januar 2002, ein Schreiben des Kinderspitals C._______ betreffend das Kind Z._______. sowie eine Fürsorgebestätigung der Caritas C._______ zu den Akten gereicht. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. August 2003 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerde richte sich lediglich gegen den Vollzug der Wegweisung, weshalb die Verfügung der Vorinstanz, soweit die Fragen des Asyls und der Wegweisung als solche betreffend, in Rechtskraft erwachsen seien. Weiter verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; hinsichtlich des Entscheids über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 15. September 2003 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 22. September 2003 unter Ansetzen einer Frist für allfällige Gegenäusserungen zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin liess nach einmaliger Fristerstreckung am 15. Oktober 2003 (Poststempel) ihre Stellungnahme zu den Akten reichen. F. Mit Eingabe vom 4. November 2004 reichte die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Angaben namentlich betreffend die geltend gemachte Inhaftierung ihres Lebenspartners ein Urteil mit Übersetzung des wesentlichen Inhaltes sowie eine Ho-

4 norarnote zu den Akten und wies bezüglich der Situation der Tschetschenen in der Russischen Föderation auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai 2004. G. Am 4. Januar 2005 sandte die zuständige kantonale Behörde zwei bei der Einwohnerkontrolle abgegebene Dokumente der Beschwerdeführerin, einen Inlandpass sowie einen Staatsbürgerschaftsnachweis, zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem aktuellen Verfahrensstand sowie danach, wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne. Der zuständige Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführern am 30. Januar 2007 mit, das hängige Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. Einen verbindlichen Zeitpunkt für die Urteilsfällung könne zufolge der Geschäftslast nicht angegeben werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (Asyl, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin mit den Kindern ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ableh-

5 nung des Asylgesuches) und 3 (Verfügung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3.2 Es bleibt folglich zu prüfen, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.5 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf verschiedene Berichte und Stellungnahmen zur Situation in Tschetschenien unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe während ihres Aufenthaltes in A._______ zwischen 1999 und 2002 zwar eine Arbeitsstelle gehabt, habe dabei jedoch einen geringeren Lohn als ihre Mitarbeiter hinnehmen müssen. Letztlich habe sich die Firmenleitung jedoch kulant gezeigt, als es um die Papierausstellung gegangen sei (vgl. Beschwerde, S. 3). Der Lebenspartner sei im Gefängnis und warte auf seine Gerichtsverhandlung; eine solche werde immer auf den 24. des laufenden Monats angesetzt. Am 4. November 2004 reichte die Beschwerdeführerin das Gerichtsurteil betreffend ihren Lebenspartner, datierend vom 28. Oktober 2003 (Faxkopie), nachträglich zu den Akten; gemäss diesem sei der Partner zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Bei einer Rückkehr befürchte sie weitere Schwierigkeiten bis hin zu Übergriffen auf ihre Person. Auch habe sie Angst, dann von den Polizeibehörden nach dem Grund ihrer Auslandreise befragt und dabei als junge Tschetschenin willkürlichen und ernsthaften Übergriffen ausgesetzt zu werden, wobei das Bekanntwerden ihres

6 Asylverfahrens ebenfalls zu Repressalien führen könnte. Sie sehe keine Möglichkeit, sich mit den Kindern in A._______ dauerhaft oder temporär niederzulassen. In die frühere Wohnung in A._______ könne sie nicht mehr zurückkehren, zumal sie damals nicht angemeldet gewesen sei. Aufgrund der Inhaftierung des Partners sei ein Leben ohne Behelligungen in A._______ unmöglich. Zudem sei nicht anzunehmen, dieser könne in A._______ nach der Freilassung eine Arbeitsstelle erhalten, womit die junge Familie ernsthaft in ihrer Existenz gefährdet sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die Festnahmen des Partners an allen Befragungen erwähnt. Ebenso widerspruchsfrei habe sie die Anzahl der Festnahmen des Partners sowie die Aufenthaltsorte von Mutter und Schwester diese seien zwischen den Städten A._______ und B._______ gependelt dargelegt. Ereignisse wie die von der Beschwerdeführerin geschilderten seien für die tschetschenische Bevölkerung alltäglich geworden. Polizeikontrollen, Festnahmen, Beschimpfungen und Diskriminierungen seien seit Beginn der Tschetschenienkriege an der Tagesordnung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführerin gestützt auf die verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit eine innerstaatliche Ausweichsmöglichkeit gegeben sei, mithin eine Wohnsitznahme ausserhalb Tschetscheniens offen stehe, sei festzuhalten, dass die örtlichen Behörden in der Russischen Föderation sich aufgrund der unvollkommenen Umsetzung des neuen Registrierungssystems die Möglichkeit vorbehalten hätten, die Modalitäten der Umsetzung dieses Rechts auf Freizügigkeit und Wahl des Aufenthalts- oder Wohnortes selber festzulegen; dabei werde oft restriktiv verfahren. Das ganze System der Registrierung stelle, wie die Gesellschaft für bedrohte Völker festhalte, ein grosses, aktuelles Problem dar. Wer nicht am Wohnort registriert sei, lebe praktisch wie ein illegaler Flüchtling in einem fremden Land. In A._______ werde den tschetschenischen Flüchtlingen eine Registrierung praktisch unmöglich gemacht; jeder diesbezügliche Versuch werde von Beleidigungen, Demütigungen, mitunter von willkürlichen Festnahmen und erkennungsdienstlicher Behandlung begleitet. Vor diesem Hintergrund sei die Auffassung der Vorinstanz nicht zutreffend, wonach sich die Registrierung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ohne Probleme gestalten dürfte. Andererseits verwehre eine fehlende Registrierung den Zugang zu den grundlegenden sozialen und bürgerlichen Rechten, wie legaler Arbeitserwerb, medizinische Versorgung und Bildung, wie dies das UNHCR in einer Stellungnahme vom Januar 2002 festhalte. Als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern sei es der Beschwerdeführerin zumindest gegenwärtig auch nicht zumutbar, sich in einem anderen Teil der Russischen Republik, wie Dagestan oder im Wolgagebiet niederzulassen, zumal Angehörige der tschetschenischen Ethnie auch dort Problemen begegneten. 4.6 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Die Beschwerdeführerin hält in diesem Zusammenhang an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen namentlich betreffend die Festnahme und Verurteilung ihres Lebenspartners fest. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist aufgrund des nachträglich am 4. November 2004 eingereichten Urteils festzustellen, dass der Partner offensichtlich aufgrund eines strafrechtlichen Delikts zu einer mehrjährigen

7 Gefängnisstrafe verurteilt worden ist und sich seither im Strafvollzug befindet. Dass der Beschwerdeführerin daraus asylrechtlich relevante Nachteile erwachsen sollten, ist dabei nicht anzunehmen, zumal das Urteil keinerlei politischen Hintergrund aufweist und die Beschwerdeführerin selber ausgeführt hat, ihr Partner habe sich nicht aktiv an Kämpfen gegen russische Truppen beteiligt (vgl. Protokoll Anhörung vom 26. Mai 2003 S. 3). Bezeichnenderweise wird denn auch im Schreiben vom 4. November 2004 (S. 2) festgehalten, dass der Partner wohl zu Recht in einem strafrechtlichen Prozess und dabei ohne asylrelevanten Verfolgungshintergrund verurteilt worden sei. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Gesagten kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr und den Kindern im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischenn Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 4.9 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach Menschen kaukasischer Abstammung in Teilen der Russischen Föderation mit Misstrauen und Ablehnung begegnet wird, werden weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Es ist jedoch auch aktuell nicht davon auszugehen, dass Personen kaukasischer Abstammung allein aufgrund ihrer Herkunft asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt werden. Wohl besteht für die Angehörigen der tschetsche-

8 nischen Ethnie die Gefahr, in erhöhtem Masse von Behördenstellen überprüft zu werden. Es ist auch davon auszugehen, dass Personen tschetschenischer Ethnie respektive kaukasischer Herkunft im Vergleich zu allfällig anderen intern Vertriebenen in der Russischen Föderation eher das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen und ihnen deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechende Schwierigkeiten erwachsen können. Auch auf dem Arbeits- und Wohnmarkt werden die Angehörigen dieser Gruppe offenbar diskriminiert. Solche Personenkontrollen, Schikanen und Diskriminierungen, die zweifellos auch auf frühere Attentate seitens tschetschenischer Gruppierungen zurückzuführen sind, mögen den davon Betroffenen - wie vorliegend auch die Beschwerdeführerin ausführt - als ernsthafte Benachteiligungen erscheinen, sind jedoch nicht als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten, nachdem sie in der Regel ein bestimmtes Mass nicht überschreiten. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts leben viele Kaukasier seit langer Zeit in A._______ und in anderen Regionen der Russischen Föderation. Zahlreiche von ihnen haben zwar keinen geregelten Aufenthalt, gehen aber gleichwohl einer Erwerbstätigkeit nach und werden nicht in einem relevanten Ausmass behelligt. In Fortsetzung der diesbezüglichen Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender an einen innerstaatlichen Zufluchtsort unter Umständen als zumutbar erweisen kann. Dabei sind jedoch hohe Anforderungen an den Nachweis der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu stellen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die betroffene Person über ein tragfähiges, insbesondere familiäres Beziehungsnetz - so auch im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft - am allfälligen Zufluchtsort verfügt. Auf ein Beziehungsnetz darf im Übrigen unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn sich die betreffende Person vor ihrer Ausreise während langer Zeit an einem innerstaatlichen Zufluchtsort aufhielt und sich aus den Akten keine überzeugenden Argumente gegen eine Rückkehr dorthin ergeben. Im Weiteren vermögen überdurchschnittliche finanzielle Mittel die Eingliederung am Zufluchtsort zweifellos zu erleichtern. Zu berücksichtigen sind ferner Alter, Gesundheit, Geschlecht, Ausbildung und die bisherigen beruflichen Erfahrungen der betreffenden Person. Eine Situation, welche tschetschenische Asylsuchende a priori als Gewalt- oder De-facto-Flüchtlinge (im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG) im gesamten Gebiet der Russischen Föderation qualifizieren würde, lässt sich demnach nicht generell bejahen (vgl. EMARK 2005 Nr. 17). 4.10 Vorliegend ist in individueller Hinsicht Folgendes festzuhalten: die junge und - gemäss aktuellen Akten gesunde - Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Schulbildung und spricht neben der tschetschenischen Muttersprache perfekt russisch. Sie konnte zwar eigenen Angaben zufolge die Mittelschule mangels genügender Lehrerschaft nicht abschliessen, jedoch in A._______ eine Privatschule besuchen und sich dort im Rechnungswesen ausbilden lassen (vgl. Protokoll Anhörung vom 17. Februar 2003, S. 5). Mit 18 oder 19 Jahren ist sie mit der Mutter nach A._______ gezogen; sie hätten danach ferienhalber in Tschetschenien geweilt (vgl. a.a.O., S. 4). Die Beschwerdeführerin hat in A._______ eine gute Arbeitsstelle bei einer Immobilienagentur gehabt, entsprechende Zeugnisse sind mit den Visumunterlagen aktenkundig geworden. Gemäss diesen Zeugnissen ist

9 die Beschwerdeführerin seit April 1999 bei der besagten Firma tätig gewesen, somit hat sie entgegen ihren Ausführungen (Protokoll vom 26. Mai 2003, S. 3) offensichtlich bereits vor Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im September/Oktober 1999 in A._______ gelebt. Sodann verfügt die Beschwerdeführerin in A._______ über ein gefestigtes und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz; gemäss ihren Angaben leben die Mutter und die Schwester dort. Der Umstand, dass Mutter und Schwester zeitweise in Tschetschenien weilen, vermag nichts daran zu ändern, dass namentlich offensichtlich die Mutter seit 1997 (vgl. Anhörung vom 17. Februar 2003, S. 5) mit entsprechender Registrierung in A._______ lebt. Weiter hat die Beschwerdeführerin eine Tante in A._______ erwähnt, welche sie oft besucht habe (vgl. Protokoll Anhörung vom 26. Mai 2003, S. 3). Neben diesem familiären Beziehungsnetz dürfte sie sich zudem während ihres Aufenthaltes in A._______ bis zur Ausreise auch ein bekanntschaftliches Beziehungsnetz aufgebaut haben. Soweit die Beschwerdeführerin mitteilen liess (vgl. Schreiben vom 4. November 2004), sie habe sich im Herbst 2004 aufgrund depressiver Symptome auf freiwilliger Basis im Psychologischen Ambulatorium Luzern-Landschaft in Behandlung begeben, sind diese gesundheitlichen Probleme gemäss ihren Ausführungen auf die unsichere Situation im Zusammenhang mit dem hängigen Asyl- respektive Beschwerdeverfahren und der damit verbundenen Ungewissheit der Zukunft verbunden gewesen. Diese nachvollziehbaren Probleme haben indessen keinen unmittelbaren Einfluss auf die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs, welche vor dem Hintergrund der individuellen Situation im Heimatland zu prüfen ist. Darüber hinaus sind in nachfolgenden Eingaben diesbezüglich keine weiteren Hinweise mehr aktenkundig gemacht worden, womit davon ausgegangen werden darf, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht stabilisiert hat. Zudem wäre in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass allfällige psychische Probleme in A._______ grundsätzlich adäquat behandelt werden könnten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin, soweit den Akten zu entnehmen, um eine gesunde und junge Frau handelt, die in den Genuss einer sehr guten Schulbildung kam und welche in der Folge eine entsprechende feste Arbeitsstelle fand, wo sie sich Berufserfahrung namentlich im Rechnungswesen aneignen konnte. Ebenfalls ist aufgrund des oben Gesagten von einem intakten familiären Beziehungsnetz auszugehen, welches auch als tragfähig zu anzunehmen ist, zumal der Beschwerdeführerin offenbar der Besuch einer Privatschule in A._______ finanziert werden konnte. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Schweiz seit 2004 einer Erwerbstätigkeit nachging und damit über ein geregeltes Einkommen verfügt hat. Das zweitgeborene Kind der Beschwerdeführerin ist gemäss eingereichtem Arztzeugnis vom 20. Mai 2003 mit einem kleinen muskulären Septumdefekt (kleine Verbindung zwischen beiden Herzkammern) zur Welt gekommen. Gemäss Arztbefund sollte dieser asymptomatisch bleiben. Solche Defekte wachsen in den meisten Fällen selber zu; falls dies vorliegend nicht der Fall sein sollte - die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich keine weiteren Angaben gemacht - müsste jeweils vor

10 allfälligen operativen Eingriffen eine Prophylaxe ("Endokarditisprophylaxe", vgl. Arztbefund) vorgenommen werden, was nichts anderes bedeutet, als dass dem Kind vorbeugend ein Antibiotikum verabreicht werden müsste. Auch vor diesem Hintergrund ist jedoch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen, zumal in A._______ eine funktionierende und vergleichsweise hochstehende medizinische Versorgung besteht. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass mit heutigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde des Schwagers der Bescherdeführerin (Ref.-Nr. _______) betreffend Vollzug der Wegweisung ebenfalls abgewiesen wird. Die Beschwerdeführerin könnte demnach gemeinsam mit ihrem Schwager, mit dem sie offenbar bereits in der Schweiz eine Zweckgemeinschaft gebildet hat - beide leben an der selben Adresse und haben den gleichen Arbeitgeber - in die Heimat zurückkehren, was allein bereits die Heimreise erheblich erleichtern dürfte. 4.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 4.12 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 4.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist mangels Bedürftigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen, nachdem die Beschwerdeführerin in der Schweiz einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. _______) - C._______ (Beilagen: _______) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand am:

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