Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6773/2011 E6774/2011 E6776/2011 Urteil v om 2 3 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien 1. A._______, B._______, C._______, 2. D._______, 3. E._______, Mazedonien, vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 9. Dezember 2011 / N (…), N (…) und N (…).
E6773/2011 E6774/2011 E6776/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im Februar 2011 verliessen und über Griechenland, Italien und Frankreich am 21. März 2011 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden, Roma aus F._______, anlässlich der summarischen Befragungen vom 24. März 2011 und der Anhörungen zu den Asylgründen vom 25. November 2011 im Wesentlichen geltend machten, sie hätten im Jahr 2010 in den Niederlanden erfolglos Asylverfahren durchlaufen und seien daraufhin wieder in ihre Heimat zurückgekehrt, dass sie dort im Januar 2011 ohne eigenes Verschulden mit einer Nachbarsfamilie in eine handgreifliche Auseinandersetzung verwickelt worden seien, in deren Rahmen mehrere Personen verletzt worden seien, worauf ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, dass der Beschwerdeführer 2 zwei Tage später überfallen, geschlagen und verletzt worden sei und die Familie aus Furcht vor weiteren Übergriffen das Land habe verlassen müssen, dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel zwei Vorladungen (als Zeugin/Opfer respektive als Angeschuldigter) zu den Akten reichten, dass das BFM mit im Wesentlichen gleichlautenden Verfügungen vom 9. Dezember 2011 – eröffnet am 13. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Dezember 2011 gegen diese Nichteintretensverfügungen Beschwerde erhoben und unter anderem sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 9. Dezember 2011 und die Rückweisung der Sache an das BFM zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung sowie materieller Behandlung der Asylgesuche beantragten,
E6773/2011 E6774/2011 E6776/2011 dass in den Rechtmitteln in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die drei Beschwerdeverfahren angesichts des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zu vereinigen sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E6773/2011 E6774/2011 E6776/2011 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass der rechtserhebliche Sachverhalt – wie im Folgenden auszuführen sein wird – von der Vorinstanz korrekt und vollständig festgestellt worden ist und keine Veranlassung für eine diesbezügliche Rückweisung der Verfahren besteht, dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe aufgrund der innenpolitischen Situation in Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien als verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass bei verfolgungssicheren Staaten die gesetzliche Regelvermutung bestehe, wonach asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass es sich bei dieser Regelvermutung um eine relative Verfolgungssicherheit handle, welche im Einzelfall aufgrund konkreter substanziierter Hinweise umgestossen werden könne, im vorliegenden Fall indessen – namentlich angesichts der völlig unglaubhaften Aussagen – solche Hinweise aus den Akten nicht ersichtlich seien, dass die Beschwerdeführenden in ihren Rechtsmitteln insbesondere die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bestreiten und auf ihre ethnische Zugehörigkeit verweisen, aufgrund derer sie in ihrer Heimat rassistisch motivierte Übergriffe zu befürchten hätten, dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einzutreten ist, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35
E6773/2011 E6774/2011 E6776/2011 AsylG zur Anwendung kommt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht nur Nachteile gemäss Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dabei ein im Vergleich zum (bereits erleichterten) Beweismass des Glaubhaftmachens reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren Staaten die Flüchtlingseigenschaft einlässlich geprüft werden muss, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247, EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.2 S. 242, EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.bb S. 36), dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, dass somit die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt sind, dass zu untersuchen bleibt, ob vorliegend Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, die einem Nichteintretensentscheid entgegenstehen, dass die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen zu Recht auf eine Vielzahl von Aussagewidersprüchen bei der Schilderung der zentralen Asylgründe verwiesen hat, die nach Auffassung des Gerichts offensichtlich nicht dadurch erklärbar sind, dass die beiden Anhörungen der Beschwerdeführenden in zeitlichem Anstand von acht Monaten stattgefunden hatten (vgl. Beschwerden je S. 3), dass die protokollierten Darstellungen des angeblich Erlebten als weitgehend unsubstanziiert bezeichnet werden müssen und auch sonst von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind,
E6773/2011 E6774/2011 E6776/2011 dass beispielsweise keiner der Beschwerdeführenden anzugeben vermochte, wie der Familienname der sie verfolgenden Nachbarn laute und welches deren ethnische Zugehörigkeit sei, und auch Fragen nach der Anzahl der Angehörigen dieser Familie unbeantwortet blieben, obwohl die beiden Parteien sehr nahe beieinander gewohnt, sich schon lange gekannt und ihre Kinder immer zusammen gespielt hätten (vgl. etwa Befragungsprotokoll des Beschwerdeführers 2 vom 25. November 2011 S. 3), dass alle Beschwerdeführenden anlässlich der ersten Befragungen vom 24. März 2011 – immerhin diesbezüglich übereinstimmend – zu Protokoll gegeben hatten, die Übergriffe der Nachbarsfamilie hätten "vor zwei Monaten" stattgefunden, weshalb die zu den Akten gereichten angeblichen Vorladungen, die auf den (…). und (…). Dezember 2010 datiert sind und Verfahrensnummern des Jahres 2010 aufweisen, die Asylvorbringen offenkundig nicht zu belegen vermögen, dass nach dem Gesagten die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme im Heimatland auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als auf den ersten Blick unglaubhaft qualifiziert werden müssen, womit Hinweise auf eine Verfolgung im Sinn von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen und das BFM zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die vom BFM verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
E6773/2011 E6774/2011 E6776/2011 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da angesichts der zu bestätigenden Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements vorliegend praxisgemäss keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Mazedonien drohen würde, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Situation in Mazedonien noch die ethnische Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in individueller Hinsicht einzig geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer 3 sei erkrankt (vgl. Beschwerde S. 3), dass mit diesem – durch den Rechtsvertreter in keiner Weise konkretisierten – Vorbringen offensichtlich nicht ein relevantes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG geltend gemacht werden soll,
E6773/2011 E6774/2011 E6776/2011 dass der Vollzug der Wegweisungen vorliegend zumutbar ist, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der vereinigten Verfahren von Fr. 800.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6a VGKE), dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung schon aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind. (Dispositiv nächste Seite)
E6773/2011 E6774/2011 E6776/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren E6773/2011, E6774/2011 und E6776/2011 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Kosten der vereinigten Verfahren von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: