Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6770/2017
Urteil v o m 8 . Oktober 2018 Besetzung David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017 / N (…).
E-6770/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 21. September 2016 aufgrund des Relocation-Programms aus Italien in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. September 2016 fand die Befragung zur Person statt. Anlässlich der Anhörung vom 11. Mai 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er sei nicht am (…), sondern bereits am (…) geboren und erst mit zehn oder elf Jahren eingeschult worden. Er habe die Schule abgebrochen und versucht zu arbeiten. Bei der Arbeit habe er den Militäroverall angehabt und sei festgenommen und inhaftiert worden. Dank einer Bürgschaft sei er nach zwei Wochen entlassen worden und habe die Schule fortgesetzt. Im Rahmen der 25. Rekrutierungsrunde sei er ins 12. Schuljahr nach Sawa eingerückt. Dort habe er im (…) einen Autounfall erlitten, sei bis (…) im Krankenhaus gewesen und im Anschluss nicht in den Urlaub entlassen worden. Als er sich über den Grund habe erkundigen wollen, sei er ungefähr eine Woche inhaftiert worden und habe in einer (…) in Sawa zwei bis drei Wochen Zwangsarbeit leisten müssen. Danach habe er den Rest seiner Grundausbildung beendet und sei schliesslich in den Urlaub entlassen worden. Im (…) sei er wieder nach Sawa eingerückt, wo er eine zweijährige Berufsausbildung absolviert und beendet habe. Nach einem Monat Urlaub sei er nach B._______ geschickt worden, von wo aus er nach Hause gegangen sei, um zu heiraten. Hiernach habe er vorübergehend in einer staatlichen Garage in C._______ arbeiten müssen. Er sei, wie seine Kollegen, mit dieser Arbeit unzufrieden gewesen und habe, wie diese, einen Weg gesucht, wieder nach Hause zu gelangen, was ihm im (…) gelungen sei, als er einen zehntägigen Urlaub bewilligt bekommen habe, um seine kranke Mutter zu besuchen. Im Februar 2016 habe er Eritrea illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 29. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
E-6770/2017 len und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2017 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 informierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Beilage einer vorzeitigen Abschlussbestätigung der Universität Zürich vom 31. Januar 2018 das Bundesverwaltungsgericht über ihren inzwischen erlangten Masterabschluss und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin zu bestellen. Gleichzeitig reichte sie ein Foto des Beschwerdeführers, eine undatierte E-Mail einer Psychologin sowie eine Terminbestätigung des Universitätsspitals Zürich vom 24. Januar 2018 ein. F. Mit Eingabe vom 14. März 2018 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Bericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland vom 6. März 2018 ein. G. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Kurzbericht des Universitätsspitals Zürich vom 25. März 2018 sowie zwei Berichte der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich (Notfallbericht vom 4. Januar 2017 und Bericht über eine Neuro-Ophthalmologische-Sprechstunde vom 27. September 2017) ein.
E-6770/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet mithin nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
E-6770/2017 Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, die Desertion sei insbesondere aufgrund oberflächlicher Angaben zur militärischen Berufsausbildung unglaubhaft. So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen glaubhaft darzulegen, nach Abschluss seiner militärischen Grundausbildung ab (…) noch im Nationaldienst gewesen zu sein, weshalb auch die Desertion Anfang (…) nicht geglaubt werden könne. Die übrigen Vorbringen seien nicht von Asylrelevanz. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird dem im Wesentlichen entgegengestellt, der Beschwerdeführer habe seine Desertion glaubhaft dargelegt. Insbesondere sei glaubhaft, dass er zusätzlich zu seiner Grundausbildung eine weitere Ausbildung im Rahmen des Militärdiensts absolviert und im Jahr (…) abgeschlossen habe, was auch das eingereichte Foto beweise. Aufgrund eines in Libyen erlittenen Traumas, leide er – was auch die ärztlichen Berichte beweisen würden – unter anderem an Gedächtnisstörungen, was seine teilweise oberflächlichen Angaben betreffend seine zweite Ausbildung erkläre. 5. 5.1 Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
E-6770/2017 illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Die Vorinstanz stützt sich zutreffend auf dieses neue Urteil. Nach diesem bedarf es nun für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 5.2 Gestützt auf die ebenfalls neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3 (als Referenzurteil publiziert) ist davon auszugehen, dass es bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, nach fünf bis zehn Jahren zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt. Der Beschwerdeführer machte wiederholt geltend, er habe seine militärische Grundausbildung sowie seine Berufsausbildung in Sawa abgeschlossen (z. B. SEM- Akten, A13, S. 5, F21). Der Beschwerdeführer hat seine militärischen Ausbildungen abgeschlossen (zum Beweis wird auf Beschwerdeebene ein Foto eingereicht und ausgeführt, dieses beweise, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall eine Ausbildung im Rahmen des Militärdienstes absolviert und abgeschlossen hat, Eingabe vom 8. Februar 2018, S. 2). Sodann will er gemäss seinen überzeugenden Angaben in der Anhörung bei seiner Ausreise aus Eritrea bereits 30 Jahre alt gewesen sein (SEM-Akten, A13, S. 7, F35–40). Vor dem Hintergrund einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht desertiert ist. Es ist jedenfalls – gestützt auf das genannte Referenzurteil (a.a.O.) – vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea erst nach seiner Dienstpflicht verlassen hat, bestätigte er doch selbst, die militärischen Ausbildungen abgeschlossen zu haben und erst mit 30 Jahren Eritrea verlassen zu haben (z. B. SEM-Akten, A13, S. 5 und S. 7 f., A4, S. 5 f.). Auf die weitschweifigen Beschwerdeausführungen ist nicht weiter einzugehen, zumal das Gericht vorliegend nicht bestreitet, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst geleistet und seine in diesem Rahmen absolvierten Ausbildungen abgeschlossen hat. Schliesslich wurde seiner gesundheitlichen Situation mit der vorläufigen Aufnahme bereits ausreichend Rechnung getragen, womit sich weitere Ausführungen hierzu ebenfalls erübrigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Asylrelevanz sowie den Massstab des Glaubhaftmachens nicht
E-6770/2017 verkannt und zutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet hat. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht zu erkennen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 8.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands – gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG – gutzuheissen. Die Rechtsvertretung hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Der Rechtsvertretung ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in Höhe von Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
E-6770/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Honorar für die amtlichen Rechtsbeistand von Fr. 700.– wird durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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