Abtei lung V E-6750/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Oktober 2007 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Nigeria, wohnhaft B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. September 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6750/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 20. April 2007 auf dem Seeweg verliess, in einer unbekannten Region landete, von wo er mit der Bahn weiterreiste und am 22. Mai 2007 per Auto illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 22. Mai 2007 den Beschwerdeführer mittels Formular und Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ am 25. Mai 2007 summarisch zu den Ausreisegründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2007 für das weitere Verfahren dem Kanton G._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2007 durch die zuständige kantonale Behörde zum Asylgesuch angehört wurde, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, nigerianischer Staatsbürger zu sein und aus H._______ zu stammen, dass er seit dem Jahr 2005 Mitglied der MASSOB (Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra) sei, dass er innerhalb der Organisation im Sicherheitsbereich tätig gewesen sei, indem er beispielsweise durch Unterbinden von Krawallen und Raufereien unbehelligte Heiraten und Wahlen ermöglicht habe, dass er indessen später geltend machte, für die Auslieferung von Informationen bei der MASSOB zuständig gewesen zu sein, dass er und andere Personen von der MASSOB den Auftrag erhalten hätten, am I._______ den seit dem Jahr 2005 inhaftierten Präsidenten der MASSOB, Ralph Uwazuruike, im Gefängnis in J._______ zu E-6750/2007 besuchen, um dessen unterschriftliches Einverständnis (...) einzuholen, dass sie im Gefängnis die Akten einem Polizisten übergeben hätten, der eigentlich selber ein MASSOB-Mitglied gewesen sei, dass sie anschliessend die Unterschrift des inhaftierten Präsidenten der MASSOB und die Akten erhalten hätten, dass unmittelbar nach dem Verlassen des Gefängnisses die Polizei aufgetaucht sei, weshalb sie sofort zum eigenen Wagen gerannt und in der Folge unter Missachtung von Verkehrsregeln weggerast seien, dass die Polizei daraufhin das Feuer auf den Wagen eröffnet und dabei ein Mitglied der MASSOB getötet und ein anderes verletzt habe, dass sich der Beschwerdeführer und andere Personen in der Folge bei einem Mitglied der Organisation in Lagos einige Zeit versteckt hätten und dieses Mitglied ihre Weiterreise organisiert habe, dass sie sich rund zwei Wochen noch an einem anderen Ort im Land aufgehalten hätten, dass nach dem Beschwerdeführer mit Fahndungsaufrufen und -fotos in Zeitungen und im Fernsehen gesucht worden sei, dass er in der Folge das Land auf dem Seeweg habe verlassen können, dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer dem BFM keinen Identitätsausweis einreichte, hingegen einen undatierten Mitgliederausweis der MASSOB zu den Akten gab und zum Beweis seiner Herkunft anlässlich der zweiten Befragung eine Naira-Note vorzeigte, dass der Beschwerdeführer am 14. August 2007 wegen Verdachts auf Handel mit Betäubungsmitteln von der Stadtpolizei Basel festgenommen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 19. September 2007 - eröffnet am 26. September 2007 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers E-6750/2007 nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe trotz behördlicher Aufforderungen keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass wesentliche Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich (Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei der MASSOB, Kenntnisse über die Reisedaten und Kenntnisse über angetroffene Hilfspersonen) und diejenigen über den Inhaftierungsort des MASSOB-Chefs tatsachenwidrig ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer nichts Substanziiertes über die Fahndung nach ihm habe beibringen können, was nicht nachvollziehbar sei, dass sich ferner die aktive und mehrjährige MASSOB-Mitgliedschaft nicht mit seiner Unkenntnis über die Bedeutung des Namens MASSOB vereinbaren lasse, dass die Angaben des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten würden, und er die Flüchtlingseigenschaft demzufolge nicht erfülle, dass nach den Präsidentschaftswahlen vom April 2007 - unter anderem habe der neue Präsident Umaru Yar'Adua (Kandidat der Regierungspartei Peoples' Democratic Party [PDP]) den Oppositionsparteien eine Beteiligung an einer nationalen Einheitsregierung angeboten und zugleich verkündet, er wolle auf die Einigung des Landes hinarbeiten - keine generellen oder individuellen Gründe gegen eine Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um einen zeitlichen Aufschub zur Beschaffung von heimatlichen Papieren ersuchte, E-6750/2007 dass auf die Begründung der Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Vorakten am 9. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]) und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt (s. unten) - einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid summarisch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass das BFM das Nichteintreten auf das Asylgesuch mit Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG begründete, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), E-6750/2007 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Asylsuchenden glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass somit vorerst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reiseoder Identitätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Frage zu beantworten ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass er aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erforderlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist, dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 vom 11. Juli 2007 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O., E. 5.3. a.E.), dass unbestrittenermassen kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier eingereicht wurde, dass der eingereichte laminierte und undatierte Mitgliederausweis der Massob sowie die vorgezeigte nigerianische Geldnote den Anforderungen an ein Reisepapier oder an einen rechtsgenüglichen Herkunftsnachweis offensichtlich nicht genügen, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen stets geltend machte, noch nie einen Reiseausweis (Pass, Identitätskarte) besessen zu haben, indessen die Vorinstanz zu Recht die vom Beschwerdeführer angegebenen Reisemodalitäten nicht für nachvollziehbar hält, und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und offenkundig haltlosen Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in E-6750/2007 Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass der Beschwerdeführer wiederholt die Aufforderung zur Beschaffung von heimatlichen Dokumenten (vgl. A 3) nicht zur Kenntnis hat nehmen wollen, und dies selbst nach eingehender Aufklärung anlässlich der ersten Befragung, zumal er sich in der zweiten Befragung (erneut) auf den Standpunkt stellte, den tatsächlichen Inhalt des Formulars nicht verstanden zu haben (vgl. A1, S. 6 i.V.m. A12, S. 3), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass sich an der erwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern könnte, wenn der Beschwerdeführer nachträglich - wie auf Beschwerdestufe in Aussicht gestellt - seine "identical documents" beschafft und eingereicht hätte oder dies nach Zustandekommen des Urteils tun würde, da er keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnte, seine Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als offenkundig haltlos zu bezeichnen sind und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass das Bundesverwaltungsgericht somit keinen Anlass hat, den Antrag auf einen zeitlichen Aufschub zur Beischaffung heimatlicher Dokumente zu bewilligen, die der Beschwerdeführer angeblich mit Hilfe von weiteren Personen (Verwandten, Freunden) beschaffen will, dass bei dieser Sachlage die sinngemässe Beteuerung, die Identität nie verschleiert zu haben (vgl. Beschwerde, S. 2), nicht ausreicht und aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, dass mithin, unter Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der weiteren Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar sogleich die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) oder bereits aufgrund ei- E-6750/2007 ner summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Anhörungsprotokolle, des eingereichten Mitgliederausweises und der Beschwerde zum Ergebnis gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig nicht besteht und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6.), dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, als langjähriges Mitglied der Organisation MASSOB, einer regierungsfeindlichen Organisation, die nach der Autonomie Biafras strebe, und insbesondere nach dem Ereignis vom I._______ und den Fahndungsaufrufen in verschiedenen Medien (Zeitungen, Fernsehen) eine verfolgte Person zu sein, weshalb er bei einer Rückkehr nach Nigeria damit rechne, dass er dort zur Rechenschaft gezogen, inhaftiert oder getötet werden könnte (vgl. Beschwerde, S. 2), dass jedoch die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich für seine Ausreise relevanten Vorfällen widersprüchlich (in Sachen Tätigkeiten bei der MASSOB, Datenkenntnisse, Kenntnisse mithandelnder Personen), in keiner Weise substanziiert oder plausibel ausgefallen sind und durchwegs nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form vermitteln, auch wenn der Beschwerdeführer nachträglich um Verständnis für seine damalige schwierige Situation ersucht und sich als Opfer der heimatlichen Umstände sieht (vgl. Beschwerde, S. 1), dass mangelnde Substanz in den Schilderungen namentlich zu Mitgliedschaft, Aufgabenverteilung, Tätigkeiten und persönliche Erfahrungen innerhalb der Organisation, zur Bezeichung und Bedeutung der Organisation, zum engeren und weiteren persönlich bekannten Umfeld innerhalb der Organisation, zu den Ereignissen während des ausreiserelevanten letzten Einsatzes im Auftrag der Organisation und zur angeblichen Fahndung nach ihm festzustellen sind, dass im Sachvortrag des Beschwerdeführers Realkennzeichen weitgehend fehlten, dass die Suche nach dem Beschwerdeführer nicht substanziiert geschildert worden ist und er sich offensichtlich nicht einmal bemüht hat, E-6750/2007 Konkretes darüber in Erfahrung zu bringen, obwohl ihm hierfür genügend Zeit zur Verfügung gestanden ist, dass bei dieser Sachlage die zwei globalgehaltenen Hinweise in der Beschwerde, wonach in Nigeria Korruption und Verbrechen an der Tagesordnung seien, und wer für die Wahrheit eintrete, mit erheblichen Nachteilen (Gefängnis oder Tod) rechnen müsse, unbehelflich sind, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch sonst keine stichhaltigen Argumente vorbringt, die die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu entkräften vermögen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch nicht ersichtlich ist, dass sich weitere Abklärungen als nötig erweisen würden, dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind, dass das BFM demnach korrekt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die E-6750/2007 Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus generellen oder individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass nach einer Zuweisung zu einem Arzt (24./25. Mai und 8. Juni 2007) wegen eventueller (...)-symptome in gesundheitlicher Hinsicht mit Ausnahme der Kontrolle vom 8. Juni 2007 - keine weiteren Behandlungen des Beschwerdeführers bekannt sind, dass der 20-jährige, (...) Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über langjährige Erfahrungen auf dem Bau und in der Landwirtschaft (vgl. A1, S. 2; A12, S. 2 und 5) mitbringt, mehrere Sprachen (...... diverse Dialekte, Englisch) spricht, was ihm ermöglichen wird, sich schnell eine wirtschaftliche Existenz zu schaffen, und es ihm im Übrigen freisteht, sich an einem beliebigen Ort in Nigeria niederzulassen, dass in Nigeria seine nächsten Angehörigen (...) und viele Bekannte leben (vgl. A1, S. 2 und 7), weshalb im Heimatstaat des Beschwerdeführers zudem von einem intakten sozialen und wirtschaftlichen Beziehungsnetz auszugehen ist, dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria somit zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-6750/2007 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.1]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-6750/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.- Nr. N_______, Kopie), mit den Akten - das Migrationsamt des Kantons G._______ (vorab per Telefax; Kopie; Postbeilage: MASSOB-Ausweis) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 12