Abtei lung V E-6727/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . April 2010 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, China, vertreten durch Lucie Schafroth, MLaw, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 30. September 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6727/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem C._______ und der D._______, reiste eigenen Angaben zufolge am 7. Januar 2008 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______. B. Am 15. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer erstmals im EVZ E._______ summarisch zu seinen Personalien, seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragt. Am 29. April 2008 erfolgte die direkte Anhörung durch die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe im Kloster F.._______ gewohnt, als am 3. März 2007 von den chinesischen Behörden verkündet worden sei, dass in seinem Kloster keine Mönche erlaubt seien. Daraufhin habe er mit anderen Personen dagegen demonstriert, wobei er von Beamten geschlagen worden sei und ihm Dokumente weggenommen worden seien. Zwei Monate später seien Behördenmitglieder wieder gekommen und hätten alle Dorfbewohner informiert, dass sämtliche Mönche und Klosterbewohner keine Fotos des Dalai Lama und des Abts des Klosters namens G._______ aufstellen dürften. Am 10. Juni 2007 habe er an verschiedenen Orten mit Gleichgesinnten Plakate für ein freies und unabhängiges Tibet aufgehängt. Am 12. Juni 2007 habe er diese Aktion in der Bezirkshauptstadt wiederholt, woraufhin die Behörden Kenntnis davon erhalten und viele Militärpolizisten mit der Suche nach den Verursachern beauftragt hätten. Am 14. Juni 2007 hätten sich schliesslich mehrere chinesische Polizisten versammelt und ihn mittels Fahndungsfotos gesucht. An diesem Tag habe er auf einem Hügel, der zwanzig Minuten von der Bezirkshauptstadt entfernt gewesen sei, gegen die chinesischen Polizisten demonstriert. Nachdem die Polizeikräfte seine Parolen für ein unabhängiges und freies Tibet gehört hätten, seien diese auf ihn zugerannt und hätten auf ihn geschossen. Nach diesem Vorfall sei er schliesslich geflüchtet und habe sich dann bis zum 1. Juli 2007 im Dorf H._______ versteckt. Daraufhin sei er auf dem Landweg nach Nepal gelangt, wo er vier Monate verblieben sei. Anschliessend sei er über andere Drittländer am 7. Januar 2008 illegal in die Schweiz eingereist. E-6727/2008 C. Mit Verfügung vom 30. September 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, da er sich in Bezug auf die Art, wie er von den chinesischen Behörden davon erfahren habe, dass Mönche im Kloster verboten seien, in Bezug auf das Datum der Wegnahme seiner Identitätsdokumente, bezogen auf die von ihm erlittenen Verletzungen sowie auf die beteiligten Personen anlässlich der Plakataktion vom 12. Juni 2007 unterschiedlich geäussert habe. Ebenfalls sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer, obwohl nach ihm in der gesamten Umgebung seines Wohnortes und der Provinzhauptstadt gefahndet worden sei, sich dort eine gewisse Zeit habe verstecken und in der Folge nach I._______ habe weiterreisen können, ohne entdeckt zu werden. Ebenfalls sei nicht realistisch, dass die von ihm gerufenen Parolen aus einer zwanzig Gehminuten entfernten Distanz zu der Provinzhauptstadt von der chinesischen Polizei wahrgenommen worden seien. Darüber hinaus erfülle der Beschwerdeführer auch nicht die Voraussetzungen des Flüchtlingsbegriffes gemäss Art. 3 AsylG, da kein begründeter Anlass für die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung bestehe, da er sich erst seit Januar 2007 ausserhalb Tibets aufhalte und demnach nicht von einem "längere Zeit" dauernden Aufenthalt in der Schweiz auszugehen sei, wie dies praxisgemäss für die Bejahung einer künftigen Gefährdung vorauszusetzen wäre. D. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die die Flüchtlingseigenschaft betreffenden Ziffern der Verfügung der Vorinstanz vom 30. September 2009 seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 E-6727/2008 AsylG vorlägen, und dem Beschwerdeführer sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Dezember 2008 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde antragsgemäss verzichtet und die Vorinstanz werde zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Verfügung vom 14. Januar 2009 zog das BFM den Entscheid vom 30. September 2008 teilweise in Wiedererwägung. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe seit längerer Zeit ausserhalb Tibets respektive der Volksrepublik China gelebt. Die chinesischen Behörden würden den Exiltibeterinnen und -tibetern eine Dalai Lama-freundliche Haltung unterstellen und sehr empfindlich auf den Aufenthalt im Ausland reagieren. China versuche deshalb, die Kontrolle über die Tibeter zu verschärfen. Die illegale Ausreise, die Asylgesuchstellung und der langjährige Aufenthalt im Ausland würden sehr streng geahndet. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer nach den oben stehenden Feststellungen begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien (Art. 54 AsylG). Folglich seien im vorliegenden Fall die flüchtlingsrelevanten Elemente als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren, und der E-6727/2008 Beschwerdeführer sei von der Asylgewährung auszuschliessen. Das Asylgesuch bleibe abgelehnt und in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG werde an der angeordneten Wegweisung aus der Schweiz festgehalten. Da der Beschwerdeführer aber die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei der Vollzug seiner Wegweisung in die Volksrepublik China unzulässig. Sodann könne aufgrund der vorliegenden Akten auch kein Drittstaat dazu angehalten werden, den Beschwerdeführer aufzunehmen, weshalb auch eine Wegweisung in einen Dritt staat undurchführbar sei. Das BFM verfügte deshalb, die Ziffern eins, vier und fünf der Verfügung vom 30. September 2008 würden aufgehoben, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen und und der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2009 stellte die Instruktionsrichterin fest, das BFM habe seinen Entscheid vom 30. September 2008 mit Verfügung vom 14. Januar 2009 teilweise in Wiedererwägung gezogen und den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt. Die Beschwerde vom 24. Oktober 2008 sei bezüglich der Anerkennung als Flüchtling sowie bezüglich des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden (Ziffer 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 30. September 2008). Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Stellungnahme eingeräumt, ob er an der Beschwerde festhalte oder ob er diese allenfalls zurückziehe, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. H. Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er halte an der Beschwerde im Asyl- und Wegweisungspunkt fest. I. Am 1. März 2010 liess der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2010 eine Honorarnote sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einreichen. E-6727/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit Verfügung vom 14. Januar 2009 zog das BFM die Verfügung vom 30. September 2008 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Da der Beschwerdeführer zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahrens nurmehr auf die Frage seiner Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und auf die Wegweisung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt E-6727/2008 wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, da sie widersprüchlich seien. Der Beschwerdeführer habe an der Befragung im EVZ mitgeteilt, dass chinesische Behörden ins Kloster F._______ gekommen seien und ihm mitgeteilt hätten, dass in diesem Kloster keine Mönche erlaubt seien. An der direkten Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, dass die Chinesen alle Klosterbewohner mittels eines Briefes zu der chinesischen Verwaltung in (...) aufgeboten hätten. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer an der EVZ-Befragung mitgeteilt, dass ihm am 3. März 2007 seine Identitätspapiere weggenommen worden seien. An der direkten Anhörung habe er diesen Vorfall jedoch auf den 5. März 2007 datiert. Weiter habe er einerseits ausgesagt, dass er einen Schlag auf den Ellbogen und an den Hals erhalten und keine bleibenden Schäden davongetragen habe, andererseits habe er ausgeführt, dass er am Schlüsselbein sowie am Arm verletzt worden sei. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer an der EVZ-Befragung erklärt, am 12. Juni 2007 mit anderen Personen Plakate aufgehängt zu haben. Bei der direkten Anhörung wolle er hingegen diese Aktion alleine durchgeführt haben. Nebst diesen Widersprüchen seien auch folgende Vorbringen unglaubhaft und nicht nachvollziehbar, da sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns E-6727/2008 widersprächen. So habe der Beschwerdeführer behauptet, mittels Fahndungsfotos in der gesamten Umgebung seines Wohnorts sowie der Provinzhauptstadt gesucht worden zu sein. Angesichts dieser behaupteten Nachstellungen sei nicht ersichtlich, wie er überhaupt weiterhin versteckt habe leben und sich in seiner Wohnumgebung habe unentdeckt aufhalten können. Weiter habe der Beschwerdeführer behauptet, aus einer Distanz von 20 Minuten zur Provinzhauptstadt Parolen für ein unabhängiges Tibet gerufen zu haben, was aber zu weit weg wäre, um von der chinesischen Polizei gehört zu werden. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer in Bezug auf die unterschiedlich dargestellte Mitteilung der chinesischen Behörden, was das Anwesenheitsverbot der Mönche in Klöstern betreffe, geltend, dass er bei der Befragung an der Empfangsstelle seine Asylgründe in groben Zügen frei geschildert habe und dazu nicht detailliert befragt worden sei. Was die verschieden angegebenen Daten betreffend die Wegnahme der Identitätsdokumente anbelange, verkenne die Vorinstanz sodann, dass die chinesischen Behörden ihm zwei beziehungsweise je ein Identitätsdokument an zwei verschiedenen Tagen abgenommen hätten. Seine in beiden Befragungen erwähnten Verletzungen seien ebenfalls nicht widersprüchlich beschrieben worden, zumal er in der zweiten Anhörung lediglich eine Präzisierung vorgenommen habe und er in der Erstbefragung zu diesem Vorfall nicht näher befragt worden sei. Zudem wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass in der tibetischen Sprache immer in der Mehrzahl gesprochen werde, auch wenn von einer einzelnen Person die Rede sei. Aus diesem Grund könne in Bezug auf die protokollierte Anzahl der beteiligten Personen an der Plakataktion kein Widerspruch hergeleitet werden. Des Weiteren erklärte der Beschwerdeführer, dass es durchaus möglich sei, sich während zweier Wochen bei seinen Verwandten zu verstecken und sich somit der Fahndung zu entziehen. Die Weiterflucht sei ihm deshalb gelungen, da er in einem LKW habe mitfahren und sich somit gut tarnen können. Es sei auch glaubhaft, dass seine Parolen von einem 20 Gehminuten entfernten Ort wahrgenommen worden seien, da sich der Rufort auf einem Hügel befunden und somit die Echowirkung seine Rufe verstärkt habe. Er habe im Heimatland eine Verfolgung erlitten, da er die Freiheit Tibets gefordert und sich zu einer Religion bekannt habe, was nicht erlaubt gewesen sei. Aus diesem Grunde sei er auch von den chinesischen Behörden mittels Fahndungsfotos gesucht und zur Verhaftung ausgeschrieben worden. E-6727/2008 Grundsätzlich seien Personen in Tibet, die sich öffentlich zu ihrer Religion bekennen würden oder religiöse Gegenstände besässen, von einer Verfolgung durch die Militärpolizei bedroht. 5.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190f.). Vorliegend sind die Ausführungen der Vorinstanz zu bestätigen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Kontaktaufnahme durch die chinesischen Behörden widersprüchlich geschildert worden sind. Diese Ungereimtheit vermag durch die beiden pauschalen Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe einerseits an der Empfangsstellenbefragung den Sachverhalt deshalb in groben Zügen geschildert, weil er dazu nicht detailliert befragt worden sei, und andererseits, die Übersetzung sei nicht wortwörtlich erfolgt, nicht entkräftet werden. Es handelt sich bei dieser Diskrepanz in den Aussagen nicht um eine spätere Substanziierung, sondern um einen zweimal unterschiedlich dargestellten Sachverhalt beziehungsweise um eine zweimal anders geschilderte Vorgehensweise der chinesischen Behörden. Es bestehen in den Akten auch keine Hinweise auf eine ungenaue Übersetzung. Die E-6727/2008 Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von einem Hügel, der zwanzig Gehminuten von der Provinzhauptstadt entfernt sei, Parolen für ein unabhängiges Tibet gerufen und sei durch diese Aktion von der Polizei erkannt und wahrgenommen worden, vermag zudem auch das Gericht nicht zu überzeugen. Selbst wenn seine Parolen, eventuell verstärkt durch einen Echoeffekt, von Polizeikräften hätten gehört werden können, erscheint es realitätsfremd, dass diese den Beschwerdeführer aus dieser weiten, aber auch aus näherer Distanz (da er beim Entgegeneilen der Militärkräfte frühzeitig die Flucht ergriffen haben will) hätten erkennen können. Ebenfalls hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers das Aufhängen der Plakate betreffend widersprüchlich dargestellt wurden. Einerseits erklärte er bei der Erstbefragung nämlich, er habe die Plakate alleine aufgehängt, bei der zweiten Anhörung brachte er andererseits vor, er habe diese Tätigkeit in Beisein einer weiteren Personen verübt. Seine Erklärung, dass in der tibetischen Sprache keine Einzahl verwendet würde und deshalb der Dolmetscher einmal von einer Einzelaktion und ein andermal von einer Handlung mit mehreren Personen gesprochen habe, erscheint dem Gericht nicht plausibel. In der tibetischen Sprache mag es zwar keine explizite Nennung beziehungsweise Unterscheidung von Einzahl und Mehrzahl geben, dennoch vermag jede Sprache eine Einzahl oder Mehrheit von Personen im Kontext zu umschreiben. Der Dolmetscher wird diese Spracheigenheit bei der Rückübersetzung des Protokolltextes mit Sicherheit berücksichtigt haben. Jedenfalls ergeben sich aus den Akten keine anderslautenden Hinweise. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer beide Befragungsprotokolle als seinen Aussagen und der Wahrheit respektive als seinen freien Äusserungen entsprechend bestätigt, worauf er sich nun behaften lassen muss. In Übereinstimmung mit dem BFM sind schliesslich die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe sich während zweier Wochen bei ihm vertrauten Personen verstecken können, als realitätsfremd zu werten, zumal die Polizei mit Sicherheit gerade eben zuerst bei Verwandten und Bekannten gesucht hätte, wenn sie dem Beschwerdeführer hätten habhaft werden wollen. Betreffend die Verletzung am Hals beziehungsweise am Schlüsselbein ist zu bemerken, dass ein Schlag auf den Hals durchaus eine Schlüsselbeinfraktur verursachen könnte. Es ist dennoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner ersten Anhörung weder über Schmerzen klagte noch eine Fraktur erwähnte, sondern lediglich berichtete, dass man ihn auf den Hals und Ellenbogen geschlagen habe. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer E-6727/2008 beim Personalienblatt keine medizinischen Probleme angegeben. Das Gericht betrachtet somit die in der zweiten Anhörung geltend gemachte Schlüsselbeinfraktur als unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer in der Erstbefragung mindestens über starke Schmerzen und Bewegungsbeeinträchtigungen hätte berichten müssen und einen Arzt beigezogen hätte, wenn eine Fraktur vorhanden gewesen wäre. Hingegen kann der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden, der Beschwerdeführer hätte widersprüchliche Angaben zum erfolgten Dokumentenentzug durch die chinesische Polizei gemacht. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, dass ihm am 3. März 2007 Papiere abgenommen worden seien. Der "Fuku" (recte: Huku), welcher von der chinesischen Polizei am selben Tag herausverlangt worden sei, sei aber später eingezogen worden. In der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer explizit den Einzug eines Dokumentes am 5. März 2007 durch die chinesische Polizei. Aus diesen beiden Aussagen lässt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz noch kein Widerspruch erkennen, lassen die Aussagen doch einen Interpretationsspielraum zu, zumal es unterlassen wurde, diesbezüglich weitergehende Fragen zu stellen, die den Sachverhalt geklärt hätten. Zusammenfassend und im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Gründe, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen – trotz der obigen Einschränkungen – als überwiegend zu erachten sind. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, weil sie am Ergebnis im Asylpunkt nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte, soweit sie sich auf einen Sachverhalt beziehen, der vor seiner Ausreise aus dem Tibet bestanden haben soll. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. E-6727/2008 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG) 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung ist zu bestätigen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagtem abzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist. 9. 9.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dem Beschwerdeführer praxisgemäss um die Hälfte ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, zumal aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind dem Beschwerdeführer somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Gemäss Art. 7 und 8 VGKE spricht die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu. In der am 1. März 2010 eingereichten Kostennote wird der Zeitaufwand auf insgesamt zehn Stunden zu Fr. 230.-, davon acht Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift, sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 30.- beziffert, was einen Gesamtbetrag von Fr. E-6727/2008 2'330.- ergibt. Die angegebene Stundenzahl für die Beschwerdeschrift wird vom Gericht als zu hoch und angesichts der nicht übermässigen Komplexität des Verfahrens nicht als vollumfänglich angemessen angesehen und auf sechs Stunden gekürzt, womit sich ein Gesamtbetrag von Fr. 1'870.- (inkl. Auslagen) ergibt. Dieser Betrag wird entsprechend des Obsiegens um die Hälfte gekürzt, womit die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 935.festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) E-6727/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 935.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und J._______. 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