Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.11.2008 E-6723/2008

6 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,579 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung; ...

Testo integrale

Abtei lung V E-6723/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 6 . November 2008 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, Äthiopien, vertreten durch lic. phil. Chantal Bratschi [..] Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6723/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Äthiopien am 20. Januar 2008 verliess und am 19. August 2008 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie keine Ausweispapiere vorlegte, worauf sie mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass sie am 11. September 2008 im Transitzentrum Altstätten summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass sie für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton [...] zugewiesen wurde, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 11. September 2008 angab, sie habe alleine mit ihrem Vater in einem Dorf namens B._______ gewohnt, dass sie ihrem Vater zu Hause geholfen habe, [...] zu verkaufen, dass ihr Vater am 27. Tikint 2000 (Oktober bzw. November 2007) von äthiopischen Beamten aus politischen Gründen festgenommen worden sei, dass ihr Beamte am 19. Thasas 2000 (Dezember 2007) mitgeteilt hätten, ihr Vater sei im Gefängnis gestorben, dass der Vater Mitglied der Partei C._______ gewesen sei und sich seit etwa drei Jahren mit anderen Mitgliedern versammelt habe, dass er bereits vor drei Jahren einmal im Gefängnis gewesen sei, wobei sie den Grund nicht kenne, dass sie zu Hause oft von Beamten aufgesucht worden sei und diese das Haus durchsucht hätten, wobei sie behauptet hätten, es befänden sich noch Schreiben und Flugblätter dort, E-6723/2008 dass sie nach dem Tode auf der Gemeinde diesbezügliche Erkundigungen habe einholen wollen, man ihr jedoch gesagt habe, dass sie kein Recht zu solchen Fragen habe und mit einer Strafe rechnen müsse, dass sie von den Beamten in der Folge auch wegen eines guten Freundes des Vaters, welcher ihr habe helfen wollen, bedroht worden sei, dass ihr, ausser dass sie von den Beamten hin- und hergestossen worden sei, nichts passiert sei, dass sie Angst bekommen und deshalb diesen Freund um Fluchthilfe gebeten habe, dass sie - nach Ausweispapieren gefragt - angab, nie ein Ausweisdokument besessen zu haben, dass sie zwecks Papierbeschaffung bestenfalls eine Patin kontaktieren könne, da sie in Äthiopien keine nahen Verwandten mehr habe, dass die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2008 gemäss Art. 29. Abs. 1 AsylG einlässlich zu ihren Ausreisegründen angehört wurde und auf die dortigen Angaben, soweit von Relevanz, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführerin habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in ihrem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2008 (Datum der Eingabe und des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe- E-6723/2008 bung der angefochtenen Verfügung und die materielle Prüfung des Asylgesuches, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, beantragte, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [(VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des E-6723/2008 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorliegend erfüllt ist, dass die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen der Asylgesuche namhaft zu machen vermag und auf Beschwerdeebene dazu keine Stellung mehr genommen wird, E-6723/2008 dass hierzu, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I.1. S. 2 und 3) verwiesen werden kann, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Gesuchsbegründung sodann anführte, die Beschwerdeführerin habe zur Parteimitgliedschaft ihres Vater, den Umständen der Inhaftierung sowie zu den Örtlichkeiten in B._______ widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben gemacht, weshalb diese nicht geglaubt werden könnten, dass es die einschlägigen Protokollstellen anführte und feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle weder die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG, noch würden zusätzliche Abklärungen hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich sein, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Herkunftsort B._______ in der Tat nur vage Angaben zu machen vermochte und auch die weitere Kenntnis ihrer behaupteten Herkunftsregion und des Reiseweges nach Sudan Zweifel aufkommen lässt, dass sie beispielsweise hinsichtlich ihres Herkunftsdorfes nicht wusste, wie viele Leute dort leben beziehungsweise aus wievielen Häusern es bestehe und ob es überhaupt über ein Gefängnis verfüge (A1/10, S. 6; A9/16, S. 4), dass sie keine umliegenden Dörfer zu nennen vermochte und stattdessen teilweise weit entfernte Orte wie die Stadt D._______ (100 km südöstlich von E._________, welches bereits zirka 140 km nordöstlich von B._______liegt) nannte (A9/16. S. 4), dass sie auch den Namen des Gebirges nicht wusste, welches an B._______ grenzt, dass sie darüberhinaus auch keine der neun Provinzen zu nennen vermochte und stattdessen vier Ortschaften, darunter das mehrfach erwähnte E._______, nannte, E-6723/2008 dass auch die Darstellung des Reiseweges Zweifel aufkommen lässt, gab sie doch fälschlicherweise an, der Grenzort Metema liege auf sudanesischer Seite (A9/16, S. 10), dass das BFM als weiteres Unglaubhaftigkeitselement im angefochtenen Entscheid die divergierenden Schilderungen im Zusammenhang mit der Verhaftung/Ermordung und der politischen Tätigkeit des Vaters anführte, dass die Beschwerdeführerin im Transitzentrum Altstätten in der Tat angab, ihr Vater habe als Mitglied der C._______ zu Hause Versammlungen abgehalten, sei deswegen von Beamten abgeholt worden und angeblich im Gefängnis zu Tode gekommen (A1/10, S. 5), dass sie demgegenüber bei der direkten Anhörung angab, sie wisse weder, ob ihr Vater in einer Partei gewesen sei, noch, wo er zu Tode gekommen sei (A9/16, S. 5), dass der Vater überdies zu Hause keine Sitzungen abgehalten habe (A9/16, S. 13), dass weiter auch die Schilderungen zu den im Hause aufbewahrten Dokumenten, an welchen die Beamten interessiert gewesen seien, nicht zu überzeugen vermögen, dass die Beschwerdeführerin nämlich an einer Stelle angab, der Freund des Vaters habe die Dokumente, deren Versteck sie im Hause selbst nicht gefunden habe, zwei Tage nach der Todesmitteilung mitgenommen (A9/16, S. 8), an anderer Stelle jedoch ausführte, der Bekannte habe die Dokumente bereits kurz nach der Verhaftung abgeholt (A9/16, S. 13), dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken vermögen, dass der Einwand, bei den Aussagen im Transitzentrum Altstätten habe die Beschwerdeführerin als Folge der Geheimniskrämerei ihres Vaters nur Vermutungen zu Protokoll gegeben, nicht zu überzeugen vermag, E-6723/2008 dass Gleiches auch für den Erklärungsversuch gilt, wonach die Beschwerdeführerin mit der Aussage, ihr Vater sei im Gefängnis gestorben, nur habe aussagen wollen, dieser sei in Haft gestorben, dass der Gesprächsverlauf im Transitzentrum Altstätten eine diesbezügliche Klärung bereits aufgedrängt hätte, die Beschwerdeführerin stattdessen auf Nachfrage hin anführte, sie wisse nicht, in welchem Gefängnis von B._______ der Vater inhaftiert gewesen sei beziehungsweise – auf weitere Nachfrage - sie habe keine Ahnung, ob es in ihrem Dorf mehrere Gefängnisse gebe, dass diese Erklärungsversuche vielmehr auf eine konstruierte Gesuchsbegründung hindeuten, dass weiter auch der Einwand in der Beschwerde zur angeblich ersten Verhaftung des Vaters vor drei Jahren (vgl. Beschwerdeschrift Seite 6 oben) nicht zu überzeugen vermag, gab die Beschwerdeführerin doch im Transitzentrum Altstätten zu Protokoll, den Grund der damaligen Inhaftierung und späteren Entlassung aus dem Gefängnis nicht zu wissen (A1/10, S. 6), dass bei dieser Sachlage anlässlich der direkten Anhörung keine Veranlassung mehr bestand, auf dieses vage Vorbringen zurückzukommen, dass nach diesen Erwägungen die Einschätzung in der Beschwerde, wonach die angefochtene Verfügung einzig auf gesuchten und konstruierten Widersprüchen basiere, vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden kann, dass aufgrund der Aktenlage das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich sind, dass ferner keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), E-6723/2008 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-6723/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass aufgrund der vagen und unzulänglichen Angaben der Beschwerdeführerin sodann nicht davon auszugehen ist, dass sie in ihrem Heimatland über kein Beziehungsnetz verfügt, dass demnach der Vollzug der Wegweisung der jungen und - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführerin als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, E-6723/2008 SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6723/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - [Kanton] (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 12

E-6723/2008 — Bundesverwaltungsgericht 06.11.2008 E-6723/2008 — Swissrulings