Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6717/2007 Urteil v om 7 . No v embe r 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2006 / N (…).
E6717/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein registrierter staatenloser Kurde (Ajnabi) mit letztem Wohnsitz in Qamishli (Provinz Hasakah, Syrien), verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben mit seiner damals schwangeren Ehefrau und dem gemeinsamen Kind am (…) 2005 und hielt sich anschliessend eineinhalb Monate in der Türkei auf, von wo aus die Familie am (…) 2005 weiterreiste und mit einem Lastwagen über unbekannte Länder in die Schweiz gelangte. Am 23. Mai 2005 suchten sie im Empfangszentrum (heute: Empfangs und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 30. Mai 2005 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers und am 31. Mai 2005 er selbst summarisch, sodann am 7. Juni 2005 beide eingehend zu den Asylgründen angehört. Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer im (…) 2004 in Auseinandersetzungen zwischen Arabern und Kurden vor einem Fussballmatch in Qamishli involviert gewesen sei. Nach den Newroz Feierlichkeiten vom (…) 2005 sei der Beschwerdeführer überdies in eine bewaffnete Auseinandersetzung mit Arabern gelangt; dabei sei ein Freund des Beschwerdeführers schwer sowie der Beschwerdeführer selbst an der Nase verletzt worden. Um sich in Sicherheit zu bringen, habe der Beschwerdeführer die Nacht bei einem Freund verbracht. Nachdem er am (…) 2005 die Stadt verlassen habe, hätten Angehörige der Sicherheitskräfte ihn bei ihm zu Hause gesucht und anstelle von ihm seinen Bruder verhaftet. Am (…) 2005 sei seine Ehefrau ihm nachgefolgt, um gleichentags mit ihm in die Türkei auszureisen, nachdem Sicherheitsleute wiederum zu Hause nach ihm gefragt hätten. B. Gemäss einer Geburtsmitteilung der Gemeinde Grabs (Kanton St. Gallen) brachte die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2005 einen Sohn zur Welt. C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2006 – eröffnet am 26. Januar 2006 – wies das BFM die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Familie ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug derselben wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner
E6717/2007 Ehefrau (Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Asylrelevanz sei daher nicht zu prüfen. Auf die Details dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2006 (Poststempel) und einer ergänzenden Eingabe vom 27. Februar 2006 wandten sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seiner Familie festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisung und Vollzug) aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Akteneinsicht ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das BFM wichtige Abklärungen unterlassen, obwohl diese zwingend notwendig gewesen wären, und eingereichte Beweismittel nicht gewürdigt habe. Sodann könne auch keineswegs aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gefolgert werden, die Vorbringen seien in ihrer Gesamtheit unglaubhaft. Auf die Details dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 7. März 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gewährte dem Beschwerdeführer Akteneinsicht und gab ihm Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung. F. Der Beschwerdeführer reichte am 22. März 2006 innert Frist eine ergänzende Beschwerdebegründung nach, in der erneut vorgebracht wurde, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vom BFM unvollständig und unrichtig festgestellt worden. Zudem habe dieses zu den festgestellten Widersprüchen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau das rechtliche
E6717/2007 Gehör nicht gewährt, was dem "Standardvorgehen" widerspreche. Auf die Einzelheiten dieser Ausführungen wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. G. Am 4. Mai 2006 reichten der Beschwerdeführer und seine Familie ein undatiertes fremdsprachiges ärztliches Schreiben des Spitals B._______ in Qamishli (dessen Übersetzung am 23. Mai 2006 nachgeliefert wurde) im Original ein, in welchem der Direktor dieses Hospitals bestätigte, dass der beim Vorfall vom (…) 2005 verletzte Freund des Beschwerdeführers an jenem Tag mit einem Messerstich in der Brust ins Spital eingewiesen und am (…) 2005 entlassen worden sei. Jener Freund, so der Beschwerdeführer, sei mittlerweile gemäss Auskunft von Nachbarn und von dessen Familie verschwunden. Des Weiteren seien im Internet Berichte über den Vorfall vom (…) 2005 erschienen; der Ausdruck eines solchen Berichts des kurdischen Komitees für Menschenrechte vom 22. März 2005 wurde zu den Akten gereicht. Zudem wurden eine ärztliche Bestätigung vom 28. März 2006 – wonach der Beschwerdeführer eine verheilte alte Rissquetschwunde im Bereich des Nasenrückens aufweise –, eine Bestätigung der YekitiPartei vom 19. März 2006, dass der Beschwerdeführer Sympathisant ihrer Partei sei, sowie eine CDROM mit einer Fotografie und einem Beitrag betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung vom 14. März 2006 vor der amerikanischen Botschaft in Bern eingereicht. H. Am 16. Juni 2006 nahm das BFM im Rahmen einer ersten Vernehmlassung zur eingereichten Beschwerdeschrift Stellung und führte aus, diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Auf die Details dieser Ausführungen wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. I. Am 11. Juli 2006 replizierte der Beschwerdeführer; auf die Details dieser Replik wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 teilten der Beschwerdeführer und
E6717/2007 seine Ehefrau dem – das Beschwerdeverfahren seit dem 1. Januar 2007 weiterführenden – Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie sich zur Scheidung entschlossen hätten, weshalb die Beschwerde betreffend die Gattin des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder vollumfänglich zurückgezogen werde. Das Bundesverwaltungsgericht trennte sodann das Verfahren des Beschwerdeführers von jenem seiner Gattin (…) und schrieb Letzteres mit Entscheid vom 10. Oktober 2007 infolge Rückzugs als gegenstandslos ab. K. Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Meldung des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen seit dem 3. März 2011 aufgrund eines Härtefallgesuchs im Besitze einer BBewilligung sei, weshalb er ersucht werde, dem Gericht mitzuteilen, ob er an der Beschwerde betreffend Asylgewährung festhalte oder diese allenfalls zurückzuziehen gedenke. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festhalte. Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, er habe seinen Mandanten mangels Kenntnis von dessen aktueller Adresse nicht kontaktieren können. L. Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung führte das BFM am 4. August 2011 aus, den Beschwerdeakten seien keine Hinweise zu entnehmen, die eine Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling sowie eine Asylgewährung rechtfertigen könnten. Daran ändere auch die aktuelle Situation in dessen Heimatland nichts. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
E6717/2007 gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig grundsätzlich (ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 und Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten. 3. 3.1. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weiteren Bedingungen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem das BFM mit seiner Verfügung vom 24. Januar 2006 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Familienangehörigen in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme geregelt hat, ist auf das Begehren um Feststellung der Unzulässigkeit nicht einzutreten. Die Verfügung des BFM vom 24. Januar 2006 ist folglich hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 in Rechtskraft erwachsen. 3.2. Mit der Erteilung einer BBewilligung durch den Kanton St. Gallen ist die Beschwerde, soweit die Wegweisungsanordnung betreffend, sodann
E6717/2007 gegenstandslos geworden und diesbezüglich (Anfechtung der Dispositiv Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung) abzuschreiben. Nachdem kein Beschwerderückzug erfolgt ist, bleibt vorliegend einzig noch zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie das Asyl zu Recht verweigert hat (Ziffer 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). 4. 4.1. In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden; zum Einen sei der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt und gewürdigt und es seien eingereichte Beweismittel nicht berücksichtigt worden. Zum Andern sei dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bezüglich den angeblich teilweise unterschiedlichen Schilderungen des Vorfalles vom März 2005 das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, obwohl dies zwingend erforderlich gewesen wäre. Folgender Sachverhalt sei unvollständig erhoben bzw. ungenügend gewürdigt worden: Die Verhaftung des Bruders des Beschwerdeführers und dessen Freilassung, die Auswirkungen der Situation des verletzten Freundes (dieser sei nach Eintreffen des Sicherheitsdienstes durch diesen registriert worden) auf die Lage des Beschwerdeführers (es sei davon auszugehen, dass dieser durch den syrischen Sicherheitsdienst im gleichen Umfang zur Verantwortung gezogen würde wie dessen Freund) sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf einer polizeilichen Liste stehe. Ferner sei auf die am 12. Januar 2006 (recte: 11. Januar 2006) eingereichten Beweismittel lediglich im Sachverhalt, nicht aber in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung eingegangen worden. Zudem seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu diesen Beweismitteln nicht befragt worden. Weitere Abklärungen des BFM wären auch bezüglich der durch den Beschwerdeführer bei der Anhörung gezeigten Narbe (A13, S. 5) erforderlich gewesen. 4.1.1. Hinsichtlich der Rüge, der Beschwerdeführer sei mit den Widersprüchen seiner Aussagen zu jenen seiner Ehefrau nicht konfrontiert worden (vgl. EMARK 1994 Nr. 14; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N. 14, Art. 30 N. 1 f.), ist festzustellen, dass das BFM vor seiner Entscheidfällung das rechtliche Gehör (vgl. dazu Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
E6717/2007 Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 f. VwVG) zu den wesentlichen Widersprüchen und Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Ehegattin hinreichend gewährt hat (vgl. bspw. betreffend die Erstbefragung des Beschwerdeführers, welche am Tag nach jener seiner Ehefrau stattfand, A1 S. 6). Da die direkte Bundesanhörung des Beschwerdeführers vor jener seiner Gattin durchgeführt wurde, wurde diese zu den Widersprüchen in deren Schilderungen befragt (vgl. A14, S. 5 und 7). Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich zu eigenen Widersprüchen zu äussern (vgl. A13, S. 10), obschon er keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf hat (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b). Zudem hat das BFM seine Begründung in der Verfügung vom 24. Januar 2006 derart abgefasst, dass der Beschwerdeführer diese auf Beschwerdeebene anfechten konnte (vgl. auch dazu BGE 112 Ia 110 sowie ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 2.20). 4.1.2. Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 8 AsylG – als Korrelat zum in Art. 12 VwVG verankerten und der Behörde obliegenden Untersuchungsgrundsatz – verlangt von den Asylsuchenden, den Sachverhalt vorzutragen und gegebenenfalls durch Beweismittel zu unterlegen. Im Rahmen der Prüfungspflicht der Behörden hat sie alle erheblichen und rechtzeitig eingereichten Parteivorbringen zu würdigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Behörde ist ferner verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (gegebenenfalls durch weitere Untersuchungs und Beweismassnahmen). Erst in einem nachfolgenden Schritt ist im Asylverfahren zu prüfen, ob und wie der so ermittelte Sachverhalt unter Art. 3 AsylG subsumierbar ist. Als rechtserhebliche Tatsachen sind jene faktischen Grundlagen gemeint, die für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses – vorliegend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung – relevant sind. Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich sind, brauchen nicht erhoben zu werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 2). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
E6717/2007 Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Vorab ist festzustellen, dass weder den Befragungsprotokollen des Beschwerdeführers noch jenen seiner Ehegattin zu entnehmen ist, dass der schwer verletzte Freund von Angehörigen der Sicherheitskräfte am Ort des Geschehens registriert worden wäre, weshalb nicht weiter auf die Rüge einzugehen ist, dieses Element und dessen mögliche Auswirkungen auf die Lage des Beschwerdeführers sei vom BFM nicht berücksichtigt worden. Nachdem das BFM die Ausführungen des Beschwerdeführers über den Vorfall am 21. März 2005 als nicht glaubhaft erachtete, musste es sich weder mit der angeblichen Verhaftung des Bruders des Beschwerdeführers, zumal diesbezüglich keine Beweismittel eingereicht wurden, noch mit der Nasenverletzung des Beschwerdeführers, welche er sich auch auf eine andere Weise zugezogen haben könnte, weiter auseinandersetzen. Sodann bestand kein Anlass, auf die am 11. Januar 2006 zu den Akten gereichten Beweismitteln näher einzugehen, da es sich dabei lediglich um Berichte über die allgemeine Situation von Kurden in Syrien handelte. 4.2. Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig und richtig festgestellt und das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde. 5. 5.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2. Eine Verfolgungssituation muss in der Regel aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen
E6717/2007 dem Ereignis und der Flucht ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. Nach dem offenen Konflikt zwischen Arabern und Kurden, der anlässlich eines Fussballspiels im (…) 2004 in Qamishli ausbrach, verstrichen zwölf Monate, bis der Beschwerdeführer mit seiner Familie Syrien verliessen. In den Protokollen finden sich keine Anzeichen, dass man ihn in dieser Zeit verfolgt hätte oder etwas Auffälliges geschehen wäre (vgl. A13, S. 5), so dass hierbei nicht von einem genügend zeitlichen Kausalzusammenhang ausgegangen werden kann. Daher wird im Folgenden nur zu untersuchen sein, ob die Geschehnisse von (…) 2005 als glaubhafte Vorbringen der Asylrelevanz entsprechen. 6. 6.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.2. Die von der Vorinstanz angenommene Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen führte diese auf die unterschiedlichen Aussagen der Eheleute zurück. So habe die Ehefrau bezüglich der vorgebrachten handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen Kurden und Arabern im Dorf C._______ anlässlich der NewrozFeier vom (…) 2005 teilweise detailliertere und andere Angaben gemacht als ihr Ehemann. Es bestehe deshalb berechtigter Anlass zur Vermutung, dass sich die Eheleute auf eine konstruierte Asylbegründung und nicht auf tatsächlich erlebte Vorkommnisse stützen würden. Dieser Verdacht werde dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, bei der Auseinandersetzung habe der Sicherheitsdienst eingegriffen und Personen festgenommen. Es stelle sich dann jedoch die Frage, warum ausgerechnet der Beschwerdeführer sich unbehelligt vom Tatort habe entfernen können; zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er sich nur zur Behandlung der Verletzung seiner Nase durch seine Ehefrau nach Hause begeben haben soll – wo ihn die Sicherheitskräfte sicher zuerst gesucht hätten –, um dann aus Angst vor einer Festnahme schon nach kürzester Zeit zu einem Freund zu flüchten. Abwegig bzw. realitätsfremd erscheine schliesslich, dass er an jenem Abend, als er verletzt nach Hause
E6717/2007 gekommen sei, nur seine Ehefrau gesehen habe, da Grossfamilien im vorliegenden soziokulturellen Kontext in der Regel die Hauseingänge und Gemeinschaftsräume eines Hauses teilen würden. 6.3. Die kleinen Widersprüche würden – so der Beschwerdeführer – entgegen der Meinung der Vorinstanz auf die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG der Vorbringen hinweisen; bis ins letzte Detail identische Schilderungen eines Ehepaares mehrere Monate nach einem Vorfall würden eher Zweifel an der Glaubhaftigkeit wecken müssen. Es erscheine auch durchaus einleuchtend, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht vom Tatort erstens die Gefahr noch nicht richtig eingeschätzt habe und nach Hause gegangen sei und zweitens seine Ehefrau sehen und ihr habe mitteilen wollen, dass er wohlauf sei. Dass er erst nach einem Gespräch mit ihr zum Schluss gekommen sei, es sei wohl besser, sich zu verstecken, unterstreiche die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Dass die Ehefrau ausführlich über die Vorfälle habe berichten können, erstaune nicht aufgrund des Umstandes, dass sie die Geschehnisse von diversen Personen wiederholt in Erfahrung gebracht habe. 6.4. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 16. Juni 2006 würdigte das BFM die eingereichte ärztliche Bestätigung des B._______Hospitals vom 21. März 2005, ein seiner Ansicht nach nicht behördliches Dokument, als fälschungsanfälliges Attest eines Arztes, das jederzeit und aus reiner Gefälligkeit hätte ausgestellt werden können. Darüber hinaus seien die eingereichten Auszüge der Webseite D._______ vom 24. März 2005 und der Seite <www.E._______> (recte: <E._______>) in hohem Masse manipulationsanfällig. Es erstaune zudem, dass die seit März 2005 existierenden Beweismittel erst im Mai 2006 zu den Akten gereicht wurden. Den Dokumenten komme daher nur ein bescheidener Beweiswert zu. Ferner sage das ärztliche Attest vom 28. März 2006 über das Vorliegen einer alten Rissquetschwunde auf dem Nasenrücken des Beschwerdeführers nichts über das Alter und die genaue Ursache der besagten Narbe aus, weshalb sie keinen Beweiswert für die angebliche Beteiligung an der handgreiflichen Auseinandersetzung entfalte. In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den Augen der syrischen Behörden nicht als politisch vorbelastet gelte; auch habe er sich in der Schweiz nicht in qualifizierter Art und Weise exilpolitisch betätigt. Es könne deshalb daraus kein erhebliches zukünftiges Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden abgeleitet werden.
E6717/2007 6.5. In seiner Replik vom 11. Juli 2006 informierte der Beschwerdeführer, dass die Bestätigung des Direktors des B._______Spitals entgegen der Meinung der Vorinstanz nach März 2006 verfasst worden und am 3. Mai 2006 in die Schweiz gelangt sei. Der Verdacht, es handle sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben, könne durch eine direkte Nachfrage bei der entsprechenden Person beseitigt werden. Da sich der eingereichte Internetartikel unter der Adresse <F._______> finden lasse, könne es sich auch dabei nicht um eine Fälschung handeln. Von der Existenz dieses Artikels habe der Beschwerdeführer erst über den Kontakt mit Verantwortlichen der YekitiPartei erfahren. Den Ausführungen des BFM bezüglich der Irrelevanz der politischen Betätigung des Beschwerdeführers sei zudem entgegenzuhalten, dass dieser wegen seiner Beteiligung am Vorfall nach dem NewrozFest im (…) 2005 den syrischen Behörden durchaus bekannt sei. 6.6. Nach einlässlicher Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen der Vorinstanz an und kommt zum Schluss, dass die Vorbringen die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Ob die Auseinandersetzung mit den Arabern nach den NewrozFeierlichkeiten sich tatsächlich so wie vom Beschwerdeführer geschildert zugetragen haben, ist vorliegend nicht relevant, da diese Ereignisse keine persönliche Gefahr einer Verfolgung für den Beschwerdeführer darstellen. Die individuelle Gefährdung hätte für ihn erst seinen Anfang genommen, als die Sicherheitskräfte – wie er vorgab – nach ihm suchten. Doch dies zieht das Bundesverwaltungsgericht wie folgend dargelegt in Zweifel. 6.6.1. Aus den Akten lässt sich nicht entnehmen, wodurch – nach einem Zusammenstoss mit vielen Teilnehmenden, bei welchen auch Sicherheitskräfte aufgetaucht seien – Letztere das Haus des Beschwerdeführers hätten ausfindig machen können. Nur weil Araber ihn vom Industriequartier her gekannt hätten (A13, S. 5), genügt dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dafür nicht, zumal der Beschwerdeführer selber nur das Dorf benennen konnte, wo der Araber gewohnt habe, der ihn geschlagen habe (A13, S. 9). Auch kann aufgrund der angeblichen – aber nicht bewiesenen – Registrierung des verletzten Freundes des Beschwerdeführers nicht auf eine Verfolgung des Letzteren geschlossen werden. Dies gilt insbesondere, da der Beschwerdeführer sich nie mit kurdischen Parteien befasst (A13, S. 5 und 12 f.) und nie persönlich mit den Sicherheitskräften Probleme gehabt haben will.
E6717/2007 Aufgrund dessen ist es realitätsfremd, dass Angehörige des Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer aufgesucht haben sollen. 6.6.2. Hinsichtlich der Festnahme des Bruders des Beschwerdeführers am (…) 2005 sind keine Beweismittel in den Akten erkennbar, obschon seit dem Jahr 2006 genügend Zeit bestanden hätte, solche einzureichen beziehungsweise diesbezügliche Neuigkeiten mitzuteilen. Es ist den Akten weiter nicht zu entnehmen, dass die in Syrien verbliebenen Familienmitglieder seit der Ausreise des Beschwerdeführers von Sicherheitskräften behelligt worden wären. 6.6.3. Die vorgebrachten Beweisstücke – insbesondere die Bestätigung des B._______ Hospitals in Kamishly (Qamishli) – tragen ferner nichts zur Klärung einer individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers bei, da dieses Schreiben nur die Einlieferung einer Person namens G._______ bestätigt, wobei weder ein Datum des Schreibens (beim in der Beschwerdeschrift angegebenen 13. April 2006 handelt es sich um den Poststempel, nicht um ein Datum auf der Bestätigung) noch der Grund der angegebenen MesserstichVerletzung ersichtlich sind, die somit eine andere Ursache haben könnte. Das Gesagte gilt auch für das ärztliche Attest vom 28. März 2006, das lediglich eine verheilte alte Rissquetschwunde im Bereich des Nasenrückens des Beschwerdeführers bestätigt, indessen nichts über das Alter oder die Ursache dieser verheilten Verletzung aussagt. 6.6.4. Glaubhaftigkeit bedingt das Bestehen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Wahrheitskonformität eines geltend gemachten Sachverhalts. Selbst wenn die Eheleute am Newroz 2005 an einer Auseinandersetzung zwischen Feiernden und Sicherheitskräften teilgenommen hätten, bleiben vorliegend die Schilderungen über eine allfällige persönliche Verfolgung – wie oben dargelegt – indes unsubstanziiert, teilweise widersprüchlich (so sollen gemäss dem Protokoll der Befragung die Sicherheitskräfte zwei Mal das Haus des Beschwerdeführers aufgesucht haben [A1, S. 5; A2, S. 5], während in der Anhörung von beiden Eheleuten geschildert wurde, die Sicherheitskräfte seien drei bis vier Mal aufgetaucht [A13, S. 10; A14, S. 7]) und es fehlen Anhaltspunkte und Realkennzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte – vor allem was die Geschehnisse nach den Zusammenstössen und damit die eigentlichen individuellen Verfolgungsmassnahmen betrifft – tatsächlich durchlebt hat. Die Suche
E6717/2007 nach dem Beschwerdeführer bei ihm zu Hause ist daher als unglaubhaft zu erachten. 6.7. Nach Prüfung der Akten und vor dem Hintergrund obiger Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass – im Sinne einer Gesamtwürdigung – die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht überzeugen und die vorinstanzliche Einschätzung, die Vorbringen seien nicht glaubhaft, im Ergebnis zu schützen ist. 7. 7.1. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer implizit durch seine Eingabe vom 4. Mai 2006 geltend, er sei wegen der Teilnahme an einer Kundgebung vom (…) 2006 vor der amerikanischen Botschaft in Bern als Flüchtling anzuerkennen. Als Beweismittel wurden eine CDRom sowie eine Fotografie des Beschwerdeführers an jener Kundgebung eingereicht. 7.2. Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsland – so auch durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Massgeblich ist, ob die syrischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 7.3. Die einmalige Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung – wobei nicht klar ist, wogegen protestiert wurde – schätzt das Bundesverwaltungsgericht als nicht derart ein, als dass die syrischen Behörden davon Kenntnis erhalten hätten beziehungsweise den Beschwerdeführer als staatsfeindlich erachten würden. Somit hat sich der Beschwerdeführer nicht in qualifizierter Art und Weise exilpolitisch betätigt. Folglich ist eine Erfüllung der Voraussetzungen eines subjektiven Nachfluchtgrundes abzulehnen.
E6717/2007 8. Das BFM hat folglich das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und dessen Flüchtlingseigenschaft verneint; die vorinstanzliche Verfügung ist diesbezüglich zu bestätigen. 9. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Die angeordnete Wegweisung ist damit dahingefallen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c). Deshalb ist das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung und deren Vollzug infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden (vgl. E. 3.2). 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht abzuschreiben beziehungsweise nicht darauf einzutreten ist. 11. 11.1. Vorliegend sind reduzierte Verfahrenskosten betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2) im Betrag von Fr. 400. (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).VGKE) wegen Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 11.2. Betreffend die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3) sind diese nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) zu beurteilen. Nach einer summarischen Prüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde auch diesbezüglich hätte abgewiesen werden müssen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer (ohne Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG) zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz gekommen wäre. Die Verfahrenskosten
E6717/2007 betreffend diesen Teil des Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 200. sind demzufolge auch dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 11.3. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 600. sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG). 12. Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
E6717/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist, beziehungsweise nicht darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: