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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2015 E-6714/2014

1 maggio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,736 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6714/2014

Urteil v o m 1 . M a i 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2014 / N (…).

E-6714/2014 Sachverhalt: I. A. Die aus dem Kongo (Kinshasa) stammende Beschwerdeführerin gelangte am (…) September 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. September 2011 gab sie an, mit ihrer Familie bis im Alter von ungefähr neun Jahren in B._______ gelebt zu haben. Im Jahr 2002 habe es dort Unruhen gegeben, und eines Nachts hätten Soldaten ihr Haus gestürmt und dabei ihre Eltern und ihren jüngeren Bruder getötet. Sie und ihre Schwester hätten sich aufgrund der Schreie der Eltern versteckt und seien deshalb nicht gefunden worden. In der Folge seien sie gemeinsam geflohen, wobei sie ihre Schwester beim Besteigen eines Bootes aus den Augen verloren habe. Sie (Beschwerdeführerin) sei ins Flüchtlingscamp C._______ in Tansania gebracht worden. Dort habe sie mit ihrer Nachbarin D._______ bis im Jahr 2007 gelebt. Danach sei sie mit einem Jungen ins Flüchtlingslager E._______ geflohen und habe schliesslich ab Juni 2010 bis im August 2011 mit diesem Jungen in Ruanda gelebt. Nach seinem Verschwinden sei sie zu einer Kirche geflohen, wo ihr ein Pastor zur Flucht via Kigali verholfen habe. B. Am 12. September 2011 erteilte das BFM der Fachstelle Lingua den Auftrag zur Herkunftsabklärung. Die Fachperson der Lingua führte hierzu am 26. Oktober 2011 ein Telefonat mit der Beschwerdeführerin. Die basierend auf diesem Gespräch erstellte erste linguistische Analyse vom 3. November 2011 ergab, dass die Beschwerdeführerin geographisch mit Sicherheit der Herkunftsregionen Kongo (Kinshasa) und danach West-Tansania zugeordnet werden könne. Gemäss zweitem Gutachten vom 29. November 2011 sei die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit in Kenia oder Tansania sozialisiert worden. Die beiden Lingua-Expertisen wurden dem BFM am 1. Dezember 2011 zugestellt. C. Das BFM fasste in seinem Schreiben vom 6. Februar 2012 den Inhalt des Gutachtens vom 29. November 2011 zusammen und gewährte der Beschwerdeführerin hierzu das rechtliche Gehör, das sie am 24. Februar 2012 wahrnahm.

E-6714/2014 D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 27. Juni 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3722/2013 vom 12. August 2013 gut; es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es an, in den vorinstanzlichen Akten würden sich zwei Lingua-Gutachten befinden, deren Ergebnisse nicht übereinstimmen würden. Eine Expertise habe die Vorinstanz im gesamten Verfahren konsequent ausgeblendet und damit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig respektive falsch festgestellt sowie ihre Begründungspflicht verletzt. II. F. Mit Schreiben vom 1. September 2014 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse vom 3. November 2011, wonach die durch die Beschwerdeführerin ausführlich beschriebene Lebenssituation mit dem sprachlichen Befund übereinstimme. G. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2014 aus, die Lingua-Analyse widerspreche ihren Vorbringen nicht, zumal der Herkunftsort nicht gezwungenermassen auch dem Ort der Sozialisierung entspreche. Ausserdem sei es keine Aussergewöhnlichkeit, dass sich die Aussprache der Beschwerdeführerin verändert habe, nachdem sie bereits in ihrem neunten Lebensjahr nach Tansania habe flüchten müssen und schliesslich dort sozialisiert worden sei. Folglich habe sie ihre Mitwirkungspflicht weder in Bezug auf ihre Herkunft noch auf den Ort ihrer Sozialisierung verletzt. Im Übrigen verweise sie auf ihre Ausführungen in den Eingaben im vorangegangenen Verfahren und die weiterhin aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) unzumutbar sei.

E-6714/2014 H. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 (eröffnet am 20. Oktober 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. September 2011 erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob. I. Gegen die Abweisung des Asylgesuchs erhob Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen sowie ihr sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG. J. Mit Verfügung vom 27. November 2014 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte die Beschwerdeführerin auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 eine Bestätigung des Sozialdiensts des Kantons F._______ datiert vom 7. Dezember 2014 ein. L. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht.

E-6714/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

E-6714/2014 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung gab die Vorinstanz an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Herkunftsorts seien unglaubhaft, zumal sie keine Angaben zu ihrem Quartier oder der Arbeit ihrer Eltern habe machen können; sie habe auch keinerlei Kenntnisse über diesen Ort sowie das dortige Leben, obwohl sie ihre ersten zehn Lebensjahre dort verbracht habe. Sie habe weder ihren eigenen Familiennamen noch denjenigen des ruandischen Jungen oder dessen zwei Kollegen nennen können, mit welchen sie längere Zeit zusammengelebt habe. Die Schilderungen zu ihrem Herkunftsort sowie ihrem Leben in Tansania und später in Ruanda seien zu wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen, weshalb ihre Asylvorbringen unglaubhaft seien. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe sich gewisser wahrer Begebenheiten bedient und um diese herum ihre unglaubhaften Asylvorbringen konstruiert. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich jedoch als unzumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Rechtsbegehren damit, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchten müsse, Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Es sei bekannt, dass der Osten des Kongos geprägt sei von Unruhen, Massakern und Morden seitens verschiedener Akteure, wie die Regierungstruppen, andere bewaffnete Gruppierungen oder Rebellen. In diesem Kontext zeige die Ermordung ihrer Eltern, dass auch sie (Beschwerdeführerin) einer gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und nur knapp überlebt habe und habe fliehen können.

E-6714/2014 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus ihrem Heimatland geflohen zu sein, nachdem ihre Eltern und ihr jüngerer Bruder von Soldaten getötet worden seien. Aus diesem Grund fürchte sie sich ebenfalls davor, bei einer Rückkehr umgebracht zu werden, zumal sie lediglich durch Glück habe fliehen können und heute noch am Leben sei. 5.2 Gemäss den beiden Expertisen der Lingua-Fachexperten, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit in (Kenia oder) Tansania sozialisiert wurde. Einer der Gutachter erkannte zudem, dass sie aber nach wie vor aus dem Lebensabschnitt davor gewisse sprachliche Eigentümlichkeiten des Kongo-Swahili bewahrt habe. Ihre ausführliche Lebensgeschichte stimme mit diesem Befund überein, auch wenn es auf den ersten Blick seltsam erscheine, dass sie zwar über alle ihre Lebensabschnitte genaue zeitliche Angaben machen könne und auch die verschiedenen Stationen richtig benenne, die Distanzen dazwischen jedoch nicht kenne (vgl. Akten SEM, A12, S. 5). 5.3 Der Vorinstanz ist insoweit beizupflichten, als die sehr oberflächlich ausgefallenen Schilderungen der verschiedenen Lebensabschnitte der Beschwerdeführerin in der Tat merkwürdig anmuten. Entgegen der Ansicht des SEM kann allerdings alleine deswegen noch nicht auf Unglaubhaftigkeit sämtlicher Aussagen geschlossen werden: Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt, als sie ihre Familie verloren und aus ihrem Heimatland habe fliehen müssen, ein Kind im Alter von (…) Jahren; die Anhörung zu ihren Asylgründen fand zudem erst rund zehn Jahre nach den zu schildernden Ereignissen im Heimatstaat statt. 5.4 Vorliegend kann jedoch die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin letztlich offen gelassen werden, weil deren Asylvorbringen – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die flüchtlingsrechtliche Relevanz fehlt. 6. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus einem

E-6714/2014 der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.). Verfolgungsmassnahmen gelten dann als gezielt, wenn sie die betreffende Person wegen ihrer Art treffen sollen und damit eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist. Ausserdem muss die Verfolgung derart ernsthaft und intensiv sein, dass ein menschenwürdiges Leben dadurch verunmöglicht wird (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, S. 521–588, Rz. 11.15 f., in: Ausländerrecht, Band VIII, 2. Aufl., Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Basel 2009). 6.2 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der BzP aus, es habe in der Umgebung, in der sie und ihre Familie im Kongo gelebt hätten, Unruhen gegeben und Leute seien umgebracht worden. Eines Nachts seien Soldaten in ihr Haus gekommen und hätten ihre Eltern und ihren jüngeren Bruder getötet (vgl. Akten SEM, A4, S. 5). Auch während des Telefoninterviews zur Herkunftsabklärung gab sie an, in der Zeit als die Eltern getötet worden seien, habe ein Krieg stattgefunden und es habe ein grosses Durcheinander geherrscht (vgl. Akten SEM, A12, S. 3: "The applicant explains that in 2002, when she was (…) years old, her parents and her younger sibling (age […]) were killed in the house with a machete. She says that there was a war and it was a big mess and therefore she and her sister decided to escape."). Schliesslich gab sie bei der einlässlichen Anhörung zu Protokoll, dass in der Nacht nach der Tötung ihrer Angehörigen auch die Nachbarn angegriffen worden seien, weshalb sie schliesslich mit ihrer Schwester geflohen sei (vgl. Akten SEM, A20, F52 und F64). Sie wisse nicht, wer diese Leute gewesen sind, glaube aber, es habe sich um Soldaten gehandelt (vgl. Akten SEM, A20, F58). Gleichzeitig seien auch viele andere Leute aus demselben Grund mit ihnen geflohen, weil die Situation sehr schlecht gewesen sei (vgl. Akten SEM, A20, F65). 6.3 Bei dieser Sachlage ist somit unklar, ob die Tötung der Eltern und des Bruders der Beschwerdeführerin aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgte (und letztlich auch, wer eigentlich die Täter waren). Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin wird jedoch erkennbar, dass sie und ihre Angehörigen mutmasslich Opfer der damals herrschenden allgemeinen Gewalt im Ostkongo waren. Jedenfalls ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin

E-6714/2014 sei im Zeitpunkt ihrer Flucht von den unbekannten Tätern gezielt verfolgt worden und ernsthaft einer Anschluss- oder Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. 6.4 Für die Beurteilung des Asylgesuchs ist schliesslich massgebend, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Fluchtgründe begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1). Nach dem Gesagten ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft befürchten müsste, wegen der Ereignisse, die sie als (…)jährige im Jahr 2002 erlebt habe, gezielt und aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen verfolgt zu werden. 6.5 Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Da die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anordnete und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-6714/2014 10. Nachdem die Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 8. September 2014 nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren waren und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Es sind demnach keine Kosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6714/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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