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Bundesverwaltungsgericht 28.12.2007 E-6712/2006

28 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,190 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung V E-6712/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Dezember 2007 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A., Russland, B., Russland, C., Russland, alle vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 20. Dezember 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6712/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer hatten bereits im Jahre 1994 in G._______ einen Antrag auf Auswanderung eingereicht, der 1996 abgelehnt wurde. Anfangs 2000 hatten die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat Russland wiederum verlassen und am 5. Mai 2000 in G._______ um Asyl ersucht. Ihr Gesuch wurde am 25. Mai 2001 abgelehnt, ebenso, am 7. Mai 2002, ihr Folgeantrag. Am 15. April 2002 reisten die Beschwerdeführer von G._______ nach D._______ aus. Eigenen Angaben zufolge kehrten sie anschliessend nach Russland respektive nach E._______ (Kreis F._______) zurück. Diesen Ort hätten sie am 21. Oktober 2002 erneut verlassen und seien zunächst nach Moskau gelangt. Am 30. Oktober seien sie aus dem Heimatstaat ausgereist und über angeblich unbekannte Länder am 2. oder 3. November 2002 illegal in die Schweiz gelangt. Am 3. November 2002 suchten sie in der Empfangsstelle H._______ um Asyl nach. Am 5. November 2002 (Beschwerdeführerin) respektive am 6. November 2002 (Beschwerdeführer) fanden die Erstbefragungen in der Empfangsstelle statt. Am 28. November 2002 erfolgte die kantonale Befragung der Beschwerdeführer zu ihren Asylgründen. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführer geltend, sie stammten aus E._______, Kreis F._______ (J._______). Der Beschwerdeführer sei Jude und die Beschwerdeführerin Deutsche. Nach vergeblichen Versuchen, in den Jahren 1994 bis 2002 in G._______ Fuss zu fassen, hätten sie am 15. April 2002 wieder die Rückreise nach E._______ angetreten. Wie bereits vor ihrer ersten Ausreise seien sie auch nach ihrer Rückkehr von Anhängern der Russischen Nationalen Einheit (RNE) in E._______ behelligt worden. So seien sie anfangs Juni 2002 telefonisch bedroht worden. Im Juli 2002 sei auch ihre Tochter eingeschüchtert worden. Mitte August 2002 und am 7. September 2002 sei der Beschwerdeführer von Jugendlichen geschlagen worden, so dass er medizinische Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen. Am 21. Oktober seien sie nach Moskau gereist. Dort hätten sich Männer bei der Vermieterin der Unterkunft danach erkundigt, ob sie sich in Moskau ordnungsgemäss hätten registrieren lassen. Für die übrigen Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Akten verwiesen. E-6712/2006 B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 � eröffnet am 24. Dezember 2002 � stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb sie diese nicht erfüllten, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 20. Januar 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung und statt dessen die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Begründung der Beschwerde im Einzelnen wird in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 13. Februar 2003 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 28. Februar 2003 einen Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einzuzahlen. E. Mit Eingabe vom 24. Februar 2003 ersuchten die Beschwerdeführer um Erlass des auferlegten Kostenvorschusses sowie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zum Beleg ihrer Bedürftigkeit liessen sie durch den Kantonalen Sozialdienst des Kantons Aargau eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 25. Februar 2003 zu den Akten geben. Mit gleicher Eingabe reichten die Beschwerdeführer eine Videokassette mit der Aufzeichnung einer Sendung des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) vom 20. Februar 2002 sowie ein die Beschwerdeführerin betreffendes Urteil des städtischen Volksgerichts E._______ vom 23. Oktober 1995 in deutscher Übersetzung zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 14. März 2003 legten die Beschwerdeführer als wei- E-6712/2006 tere Beweismittel drei Artikel in G._______ Übersetzung einer in G._______ erscheinenden Wochenzeitung (� K._______�, Nr. _______) ins Recht. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. April 2003 wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2003 nahm das Bundesamt Stellung zu den Eingaben der Beschwerdeführer und beantragte im Übrigen unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 10. Juni 2003 äusserten sich die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung, bestritten die Feststellungen des Bundesamtes und hielten an ihren Anträgen vollumfänglich fest. Mit der Eingabe wurden Passkopien zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). E-6712/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Rechtsmittelingabe wird einleitend geltend gemacht, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 7 AsylG durchaus rechtsgenügend und glaubwürdig vorgetragen wor- E-6712/2006 den, zumal in keinem wesentlichen Punkt erhebliche Begründungslücken oder Aussagewidersprüche auszumachen seien. (vgl. Beschwerde S. 5). Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer sei aufgrund aktenkundiger und notorischer Gegebenheiten überwiegend wahrscheinlich und es lägen asylrelevante Gründe vor, weshalb ihnen Asyl zu gewähren sei. Es gelte zu beachten, dass sie in ihrer Heimat einer fortgesetzten, unerträglichen und schikanösen Behandlung ausgesetzt gewesen seien. Daher bedürften sie der Schutzgewährung durch die Schweiz (vgl. Beschwerde S. 6). Die Beschwerdeführer seien in der Heimat einer schweren Gefährdung ausgesetzt und daher sei ihnen zumindest vorübergehend Schutz zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 7). Zur Stützung ihrer Vorbringen gaben die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerdeergänzung vom 24. Februar 2003 eine Videokassette als Beweismittel zu den Akten. Sie führten dazu aus, die aufgezeichnete Reportage zeige unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführer in ganz Russland mit Diskriminierung und Verfolgungsdruck zu rechnen hätten, was sich auch aus diversen Zeitungsartikeln (nachgereicht mit Eingabe vom 14. März 2003) ergebe. Daher bestehe für die Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Schliesslich handle es sich bei der Beschwerdeführerin gemäss dem ebenfalls eingereichten Urteil des städtischen Volksgerichts E._______ vom 23. Oktober 1995 um eine G._______ Staatsangehörige, weshalb ihr sowie dem Beschwerdeführer allein schon aus diesem Grund gemäss den bilateralen Übereinkommen ein Aufenthaltsrecht zustehe. 4.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung standhält. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführer als asylrechtlich unerheblich zu beurteilen sind. Im Einzelnen ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu verweisen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie den weiteren Eingaben der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften und zu einer anderen Beurteilung der Asylvorbringen zu führen. 4.3 Die Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführer beschränken sich auf allgemeine Aussagen, welche zum Teil wiederholt werden. Soweit in der Beschwerde die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be- E-6712/2006 schwerdeführers hervorgehoben wird (vgl. Beschwerde S. 5), ist festzuhalten, dass diese von der Vorinstanz nicht bestritten worden ist. Auf die anscheinend aus der Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters zu einem anderen Verfahren übernommenen Ausführungen zu den ,,Ankreidungen durch die Vorinstanz� , die nur � zu übersehende nebensächliche Lappalien� betreffen würden (vgl. Beschwerde S. 5), ist deshalb im Interesse der Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen. 4.4 4.4.1 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sind antisemitische Tendenzen in Russland zwar nicht völlig unbekannt und gelegentlich antisemitische Vorfälle zu registrieren; deren Ausmass ist jedoch nicht wesentlich gravierender als bei ähnlich vorkommenden Ereignissen in Europa oder in den USA. Solche Diskriminierungen stellen keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne dar, da ihnen die nötige Intensität fehlt. Die Rechte der jüdischen Minderheit werden im Vielvölkerstaat Russland respektiert, die freie Religionsausübung wird durch die russischen Verfassung gewährleistet (vgl. dazu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3b und c S. 42 f.). Anzeichen für einen Antisemitismus auf behördlicher Ebene sind nicht auszumachen; Personen jüdischer Ethnie können in Russland politische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Führungspositionen innehaben. Die religiöse Intoleranz oder religiös-rassistische Übergriffe durch rechtsradikale Gruppierungen werden vom Staat klar verurteilt und geahndet. Beispielsweise hat der russische Präsident mehrmals gewalttätige und gegen Juden gerichtete Übergriffe öffentlich verurteilt und die Behörden mit der Begründung zu Massnahmen gegen den Rassismus ermahnt, diese Vorkommnisse seien für Russland als multiethnisches Land inakzeptabel. Am 25. Juni 2002 wurde in Russland das Gesetz zur Bekämpfung von extremistischen Aktivitäten verabschiedet. Art. 1 dieses Gesetzes definiert als extremistische Aktivität explizit den Aufruf zum Hass gegen andere Rassen, Nationen und Religionen und nennt namentlich als Beispiel Propaganda und öffentliche Zurschaustellung von nationalsozialistischen Eigenheiten und Symbolen. 4.4.2 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind angesichts der Intensität dieser Nachteile weder die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Behelligungen und Einschüchterungen durch RNE-Anhänger noch die geltend gemachten Schläge, die dem Ehemann/Vater durch Jugendliche verabreicht worden seien, als Ver- E-6712/2006 folgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Es war den Beschwerdeführern möglich und zuzumuten, diese Ereignisse bei den zuständigen Behörden oder deren übergeordneten Instanzen zur Anzeige zu bringen, allenfalls mit Unterstützung einer der zahlreichen jüdischen Vereinigungen und Beratungsstellen. Überdies schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der Vorinstanz an, wonach den Beschwerdeführen gegen die lokalen Behelligungen eine innerstaatliche Ausweichsmöglichkeit zur Verfügung stand, beispielsweise die Grossstädte Moskau und St. Petersburg mit ihrer grossen und sehr aktiven jüdischen Gemeinde. 4.4.3 An diesen Feststellungen vermögen auch die von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismitteln nichts zu ändern. Die Zeitungsartikel (aus der Wochenzeitung � K._______�, Nr. _______) sind für den Nachweis einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 3 AsylG nicht geeignet, da es sich nicht um auf ihre Person bezogene Berichte, sondern um Artikel über die RNE, die ethnische Zusammensetzung Russlands sowie eine antisemitische Demonstration handelt. Die selben Feststellungen gelten auch für die ZDF-Reportage vom 20. Februar 2002 über faschistische Gruppierungen in Russland, zumal das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 30. April 2003 eine überzeugende kritische Würdigung des Inhalts dieser Sendung zu den Akten gereicht hat. Das Urteil des städtischen Volksgerichts E._______ vom 23. Oktober 1995 ist vorliegend ebenfalls als unbehelflich zu erachten. Dass im Urteil des russischen Gerichts entgegen der Feststellung der Beschwerdeführer nicht die G._______ Staatsangehörigkeit der Ehefrau/Mutter festgestellt worden sein kann (sondern auf deren G._______ Abstammung Bezug genommen worden ist), folgt zwanglos aus der Tatsache, dass das spätere Asylverfahren der Rekurrenten in G._______ nicht von Erfolg beschieden war. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. E-6712/2006 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.2 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen E-6712/2006 schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.6 5.6.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990, BBl 1990 II 668). 5.6.2 Der Wegweisungsvollzug erscheint mit Blick auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Russland sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar. Eine Situation, welche die Be- E-6712/2006 schwerdeführer als �Gewalt- oder De-facto-Flüchtlinge� qualifizieren würde, lässt sich nach dem oben Gesagten in Russland auch unter Berücksichtigung der ethnischen beziehungsweise religiösen Abstammung der Beschwerdeführer nicht bejahen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in ihr Heimatland keinen relevanten Behelligungen ausgesetzt sein werden. Sie verfügen über ein familiäres Beziehungsnetz in Russland und angesichts ihrer beruflichen Hintergründe auch über realistische Aussichten, sich im Heimatland wieder eine Existenz aufbauen zu können. 5.6.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung der Beschwerdeführer nach Russland auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (vgl. Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Die Beschwerdeführer ersuchten in ihrer Eingabe vom 24. Februar 2003 um Erlass des Kostenvorschusses respektive sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Nachdem das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht, ist praxisgemäss nicht von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen (vgl. Art. 86 Abs. 1 in fine AsylG). Daher ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. E-6712/2006 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-6712/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Videokassette, Einzahlungsschein; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheidet das BFM auf Anfrage hin) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das I._______ ad _______ (Beilagen: Russische Inlandpässe _______ und _______) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 13

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