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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2015 E-6701/2015

18 dicembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,136 parole·~11 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des SEM vom 16. September 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6701/2015

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Sohn B._______, geboren am (…), Eritrea, beide amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / N (…).

E-6701/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (…) November 2011 nach Sudan verliess und am (…) Januar 2012 von dort aus per Flugzeug in die Schweiz weiterreiste, wo sie am 1. Februar 2012 um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 10. Februar 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Februar 2014 zur Begründung ihres Asylgesuchs vorbrachte, sie sei 1996 in den eritreischen National Service eingezogen worden und habe dort bis kurz vor ihrer Ausreise als (…) Dienst geleistet, dass sie während dieses unter sehr schwierigen Bedingungen geleisteten (…)diensts wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde diskriminiert und misshandelt (unter anderem einer dreimonatigen Strafmassnahme unterzogen) worden sei, dass insbesondere ihr Vorgesetzter – dem sie seit 2004 unterstellt gewesen sei – sie ständig unter Druck gesetzt und zuletzt auch sexuell belästigt habe, dass das SEM mit Verfügung vom 16. September 2015 – eröffnet am 18. September 2015 – die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannte, ihr Asylgesuch jedoch ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dagegen den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht anfocht und beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, es sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren und ihr Sohn in das Asyl miteinzubeziehen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht wurde,

E-6701/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 die Beschwerdeführenden aufforderte, zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung nachzureichen sowie die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG einlud, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. November 2015 eine Sozialhilfebestätigung der Beschwerdeführenden zum Verfahren reichte, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. November 2015 zu den Beschwerdevorbringen Stellung nahm, dass das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2015 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, um amtliche Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht guthiess, den Beschwerdeführenden lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand beiordnete und ihnen Frist zur Einreichung einer Replik einräumte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 ihre Replik und eine aktuelle Sozialhilfebestätigung zu den Akten einreichen liessen, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügungen besonders be-

E-6701/2015 rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt und sich dies auch in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung ausdrücken muss (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1),

E-6701/2015 dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis kommt, die Schilderungen zur geltend gemachten Verfolgungssituation würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, dass es dagegen die illegale Ausreise aus Eritrea als glaubhaft erachtete und deshalb aufgrund Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und ihnen das Asyl verweigerte, dass in der Beschwerde unter anderem gerügt wird, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig erstellt, weshalb die Beschwerdesache in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 AsylG zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Beschwerdeführerin an der Bundesanhörung daran gehindert worden sei, ihren sexuellen Missbrauch zu beschreiben, weil ihr erklärt worden sei, dass angesichts der personellen Zusammensetzung des Befragungsteams, dem auch Männer angehörten, über dieses Thema nicht gesprochen werden könne, dass eine weitere Anhörung durch ein Frauenteam – trotz der expliziten Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung und der Anregung einer weiteren Befragung durch die Hilfswerksvertretung – nie stattgefunden habe, dass das SEM in seiner Vernehmlassung hierzu entgegnete, die Schikanen und sexuellen Belästigungen durch ihren Vorgesetzten seien erst im Rahmen der Bundesanhörung erstmals erwähnt worden, weshalb sie als nachgeschoben zu qualifizieren seien und auf eine weitere Anhörung verzichtet worden sei, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen an der Erstbefragung nicht daran gehindert worden sei, sich frei zu äussern, sondern ihr im Gegenteil mittels Nachfragen Gelegenheit gegeben worden sei, ihre Asylgründe zu ergänzen, dass mit darauffolgender Replik zunächst eingeräumt wurde, die Beschwerdeführerin habe an der Erstbefragung in der Tat ihren Vorgesetzten unerwähnt gelassen, dass es sich hier allerdings um eine sehr knapp gehaltene Befragung gehandelt habe mit jeweils kurzen Ausführungen der Beschwerdeführerin, weshalb ihr nicht vorgeworfen werden könne, auf die

E-6701/2015 allgemeinen Fragen, ob sie alles habe sagen können und ob sie noch Zusatzbemerkungen habe, nichts Weiteres ausgeführt zu haben, dass es diesbezüglich weiter zu beachten gelte, dass es sich bei der Unterdrückung durch ihren Chef und insbesondere den sexuellen Übergriffen um für die Beschwerdeführerin sehr peinliche und unangenehme Situationen gehandelt habe, weshalb es verständlich sei, dass sie diese in einer straff geführten Befragung nicht von sich aus vorgebracht hat, sondern diese heikle Themen erst im Rahmen der Bundesanhörung habe – respektive hätte – ansprechen können, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass die Rüge des unvollständig festgestellten Sachverhalts begründet ist, dass die Beschwerdeführerin an der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen konkrete Hinweise auf eine – asylrechtlich potenziell relevante – geschlechtsspezifische Verfolgung zu Protokoll gab (vgl. Anhörungsprotokoll A14/16 S. 5 f. F42 und S.11 F88: "…Am Ende versuchte er auch, mich sexuell zu belästigen. Das war für mich sehr lästig und ich konnte es nicht ertragen. Es war gegen meine Würde."; "Die Schikanen meines Vorgesetzten konnte ich nicht mehr ertragen..."), dass die Vorinstanz unter diesen Umständen gehalten gewesen wäre, eine Anhörung von einer Person des gleichen Geschlechts wie die asylsuchende Person durchzuführen (vgl. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5), dass gemäss Protokoll zur Bundesanhörung die befragende Person der Beschwerdeführerin – nachdem Letztere mit der Schilderung der sexuellen Belästigungen begonnen hatte – explizit erklärte, die Abklärungen zu diesem Vorbringen seien "nicht jetzt" möglich, da kein entsprechendes Team zusammengestellt sei (siehe Anhörungsprotokoll A14/16 S.11 F88), dass die Beschwerdeführerin damit daran gehindert wurde, ihre geschlechtsspezifischen Erlebnisse vorzutragen und ihr dies auch nicht in einer späteren Anhörung ermöglicht wurde, womit die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG offenkundig verletzt hat,

E-6701/2015 dass auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung in ihren Bemerkungen ausführte, dass die Beschwerdeführerin eine sexuelle Belästigung durch ihren Vorgesetzten habe geltend machen wollen und auf diese indessen nicht weiter eingegangen sei, weil an der Befragung zwei Männer teilgenommen hätten, dass der Argumentation des SEM, weshalb es auf eine erneute Anhörung verzichtet habe, nicht gefolgt werden kann, da das späte Vorbringen dieser Ereignisse erst an der zweiten Befragung durchaus – wie dies durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht wird – mit der kurz gehaltenen und weniger detaillierten Erstbefragung oder insbesondere mit der erhöhten Hemmschwelle, dieses heikle Thema anzusprechen, in Zusammenhang stehen könnte, dass den vorinstanzlichen Akten im Übrigen auch nicht mit Sicherheit entnommen werden kann, dass an der Befragung zur Person vom 10. Februar 2012 ausschliesslich Frauen mitgewirkt hätten (als "Mitarbeiter/in des BFM", als "der/die Dolmetschende" und, gegebenenfalls, als zusätzliche protokollierende Person), dass das SEM demnach auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage entschieden hat und die Entscheidreife auch auf Beschwerdeebene nicht gegeben ist, womit sich auch die Frage einer Heilung der Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens (Entscheid auf unvollständiger Sachverhaltsgrundlage, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) nicht stellen kann, dass bei dieser Sachlage die Beschwerde, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend, gutzuheissen ist, die Verfügung des SEM vom 16. September 2015 aufzuheben ist und die Sache zur Abklärung des geschlechtsspezifischen Sachverhaltes beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Vorinstanz namentlich anzuweisen ist, die Beschwerdeführerin in einem aus weiblichen Mitarbeitenden bestehenden Befragungsteam zum fraglichen Vorbringen anzuhören, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), zumal mit Verfügung vom 18. November 2015 ohnehin die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde,

E-6701/2015 dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass der amtliche Rechtsbeistand keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, weshalb sein Honorar von Amtes wegen aufgrund der Akten zu bestimmen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass das von der Vorinstanz unter dem Titel einer Parteientschädigung auszurichtende Honorar unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren gemäss Art. 9–13 VGKE und der gesamten Verfahrensumstände auf insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6701/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 16. September 2015 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands in Höhe von Fr. 1500.– als Parteientschädigung auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

Versand:

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