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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2010 E-6701/2009

9 settembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,634 parole·~13 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom...

Testo integrale

Abtei lung V E-6701/2009 {T 0/2} Urteil v o m 9 . September 2010 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Liberia, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2009 / E-239/2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6701/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, aussagegemäss ein liberianischer Staatsangehöriger aus B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 8. Oktober 2008 an Bord eines Containerschiffes und gelangte über Italien am 29. Oktober 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, er sei am (...) 1992 in B._______ geboren und damit noch minderjährig. Im Jahr 2002 sei er in ein vom UNHCR betriebenes Flüchtlingslager in C._______ gegangen, nachdem sein für Charles Taylor (ehemaliger Präsident von Liberia, Anm. BVGer) tätig gewesener (...), seine (...) und sein (...) umgebracht worden seien. Nach einem zweieinhalbjährigen Aufenthalt im Flüchtlingslager sei er nach B._______ zurückgekehrt, wo er im Jahr 2005 nach der Machtübernahme von Ellen Johnson-Sirleaf (im Januar 2006 gewählte Präsidentin Liberias, Anm. BVGer) bei einer Polizeikontrolle verhaftet und in das Gefängnis „D._______“ verbracht worden sei. Am (...) 2008 sei ihm mit Hilfe (...) die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Noch am selben Tag habe er beschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen, und in B._______ ein Containerschiff nach E._______ bestiegen. A.b Eine radiologische Handknochenuntersuchung im [Spital] vom (...) 2008 führte zum Ergebnis, dass das Knochenwachstum beim Gesuchsteller abgeschlossen sei, was – entgegen des angegebenen Alters von (...) Jahren und (...) Monaten – einem Skelettalter von 19 Jahren entspreche. Ein am (...) 2008 durchgeführtes LINGUA-Gutachten brachte hervor, dass der Gesuchsteller mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Liberia sozialisiert worden sei. A.c Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 30. Oktober 2008 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E-6701/2009 B. Mit Urteil E-239/2009 vom 20. Januar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die mit Eingabe vom 14. Januar 2009 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. C. C.a Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 3. September 2009 gelangte der Gesuchsteller ans BFM und beantragte, es sei wiedererwägungsweise seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wiedererwägungsweise vorläufig aufzunehmen. Dabei reichte er einerseits Dokumente zum Nachweis der behaupteten liberianischen Herkunft zu den Akten und machte andererseits geltend, er sei homosexuell und habe diese Neigung in B._______ im Verborgenen gelebt, da gleichgeschlechtliche Beziehungen in Liberia ein gesellschaftliches Tabu darstellten und zudem strafrechtlich verfolgt würden. Aus Scham habe er es nicht gewagt, seine wahren Ausreisegründe im Rahmen des ordentlichen Verfahrens offen zu legen. C.b Am 23. Oktober 2009 leitete das BFM diese Eingabe zuständigkeitshalber zur Behandlung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht weiter. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Zugleich wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– erhoben, welcher am 13. November 2009 einging. E. E.a Mit Eingaben vom 13. November 2009 und vom 18. November 2009 beantragte der Gesuchsteller, es sei die Dispositivziffer 1 der vorgenannten Zwischenverfügung in Wiedererwägung zu ziehen, der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und ihm zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. E-6701/2009 E.b Mit prozessleitender Verfügung vom 20. November 2009 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Wiedererwägungsgesuch ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener ent- E-6701/2009 scheidender Beweismittel (Art. 123 Abs 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. Vorab ist festzustellen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2009, dessen Revision vorliegend beantragt wird, auf Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 6. Januar 2009 erging, mit welcher dieses infolge Identitätstäuschung nicht auf das Asylgesuch des Gesuchstellers eintrat. Vorliegend werden keine Revisionsgründe hinsichtlich der Grundlage des nämlichen Nichteintretensentscheids – der Identitätstäuschung in Form einer falschen Altersangabe durch den Gesuchsteller – geltend gemacht. Vielmehr führt der Gesuchsteller in der Rechtsmitteleingabe ausdrücklich aus, er habe im ordentlichen Verfahren bewusst ein zu tiefes Alter angegeben, um sich vor einer sofortigen Wegweisung zu schützen. Die geltend gemachten, nachstehend zu behandelnden Revisionsgründe beschlagen demnach nicht den Nichteintretenstatbestand an sich. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demzufolge einzig die Frage, ob Revisionsgründe in Bezug auf den Wegweisungsvollzug vorliegen. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum Einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb E-6701/2009 nicht geltend machen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). 4.3 Hinsichtlich der neu beigebrachten Beweismittel betreffend die behauptete – aber vom BFM gestützt auf ein Lingua-Gutachten als zumindest zweifelhaft erachtete – Herkunft aus Liberia ist festzustellen, dass dieselben nicht geeignet sind, eine andere tatbeständliche Grundlage zu schaffen. Den Dokumenten ist bereits deshalb die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen, da es sich bei der behaupteten Herkunft nicht um eine zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen gebliebene Tatsache handelt. Vielmehr hat das BFM in seiner Verfügung vom 6. Januar 2009 die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs explizit auch unter der Annahme geprüft, dass der Gesuchsteller liberianischer Staatsbürger sei. 4.4 4.4.1 Bei der vom Gesuchsteller erstmals mit Eingabe vom 3. September 2009 vorgetragenen Homosexualität handelt es sich offensichtlich nicht um eine nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstandene Tatsache, da diese Neigung aussagegemäss bereits zum Zeitpunkt des vorangegangenen ordentlichen Verfahrens bestand. Es stellt sich demnach die Frage, ob es dem Gesuchsteller bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht zumutbar gewesen wäre, diese bereits in dessen Rahmen geltend zu machen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). E-6701/2009 In diesem Zusammenhang macht der Gesuchsteller geltend, er habe aus Scham und Angst vor Stigmatisierung nicht gewagt, offen über seine Neigung zu sprechen. Ausserdem sei ihm auch nicht bewusst gewesen, dass Verfolgung wegen Homosexualität einen in der Schweiz anerkannten Asylgrund darstelle. Diese Erklärung vermag in keiner Weise zu überzeugen. In seiner Verfügung vom 6. Januar 2009 deckte das BFM die versuchte Identitätstäuschung des Gesuchstellers auf und hielt folgerichtig ausdrücklich fest, angesichts von dessen Volljährigkeit sprächen keine individuellen Gründe gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Unter diesen Umständen wäre es für den Gesuchsteller klarerweise zumutbar beziehungsweise spätestens zu diesem Zeitpunkt geradezu geboten gewesen, seine Position im Asylverfahren durch Offenlegung der tatsächlichen Ausreisegründe zu verbessern. Dass er es vorzog, in der Beschwerde auf seinen ursprünglich geltend gemachten Vorbringen, mithin auf der eindeutig widerlegten Minderjährigkeit zu beharren, erscheint demgegenüber nicht nachvollziehbar. Es ist damit festzustellen, dass es dem Gesuchsteller bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG möglich und zumutbar gewesen wäre, die nunmehr geltend gemachte Homosexualität bereits im vorangegangen ordentlichen Rekursverfahren offen zu legen (vgl. wiederum Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). In diesem Lichte besehen ist der Homosexualität des Beschwerdeführers die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen. Die zu ihrem Beleg eingereichten Beweismittel vermögen vor diesem Hintergrund insoweit keine Relevanz zu entfalten, als sie sich auf ein verspätetes Vorbringen beziehen. 4.4.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - worum es sich bei den Garantien von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK, sowie E-6701/2009 Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) handelt - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der ARK – dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind – ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch AUGUST MÄCHLER, in: CHRISTOPH AUER/ MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26). 4.4.3 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG (bzw. Art. 125 BGG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 4.4.4 Vorab ist festzustellen, dass allein die eingereichten privaten Schreiben aus dem Bekanntenkreis des Gesuchstellers die geltend gemachte Homosexualität nicht zu belegen vermögen. Vielmehr drängt sich angesichts des Zeitpunkts der Beweismitteleinreichung die naheliegende Vermutung auf, hierbei handle es sich um Gefälligkeits- E-6701/2009 schreiben, welche eine nachgeschobene Sachverhaltsanpassung untermauern sollen. Auch die übrigen Beweismittel ([...] von Juni 2009, Quittung [...] vom 2. April 2009), welche bezeichnenderweise allesamt nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ausgestellt wurden, können ohne weiteres auch von einer heterosexuellen Person erhältlich gemacht werden. Vorliegend jedoch kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Homosexualität unter Hinweis auf die nachstehenden Ausführungen offenbleiben. 4.4.5 Der Gesuchsteller macht keine Vorverfolgung aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung geltend. Indessen wird vorgebracht, Homosexualität stehe in Liberia unter Strafandrohung. Bei einer Rückkehr habe er daher begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. In der Tat werden in Liberia homosexuelle Handlungen kriminalisiert (vgl. Penal Law, Section 14.74), wie dies in den meisten (37 von 53) afrikanischen Nationen der Fall ist. Gemäss der nationalen Strafgesetzordnung wird das einvernehmliche Ausüben homosexueller Handlungen mit bis zu einem Jahr Haft bestraft. Indessen berichten verschiedene seriöse Quellen, es seien weder gerichtlich verhandelte Fälle noch Fälle von Gewalt aufgrund sexueller Neigungen bekannt (Bericht "Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsstaaten" von April 2010 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland [greifbar unter www.ecoi.net, besucht am 9. September 2010] ; "2009 Human Rights Report: Liberia" des US Department of State). Vor diesem Hintergrund und der zweifellos zahlreichen homosexuellen Menschen in Liberia, ist davon auszugehen, dass es offenbar in der Praxis nur selten zu Strafverfolgungen oder Übergriffen kommt. Folglich ist daher nicht von einer systematischen Verfolgung Homosexueller in Liberia auszugehen. Bei dieser Sachlage und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den heimatlichen Behörden nicht als Homosexueller bekannt ist, kann nicht auf das Vorliegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung geschlossen werden. 4.5 Nach dem Gesagten ist – selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten sexuellen Ausrichtung des Gesuchstellers – nicht von einer überwiegenden Gefahr einer drohenden Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen. E-6701/2009 4.6 Aus den restlichen Dokumenten (Fotografien, Internetausdruck "Responses to Information Requests") lässt sich schliesslich ebenfalls nichts zugunsten des Gesuchstellers ableiten. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2009 ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13. November 2009 in dieser Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-6701/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 11

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