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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2017 E-6696/2016

2 marzo 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,077 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6696/2016

Urteil v o m 2 . März 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Alan Sangines, Amt für Jugend und Berufsberatung, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2016 / N (…).

E-6696/2016 Sachverhalt: A. Die minderjährige Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2015 illegal in Richtung Äthiopien. Nach einem einjährigen Aufenthalt in einem Camp sei sie weiter in den Sudan, von dort nach Ägypten und schliesslich am (…) Juni 2016 via Italien in die Schweiz gelangt. An der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Juli 2016 gab sie zu Protokoll, sie habe Eritrea verlassen, weil diejenigen Geschwister, welche sich um sie hätten kümmern können, sich nun in der Schweiz aufhalten würden. Bei ihrer Schwester in B._______ habe sie nicht bleiben können, da diese eigene vier Kinder grosszuziehen habe und ihr Ehemann Soldat sei. Die Pflegeeltern, die sie aufgezogen hätten, hätten sich altershalber nicht mehr um sie kümmern können. Sie sei deshalb über die Grenze gegangen, um zu ihren Geschwistern zu gelangen. B. An der einlässlichen Anhörung vom 29. August 2016 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bereits im Jahr 2014 versucht aus Eritrea zu fliehen, sei aber erwischt und für einen Monat in ein Gefängnis verbracht worden. Gegen Unterschrift sei sie bedingt entlassen worden und habe die darauffolgenden sechs Monate in Begleitung ihres Vaters Unterschriften leisten müssen. Sie habe damals fliehen wollen, weil ihr älterer Bruder weggegangen sei und sie nicht zur Schule habe gehen können. Im Jahr 2015 habe sie sich zur Ausreise entschlossen, weil sie sämtliche Arbeiten habe erledigen müssen, die zuvor ihre ins Alter gekommenen Betreuungspersonen ausgeführt hätten. Sie habe ausserdem niemanden mehr gehabt, der sie hätte versorgen können. Ihre Geschwister seien entweder im Ausland oder hätten selber eine Familie zu versorgen. Ihr Vater sei nach wie vor im Militärdienst. C. Mit Verfügung vom 26. September 2016 – eröffnet am 29. September 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die vorläufige Aufnahme, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzuständigkeit, Unzulässigkeit oder

E-6696/2016 Unmöglichkeit der Wegweisung, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. E. Mit Verfügung vom 11. November 2016 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Das SEM reichte am 6. Januar 2017 eine Vernehmlassung ein, die der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde. G. Die Beschwerdeführerin gab ihre Replik am 27. Januar 2017 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-6696/2016 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden sich unabhängig von der Glaubhaftigkeit als nicht asylrelevant erweisen. Sie habe nicht mit zukünftiger Verfolgung zu rechnen, da sie nicht gegen die Proclamation on National Service aus dem Jahr 1995 verstossen habe und auch sonst keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat bestünden. Ihre vorgebrachte illegale Ausreise allein begründe keine Furcht vor staatlicher Verfolgung, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Einer Wegweisung würde ebenfalls nichts entgegenstehen. In Eritrea herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht und könne bei einer Rückkehr die Schulausbildung

E-6696/2016 wieder aufnehmen. Sie verfüge ausserdem über ein umfassendes familiäres Beziehungsnetz, mit dem sie trotz ihrer Ausreise in Kontakt stehe. Vor ihrer Ausreise hätten die Pflegeeltern für sie gesorgt und danach eine gewisse Zeit ihre Schwester in B._______. Ihr leiblicher Vater habe sie im Zusammenhang mit der geltend gemachten Inhaftierung unterstützt und ihr Bruder habe ihr die Reise nach Europa finanziell ermöglicht. Es sei somit von einer gesicherten Lebensunterhalts- und Wohnsituation in ihrem Heimatstaat auszugehen. Ihre gesundheitlichen Vorbringen würden schliesslich nicht auf massgebliche Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes hindeuten. Sie sei in diesem Zusammenhang auf die medizinische Rückkehrhilfe zu verweisen. 4.2 Ihre Beschwerdeanträge begründete die Beschwerdeführerin zunächst damit, dass die Vorinstanz ihre Vorbringen keiner sorgfältigen Abklärung unterzogen habe. Indem die Vorinstanz ausserdem davon ausgehe, Minderjährige hätten in Eritrea aufgrund ihres noch nicht rekrutierfähigen Alters keine drakonische Bestrafung zu befürchten, habe sie ihre Praxis derart verschärft, dass sie mit gesicherten Quellen zu belegen sei. Das Bundesverwaltungsgericht halte nämlich an der bisherigen Praxis fest und habe in einem publizierten Entscheid denn auch angeführt, das SEM habe Änderungen der bisherigen Praxis entsprechend zu deklarieren. Vorliegend habe die Vorinstanz somit die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts missachtet. Insofern hätte die Vorinstanz auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin prüfen müssen. Es komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin einen ausgesprochen tiefen Reifegrad aufweise, weshalb sie sich derzeit in psychologischer Abklärung befinde. Auch dieser Umstand sei vom SEM nicht berücksichtigt worden. Es müsse ihr folglich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, weil sie Eritrea illegal verlassen habe und sie bei einem zuvor misslungenen Fluchtversuch bereits verhaftet worden sei, weshalb sie bei einer Rückkehr mit drakonischer Bestrafung zu rechnen habe. In jedem Fall sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu qualifizieren. Einerseits widerspreche die Vorinstanz mit der Einschätzung, es bestünde keine konkrete Gefährdung in Eritrea, insbesondere den Einschätzungen internationaler Menschenrechtsorganisationen. Andererseits habe sie es auch versäumt, entsprechende Abklärungen in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin als unbegleitete Minderjährige durchzuführen und damit wiederum die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts missachtet. Sie hätte demgemäss von Amtes wegen abklären müssen, welche Situation sich für die unbegleitete minderjährige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat realistischer-

E-6696/2016 weise ergeben könnte. In diesem Rahmen müsse nicht nur abgeklärt werden, ob das Kind im Heimatstaat konkret gefährdet sei im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20), sondern auch, ob es zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden könne und diese in der Lage seien, seine Bedürfnisse abzudecken. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei früh verstorben, weshalb sie bei Pflegeeltern aufgewachsen sei. Diese seien inzwischen alt und krank, weshalb sie sich selber um die Pflegeeltern habe kümmern müssen. Durch ihr familiäres Umfeld sei sie kaum unterstützt worden und dieses hätte ihr auch keine langfristige Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen können. Ihr Vater sei nach wie vor und auf unbestimmte Zeit im Militärdienst und könne deshalb seine Erziehungsverantwortung nicht wahrnehmen. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und führte weiter aus, es lägen keine Hinweise vor, wonach die vorgebrachten psychologischen Einschränkungen den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen vermöchten. Vielmehr würden diese Hinweise unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles gerade dafür sprechen, die Beschwerdeführerin in den Heimatstaat zurückzuführen. So würden ihre engsten und vertrautesten Familienangehörigen dort leben, bei welchen sie aufgewachsen und gewohnt habe. In der Schweiz hingegen halte sie sich erst seit kurzem auf. Die für den Wegweisungsvollzug zuständige Behörde stelle zudem sicher, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer entsprechenden Aufnahmeeinrichtung übergeben werde. 4.4 In der Replik stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ihre vermuteten kognitiven Einschränkungen würden entgegen der Ansicht des SEM sehr wohl eine Rolle spielen, weshalb deren Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand derzeit abgeklärt werde. Gerade in Bezug auf ihre Angaben zum Gesundheitszustand habe das SEM seine Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt. Es verkenne ausserdem, dass ihre Aussagen darauf hindeuten würden, dass die Unterstützungsfähigkeit ihrer in Eritrea verbliebenen Verwandten nicht vorhanden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausserdem in Bezug auf unbegleitete Minderjährige erst kürzlich auf seine langjährige Praxis verwiesen.

E-6696/2016 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Diese verfahrensrechtliche Rüge wird vom Gericht vorab geprüft. 5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. 5.3 5.3.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Asylbehörden haben aufgrund dieser Untersuchungspflicht für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden; unrichtig ist sie, wenn dem Entscheid ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde, wie dies der Fall ist, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint und diese gar nicht erst zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wurde. Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei diese insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen. Die Asylsuchenden haben auch Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. 5.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 28–33 VwVG konkretisiert, wonach der Gehörsanspruch verschiedenen Teilaspekte umfasst, namentlich einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörden (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG).

E-6696/2016 5.3.3 Aus dem in Art. 32 Abs. 1 VwVG konkretisierten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidung niederschlagen muss. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). 5.4 Das SEM prüfte im Rahmen der behördlichen Sachverhaltsabklärung das verwandtschaftliche Verhältnis der Beschwerdeführerin zu deren Bruder, mit welchem sie in die Schweiz einreiste und der zusammen mit ihr ein Asylgesuch stellte (Verfahren N […]). Nachdem das Geschwisterverhältnis rechtsgenüglich festgestellt worden war, beendete das SEM das Dublin- Verfahren des Bruders der Beschwerdeführerin und prüft nun dessen Asylverfahren in der Schweiz; ein Entscheid über sein Asylgesuch ist bisher nicht ergangen. Angesichts des zunächst koordinierten Vorgehens des SEM sowie der potenziellen Wechselwirkungen zwischen den Verfahren der beiden Geschwister (mit Bezug auf die Beurteilung der rechtlichen Relevanz aber auch der Glaubhaftigkeit der Vorbringen) drängt sich die Frage auf, wieso das SEM im Herbst 2016 die Verfahrenskoordination beendet und das Asylverfahren der Beschwerdeführerin vorgezogen zum Entscheid gebracht hat. Den Akten ist kein sachlicher Grund für dieses prozessuale Vorgehen zu entnehmen. 5.5 5.5.1 Zudem verfolgt das SEM nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Eritrea die Praxis, dass für die Zumutbarkeit des Vollzugs begünstigende individuelle Umstände (namentliche ein wirtschaftlich tragfähiges soziales oder familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen müssen (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12 E. 10.8). 5.5.2 Vorliegend rügte die Beschwerdeführerin zu Recht, das SEM habe keine dieser Praxis angemessene Prüfung ihrer individuellen Situation im Heimatstaat vorgenommen. Vielmehr sind in der angefochtenen Verfügung

E-6696/2016 lediglich allgemeine Ausführungen zu finden, wonach die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat über ein umfassendes familiäres Beziehungsnetz verfüge, welches ihr bis anhin Unterstützung habe bieten können. Aus diesen Gründen würden ihr Lebensunterhalt und ihre Wohnsituation als gesichert gelten. Das SEM hat sich nicht mit den konkreten diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Diese gab bereits an der BzP an, weil ihre Mutter unmittelbar nach ihrer Geburt verstorben sei und ihr Vater dauerhaften Militärdienst habe leisten müssen, sei sie bei Pflegeeltern aufgewachsen. Ihre leiblichen Geschwister habe sie lediglich an Feiertagen sehen können. Ihre Pflegeeltern seien inzwischen alt und könnten sich nicht mehr um sie kümmern. Auch ihren in Eritrea verbliebenen Geschwistern sei dies nicht möglich. Ihre Schwester müsse vier Kinder alleine aufziehen, zumal deren Ehemann ebenfalls Militärdienst leisten müsse, und ihre beiden Brüder seien selber noch minderjährig gewesen. Ihr volljähriger Bruder habe sich zudem bereits im Ausland befunden (vgl. SEM-Akten, A12, S. 5 ff.). Der Verfügung des SEM ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen es davon ausgeht, die Beschwerdeführerin gerate trotz den geltend gemachten widrigen Lebensbedingungen nicht in eine existenzbedrohende Situation. 5.6 Hinzu kommt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine unbegleitete minderjährige Asylsuchende handelt. Das SEM wird bei seinem neuen Entscheid die geltende Rechtsprechung zu berücksichtigen haben, gemäss welcher bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohl des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Das SEM wird somit von Amtes wegen verpflichtet sein, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Die zuständige Behörde hat ausserdem gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben wird, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.).

E-6696/2016 5.7 Nach diesen Ausführungen wird ersichtlich, dass die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung vom 6. Januar 2017 den genannten Anforderungen nicht genügen. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt. 5.8 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist ausserdem anzuweisen, das Verfahren der Beschwerdeführerin – vorbehältlich gewichtiger Gründe – weiterhin mit demjenigen ihres Bruders (N […]) zu koordinieren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin wäre angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Sie wurde indes vom Amt für Jugend- und Berufsbildung, also einer dafür zuständigen Behörde, vertreten, welche den vertretenen Personen keine Kosten in Rechnung stellt. Demzufolge sind der Beschwerdeführerin keine notwendigen Kosten entstanden und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6696/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Verfügung vom 26. September 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

Versand:

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