Abtei lung V E-6693/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . April 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Andreas Felder. C._______, geboren (...), syrischer Herkunft, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, substituiert durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 16. April 2003 / N______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6693/2006 Sachverhalt: A. Der zur Gruppe der nicht registrierten staatenlosen Kurden (Maktumin) gehörende Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in Syrien verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland mit seinem Bruder B._______ und seiner Schwester A._______ ungefähr am 10. September 2002 und reiste am 23. September 2002 in die Schweiz ein, wo er gleichentags in Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Am 11. Oktober 2002 fand die Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten und am 9. Dezember 2002 die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt. B. Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein ältester Bruder D._______ habe sich für die Yekiti-Partei engagiert und habe unter anderem Flugblätter verteilt. Dabei sei einer seiner Freunde verhaftet worden, D._______ habe flüchten können und sei seither verschwunden. Seither sei es zu mehreren Hausdurchsuchungen bei seiner Familie gekommen. In den zehn Monaten bis zur Ausreise mit seinen Geschwistern habe der Beschwerdeführer mehrfach Flugblätter verteilt und an Versammlungen der Yekiti-Partei teilgenommen. Er und seine Geschwister seien jedoch nicht Yekiti-Mitglieder gewesen. Während der letzten Sitzung seien sie gewarnt worden, dass das Haus, wo die Sitzung stattfand, von den Sicherheitskräften gestürmt werden solle. Er und seine Geschwister hätten sich noch rechtzeitig in Sicherheit bringen können; zwei andere Personen seien jedoch verhaftet worden. Die drei Geschwister hätten sich dann zehn Tage lang versteckt gehalten. In dieser Zeit habe sich der Geheimdienst bei ihnen zu Hause mehrmals nach ihnen erkundigt. Zweimal sei ihre Mutter vorbei gekommen. Am letzten Abend habe die Mutter gesagt, ihre Ausreise sei organisiert, worauf sie am folgenden Tag das Land verlassen hätten. C. Am 17. Dezember 2002 (Eingang beim BFF) reichte der Beschwerdeführer eine Maktumin-Bescheinigung des Muhtars. E-6693/2006 D. Ein Fingerabdruckvergleich mit Deutschland zeitigte keine Ergebnisse. E. Mit Schreiben vom 24. März 2003 gewährte das Bundesamt den drei Geschwistern in Bezug auf festgestellte Widersprüche das rechtliche Gehör. Ihr Rechtsvertreter nahm mit Eingabe vom 4. April 2003 Stellung dazu. F. Mit Verfügungen vom 16. April 2003 – eröffnet am 17. April 2003 – lehnte das Bundesamt die Asylgesuche der drei Geschwister ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Als Begründung führte die Vorinstanz an, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. G. Mit Eingabe vom 19. Mai 2003 erhob der Rechtsvertreter der drei Geschwister (in der Folge: die Beschwerdeführer) mittels einer gemeinsamen Rechtsschrift Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen die vorinstanzlichen Verfügungen und beantragte, die Verfügungen seien vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der drei Beschwerdeführer festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem wurde um die Zusammenlegung der drei Verfahren der drei Geschwister ersucht. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben der Yekiti-Partei Schweiz ein, welches bestätigt, dass die drei Beschwerdeführer Sympathisanten der Partei seien und sich seit ihrer Einreise für sie eingesetzt hätten. H. Mit Verfügung vom 26. Mai 2003 lehnte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK die formelle Vereinigung der drei Verfahren ab, stellte jedoch eine koordinierte Behandlung der drei Beschwerden E-6693/2006 in Aussicht. Ausserdem wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Mit Eingabe vom 10. Juni 2003 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zu den Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerden. J. Mit Schreiben vom 1. Juli 2003 nahmen die Beschwerdeführer fristgerecht Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. K. Mit Eingaben vom 29. Januar 2004, 30. April 2004, 11. August 2004, 25. Februar 2005, 2. März 2005, 3. Oktober 2005 und 11. August 2006 reichten die Beschwerdeführer Beweismittel zur Belegung ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zu den Akten (namentlich Fotos, Videoaufnahmen, Zeitungsausschnitte, im Internet veröffentlichte Gedichte, Redemanuskripte, Internetausdrucke, Parteibestätigungen). L. Mit Verfügung vom 14. September 2005 zog die Vorinstanz ihre ursprüngliche Verfügung vom 16. April 2003 teilweise in Wiedererwägung und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der drei Beschwerdeführer in der Schweiz an. M. Auf schriftliche Anfrage hin teilten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 fristgerecht mit, dass sie an der Beschwerde festhalten wollen. N. Mit Telefax vom 14. März 2008 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. E-6693/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdeverfahren der drei Geschwister A._______(N_______, E-6691/2006), B._______ (N_____, E-6692/2006) und C._______ (N______, E-6693/2006) werden – wie mit Verfügung vom 23. Mai 2003 in Aussicht gestellt (siehe oben Bst. H) koordiniert behandelt und daher vom selben Spruchgremium beurteilt. E-6693/2006 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in den nachfolgenden Ausführungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen kann für die Zeitspanne bis zum Verlassen des Heimatlandes im Jahre 2002. E-6693/2006 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz erblickt einen Widerspruch in den Aussagen der drei Geschwister bezüglich der Flucht des ältesten Bruders D._______. A._______ hat an der Anhörung angegeben, D._______ habe mit einem Freund in einem Dorf Flugblätter verteilt. Dabei sei sein Freund verhaftet worden. Ihr Bruder sei daraufhin geflüchtet, er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und sie habe ihn nie mehr gesehen. Sie hätten durch Parteileute von seiner Flucht erfahren. Er habe bis zu ihrer Ausreise nie mehr Kontakt mit ihnen aufgenommen (A 10 S. 13). Das Haus der Familie sei zum ersten Mal in der Nacht, in der ihr Bruder geflüchtet sei, von Beamten des Sicherheitsdienstes durchsucht worden (A 10 S. 11). Der Beschwerdeführer hat demgegenüber an der Empfangsstelle zu Protokoll gegeben, der älteste Bruder habe ihnen in der Nacht gesagt, er müsse jetzt fortgehen, da er von den Regierungsleuten gesucht werde. Am nächsten Tag seien dann die Regierungsleute bei ihnen zu Hause aufgetaucht (A 1 S. 5). Die Vorinstanz hat daraus den – nachvollziehbaren – Schluss gezogen, dass der älteste Bruder, also D._______, vor der Flucht noch einmal zu Hause gewesen sei. Den Beschwerdeführern wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt. Ihre Erklärungen vermögen diesen Widerspruch jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, nicht aufzulösen. Sie machten geltend, es sei nicht der älteste Bruder, der schon lange weg gewesen sei, gemeint gewesen, sondern B._______, der älteste der drei verbleibenden Geschwister. Dieser habe die Warnung von einem Parteimitglied erhalten und an seine beiden Geschwister weitergegeben. Der älteste Bruder – also D._______ – sei seit der Flugblattaktion verschwunden gewesen (A 14). Diese Erklärung ist nicht hilfreich, wurde die Aussage des Beschwerdeführers doch explizit im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen wegen des ältesten Bruders gemacht. Auch fügt sich die Aussage, der älteste Bruder sei ja „schon lange“ – seit der Flugblattaktion – weg gewesen, nicht in die restlichen Vorbringen ein, sagen doch sowohl A._______ als auch der Beschwerdeführer aus, die Sicherheitsleute seien in jener Nacht, nachdem ihr Bruder verschwand, zum ersten Mal bei ihnen aufgetaucht – also wenige Stunden nach seiner Flucht und nicht „lange“ nachher. In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführer sodann geltend, die Vorinstanz habe diesen vermeintlichen Widerspruch, zu welchem ihnen das rechtliche Gehör gewährt worden sei, für den Entscheid fallen gelassen. Dies trifft aber nur auf den Entscheid von B._______ zu, was darauf zurückzuführen ist, dass dieser diesbezüglich keine E-6693/2006 Angaben gemacht hatte und dies ihm daher auch nicht als Widerspruch zur Last gelegt werden konnte. 5.2.2 Das Bundesamt moniert auch, die Aussagen der drei Geschwister seien insgesamt unsubstantiiert, vage und knapp ausgefallen, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zusätzlich erhärte. Das Bundesverwaltungsgericht kommt ebenfalls zum Schluss, dass es den Vorbringen der Beschwerdeführer an Realkennzeichen fehlt, die dafür sprechen würden, dass sie die von ihnen geltend gemachten Vorfälle tatsächlich erlebt hätten, die als Indizien für eine begründete Furcht vor Verfolgung dienen könnten. So sind insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers an der Empfangsstelle sehr knapp und unsubstantiiert ausgefallen. Insbesondere erstaunt die Aussage, seine Familie habe ihm nicht immer mitgeteilt, wenn die Leute vom Sicherheitsdienst bei ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten – deswegen wisse er auch nicht, wie häufig eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe und ob die Beamten immer ins Haus eingedrungen seien oder nicht (A 1 S. 5). Vor dem Hintergrund, dass alle drei Geschwister am selben Ort gewohnt hatten und sich politisch engagierten, kann nicht geglaubt werden, dass sie ihn über das Auftauchen der Beamten und über durchgeführte Hausdurchsuchungen, während welchen er abwesend gewesen sein soll, nicht informierten. Auch verschiedene Passagen in der kantonalen Anhörung wecken Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. So wäre zum Beispiel zu erwarten, dass der Beschwerdeführer über die Herkunft seiner Familie genauer Bescheid weiss, dies umso mehr, als dass er sich für die Rechte der Kurden, und besonders für die Maktumin, in seinem Heimatland einsetzt (A 11 S. 17). Auch erscheint es nicht glaubhaft, dass er nicht weiss, wer ihre Ausreise organisiert hat (S. 9) oder wer ihnen ihre Ausweise gefaxt habe (S. 7). In Bezug auf die an der letzten Sitzung der Yekiti-Partei behandelten Themen blieb der Beschwerdeführer sehr vage und allgemein (S. 12). Einen stereotypen Eindruck machen auch die Ausführungen zu den Diskriminierungen der Maktumin im Allgemeinen (S. 10) und zu den von ihm erlebten Behelligungen durch die Behörden im Speziellen (S. 9). Ausserdem wäre von einer politisch interessierten und für die Rechte der Kurden engagierten Person auch zu erwarten, dass sie genauer über die Unterschiede zwischen Maktumin und Ajnabi – eine wichtige E-6693/2006 Unterscheidung der kurdischen Bevölkerung in Syrien – Bescheid weiss (S. 16). Schliesslich ist auch auffällig, dass der Beschwerdeführer nichts zu der angeblichen Misshandlung seines Bruders B._______ gesagt hat, muss doch davon ausgegangen werden, dass ein solches Erlebnis für den jüngeren Bruder, der sich für die selbe Sache wie seine Geschwister einsetzt und sich dadurch bewusst in Gefahr bringt, sehr prägend sein muss. 5.2.3 In Bezug auf diese Vorhaltungen weisen die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift – wie auch schon anlässlich des rechtlichen Gehörs – darauf hin, sie seien während der Befragungen ständig gebremst worden und hätten nicht alles so detailliert erzählen dürfen, wie sie das gewünscht hätten. Aus diesem Grund sei auch eine ergänzende Anhörung beantragt worden. Zudem seien auch die Übersetzungen unzulänglich gewesen, da einerseits keine Übersetzung ins syrische Kurdisch stattgefunden habe, sondern ins irakische. Insbesondere A._______ habe an der Empfangsstelle mehrmals gesagt, sie verstehe nicht. Andererseits gebe es auch mehrere Hinweise auf die mangelhafte sprachliche Kompetenz der Übersetzung. Mit der Vorinstanz muss jedoch festgehalten werden, dass sich in den Protokollen keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten finden, dass die Protokolle vom Beschwerdeführer signiert wurden, dass keine besonderen Bemerkungen der Hilfswerksvertretung vorliegen und dass die Anhörungen sich vom Umfang her im üblichen Rahmen bewegen. Die – nachvollziehbaren – Überlegungen der Beschwerdeführer in ihrer Replik bezüglich der Probleme bei der (Rück-) Übersetzung und der auftauchenden Schwierigkeiten, wenn der Übersetzer und die Befragten nicht denselben Dialekt sprechen, vermögen im vorliegenden Fall jedoch nichts zugunsten der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bewirken, da sich die festgestellten vagen, knappen und unsubstantiierten Aussagen nicht mit Verständigungsproblemen erklären lassen. Schliesslich machten die Beschwerdeführer auch geltend, es gebe im Protokoll durchaus auch Stellen, in denen sie ungesteuert hätten erzählen können und auch nicht unterbrochen worden seien. Diese Passagen liessen an Substantiiertheit, Detailliertheit und Nachvollziehbarkeit keine Wünsche offen. Für den Beschwerdeführer trifft das auf die Aussagen in Bezug auf die Parteizeitung (A 11 S. 13) E-6693/2006 und die Parteiziele (A 11 S. 14) zu. Es muss aber auch festgestellt werden, dass solche Informationen von jedem einigermassen politisierten syrischen Kurden erwartet werden können und daher als Teil des Allgemeinwissens gelten müssen. 5.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, bevor er im Jahr 2002 Syrien verliess, darzulegen. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Dem Beschwerdeführer ist es insbesondere nicht gelungen, hinreichend überzeugende und glaubhafte Indizien vorzubringen, die eine Vorverfolgung als glaubhaft erscheinen liessen. Aus seinen Vorbringen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre. 5.4 Vor diesem Hintergrund muss an dieser Stelle nicht auf die Frage eingegangen werden, ob – wie von der Vorinstanz behauptet – der Verdacht bestehe, die Beschwerdeführer seien syrische Staatsbürger und legal aus ihrem Heimatland ausgereist. Mit Blick auf ihre exilpolitischen Aktivitäten (siehe sogleich) ist jedoch eher davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um staatenlose Kurden aus Syrien handelt. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die unbestrittenen Diskriminierungen an Maktumin und Ajnabi, den nicht registrierten und den registrierten staatenlosen Kurden, in Syrien für sich allein zu wenig intensiv sind, als dass sie Massnahmen gleichkämen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, und damit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. E-6693/2006 6. 6.1 In ihren Eingaben machen die drei Geschwister mit Verweis auf ihre politischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichten sie mehrere Fotos, Videoaufnahmen, Zeitungsausschnitte, im Internet veröffentlichte Gedichte, Redemanuskripte, Internetausdrucke und Parteibestätigungen ein. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1. S. 10, und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen). 6.3 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc S. 7). Sie sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte „Schwarze Listen“, über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder E-6693/2006 staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Es ist anzunehmen, dass Maktumin nach längerer Landesabwesenheit mit einem wesentlich längeren und intensiveren Verhör zu rechnen haben. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 – als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden – noch akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2. S. 70 ff. mit weiteren Hinweisen). 6.4 Aus einer der Beschwerde beiliegenden Bestätigung der Yekiti- Partei Schweiz ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz Kontakt mit der Partei aufgenommen und sich seither für die Partei eingesetzt habe. Fotos belegen die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung in Genf am 11. Dezember 2003. Es wurden auch Fotos und eine Videoaufnahme eingereicht, die den Beschwerdeführer und seinen Bruder B._______ [an einer konkreten exilpolitischen Veranstaltung zeigen]. Ähnliche Fotos seien im Internet zu sehen. Gemäss Eingabe vom 25. Februar 2005 und 11. August 2006 habe sich der Beschwerdeführer an einer [exilpolitischen Aktion] beteiligt, welche ebenfalls mit Bildern und dem Namen des Beschwerdeführers via Internet publik gemacht worden sei. Die Aktion sei auch mit Bildern und dem Namen des E-6693/2006 Beschwerdeführers in Zeitungen erwähnt worden. Am 2. Juni 2006 habe er an einer Protestkundgebung in Genf teilgenommen. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er keine leitende Funktion in der kurdischen Exilgemeinde wahrnimmt, sich an mehreren medienwirksamen Protestaktionen beteiligt hat. Es ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer (...) den syrischen Behörden aufgefallen und bekannt sein muss. Erschwerend kommt für den Beschwerdeführer noch der Umstand hinzu, dass er aufgrund seines nunmehr fünfeinhalbjährigen Aufenthalts in der Schweiz im Falle einer Einreise den Verdacht der syrischen Behörden umso stärker auf sich ziehen würde. Gegenstand eines Verhörs bei der Einreise bildeten – neben dem Grund für den langen Auslandaufenthalt und den eigenen exilpolitischen Aktivitäten – auch allfällige Kontakte mit anderen syrischen Staatsangehörigen und Kurden im Ausland und deren politisches Engagement. Vor diesem Hintergrund wäre der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, im Rahmen der bei der Einreise zu erwartenden Befragungen Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Behelligungen zu werden. Die entsprechende Furcht ist als begründet im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den soeben erwähnten subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt ihm jedoch aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht jedoch zur Asylgewährung führen, verwehrt. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. E-6693/2006 8. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Syrien künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer ist demzufolge wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 9. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragt werden. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 16. April 2003 ist demzufolge entsprechend aufzuheben, soweit dies nicht bereits wiedererwägungsweise durch das BFM mit Verfügung vom 14. September 2005 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug erfolgt ist. 10. 10.1 Mit Verfügung vom 26. Mai 2003 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzuges, Abweisung bezüglich der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung) ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden ein rechnerischer Grad des Durchdringens von zwei Dritteln angenommen wird. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 14. März 2008 eine Honorarnote ein, gemäss welcher er für die Beschwerdeverfahren der drei Geschwister einen Aufwand von insgesamt 18.35 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 81.- E-6693/2006 geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb den Beschwerdeführern unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), des nicht vollumfänglichen Obsiegens und eines Stundenansatzes von Fr. 200.-eine Parteientschädigung für alle drei Verfahren von total Fr. 2'721.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für sein Verfahren einen Drittel dieser Summe, also Fr. 907.--, auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-6693/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 907.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: E-6693/2006 Seite 17