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Bundesverwaltungsgericht 12.08.2008 E-6692/2007

12 agosto 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,418 parole·~12 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme

Testo integrale

Abtei lung V E-6692/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . August 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Simon Bähler. A_______, geboren_______, Irak, vertreten durch lic. iur. Otto Haunreiter, Rechtsanwalt, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 6. September 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6692/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus Erbil (gleichnamige Provinz), verliess den Irak gemäss eigenen Angaben im Oktober 2003. Er gelangte über die Türkei, wo er sich vier Monate aufhielt, und andere Länder am 1. März 2004 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Erstbefragung im Empfangszentrum Kreuzlingen fand am 5. März 2004 und die Anhörung durch die zuständigen Behörden des Kantons Luzern am 26. März 2004 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Cousine eine Liebesbeziehung gehabt. Mitte September 2003 seien sie vom Vater der Cousine, seinem Onkel, (...). Dieser habe seine Waffe holen wollen, sei aber von ihm gestossen worden. Dann sei er geflüchtet. Er habe sich bei einem Freund versteckt. Da sich der Onkel nicht habe besänftigen lassen, sei er nach einem Monat aus dem Nordirak ausgereist. B. Mit Verfügung vom 14. November 2005 - eröffnet am 15. November 2005 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet wurde, ordnete das Bundesamt gleichzeitig die vorläufige Aufnahme an. Die Verfügung wurde damit begründet, dass die geltend gemachten Ereignisse aufgrund der widersprüchlichen Schilderungen unglaubhaft seien. Die Verfügung wurde mit dem Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig. C. Mit Schreiben vom 9. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es habe nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. Da in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer sei in Erbil geboren und aufgewachsen, weshalb davon auszugehen sei, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfüge. Das Bundesamt erwäge, die verfügte vorläufige E-6692/2007 Aufnahme aufzuheben. Es gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme; dieser machte davon keinen Gebrauch. D. Mit Verfügung vom 6. September 2007 hob das BFM die am 14. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Oktober 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Zur Begründung wurden die allgemeine Sicherheitslage im Nordirak und die fehlenden wirtschaftlichen Perspektiven angeführt. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2007 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss erhoben, welcher fristgerecht einging. G. In seiner Vernehmlassung vom 16. November 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. In den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania herrsche kein Klima allgemeiner Gewalt. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und November 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak (wovon 84 % in den Nordikark) zurückgekehrt seien, unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Es bestünden mehrere Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so dass Rückkehrende nicht über den Zentralirak reisen müssten. Der Wegweisungsvollzug in die drei genannten nordirakischen Provinzen sei grundsätzlich zumutbar; diese Einschätzung würden andere europäischen Staaten teilen. H. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 29. November 2007 eine Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt, welche dieser ungenutzt verstreichen liess. E-6692/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich möglich sei. Auch würden keine individuellen Gründe dagegen sprechen. Der gemäss Aktenlage junge und gesunde Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise in Erbil gelebt, wo er über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, welches ihn in der Anfangsphase nach seiner Rückkehr unterstützen könne. Unter diesen Voraussetzungen sollte es ihm möglich sein, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, ge- E-6692/2007 gebenenfalls unterstützt durch Rückkehrhilfe der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig und angesichts der bestehenden Flugverbindungen in den Nordirak und der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer obliege, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, auch möglich. 2.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Situation seiner Angehörigen im Nordirak sei nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer könne nicht auf die Hilfe von Familienmitgliedern zählen, da diese unter dem Existenzminimum lebten, und die wirtschaftlichen Verhältnisse im Nordirak äusserst schlecht seien. Die Ausführungen der Vorinstanz zur allgemeinen Gewalt im Nordirak sei geschönt. Es gebe weiterhin Anschläge, von welchen eine Vielzahl von Menschen betroffen sei. Die Sicherheit müsse bei den korrupten Behörden der kurdischen Regionalregierung erkauft werden, was dem Beschwerdeführer nicht möglich sei. 3. 3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-6692/2007 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm, wie auch in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 21. Dezember 2006 festgestellt, nicht gelungen ist. Ebenfalls lässt die allgemeine Menschenrechtslage im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Grund- E-6692/2007 satzurteil vom 22. Januar 2008 BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6 S. 40 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5 S. 57 ff.) ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdischen Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbil- E-6692/2007 dung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten. Fraglich erscheint auch ein Wegweisungsvollzug von Kurden, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mossul) stammen. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die Zumutbarkeit des Vollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. Zusammenfassend hielt das Gericht im besagten Urteil fest, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den kurdisch kontrollierten Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. 3.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Erbil, wo er eigenen Angaben zufolge von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt und vor seiner Ausreise als (...) gearbeitet hat. Er verfügt im Nordirak mit seiner Familie in Erbil über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Angesichts seiner Jugendlichkeit und seiner Arbeitserfahrung ist entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe davon auszugehen, er werde sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren können. Des Weiteren wird ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage erleichtern. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. 3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb E-6692/2007 der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 3.6 Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist demnach zu bestätigen. Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten Grundsatzurteil BVGE 2008/5 festgelegten Praxis erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-6692/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Simon Bähler Versand: Seite 10

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