Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6685/2019
Urteil v o m 2 9 . Juni 2021 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck-Kadima, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. November 2019 / N (…).
E-6685/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, mit letztem Wohnsitz in B._______, Jaffna, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2016 und gelangte am 23. Februar 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 1. März 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person BzP). Am 19. Juli 2018 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen; am 31. Januar 2019 wurde er ergänzend angehört. In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in B._______ geboren und dort mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen. Seine Familie lebe heute noch dort; sein Vater sei getrennt von der Familie. Er habe die Schule bis zum Abschluss des A-Levels besucht. Zu seinen Gesuchsgründen brachte er vor, er habe sich mit seiner Familie während des Krieges an verschiedenen Orten aufhalten und immer wieder umziehen müssen. Er selbst sei im Jahr 2009 gegen Kriegsende insgesamt vier Mal von der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Die ersten drei Male habe er jeweils nur einen Tag bei den LTTE verbracht; das vierte Mal insgesamt 15 Tage. Nach einer kurzen Militärausbildung sei er an die Front gebracht worden. Von dort aus sei ihm die Flucht erneut gelungen. Danach sei er mit seiner Familie in das Flüchtlingslager in C._______ gegangen. Dort hätten die Behörden verlangt, dass sich Mitglieder und Unterstützer der LTTE zu erkennen geben. Aus Angst davor, wegen seiner kurzen Haare ohnehin erkannt zu werden, habe er sich bei den Behörden gemeldet, wobei er angegeben habe, dass er nur für einen Tag zwangsrekrutiert worden sei. Die zuständige Person habe entschieden, ihn nicht in ein Rehabilitationszentrum zu schicken, weil er jung gewesen sei. Nach einiger Zeit habe er gemeinsam mit seiner Familie aus dem Flüchtlingslager nach Hause zurückkehren können. Bei Kriegsende sei sein älterer Bruder, ein LTTE-Kämpfer, von der sri-lankischen Armee (SLA) festgenommen worden; seither gelte er als verschollen. Als seine Familie in diesem Zusammenhang im Jahr 2011 eine Vermisstenanzeige habe aufgeben wollen, seien sie von den Behörden angewiesen worden, stattdessen die Ausstellung eines Totenscheins zu beantragen. Dieses Vorgehen habe seine Familie jedoch abgelehnt. Nach diesem Vorfall seien
E-6685/2019 sie erheblich unter Druck gesetzt, verhört und wiederholt aufgesucht worden. Zudem hätten sie mehrere Vorladungen erhalten. Sie hätten keine Ruhe vor den Beamten gehabt und befürchtet, dass auch ihm – dem Beschwerdeführer – etwas passieren könnte, wenn seine eigene LTTE-Vergangenheit ans Tageslicht kommen würde. Deshalb habe er in einer Hütte auf den Reisfeldern seines Onkels in D._______ in E._______ gelebt und seine Mutter nur selten besucht. Im Jahr 2013 sei er gemeinsam mit seiner Mutter zu einer Menschenrechtskommission in F._______ gegangen, um seine Ausreise zu organisieren. Sie hätten dem singalesischen Mitarbeiter, der seinen Fall betreut habe, über die vier Zwangsrekrutierungen der LTTE sowie von seinen Problemen mit dem Criminal Investigation Department (CID) berichtet. Obwohl sie viel Geld für die geplante Ausreise bezahlt hätten, habe es nicht geklappt, weil sie von diesem Mann betrogen worden seien. Im Juli 2015 sei er – der Beschwerdeführer – sodann einmal von Beamten des CID zu einer Befragung in ein Camp nach G._______ mitgenommen worden, wobei er während zweier Tage zu allfälligen eigenen Verbindungen zu den LTTE befragt worden sei; dabei sei ihm auch eine Ohrfeige verpasst worden. Seine Mutter habe regelmässig an Kundgebungen und Protestaktionen teilgenommen, welche von Menschenrechtsorganisationen in Gedenken an die im Krieg verschollenen Personen veranstaltet worden seien. Auch er habe an solchen Veranstaltungen teilgenommen, letztmals im Januar 2016. Dabei sei er anlässlich seiner Kundgebungsteilnahme von dort anwesenden Behördenangehörigen angehalten und seine ID-Karte überprüft worden. In der Folge seien die Behörden zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zu einer Befragung mitnehmen wollen. Nachdem seine Mutter den Männern versichert habe, dass er nicht mehr an Kundgebungen der erwähnten Art teilnehmen würde, seien diese wieder gegangen. Aufgrund der Gefahr, jederzeit von den Behörden angehalten, kontrolliert und überprüft zu werden, habe er sich nicht mehr sicher in seinem Heimatstaat gefühlt. Er sei daher ausgereist und in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei seine Mutter einige Male von CID-Angehörigen aufgesucht worden, die nach ihm gefragt hätten. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer einen heimatlichen Ausweis für Flüchtlinge aus dem Jahr 2009 und eine Relief Assistance Card aus dem Jahr 2009 je im Original, eine Kopie des Return Form-Formulars des Hochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) aus dem Jahr 2009, zwei Kopien von Reisepässen, eine Kopie einer behördlichen Vorladung, einen Zeitungsausschnitt vom 26. Januar 2016 im
E-6685/2019 Original, mehrere Kopien von Quittungen und Zahlungsbestätigungen sowie eine Bestätigung eines lokalen Dorfverantwortlichen vom März 2016 in Kopie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. November 2019, eröffnet am 15. November 2019, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er, neben der Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer drei Fotos von einer Kundgebung im Jahr 2016 sowie die Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie – unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenfalls hiess sie das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen. Das SEM wurde gleichzeitig zur Vernehmlassung eingeladen. F. Am 30. Dezember 2019 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht die Übernahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an und beantragte im Namen des Beschwerdeführers die Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin.
E-6685/2019 G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin amtlich für das vorliegende Verfahren bei. H. Am 15. Januar 2020 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2020 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-6685/2019 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Ausführungen des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht als unglaubhaft. Zunächst sei das Vorbringen, dass er im Jahr 2009 vier Mal von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei, widersprüchlich und unsubstanziiert geblieben. Es ergäben sich zahlreiche Widersprüche zwischen den Aussagen in der BzP und der Anhörung respektive zwischen den beiden Anhörungen. So habe er beispielsweise während der BzP nur eine Zwangsrekrutierung erwähnt, wogegen bei der Anhörung von vier gesonderten Vorfällen die Rede gewesen sei. Unterschiedlich dargestellt habe er zudem den Ereignisablauf, wie er jeweils von den verschiedenen Standorten wieder weggekommen sei und ob er dabei geflüchtet
E-6685/2019 oder freigelassen worden sei. Ebenso wenig überzeugend und widersprüchlich sei sein Vorbringen, dass er in diesem Zusammenhang im Jahr 2015 von den Behörden mitgenommen und zu allfälligen Aktivitäten bei den LTTE befragt worden sei. Insbesondere habe er das Ereignis weder zeitlich korrekt einordnen können noch habe er kohärente Angaben zur Dauer gemacht, die er im Camp verbracht habe. Wenig überzeugend sei zudem, dass er plötzlich Jahre später von den Behörden auf allfällige eigene Aktivitäten in früheren Jahren für die LTTE angesprochen worden sei, zumal er bei Kriegsende anlässlich seines Aufenthaltes in einem Flüchtlingscamp überprüft und ohne Auflage von weiteren Massnahmen, wie zum Beispiel dem Absolvieren einer Rehabilitation, wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei. Sein weiteres Vorbringen, dass er Probleme mit den Behörden anlässlich seiner Teilnahme an einem Protestanlass im Januar 2016 gehabt habe, sei nicht nachvollziehbar, zumal er eigenen Angaben zufolge zu diesem Zeitpunkt bereits bemüht gewesen sei, möglichst unauffällig zu leben. Dass die Behörden nach diesem Anlass zu ihm nach Hause gekommen seien, mit der Absicht ihn mitzunehmen, ihr Ansinnen dann aber nicht in die Tat umgesetzt hätten, weil seine Mutter ihnen versichert habe, dass er nicht mehr an solchen Anlässen teilnehmen werde, sei realitätsfremd. Schliesslich vermöchten die eingereichten Beweismittel ein behördliches Interesse an seiner Person und eine Suche nach ihm weder zu belegen noch glaubhaft zu machen. Insgesamt sei das geltend gemachte Engagement des Beschwerdeführers zugunsten von Verschollenen in diesem Umfang nicht glaubhaft. Seine übrigen Vorbringen, namentlich hinsichtlich des ständigen Wohnortwechsels zur Zeit des Bürgerkrieges, der Verweigerung der Behörden im Jahr 2011, die Vermisstenanzeige im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Bruders entgegenzunehmen und die im Zusammenhang mit seinem verschollenen Bruder stehenden wiederholten Behördenkontrollen seien nicht asylrelevant. Diese von ihm beschriebenen Nachteile seien auf die in der Heimatregion allgemeine schwierige Sicherheitslage während der Kriegshandlungen und der Zeit danach zurückzuführen. Den angeführten, zum Teil mehrere Jahre vor der Ausreise zurückliegenden, Benachteiligungen sei zudem die Mehrheit der in der Heimatregion lebenden Bevölkerung ausgesetzt gewesen. Den Akten können sodann keine Hinweise darauf entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Ereignissen bei Kriegsende und in der Zeit danach von gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden betroffen gewesen sei, welche über das übliche Mass derjenigen Benachtei-
E-6685/2019 ligungen hinausgegangen wären, die ein Grossteil der Bevölkerung in seiner Wohnregion zu diesem Zeitpunkt zu gewärtigen gehabt habe. Solche behördlichen Massnahmen, namentlich die angeführten Kontrollen und auch allfällige Vorladungen zu Befragungen im erwähnten Kontext würden vorliegend die erforderliche Intensität für eine Asylrelevanz nicht erreichen. Die Probleme mit einem singalesischen Sachbearbeiter der Menschenrechtsorganisation wegen eines von diesem nicht zurückgezahlten Vorschusses für seine geplante Ausreise seien ebenfalls nicht asylrelevant. Bei diesen Gründen handle es sich zum einen um Probleme rein privater Natur, welche als solche nicht geeignet seien, die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. Zum anderen habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine Hilfe bei den Behörden gesucht. An diese sei er jedoch zu verweisen. Ebenfalls nicht ersichtlich seien Risikofaktoren, die im Falle einer Rückkehr ein behördliches Interesse am Beschwerdeführer begründen würden. 4.2 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer dem entgegen, dass seine Vorbringen glaubhaft seien. Zwar treffe es zu, dass er bei der BzP nur eine einzelne Zwangsrekrutierung erwähnt habe. Er sei allerdings angehalten worden, sich kurz zu fassen, woran er sich gehalten habe. Soweit die Vorinstanz ihm vorwerfe, keine konkreten Angaben zu den Zeitpunkten der Zwangsrekrutierungen machen zu können, sei darauf hinzuweisen, dass diese Zeit für ihn und seine Familie äusserst belastend gewesen sei. Die Ungenauigkeiten stünden im Zusammenhang mit diesen Erlebnissen. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach er widersprüchliche Angaben dazu gemacht habe, wie er sich den verschiedenen Zwangsrekrutierungen jeweils habe entziehen können, versucht der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf sprachliche Missverständnisse zu entkräften. Weiter könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie seine Ausführungen des Aufenthaltes im LTTE-Camp als pauschal und stereotyp würdige; er habe während der verschiedenen Anhörungen auf jede diesbezügliche Frage genau geantwortet und sehr detailliert über die Zeit der Zwangsrekrutierung berichtet. In Bezug auf den Vorwurf der Vorinstanz, wonach die Befragung durch Beamte des CID im Jahr 2015 nur unpräzis geschildert worden sei, entgegnet der Beschwerdeführer, dass diese Befragung schon mehr als viereinhalb Jahre zurückliege und es ihm schwerfalle, den Zeitpunkt genau festzulegen, weil er nicht gerne an die Ereignisse in Sri Lanka zurückdenke. Was den Vorwurf anbelange, dass er die Dauer dieser Festhaltung
E-6685/2019 durch das CID in der BzP auf zwei Tage festgelegt habe, in den Anhörungen hingegen nur von einer mehrstündigen Befragung gesprochen habe, so sei dieser Widerspruch auf die Kürze der BzP und seine damals bestehende Nervosität zurückzuführen, die Angaben in der Anhörung seien zutreffend. Unberechtigt sei auch der Vorwurf der Vorinstanz, er habe verschiedene Angaben zu seinem Aufenthaltsort nach der Festnahme durch die Behörden gemacht; die Angabe in der BzP, wonach er ab 2009 bis zur Ausreise immer in B._______ gelebt habe, habe sich einzig auf seine offizielle Wohnadresse bezogen. Soweit die Vorinstanz ihm vorhalte, es sei nicht nachvollziehbar, warum er im Jahr 2015 zu allfälligen Aktivitäten für die LTTE befragt worden sein solle, verkenne sie die Verhältnisse in Sri Lanka im Jahr 2015 gänzlich; die sri-lankischen Behörden und die Mitarbeiter des CID hätten Menschen mit angeblicher Verbindung zu den LTTE unbedingt ausfindig machen wollen. Angesichts des Umstands, dass sein Bruder bei den LTTE gewesen sei, er – der Beschwerdeführer – angegeben habe, zwangsrekrutiert worden zu sein und er zudem an Demonstrationen gegen das Vergessen teilgenommen habe, sei er in den Fokus der Behörden gerückt. Unberechtigt sei auch der Vorhalt, es sei widersprüchlich, dass er im Januar 2016 an einer Demonstration teilgenommen habe, obwohl er darum bemüht gewesen sei, unauffällig zu leben; im Jahr 2016 habe er sich aufgrund des Regierungswechsels von Mahinda Rajapaksa zu Maithrinpala Sirisena ein wenig sicherer gefühlt, weshalb er das Risiko einer Teilnahme an der Demonstration für vertretbar gehalten habe. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz es als unglaubhaft ansehe, dass die Angehörigen des CID aufgrund der flehentlichen Bitte seiner Mutter davon abgesehen hätten, ihn mitzunehmen; er habe nachvollziehbar dargelegt, dass seine Mitnahme den CID-Beamten womöglich unangenehm gewesen wäre, weil es Schaulustige gegeben habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seine Aussagen ein kohärentes und detailreiches Bild der Verfolgungssituation ergeben würden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zur Auffassung, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat und folglich auch das Asylgesuch abzulehnen war. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. act. A20/13, Ziff. II). 5.2 Mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist zunächst festzuhalten, dass die Erklärungen, die der Beschwerdeführer im vorlie-
E-6685/2019 genden Verfahren zur Frage der Glaubhaftigkeit vorbringt, isoliert betrachtet jeweils nachvollziehbar erscheinen. Stellt man sie jedoch in den Gesamtkontext der Aussagen während des vorinstanzlichen Verfahrens, erscheint die Würdigung der Vorinstanz dennoch als zutreffend. Besonders ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang, dass nicht nur zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP und während der vorinstanzlichen Anhörungen Widersprüche bestehen (vgl. die insoweit zutreffende Würdigung der Vorinstanz, die in E. 4.1 zusammenfassend wiedergegeben ist). Vielmehr stimmen auch die Angaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren teilweise nicht mit seinen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren überein. 5.3 Als wesentlichen Grund für sein "politisches Profil" verweist der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass er von den LTTE im Jahr 2009 viermal zwangsrekrutiert worden sei und dass sein Bruder Mitglied der LTTE gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer diesen Aspekt zumindest auf Beschwerdeebene ins Zentrum seiner Ausführungen rückt, rechtfertigen sich einige zusätzliche Ausführungen hierzu: Zu konstatieren ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur LTTE-Zugehörigkeit seines Bruders und dessen Verbleib während des ganzen Verfahrens konsistent geblieben sind (vgl. act. A4/12, F7.02 und A17/18, F34). Der Bruder gilt offenbar seit dem Jahr 2009 als verschollen. In Bezug auf seine eigene Verbindung zu den LTTE vermag der Beschwerdeführer jedoch kein relevantes Profil glaubhaft zu machen. 5.4 Betreffend die vorgebrachten Zwangsrekrutierungen des Beschwerdeführers während der Endphase des Bürgerkrieges im Jahr 2009 hat die Vorinstanz zutreffend verschiedene Widersprüche festgestellt. Ihr ist in diesem Zusammenhang zunächst beizupflichten, dass der Beschwerdeführer in der BzP lediglich eine Zwangsrekrutierung erwähnte, und nicht von vier gesonderten Vorfällen sprach (vgl. act. A4/12, F7.01). Die Erklärung auf Beschwerdeebene, dass er aufgrund des Zeitdrucks nur das für ihn schwerwiegendste Ereignis erwähnt habe, überzeugt angesichts der Bedeutung dieser Vorkommnisse nicht. Bezüglich der Beschreibung der vierten "Zwangsrekrutierung" sind sodann zwar einige Realkennzeichen in den mündlichen Ausführungen des Beschwerdeführers festzustellen (vgl. act. A19/14, F30; F52). Auffällig ist aber, dass er die vier Mitnahmen überhaupt nicht zeitlich einzuordnen weiss, was nicht damit erklärt werden kann, dass die Ereignisse für ihn schmerzhaft sind (vgl. Beschwerde, Ziff. 23). Zudem
E-6685/2019 erwähnte er die Zwangsrekrutierungen erst, als er gefragt wurde, ob er Mitglied der LTTE gewesen sei (vgl. act. A17/18, F71); im Rahmen der freien Schilderung seiner Asylgründe äusserte er sich dazu nicht (vgl. act. A17/18, F34). Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sich in der Tat widersprüchlich dazu äusserte, wie er sich bei der vierten Zwangsrekrutierung wieder von den LTTE entfernt haben will. So brachte er einerseits vor, die LTTE hätten ihn wieder nach Hause geschickt (vgl. act. A17/18, F71 f.); dies steht aber im Widerspruch zu den Aussagen in der ergänzenden Anhörung, als er von einer Flucht mit Schüssen etc. berichtete (vgl. act. A19/14, F51 ff.). Auf Vorhalt hin vermochte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht aufzulösen (vgl. act. A19/14, F63) und auch auf Beschwerdeebene setzt er sich damit nicht näher auseinander. 5.5 Die vier Zwangsrekrutierungen durch die LTTE werden auf Beschwerdeebene ausführlich und detailliert geschildert (vgl. Beschwerde, Ziff. 2 ff.). Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum diese detaillierte Beschreibung nicht bereits in den Anhörungen möglich war, wurde dem Beschwerdeführer doch mehrfach Gelegenheit dazu gegeben (vgl. act. A17/18, F73 ff.). Auch sind im Kontext dieser Zwangsrekrutierungen weitere Widersprüche festzustellen: So machte der Beschwerdeführer geltend, einmal in H._______ und dreimal in I._______ zwangsrekrutiert worden zu sein (vgl. act. A17/18, F75); in seiner Beschwerdeschrift berichtet er hingegen ausführlich von einer ersten Zwangsrekrutierung in E._______ (vgl. Beschwerde, Ziff. 2). Ferner brachte der Beschwerdeführer in den Anhörungen vor, sich nicht in eigentlichen LTTE-Camps aufgehalten zu haben (vgl. act. A17/18, F80), auf Beschwerdeebene machte er hingegen geltend, er sei nach der zweiten Zwangsrekrutierung ins "LTTE Camp von H._______" gebracht worden (vgl. Beschwerde, Ziff. 3). 5.6 Ungeachtet der vorangegangenen Erwägungen ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben gemäss nach Kriegsende in einem Flüchtlingscamp aufgehalten hat und dort zu seinen Tätigkeiten für die LTTE befragt wurde. Er will dort eine kurze Zwangsrekrutierung (von einem Tag) erwähnt haben und wurde nach eigenen Angaben aufgrund seines noch jungen Alters entlassen, ohne ein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen zu haben. Aus den von ihm geschilderten weiteren Behelligungen lässt sich nicht schliessen, dass er aufgrund seiner Angaben im Camp im Jahr 2009 in irgendeiner relevanten Weise in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist.
E-6685/2019 5.7 Sodann hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Befragung im Jahr 2015, in deren Rahmen er zu eigenen Aktivitäten für die LTTE befragt worden sein soll, an sich bereits mit den von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüchen behaftet ist (vgl. act. A20/13, S. 5). Zudem ist dieses Vorbringen an sich nicht geeignet, aufzuzeigen, dass die Behörden ein verfolgungsrelevantes Interesse an ihm haben. 5.8 Was die Teilnahme an Demonstrationen, namentlich an einer solchen im Januar 2016, welche die im Krieg Verschollenen zum Thema gehabt habe, anbelangt, kann ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. act. A20/13 S. 5). Der Beschwerdeführer macht auch auf Beschwerdeebene erneut geltend, er habe sich ab einem bestimmten Zeitpunkt (wohl nach (…) 2015) nur noch bei seinem Onkel in E._______ aufgehalten und nur ab und zu seine Mutter besucht. Demgegenüber berichtete er in der BzP, in der ersten Anhörung und auch in seiner Beschwerde davon, dass er im Jahr 2016 an besagter Demonstration teilgenommen haben will, was denn auch den unmittelbaren Grund für die Ausreise gebildet haben soll (vgl. act. A17/18, F42-57; Beschwerde, Ziff. 15), weil einige Tage nach der Demonstration einige Männer in einem weissen Van vorbeigekommen seien, um ihn für eine Befragung abzuholen (vgl. Beschwerde, Ziff. 16). Dass der Beschwerdeführer sich ausgerechnet an diesem Tag zuhause aufgehalten haben will, obschon er ansonsten auf dem Reisfeld seines Onkels gelebt haben will, scheint nicht plausibel. Zudem scheint es auch nach Ansicht des Gerichts als nicht realistisch, dass Beamte des CID im Hause der Familie vorgesprochen haben, auf Bitte der Mutter hin jedoch vom Beschwerdeführer abgelassen haben, um danach wieder zu versuchen, seiner habhaft zu werden. Zu der in diesem Zusammenhang eingereichten Vorladung konnte der Beschwerdeführer keine substanziierten Angaben machen (vgl. act. A17/18, F8-16). Im Übrigen wird er in dieser Vorladung auch nicht namentlich genannt. Seine Mutter, welche ebenfalls an besagter Demonstration teilgenommen haben und auf dem von ihm eingereichten Zeitungsartikel abgebildet sein soll, wurde im Übrigen offensichtlich bisher von den Behörden nicht behelligt; Entsprechendes wurde jedenfalls in Bezug auf die Mutter nicht geltend gemacht (vgl. act. A17/18 F26). 5.9 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Interesse der sri-lankischen Sicherheitsbehörden am Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise besonders ausgeprägt gewesen wäre und über allgemeine Sicherheitskontrollen (vgl. act.
E-6685/2019 A20/13 S. 7) hinausgegangen ist. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach sich auch aus den übrigen Vorbringen keine asylrelevanten Vorkommnisse ableiten würden (insbesondere hinsichtlich der ständigen Wohnortswechsel zur Zeit des Bürgerkrieges vor dem Jahr 2009, der Zeit im Flüchtlingslager im Jahr 2009, der Verweigerung der Behörden, die Vermisstenanzeige im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Bruders entgegenzunehmen, der wiederholten Behördenkontrollen und der erwähnten Probleme mit dem singalesischen Sachbearbeiter der Menschenrechtsorganisation), werden in der Beschwerde nicht beanstandet. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz überzeugen, auf diese ist zu verweisen (vgl. act. A20/13 S. 6 ff, vgl. E. 4.1) so dass sich diesbezüglich weitere Erörterungen erübrigen. 5.10 Zutreffend verneinte das SEM sodann auch das Vorliegen von Risikofaktoren, welche zum heutigen Zeitpunkt zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Falle der Rückkehr führen könnten (vgl. hierzu Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer weist in seiner Person keine Faktoren im Sinne eines besonderen Profils auf, die im Falle einer Wiedereinreise ein behördliches Interesse vermuten liessen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund verwandtschaftlicher Verbindungen – namentlich aufgrund des seit dem Jahr 2009 verschollenen Bruders – asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Zudem gab der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens zu Protokoll, legal mit seinem eigenen Reisepass ausgereist zu sein und dabei keinerlei Schwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. act. A4/12, F4.02). Allein aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile mehrjährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer auch keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 5.11 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle – zwar als volatil zu bezeichnende – Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es
E-6685/2019 zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Dargelegten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-6685/2019 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sodann zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum
E-6685/2019 heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht generell oder bezogen auf eine bestimmte Ethnie als unzulässig erscheinen. Vielmehr bedarf es weiterhin einer konkret drohenden Gefahr im Einzelfall. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse und Entwicklungen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.4). 8.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann mit einem tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat handelt. Im Lichte seiner Schul- und Ausbildung ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich ist, sich wieder eine Existenz aufzubauen. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Heimatstaat herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch der Machtwechsel mit der erfolgten Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts zu ändern.
E-6685/2019 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Auch steht die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Ihr ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung 20. Dezember 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und Cora Dubach antragsgemäss amtlich beigeordnet. Die amtlich eingesetzte Rechtsvertreterin hat keine Honorarnote zu den Akten gereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann indes verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Die Rechtsvertreterin wurde erst nach Beschwerdeerhebung mandatiert. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) ist das amtliche Honorar für die am 4. Februar 2020
E-6685/2019 eingereichte Replik auf Fr. 200.– festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6685/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Cora Dubach wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 200.- aufgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Brunner
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