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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2019 E-6683/2018

9 settembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,802 parole·~19 min·6

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6683/2018

Urteil v o m 9 . September 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018.

E-6683/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie – gelangte am 21. August 2015 in die Schweiz, wo er am 23. August 2015 um Asyl nachsuchte. Am 28. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 10. März 2017 wurde er ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe die Schule in der neunten Klasse abgebrochen respektive er sei von der Schule verwiesen worden. Seither habe er als (…) gearbeitet. Nachdem sein Vater ein Militäraufgebot für ihn erhalten habe, habe er (der Beschwerdeführer) sich versteckt. Die Soldaten der Volksmiliz hätten ihn im Januar 2015 bei ihm zu Hause für den Militärdienst rekrutieren wollen und hätten, da er nicht anzutreffen gewesen sei, an seiner Stelle seinen Vater festgenommen. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater aus der Haft entlassen worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte eine Wohnsitzbestätigung, einen Taufschein, einen Trauschein und das Schulnotenblatt des Schuljahres (…) als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. C. Mit Eingabe vom 23. November 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

E-6683/2018 Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig wurde ein Arztbericht von med. pract. B._______, Gemeinschaftspraxis C._______ vom 16. November 2018 eingereicht. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Dezember 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Kathrin Stutz wurde als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-6683/2018 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Wegweisungsvollzug). Im Übrigen, hinsichtlich Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als solche, ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

E-6683/2018 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Des Weiteren können der Zulässigkeit des Vollzugs unter Umständen auch die Verbote der Sklaverei oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK) entgegenstehen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) setzt die Berufung auf Art. 3 und 4 EMRK voraus, dass die betreffende Person ein ernsthaftes Risiko („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in den Heimatstaat eine Verletzung der genannten Konventionsrechte drohen würde. 5.2.3 Das SEM hielt im angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest, aufgrund der Aktenlage seien keine Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung oder Strafe drohe. Die blosse Möglichkeit, bei seiner Rückkehr allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche für die Annahme eines "real risk" nicht aus. Wegen seinen unglaubhaften Angaben zur Refraktion gegenüber der Volksmiliz und der Haft seines Vaters werde dem SEM die Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer Verletzung von Art. 4 EMRK bestehen könnte. Da die Angaben zur Wehrdienstverweigerung unglaubhaft sowie im Weiteren nicht

E-6683/2018 asylrelevant seien, sei vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom Nationaldienst entlassen oder befreit worden sei. Deshalb sei die Gefahr einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK zu verneinen. Der Wegweisungsvollzug sei daher zulässig. 5.2.4 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, der Militärdienst in Eritrea sei obligatorisch für alle Personen zwischen 18 und 50 Jahren und könne beliebig verlängert werden. Er stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK dar. 5.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im seinem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Dabei stellte es fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (ebd., insb. E. 6.1.4). Auch liege selbst unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit keine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK vor (ebd., insb. E. 6.1.5). Nach Einschätzung des Gerichts bestehe zudem kein ernsthaftes Risiko von Folter oder unmenschlicher Behandlung (ebd., insb. E. 6.1.6 und 6.1.8). Zudem gelangte es zur Einschätzung, dass die Bemessung der Dienstdauer im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson aufgrund der Willkür der Vorgesetzten kaum vorhersehbar ist. Die durchschnittliche Dienstdauer lässt sich zwar nicht genau beziffern, auszugehen ist jedoch von mindestens fünf bis zehn Jahren (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.5 [als Referenzurteil publiziert]). 5.2.6 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er den Nationaldienst verweigert hat oder aus dem Nationaldienst desertiert ist. Er hat denn die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung seines Asylgesuchs durch das SEM auch nicht angefochten (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung). Angesichts dieser Feststellung, des Alters des Beschwerdeführers bei der Ausreise aus Eritrea, seiner gesundheitlichen Beschwerden und der Tatsache, dass sein älterer und einziger Bruder noch Militärdienst leistet (A4, Ziff. 3.01 und 7.01), womit der Beschwerdeführer als noch einzig verbliebener Sohn die Familie in der Landwirtschaft (A4 Ziff. 1.17.04 f.) hätte unterstützen können, muss in Einstimmigkeit mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass er vom

E-6683/2018 Nationaldienst entlassen oder befreit wurde. Folglich ist der Wegweisungsvollzug unter diesem Gesichtspunkt als zulässig zu erachten. Doch selbst eine drohende (Wieder-)Einberufung in den eritreischen Nationaldienst steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – bei einer allfälligen freiwilligen Rückkehr – nicht entgegen (BVGE 2018 VI/4, E. 6.1). Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, an der erwähnten Rechtsprechung etwas zu ändern. Schliesslich hat der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme nicht unter diesem Titel vorgebracht, weshalb sie nachstehend lediglich unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft werden. 5.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit im Falle einer freiwilligen Rückkehr sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, Eritrea habe im Dezember 2000 mit Äthiopien ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sei die Zumutbarkeit eines gesunden, volljährigen Mannes wie beim Beschwerdeführer grundsätzlich gegeben (Referenzurteil D-2311/2016). Zudem stünden vorliegend keine individuellen Gründe der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein grosses tragfähiges Beziehungsnetz bestehend aus seinem Vater, seinen verheirateten Geschwistern und deren Ehegatten, sowie seinem Bruder und weiteren Verwandten wie seinen Onkel. Er habe Kontakt mit seinem Vater. Zudem hätten ihn seine Familienangehörigen mit einer für eritreische Verhältnisse hohen Summe unterstützt (Finanzierung der Reise in die Schweiz). Sein Familien- und Beziehungsnetz in seiner Heimat, mit dem er in Kontakt stehe, sei somit sozial intakt und wirtschaftlich tragfähig. Er selber sei gesund und habe eine

E-6683/2018 Schulbildung von neun Jahren sowie Arbeitserfahrungen in der (…). Sein Vater besitze ein Hektar Land, wo seine Familie und er Hirse, Sesam, Fingerhirse, und anderes angebaut hätten. Es sei ihm somit zuzumuten, eine Arbeitsstelle zu finden und sein wirtschaftliches Fortkommen selber zu sichern. Es sei davon auszugehen, dass er von seinen Familienangehörigen wieder aufgenommen werde beziehungsweise in familiäre Strukturen wie vor seiner Ausreise sowie in ein Zuhause zurückkehren könne. 5.3.3 In der Beschwerdeschrift wird dem unter Beilage eines Arztzeugnisses von med. pract. B._______ vom 16. November 2018 entgegengehalten, der Beschwerdeführer leide an der vererbbaren Krankheit Sphärozytose (Kugelzellanämie), die regelmässige Kontrollen und im Notfall eine umgehende Behandlung notwendig machen würde. Bei einem Notfall, zum Beispiel bei einer Infektion, könne es zu einer Blutarmut kommen und ohne Behandlung sei dies unter Umständen lebensgefährlich. Zudem habe er wegen dieser Krankheit eine vergrösserte Milz. In Eritrea sei aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung, vor allem ausserhalb von Asmara, eine solche medizinische Hilfe nicht möglich. 5.3.4 Die Vorinstanz hielt dazu in ihrer Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer habe seine Krankheit bisher nie angegeben und demnach keine gravierenden Beschwerden gehabt. Da die Sphärozytose vererbbar sei, könne es bereits bei Kindern zu Bluttransfusionen kommen. Wäre dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen, wäre er bereits in Eritrea behandelt worden. Es sehe demnach so aus, als ob die Sphärozytose bei einer Untersuchung im Erwachsenenalter entdeckt worden sei und es sich daher eher um eine milde Form der Sphärozytose handle. Der allgemein gehaltene Arztbericht lasse jedoch keine abschliessende Beurteilung zu. Es fehle dem Bericht sowohl an einer Anamnese, einer Diagnose, einer Prognose als auch konkreten Behandlungsmöglichkeiten (Therapien, Medikamente, operative Milzentfernung, u.a.). Ebenfalls bleibe unklar, ob der Beschwerdeführer neben Ärzten für allgemeine Medizin auch zusätzlich einen Spezialisten (Facharzt für Innere Medizin, Hämatologie) benötige oder von einem bereits behandelt werde. Es sei auch unklar, seit wann der Patient krank sei und wie genau sein Zustand sei und ob er Medikamente oder regemässige Bluttransfusionen benötige oder nicht. Eine operative Milzentfernung (Splenektomie) als mögliche Behandlungsform dieser Krankheit werde nicht erwähnt. Von einer medizinischen Notlage sei auszugehen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatoder Herkunftsstaat gar nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehe

E-6683/2018 und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führe. Als notwendig werde die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat nur eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei. Gemäss dem Arztbericht scheine keine akute Behandlung notwendig zu sein, sondern bloss Kontrollen (des Blutes). Es würde demnach keine akute Lebensgefahr beziehungsweise bei einer Rückkehr keine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes vorliegen. In Eritrea seien Blutkontrollen und Bluttransfusionen vorhanden, möglich und zugänglich. Sowohl Asmara als auch D._______ in der E._______, wo der Beschwerdeführer lebe, würden über Blutbanken und die Möglichkeit für Bluttransfusionen verfügen. Der Vollzug der Wegweisung sei unter Berücksichtigung der Aktenlage zumutbar. 5.3.5 Demgegenüber wird in der Replik geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei auf regelmässige Kontrollen angewiesen und im Notfall auf eine rasche Behandlung innert weniger Tage. Die medizinische Versorgung ausserhalb von Asmara sei nur beschränkt gewährleistet. Der Beschwerdeführer hätte wohl Mühe, in Eritrea seine Krankheit behandeln zu lassen. 5.3.6 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst im Rahmen des Koordinationsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017 (dortige E. 16 f.) eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im

E-6683/2018 Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zog aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 5.3.7 Mit Urteil BVGE 2018 IV/4 prüfte das Bundesverwaltungsgericht zudem die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG nach Eritrea für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen ist. Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt (ebd., E. 6.2.4). Es erübrigt sich damit, weiter auf sein Vorbringen eines drohenden Einzugs in den Nationaldienst einzugehen. 5.3.8 Vorliegend sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde stellt diesen auch nichts Stichhaltiges entgegen. So handelt es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen jungen Mann mit einem familiären Beziehungsnetz (Vater, mehrere Geschwister und deren Ehegatten, Ehefrau und Onkelt). Er hat die Schule bis zur neunten Klasse besucht und gewisse Berufserfahrungen in der (…). Sein Vater verfügt über Land, das von der Familie bewirtschaftet wird. Seine Familie kam zudem für seine Reisekosten in der Höhe von zirka USD 6'000 auf (vgl. Akten A4 S. 3 ff. und A12 S. 3 ff.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat auf ein hinreichendes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und insbesondere bei seinen Familienangehörigen wohnen kann. Somit dürfte es

E-6683/2018 ihm gelingen, sich ein eigenes Auskommen zu schaffen. Mithin ist nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Daran vermag auch sein Gesundheitszustand nichts zu ändern. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Gemäss Arztbericht vom 16. November 2018 wurde beim Beschwerdeführer eine Sphärozytose diagnostiziert. Deswegen habe der Beschwerdeführer eine Splenomegalie (vergrösserte Milz), welche weitergehende Abklärungen notwendig machen würde. Es sei wichtig, dass der Beschwerdeführer an einem Ort lebe, wo regelmässige Kontrollen und im Notfall innert weniger Tage eine Behandlung möglich seien. Das Bundesverwaltungsgericht geht gestützt auf diese Angaben nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation geraten würde, weil er nicht die notwendige medizinische Versorgung erhalten könnte. Das Gesundheitswesen in Eritrea ist massgeblich staatlich finanziert und für Personen mit Armenausweis kostenlos (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16.17). Das Bundesverwaltungsgericht geht auch, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 unter Hinweis auf entsprechende Berichte festgestellt hat, von der Behandelbarkeit von Sphärozytose in Eritrea aus. Die Einwände in der Replik, wonach der Beschwerdeführer wohl Mühe hätte, in Eritrea seine Krankheit behandeln zu lassen, vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen, zumal auch kein neuer Arztbericht eingereicht wurde, dem konkretere Angaben zu entnehmen wären. Eine im Heimatoder Herkunftsstaat allenfalls nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung der Krankheit des Beschwerdeführers steht dem Wegweisungsvollzug ebenso wenig entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe beantragen. 5.3.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren,

E-6683/2018 was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen worden sind, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist lic. iur. Kathrin Stutz als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6683/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 500.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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