Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-668/2015
Urteil v o m 1 7 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2015 / N (…).
E-668/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2008 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das damals zuständige BFM auf sein Gesuch mit Verfügung vom 5. Juni 2009 nicht eintrat und ihn nach Griechenland wegwies, dass die zuständige kantonale Migrationsbehörde am 29. Juli 2009 meldete, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juli 2009 verschwunden, dass der Beschwerdeführer sich am 18. November 2014 beim Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel meldete und das EVZ ihn an die zuständige kantonale Migrationsbehörde weiterwies, die ihn am 24. November 2014 befragte, dass der Beschwerdeführer ausführte, sein Asylverfahren in Frankreich sei im (…) 2014 negativ abgeschlossen worden, weshalb er Frankreich im (…) 2014 verlassen, nach Sri Lanka gereist und am (…) 2014 auf dem Luftweg von B._______ und C._______ herkommend wieder in die Schweiz eingereist sei, dass er am (…) 2014 ein schriftliches Asylgesuch einreichte und insbesondere geltend machte, nachdem er in Frankreich psychisch erkrankt und sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er weiter therapiert worden sei, dass er festgestellt habe, dass er noch immer mit der Terrorist Investigation Division (TID) Probleme habe, weshalb er seinen Heimatstaat erneut verlassen habe, dass das SEM am 16. Dezember 2014 gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und einen "Eurodac"-Treffer vom 7. Oktober 2009 die zuständige französische Behörde um Wiederaufnahme des Beschwerdeführer ersuchte, dass es in seinen ergänzenden Informationen festhielt, der Beschwerdeführer vermöge nicht glaubhaft darzutun, dass er Frankreich im (…) 2014 verlassen, sich im Heimatland aufgehalten habe und im (…) 2014 wieder in den Schengen-Raum eingereist sei, weshalb davon auszugehen sei, er habe diesen nie verlassen,
E-668/2015 dass die zuständigen französischen Behörden dem Ersuchen am 30. Dezember 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) zustimmten, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 respektive 5. Januar 2015 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang SEM: 15. Januar 2015) ausführte, sein Asylgesuch in der Schweiz gestellt zu haben, weil er hier Familienangehörige habe, dass er in Frankreich ausserdem damit rechnen müsste, nach Sri Lanka geschickt zu werden, wo er Probleme mit der Armee habe, und dass er nur in der Schweiz sicher leben könne, dass der Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Vorbringen ein ärztliches Schreiben vom (…) 2014 aus D._______ (in Kopie mit Übersetzung in die deutsche Sprache), einen Wegweisungsentscheid der zuständigen französischen Behörde vom (…) 2014 (in Kopie) sowie ein Schreiben einer Polizeistation von D._______ vom (…) 2014 (in Kopie und in fremder Sprache) einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2015 – eröffnet am 28. Januar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und eine Gebühr erhob,
E-668/2015 dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Frankreich sei zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig und habe seiner Wiederaufnahme zugestimmt, der Beschwerdeführer vermöge nicht glaubhaft darzutun, dass er sich nach der Abweisung seines Asylgesuches in Frankreich und vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz für mehr als drei Monate in Sri Lanka aufgehalten habe und nachdem Frankreich seiner Wiederaufnahme zugestimmt habe, lägen ohnehin keine Hinweise darauf vor, dass seine Zuständigkeit inzwischen erloschen wäre, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, wonach sich Onkel/Tanten sowie Cousins/Cousinen in der Schweiz aufhielten, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, weil es sich dabei nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle und kein Abhängigkeitsverhältnis vorliege, dass keine Hinweise darauf vorlägen, wonach Frankreich das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, für die Prüfung allfälliger neuer Asylgründe wiederum Frankreich zuständig sei und keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass sich dieser Vertragsstaat im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) halten würde, dass sich der Beschwerdeführer für allfällige gesundheitliche Beschwerden an die medizinischen Institutionen in Frankreich wenden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen, eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zur erneuten Beurteilung der Zuständigkeit, dass der Vollzug auszusetzen, die aufschiebende Wirkung herzustellen und der Kanton anzuweisen sei, alle Vollzugsmassnahmen inklusive der Ausschaffungshaft einzustellen,
E-668/2015 dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er sei nach der Abweisung seines Asylgesuches nicht im Rahmen einer Ausschaffung, sondern selbständig nach Sri Lanka zurückgekehrt, habe sich aber zur Rückkehr nach Europa entschieden, nachdem er wiederum vom TID gesucht worden sei, wobei auch die Einreise in die Schweiz mit gefälschten Papieren und mithilfe eines Schleppers erfolgt sei, dass die Pflichten Frankreichs aus der Dublin-III-VO erloschen seien, nachdem er sich mehr als drei Monate ausserhalb des Schengen-Raumes aufgehalten habe, dass er in Sri Lanka einen (…) gehabt habe und diesbezüglich polizeilich vorgeladen worden sei, dass später ein Gerichtsverfahren angehoben und ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, nachdem er vor Gericht nicht erschienen sei, dass er all dies mittels den eingereichten Dokumenten, darunter einer polizeilichen Vorladung im Original vom (…) 2014 belegen könne, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2015 weitere Beweismittel, insbesondere zum geltend gemachten über dreimonatigen Aufenthalt in Sri Lanka sowie der ihm dort drohenden Gefährdung einreichte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
E-668/2015 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet werden, dass auf das Begehren, die kantonale Behörde sei anzuweisen, den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
E-668/2015 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 7. Oktober 2009 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die französischen Behörden am 16. Dezember 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme in Kenntnis der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen am 30. Dezember 2014 zustimmten, dass das SEM in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Asylgesuch in der Schweiz eingereicht, weil er hier Verwandte
E-668/2015 habe, zu Recht festhält, er vermöge daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, und auf die entsprechende Erwägung in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, allerdings geltend macht, nach dessen Ablehnung habe er den Schengen-Raum für mehr als drei Monate verlassen, weshalb die Verpflichtungen Frankreichs aus der Dublin-III-VO erloschen seien und sein neues Asylgesuch durch die Schweiz zu prüfen beziehungsweise die Zuständigkeitsprüfung von vorne zu beginnen habe, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer aus diesen Umständen keine subjektiven Rechte abzuleiten vermag (vgl. Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2013 C-394/12 Abdullahi), dass das SEM unabhängig davon zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer vermöge nicht glaubhaft darzutun, er habe den Schengen-Raum für mehr als drei Monate verlassen, wobei auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen auf Beschwerdestufe auch in Berücksichtigung der nachgereichten Beweismittel nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, zumal diese, insbesondere auch die Bestätigung des Verlusts seiner Identitätskarte, abgesehen von der polizeilichen Vorladung vom (…) 2014, nur in Kopie vorliegen, dass abgesehen von den Zweifeln an der Echtheit dieser Vorladung (zumal solche Dokumente leicht käuflich erhältlich sein dürften) nicht ersichtlich ist, weshalb diese eine Anwesenheit des Beschwerdeführers in Sri Lanka beweisen sollte, zumal sie sich laut Übersetzung auf ein Ereignis aus dem Jahre (…) bezieht, dass die Zuständigkeit Frankreichs gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen,
E-668/2015 dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie deren Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen er werde in Sri Lanka als ehemaliger (…) nach wie vor gesucht, was unter anderem die polizeiliche Vorladung vom (…) 2014 belege, und Frankreich werde ihn trotz seiner Gefährdung nach Sri Lanka wegweisen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass der Beschwerdeführer aber damit und mit dem allgemeinen Hinweis, Frankreich weise sri-lankische Staatsangehörige nach wie vor in ihren Heimatstaat zurück kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun vermag, wonach die französischen Behörden sich weigern würden, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, wobei ergänzend auf die entsprechende vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden kann, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Hinweis des Beschwerdeführers, aufgrund psychischer Probleme und mangelnder Unterstützung in Frankreich habe er beschlossen, nach
E-668/2015 Sri Lanka zurückzukehren nicht zur Annahme führt und auch keine Hinweise dafür vorliegen, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer zwar verschiedentlich vorbringt, er leide an einer psychischen Krankheit und sei deswegen in Frankreich und Sri Lanka in Therapie gewesen, dass damit offensichtlich nicht annähernd gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht werden beziehungsweise sich aus den Akten ergeben, die einer Überstellung im Sinne eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK entgegenstehen würden und im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden allenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
E-668/2015 – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig von der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Begehren, wie gezeigt, als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-668/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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