Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6671/2016
Urteil v o m 1 3 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. September 2016 / N (…).
E-6671/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen eigenen Angaben zufolge am 26. Oktober 2015 ihr Heimatland auf dem Landweg über den Libanon verliessen, von dort mit echten Reisepässen auf dem Luftweg in die Türkei gelangten und über Griechenland und Osteuropa am 18. November 2015 in die Schweiz reisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 27. November 2015 und 30. November 2015 sowie der Bundesanhörungen vom 22. August 2016 zu ihren Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen geltend machten, nach der Scheidung ihrer Eltern hätten sie bei einer Tante und einem Onkel gewohnt, die sie versorgt und betreut hätten, dass ihr Onkel im Jahre 2015 Syrien verlassen habe und in der Folge syrische Beamte immer wieder zu ihnen und ihrer Tante nach Hause gekommen seien und ihren Onkel zwecks Militärdienstes gesucht hätten, dass anlässlich eines solchen Besuches ihre Tante einmal von einem Beamten geohrfeigt und ein anders Mal der Computer ihres Onkels beschlagnahmt worden sei, dass den Beschwerdeführerinnen anlässlich dieser Besuche nichts passiert sei, sie jedoch grosse Angst befallen habe, dass bei einer weiteren Suche nach ihrem Onkel der Dorfvorsteher ihrer Tante geraten habe, Syrien mit den Beschwerdeführerinnen zu verlassen, bevor etwas Schlimmeres passiere, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass dem Onkel der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und das Asylverfahren ihrer Tante in der Schweiz noch erstinstanzlich hängig ist, dass das SEM mit Verfügung vom 29. September 2016 – eröffnet am 30. September 2016 – feststellte, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz anordnete und die Beschwerdeführerinnen wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufnahm,
E-6671/2016 dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 (Postaufgabe 30. Oktober 2016) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragen, die Verfügung des SEM vom 29. September 2016 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, dass sie dabei auch insbesondere sinngemäss beantragen, sie seien in das Asyl ihres Onkels (SEM Akten N […]) miteinzubeziehen (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG [SR 142. 31]), dass sie mit der Beschwerde eine Stellungnahme ihres Onkels, datiert vom 27. Oktober 2016, zu den Akten reichten, dass sie der Rechtsmitteileingabe zudem Unterstützungsbestätigungen vom 11. Oktober 2016 bezüglich Lebenshaltungskosten beilegten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 2. November 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. November 2016 feststellte, dass das formlose Einreichen einer von einer zuständigen Behörde ausgestellten Bedürftigkeitsbestätigung durch nicht rechtskundig vertretene Beschwerdeführende als Gesuch um Verzicht auf den Kostenvorschuss zu behandeln sei, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden könne, wenn besondere Gründe vorliegen würden (Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG), dass etwa bei Verfahren betreffend unbegleitete Minderjährige ein besonderer Grund vorliege, wenn sich die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos erweise, dass vorliegend die Beschwerdebegehren unter Berücksichtigung und Gewichtung der entscheidwesentlichen Aspekte als aussichtslos erscheinen müssten, dass den Akten keine Hinweise auf besondere Gründe im Sinne von Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG zu entnehmen seien, dass demnach mit der Zwischenverfügung die Leistung eines Kostenvorschusses im Betrage von Fr. 600.– bis zum 28. November 2016 eingefordert wurde,
E-6671/2016 dass der verlangte Kostenvorschuss am 24. November 2016 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E-6671/2016 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Beschwerde vorab im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerinnen seien von ihrem Onkel adoptiert worden, er habe sie ernährt und (zusammen mit seiner Schwester beziehungsweise Tante der Beschwerdeführerinnen) aufgezogen und sie seien in Syrien offiziell unter seiner Obhut gestanden, dass sie und ihr Onkel damit als Familie zu gelten hätten und sie als seine „Kinder“ gemäss Asylgesetz den gleichen Status in der Schweiz wie ihr Onkel bekommen sollten, dass sie damit Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG beantragen, dass nach dem Schweizer Rechtsverständnis das Kindsverhältnis nur durch natürliche Abstammung oder durch Adoption begründet wird, dass eine natürliche Abstammung der Beschwerdeführerinnen von ihrem Onkel nicht geltend gemacht wird, dass auch von keiner formellen, nach Schweizer Recht gültigen Adoption der Beschwerdeführerinnen durch ihren Onkel ausgegangen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht die Akten des SEM N (…) (Onkel der Beschwerdeführerinnen) und N (…) (Tante der Beschwerdeführerinnen) zur Konsultation dem vorliegenden Verfahren beigezogen hat,
E-6671/2016 dass den Akten N (…) das Schreiben eines syrischen Dorfvorstehers entnommen werden kann, dass im Schreiben des syrischen Dorfvorstehers zwar bestätigt wird, dass der Onkel der einzige Unterstützer seiner Schwester und der Beschwerdeführerinnen gewesen sei, die Beschwerdeführerinnen bei ihm gewohnt hätten und „wie seine eigenen Kinder“ gewesen seien (N […], A8/4), dass mit demselben Dokument aber festgehalten wird, es werde die Unterschrift und der Stempel des Vorstehers des Dorfes beglaubigt, jedoch „ohne jegliche Verantwortung für den Inhalt des Schreibens“, dass dem Dokument demnach schon aus diesem Grund nicht die Qualität der Bestätigung einer formell rechtsgültigen Adoption zukommen kann, dass demnach offen bleiben kann, ob eine nach syrischem Recht gültige Adoption auch nach schweizerischem Recht Gültigkeit erlangen könnte, dass aufgrund der Aktenlage von einem Pflegekindverhältnis ausgegangen werden kann und der Onkel der Beschwerdeführerinnen als Pflegevater zu gelten hat, womit die Beschwerdeführerinnen nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG gerechnet werden können, dass das entsprechende Beschwerdebegehren demnach als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass die Beschwerdeführerinnen zudem vorbringen, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz würden ihre Schilderungen eine asylrelevante Verfolgung darlegen, dass die von ihnen geltend gemachten Bedrohungen durch syrische Soldaten anlässlich von Hausdurchsuchungen bedeutet hätten, dass es nur eine Frage der Zeit gewesen wäre, bis ihnen etwas (Schlimmes) zugestossen wäre, hätten sie ihr Heimatland nicht verlassen, dass nach Prüfung der Akten den diesbezüglichen Einwänden in der Beschwerde nicht gefolgt werden kann und die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung einen überzeugenden Eindruck hinterlässt und auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
E-6671/2016 dass die Schilderungen der Beschwerdeführerinnen in der Tat nicht geeignet erscheinen, glaubhaft zu machen, dass die heimatlichen Behörden beabsichtigt hätten, sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen zu überziehen, dass insbesondere mit der Einschätzung der Vorinstanz einig zu gehen ist, alleine die Vermutung der Beschwerdeführerinnen, sie könnten wegen ihres Onkels irgendwann Probleme mit den Behörden bekommen, vermöge jedenfalls keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen, dass auch die Konsultation der vorinstanzlichen Akten die Tante der Beschwerdeführerinnen betreffend (N […]) und insbesondere deren Angaben anlässlich der Befragung zur Person vom 27. November 2015 (dortige Akten A4/14) keinen anderen Schluss zulassen, dass die entsprechenden Einwände in der Beschwerde bei dieser Sachlage nicht stichhaltig erscheinen, dass die Beschwerdeführerinnen somit die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermochten, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
E-6671/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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