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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2017 E-6668/2017

7 dicembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,001 parole·~15 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6668/2017

Urteil v o m 7 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Denise Eschler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 / N (…).

E-6668/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Äthiopien eigenen Angaben zufolge Ende Ramadan im Jahr 2015 verliess und am 8. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 22. Oktober 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Juni 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, aus C._______ zu stammen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, dass seine Familie Angehörige des Minderheitenclans D._______ seien, dass seine Familie der Kooperation mit der Ogaden National Liberation Front (ONLF) verdächtigt und deshalb Anfang Ramadan 2015 von Angehörigen der New Police zu Hause aufgesucht und sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Eltern verhaftet und für sieben Tage festgehalten worden seien, dass er und seine Mutter, nachdem sich die Clanältesten für ihre Freilassung eingesetzt hätten, nach sieben Tagen aus dem Gefängnis entlassen worden seien, der Vater indessen weiterhin in Haft behalten worden sei, dass Angehörige der New Police bereits kurze Zeit später erneut aufgetaucht seien und den Beschwerdeführer sowie die Mutter erneut ins Gefängnis hätten bringen wollen, dass dem Beschwerdeführer auf der Fahrt dorthin durch einen Sprung von der offenen Ladefläche des Fahrzeugs die Flucht gelungen sei, dass er zwecks Nachweises seiner Identität Kopien der äthiopischen Identitätskarten seiner Eltern (jeweils in Kopie) zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 – eröffnet am 31. Oktober 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch abwies, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, ihm unter Androhung von Zwangsmassnahmen eine Ausreisefrist bis am 22. Dezember 2017 ansetze und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,

E-6668/2017 dass es den ablehnenden Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit, Widersprüchlichkeit und Unsubstanziiertheit der Fluchtvorbringen begründete, dass die Vorinstanz die zweite Verhaftung als nachgeschoben qualifizierte, weil der Beschwerdeführer diese anlässlich der Erstbefragung auch auf Nachfrage hin nicht erwähnt und hierzu nur schematische Aussagen zu Protokoll gegeben habe, dass die Aussagen zum Gesundheitszustand des Vaters, dieser sei im Gefängnis krank geworden, beziehungsweise durch die Misshandlungen geschwächt gewesen, widersprüchlich seien, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Verfolgungsmotivation seitens der äthiopischen Behörden hinreichend zu begründen, dass er diesbezüglich lediglich vorgetragen habe, seinem Vater sei von den Behörden Untätigkeit und als Folge davon dem Beschwerdeführer und seinem Vater eine Unterstützung der ONLF vorgeworfen worden, dass der Beschwerdeführer über keine konkreten, weiteren Vorverfolgungen oder persönliche Probleme mit den Behörden berichtet habe, dass der Beschwerdeführer die Verhaftung selbst nur oberflächlich und ohne persönlich geprägte Eindrücke oder Beobachtungen geschildert habe, dass die Vorinstanz der Vollständigkeit halber anmerkte, auch die Aussagen zur Fahrt ins Gefängnis, zu seinem Haftaufenthalt und zur Freilassung sowie zu den Haftumständen seien nicht ausführlich oder präzise, dass ferner weder die finanziellen Verhältnisse der Familie noch ein fehlendes, tragfähiges Beziehungsnetz gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, mithin begünstigende Umstände vorlägen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2017 (Poststempel: 25. November 2017) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, dass ferner festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,

E-6668/2017 dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen sei, dass der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festhält, dass auf die weitere Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerde als Beweismittel (jeweils als Farbausdrucke) ein Kartenausschnitt mit hervorgehobenen Routen, bezeichnet mit „Weg mit dem Auto der New Police“ und „Fluchtweg zu Fuss“, eine Fotoaufnahme des Gefängnisses in C._______ sowie ein als „Certifying“ bezeichnetes Schreiben des „Somali Regional State of Ethiopia“ vom 18. November 2017 beiliegen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-6668/2017 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, da sich der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 AsylG bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Anzahl Verhaftungen beziehungsweise der von der Vorinstanz als nachgeschoben qualifizierten zweiten Verhaftung insofern beizupflichten ist, als er von einem Versuch respektive dem bevorstehenden Gefängnisaufenthalt sprach, welchem er sich

E-6668/2017 durch Flucht habe entziehen können, so dass diese Aussagen nicht grundsätzlich widersprüchlich erscheinen (A19 F110/ F126), dass hingegen die Schilderungen zur Verhaftung des Beschwerdeführers äusserst oberflächlich und unsubstantiiert sind und sämtliche zu erwartenden Emotionen vermissen lässt, dass sich die Erzählungen darin erschöpfen, eines Tages seien spätabends mehrere bewaffnete Soldaten ins Haus gekommen und hätten sowohl ihn, als auch seine Eltern mitgenommen und seine beiden Geschwister auf die Seite geschubst (A19 F81 ff.), dass es realitätsfremd anmutet, der Aufforderung der Soldaten, mitzukommen, ohne Weiteres zu folgen, ohne sich zumindest in Worten gegen die Mitnahme zu wehren, da zum einen den Protokollen kein Hinweis dafür zu entnehmen ist, der Befehl sei mit einer Drohung einhergegangen, und zum anderen die beiden Geschwister im Haus zurückgelassen worden seien und geweint hätten, dass den vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dieser Verhaftung auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird, dass der Beschwerdeführer ferner zum angeblich durchgestandenen Gefängnisaufenthalt keine genügend substantiierten Angaben machen und sich an kein besonderes Ereignis während dieser Woche erinnern konnte, ausser der verneinten Frage bezüglich der ONLF-Unterstützung, ohne dies indes konkreter auszuführen (A19 F92 ff.), dass seine diesbezügliche Erklärung auf Beschwerdeebene, ihm falle es schwer über das im Gefängnis Widerfahrene zu sprechen, er indessen in einem geschützten Rahmen detailliert darüber sprechen könne, schon deshalb nicht stichhaltig ist, weil er anlässlich der Anhörung ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Befragung in einem Männerteam aufmerksam gemacht wurde, auf eine solche Anhörung jedoch verzichtete (A19 F120), dass auch der eingereichte Fotoausdruck, welcher das Gefängnis in C._______ zeigen soll, nichts zur Glaubhaftigkeit der geschilderten Inhaftierung beiträgt, lässt sich doch weder aus diesem noch aus der Erklärung, sein Freund habe sich für die kürzlich gemachte Aufnahme in Gefahr begeben müssen, ableiten, der Beschwerdeführer habe tatsächlich eine Woche in einem der Trakte verbracht,

E-6668/2017 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, tatsächlich von der New Police verhaftet und für eine Woche inhaftiert worden zu sein, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelingt, die zweite Verhaftung beziehungsweise den Verhaftungsversuch glaubhaft darzulegen, dass er bezüglich der Umstände anlässlich der Anhörung einzig auf die erste Verhaftung verwies und vortrug, auch beim zweiten Mal seien die Männer nachts aufgetaucht und hätten ihn und seine Mutter mit einem Fahrzeug weggefahren, ohne in irgend einer Weise eine Differenzierung zu machen (A19 F110 ff.), dass sich die zweite Mitnahme des Beschwerdeführers und seiner Mutter beziehungsweise das erneute Zurücklassen der Geschwister nicht damit zu vereinbaren lassen scheint, dass die Kinder der Grund für die auf Intervention der Clanältesten erfolgten Freilassung aus der ersten Haft gewesen sein sollen (A19 F104), dass ferner die geschilderte Flucht durch einen Sprung ab dem Fahrzeug, bewacht von mehreren Soldaten, höchst zweifelhaft anmutet (A19 F114), dass auch der eingereichte Kartenausschnitt mit der markierten Highschool, die von zahlreichen weiteren Gebäuden umgeben ist und nach der Flucht vor den Soldaten sein Versteck gewesen sein soll, nicht mit seiner früheren Aussage übereinstimmt, er habe sich bis frühmorgens in einer unbewohnten Ortschaft versteckt (A19 F115), dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die vorgetragenen Ereignisse gerade zum geschilderten Zeitpunkt hätte erfolgen sollen, ohne dass etwas Konkretes vorgefallen sein soll und obschon die Untätigkeit des Vaters angeblicher Auslöser der Verdächtigungen für die Unterstützung der ONLF bereits lange Jahre währte (A19 F77 ff.), so dass eine Intervention bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe keinen direkten Bezug aufzeigt, weshalb er ins Visier der New Police hätte geraten sein sollen, sondern konkrete Vorfälle – wie bereits in der Anhörung (A19 F80/F93) – verneinte, dass sich auch den Akten nicht entnehmen lässt, weshalb die Familie gerade zu diesem Zeitpunkt hätte behelligt worden sein sollen,

E-6668/2017 dass er aus den allgemeinen Ausführungen zum Minderheitenclan der E._______ in der Region der Ogaden und deren Sympathie mit den ONLF oder der Unterstellung aktiver Mitarbeit bei den ONLF durch die New Police keine konkrete Verfolgungssituation abzuleiten vermag, dass folglich nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Äthiopien Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, dass im Übrigen dem eingereichten Bestätigungsschreiben des „Somali State of Ethiopia“ kein Beweiswert zukommt, dass sich dieses nämlich in keiner Weise zu einer Verfolgung durch die New Police äussert, sondern die Ausreise des Beschwerdeführers aus familiären Gründen aufführt, dass schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Vaters unterschiedliche Worte für dieselbe Sachlage benutzt zu haben, die festgestellten Widersprüche nicht aufzulösen vermag, besonders da nunmehr neu vorgetragen wird, der Vater habe anlässlich seiner früheren Tätigkeit eine Schussverletzung erlitten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu

E-6668/2017 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt hat, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im Falle des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und sich keine Anhaltspunkte ergeben, ihm drohe bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung, sich somit der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich zumutbar ist und die vorherrschende Situation weder durch Krieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet ist (BVGE 2011/25 E. 8.3), dass gemäss dieser Rechtsprechung zum Aufbau einer sicheren Existenzgrundlage ausreichend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke erforderlich sind (vgl. a.a.O. E.8.4), dass der Beschwerdeführer den Erwägungen des SEM entgegenhält, in Äthiopien weder finanzielle Sicherheiten zu haben noch auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen zu können, dass insbesondere der Verbleib des Vaters nach wie vor unklar sei, was seine Mutter anlässlich eines kürzlich erfolgten Telefongesprächs bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in C._______ geboren ist und bis zu seiner Ausreise stets mit seiner Familie dort gelebt hat, wobei die Mutter und die Geschwister nach wie vor dort wohnhaft sind, dass der Familienunterhalt seit geraumer Zeit durch die Erwerbstätigkeit der Mutter finanziert wird, sich der Beschwerdeführer – der lediglich über zwei Jahre Schulbildung verfügt und bis zur Ausreise keine Berufserfahrungen sammeln konnte – indessen dazu bereit zeigte, alles zu tun, um ihr diesbezüglich helfen zu können (A19 F20 ff.),

E-6668/2017 dass die Familie im eigenen Haus lebt und über Vieh verfügt (A19 F53 f.), dass der Beschwerdeführer zum Aufenthalt des Vaters nur unsubstanziierte Angaben macht mit dem lapidaren Hinweis, keinen Beweis über seinen Verbleib erbringen zu können, dass zwei Tanten und ein Onkel (allesamt mütterlicherseits) in F._______ leben und zu denen der Beschwerdeführer Kontakt pflegt und vom Onkel unter anderem der Ausreisekosten finanziert wurde (A19 F16 ff./F60/F76), dass die Einwendungen in der Beschwerde, über kein soziales Beziehungsnetz zu verfügen, somit nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen, dass insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Verwandten zur (Teil-)Finanzierung der Ausreise imstande sind, auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in finanzielle Notlage geraten, sondern vorübergehend auf deren finanzielle Unterstützung wird zurückgreifen können, dass es dem Beschwerdeführer trotz schwieriger Lebensumstände in Äthiopien und möglichen Anfangsschwierigkeiten gelingen dürfte, sich als Berufsneuling auch wirtschaftlich zu integrieren, zumal er mit seiner alleinigen Ausreise eine entsprechende Eigenständigkeit an den Tag gelegt hat, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, seine Verwandten auch um deren Unterstützung hinsichtlich einer erfolgreichen Eingliederung zu bitten, dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten, dass sich den Akten auch keine gesundheitlichen Probleme entnehmen lassen, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, dass sich demnach der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen

E-6668/2017 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme damit ausser Betracht fällt, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) nicht erfüllt ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung demnach abzuweisen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-6668/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler

Versand:

E-6668/2017 — Bundesverwaltungsgericht 07.12.2017 E-6668/2017 — Swissrulings